143 6) In den Etat der betreffenden Contingente wird eine Adjutantur der Contingents- herrn aufgenommen. Gegenwärtiges Prokokoll, welches ohne besondere Ratisication, als durch den Aus- tausch der Rarificationen zu dem Vertrage vom 4. Februar 1867, auf welchen es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden sol, ist zu Berlin am 22. Februar 1867 in doppelter Ausfertigung aufgenommen worden. Besondere Verabredung bei Abschluß der Conventlon vom 22. Februar 1867 zwischen Preußen und Sachsen-Weimar. 1) Dem Contingentshertn sieht das Recht zu, nach seiner Wahl Osffiziere à la suitc zu ernennen, welche außeretatmäßig geführt und eventuell von dem Contingents- herrn besoldet werden. 2) Der Contingentsherr bezeichnet diesenigen Offiziere, welche Höchstderselbe als Flügel-Adjutanten zu erhalten wünscht; es wird solchem Vorschlage Folge gegeben werden, wenn keine diensilichen Rücksichten entgegensteben. 3) Dem Erbprinzen wird ein Offizier als Ordonnanzoffizier zukommandirt, dessen Auswahl resp. Vorschlag in gleicher Weise wie bei den Flügel-Adjutanten durch den Contingentsherrn erfolgt. 4) Falls der Contingentsherr es wünschen sollte, tragen die Offiziere während ihres Kommandos zu dem Contingent die Schätwen desselben. hez. Savigny. Watdork. Verhandelt Berlin den 22. Februar 1867. Die Unterzeichneten waren heute zusammengetreten, um die Auswechselung der Ra- tisications= Urkunden des von ihnen als Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen und Seiner. Königlichen Hoheit des Grohherzogs von Sachsen-Weimar- Eisenach unterm 4. d. M. abgeschlossenen Vertrages, betreffend die Reorganisation des Sachsen= Weimarischen Conkingents zu bewirken.