201 8. 16. Diejenigen, welche der Aufforderung zur Gestellung und Ablieferung ihrer Pferde nach Maßgabe des vorstehenden Reglemenks nicht ungesäumt und vollständig Folge leisten, oder nach ergangener Aufforderung zur Pferdegestellung in Betreff ihres etwa abwesen- den Pferdes dile Anwendung der zur rechtzeitigen Rückschaffung desselben geeigneten Mittel verabsäumen, haben außer der auf ihre Kosten zwangsweise anzuordnenden Nachgestellung eine Geldstrafe von 5 bis 50 Thlr. verwirkt. Gera, den 20. Februar 1868. Fürstliches Ministerium. v. Harbou. Semmel.