152 Vertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Reußischen j. L. Staats- regierung wegen des Postwesens. Auf Grund des Vertrages vom 28. Jannar 1867 zwischen der Königlich Preußi- schen Staats-Regierung und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, zufolge dessen das gesammte Thurn= und Tagis'sche Postwesen beseitigt und von Preuhen erworben worden ist, sind Behufs Regelung der für das Postwesen im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie sich hieraus ergebenden Verhältutsse zwischen der Köntglich Preußischen Staatöregierung, vertreten durch den Geheimen Post-Nath Heinrich Stephan, und der Fürstlich Reußischen j. L. Staatsregierung, vertreten durch den Staaisrath Dr. Emil von Beulwißz. krast ihrer Vollmachten die nachfolgenden Artikel mit Vorbehalt der Natification der beiderseitigen hohen Staatsregierungen vereinbart worden. Artikel 1. Die gesammte Verwaltung des Postwesens und Ausübung des Postregals im Fürsten- thum Reuß jüngerer Linie (Gera mit Saalburg, Schleiz, Lobenstein und Ebersdor#), nebst allen den Posten des Landes in ihrer Eigenschaft als Slaatsposten zukommenden Rechten geht unbeschadet der Hoheitsrechte Seiner Durchlaucht des Fürsten mit dem 1. Juli 1867 nach Maßgabe der in den folgenden Arkikeln festgesetzten Bestimmungen für alle Zeiten auf Preußen über. Artikel 2. Die Verwaling und der Betrieb des Postwesens im Fürstenthum werden von der Königlichen Posiverwaltung nach den im Königreich Preußen über das Postwesen je- weilig geltenden gesehlichen Bestimmungen, reglementarischen Festsetzungen, administrativen Anordnungen und von Preußen abgeschlossenen internationalen Verkrägen selbstständig eingerichtet und geführt. Die gedachten Normen werden, soweit dabei die Verhältnisse des Publikums in Betracht kommen, Behufs ihrer Publikation der Fürstlichen Regierung mitgetheilt. Bis dahin, daß diese Normen ganz oder theilweise eingeführt sein werden, bestehen die seitherigen Bestimmungen fort. Die nach den Preußischen Postverwaliungsgrundsätzen stattfindenden Verkehrs= Er- leichterungen sollen dem Postwesen im Fürstenkhum in demselben Umfange zugewendet werden, wie solches innerhalb des Königreichs Preuhen geschieht.