192 auszuführenden Rezepte der Aerzte, Wundärzte und Thlerärzte nach Grammengewicht abgefaht werden. Die in der Mlnisterialbekanntmachung vom 10. November 1862 gegen die Füh- tung unrichtiger und ungestempelter Waagen und Gewichte angedrohten Strafen kommen auch bel dem Medizinalgewicht in Anwendung und treten in dem Falle ein, wenn nach dem genannten Zeitpunkte in den Apotheken der gegenwärtigen Verordnung nicht ent- sprechende, wenngleich mit dem Stempel einer Eichungsbehörde versehene Gewichte be- nugt oder vorgesunden werden. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Infiegel. Schloß Osterstein, den 17. Januar 1868. (L. 8) Heintich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwißt.