202 Beilage A. Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Kriegsbereitschaft oder Mobilmachung beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt: 1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll groß, 2) Pferde für die übrige Kavallerte und reitende Artillerie, sowie Reitpferde über- haupt nicht unter 5 Fuß, 3) Artilleric= und Train-Stangenpferde nicht unter 5 Fuß 2 Zoll, 4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 5 Fuß, 5) Packpferde nicht unter 4 Fuß 11 Zoll groß sein. Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben, wenn aber auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß geliefert wer- den können, so dürfen doch Pferde unter 4 Fuß 11 Zoll nicht angenommen werden. Die zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif, abgetrieben, kraftlos oder unverhältnißmäßig schmal gerippt sein. Hengste, tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienste der Kavallerie untanglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spath= lähmung, geschwollenen Füßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten) 2c. behafteten Pferde werden nicht angenommen; einäugige zu Wagen= und Packpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beobachten, daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reitpferden bestimmten Pferde nicht stättig sein, Reit= und Packpferde die erforderliche Tragfähigkeit des Rückens besitzen und die Zugpferde eingefahren sein müssen und daß alsdann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstoßung geben kann. Bemerkt wird endlich noch, daß bet Pferden, welche sich streichen, leicht eine temporäre Unbrauchbarkeit eintritt. Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet. der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkaufe ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkänfers begründel.