191 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 281. Vandesherrliche Verordnung vom 17. Jannar 1868, betreffend das Medizinalgewicht. Wir Heinrich der Vierzehute von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie- render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schlelz und Lobenstein r2c. rc. K., verordnen auf Grund des Vorbehaltes in §. 9 des Gesehzes vom 26. Nov. 1857, die Einführung des Jollgewichtes als allgemeines Landesgewicht betreffend, was folgt: S. 1. Die Bestlimmung in §. 4 des Gesetzes vom 26. November 1857, nach welcher ein vom Handelsgewicht abweichendes Medizinalgewicht ferner nicht stattsinden soll, tritt mit dem 1. April d. Is. in Wirksamkeit; es kommt mithin das Pfund, wie solches durch den §. 1 jenes Gesetzes als Einheit des hiesigen Landesgewichtes festgestellt ist, von ge- dachtem Zeilpunkte ab auch als Medizinalgewicht in Anwendung. Dieses Pfund ist gleich 1 Pfunde 5 Unzen 2 Skrupeln 10, Gran des bisherigen Medizinalgewichts. 8. 2. Das Pfund wird als Medizinalgewicht in fünfhundert Theile gelheilt mit dezi- maler Unterabtheilung. - Der fuͤnfhundertsle Theil des Pfundes erhält den Namen Gramm. Ein Gramm enthält zehn Dezigramm, ein Dezigramm zehn Zentigramm, ein Zentigramm zehn Milligramm. 8. 3. Vom 1. April d. Is. ab dürfen andere als gegenwärtiger Verordnung entsprechende Gewichte in den Apotheken nicht geführt und müssen die in hierländischen Apotheken Ausgegeben om 29. Januar 1808. 37