Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 279. Ministerialbekamnttmachung vom 8. November 1867, die isihr des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend Unter Bezugnahme auf das im Bundesgesehblatte des Norddeutschen Bundes Nr. 6 publicirte Gesetz vom 12. October 1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, wird nachstehende, unter den Regierungen des Zollvereins vereinbarte Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe von Salz, zur Nachachtung andurch bekannt gemacht: I. Berechnung der Abgabe. 8. 1. Die Salzabgabe (§. 2 des Gesetzes) wird nach dem Nettogewicht erhoben. Es ist zulässig, das Neitogewicht bei Salz in Säcken durch Abzug einer Normal-Tara von Einem Procent vom Bruttogewicht festzustellen. Dieses darf jedoch nicht geschehen, wenn das. Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatze hleibt, oder wenn der Steuer- pflichtige ausdrücklich Rettoverwiegung, oder Verwiegung der Tara beantragt. Bei der Erhebung ist die Bestimmung unter Nr. IX der dritten Abtheilung des Zolltarifs auch auf inländisches Salz anzuvenden. II. Kontrole und Abfertigung. A. Inländisches Salz. i Die im §. 4 des Gesetzes gedachte Nachweisung muß namentlich enthalten: Ausgegeben am 13. November 1867. 31