193 Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 282. 1. Ministerial-Belanntmachung vom 20. Februar 1668, das Reglement über die Gestellung, Aus- wahl, Abnahme und Abschägung der Mobilmachungs= Pferde. Reglement, die Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschätzung der Mobil- machungs- ferde belreffend, vom 20. Februar 19866. Nachdem durch die Einfübrung preußischer Militair-Gesetze im ganzen Vundes- Geliicte die Verordnungen vom 21. Februar 1834 und vom 12. September 1855 dle Basis für die Sicherstellung des Bedaifsa Augmentationspferden für den Fall elner Mobilmachung des Noirdeutschen Bundeabeeres bilden, werden für das Verkfahren beie Gestellung, Auswahl, Abnohme und Abschähung der Mobilmachungspferde folgende für ras Fürstenthum Neuß J. L. geltende nähere Anordnungen bierdurch erlassen: Titel I. Vorbereitung zur Pferdegestellung. CF. 1. Der Landralbsamtelegirk Gera mit Einschluß der Stadt Gera ist durch den Land- z#t -#nete rath in zwei Vormulerungs Bezirke so einzuthrilen, daß ein solcher Bezirk in der Regel nicht über 1200 Pferde entbält. Die Landrathsamtsbezitke Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf bilden je einen Vor- musterungs- Bezirk. Für jrden Voimusterungs. Bezurk hat der Landrath einen Sammelort zu bestimmen, dazu aber in der Regil den Aknalmeort (F. 4) nicht zu wählen. Ausgegeben am 4. März 1868. 38