139 Gesetzsammlung Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie. Do . 278. Ministerial-Belanmmachung, die Militärconventionen mit der Krone Preußen betressend, vom 26. September 1867. Nachdem die Fürsiliche Staatsregierung minelst Ministerial-Erklärung vom 8. März d. Is. der zu Berlin am 4. und 22. Februar d. Is. zwischen Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach über die Neorganisation der vormals zur Reserve-Infanterie- Division gehörigen Kontingente abgeschlossenen Uebereinkunfst beigetreten is., zu dieser auch der Landtag seine Zustimmung ertheilt hat, ferner zu Ausführung derselben unter dem 26. Juni d. Is. eine weitere Konvention mit Preußen vereinbart und von sämmt- lichen dabei betheiligten Souverainen ratisicirt worden ist, so wird auf höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten in Nachsiehendem sowohl obige Ministerial-Erklärung und die gegen dieselbe ausgetauschte Königlich Preußische Minisierial, Erklärung, als auch die Konvention vom 26. Juni d. Is. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gera, am 26. September 1867. Fürstliches Ministerinm. von Harbon. 1. Ministerialerklärung. Ministerialerklärung. Nachdem an die Fürstlich Reußische Nachdem die Fürstlich Reußische der der jüngeren Linie Regierung die Einladung jüngeren Linie Regierung mittelst Ministerial- gerichtet worden ist, der zu Berlin am erklärung vom 8. März 1867 der zu Berlin 4. Februar 1867 zwischen Bevollmächtigten am 4. Februar 1867 zwischen Bevollmäch- Sr. Mafjestät des Königs von Preußen Er. Majestät des Königs von Preußen und Ausgeaeben am 2. Ocleber 1867. 28