164 petenz des Generalinspectors des Thüring'schen Zoll- und Handelsvereins findet auch auf die gemeinschaftliche Salzabgabe in gleicher Weise An wendung, wie dieses hinsichtlich der übrigen gemeinschaftlichen Abgaben bereits der Fall ist. 3) Die in dem Bundesgesetze vom 12. October 1867 erwähnten Zuständigkeiten der „Steuerverwaltung“ oder der „Steuerbehörde“ kommen in den Fällen der §§. 4 und 6, ferner des §. 7 unter Ziffer 6 und 9. des §F. 10 unter Ziffer 3 und des §. 13 unter Ziffer 8 dem Generalinspector, dagegen in den Fällen des §. 13 Ziffer 2 und 5 dem Salzsteueramte zu. Wenn indeß Soole zu Badezwecken benutzt werden soll, so hat es vorläufig dabei sein Bewenden, daß die desfallsige Erlaubniß bei dem Fürstlichen Landrathsamte hier unter Vorlegung ärztlicher Zeugnisse einzuholen ist. 4) Die in S§. 3 und 4 des gedachten Bundesgesetzes dem „Hauptamte“ des be- treffenden Bezirkes zugewiesenen Functionen sind für das diesseitige Fürstenthum dem Hauptsteueramte hierselbst übertragen. 5) Die nach §. 20 des Bundesgesetzes vom 12. October 1867 vorbehaltene Con- troleabgabe bei steuerfreier Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen und gewerb- lichen Zwecken ist mit dem Betrage von 2 Sgr. für den Centner von den Salzempfängern zu erheben. 6) Die zeitherigen Bestimmungen über Verwaltung der Salzregie treten mit dem 1. Januar 1868 außer Kraft. Der Erlaß welterer Vorschriften, insbesondere wegen der nach §. 20 des Bundes- gesetzes vom 12. October 1867 anzuordnenden Controlemaßregeln bei steuerfreier Ver- folgung von Salz, bleibt vorbehalten. Gera, am 8. November 1867. Fürstliches Ministerium. von Harbon. Semmel.