190 3) Ministerialbelannimachung vom 25. November 1867, das Bundesgesehblall belreffend. Mit Beziehung auf Art. 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, wonach die Verkündigung der Bundesgesetze vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht, wird hier- durch bekannt gemacht, daß das Bundesgeseyblatt des Norddeutschen Bundes durch die Postanstalten bezogen werden kann und der Abonnementspreis bis auf Weiteres für je 40 Bogen auf 10 Sgr. festgesetzt worden ist. Den Staatsbehörden wird das Bundesgesepblatt unentgeltlich gelieserl. Sämmtliche Pfarrämter und Gemeindevorstände sind verpflichtet, dasselbe gleichwie die Gesetzsammlung für das hiesige Fürstenthum zu halten, die Pfarrämter auf Kosten der Kirchenärarien, die Gemeindevorstände für Rechnung der Gemeinden. Gera, am 25. November 1867. Fürstliches Ministerlum. v. Harbou. E. Brager.