195 8. 4. Itrch Die Orte, nach welchen bei einer Mobllmachung die Pferde zu stellen sind und an ue welchen dieselben abgenommen werden. wird das Fürstliche Ministerium mit dem König- lichen Genecral, Commando 4 Armee= Corps verelnbaren und den Landräthen zur Be- achtung und weiteren Mittheilung an die Vormusterungs-Commissionen bekannt machen. 8. 5. In jedem Abnahmeorte wird eine Commission zur Abnahme der Mobilmachungs- Pferde gebildet. Die Commission beüeht aus: einem von dem Königlichen General.Commando zu ernennenden Offizier als Milltatr- Commissarius und aus dem Landrathe desjenigen Bezirks, welcher die Pferde gestellt, als Civil, Commissarius, welcher letztere sich durch einen anderen dazu geeigneken und Vehörig instrnirten Beamten vertreien lassen kann. Die Commissarien werden bei der Auswahl der Pferde durch einen mllltalrischer Seits zu gestellenden Kurschmied oder sonstigen Sachverktändigen und durch einen von dem Civil= Commissarius zuzuziehenden Landthierarzt oder sonstigen Pferdekenner, sowie bei der Abschätzung derselben durch drel aus dem Ciotlstande von dem Fürstlichen Ministerium auf Vorschlag des Landralhs zu ernennenden Taxatoren unterstüßt. Die Taxatoren werden beim Zusammentritt der Commission nach dem beillegenden Formular (Anlage B) von dem Landrath vereidet. Ihre elwaige Entschädigung bestimmt das Fürstliche Ministerium. uen 5. 6. 4n ranitten Die Nepartition auf die Landrathoamtsbezirke geschieht vom Königlichen General= Pvstaen, Commando unter Zustimmung des Fürstlichen Ministeriums. Die Subrepartilion auf die Vormusterungsvezirke des Landrathsamtobezirks Gera wird von dem Landrath ausgeserligk. 8. 7. truhte Vor- Die Landräthe haben in sleter Bereilschaft zu halten: er en 4) eine genügende Anzahl von Blanquets zu den Pferde-Nationalen, ns 2) die Blanquets sowohl zur Berufung der Mitglieder der Vormusterungs- Commissionen als für die Aufforderung der Pferdegestellung an die Vor- stände der Gemeinden. 38“