203 Ebensowenig ist daher die Rückgabe eines zwangswelse angekausten Pferdes und die Rückjorderung des gezohlten Taxpreises statthaft, wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufs bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die geseplichen Bestimmungen der Ge- währleistung in Kraft. eilage B. Eides-Jormular für die Taxatoren der Behufs der Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde. Ich — Ver-- und Zuname — gelobe und schwörc zu Gott dem Allmächilgen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der, zur Armce-Mobilmachung vom Lande aunzuhrbenden, zu den im Frieden üblichen Preisen zu bezahlenden Pferde, ernannt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den in der Königlich Preußischen Verordnung rom 24. Febr#nar 1831, Abschuim 7 enthaltenen Abschätzungs--Grundsähen, nach meinem besten Wissen, elcuso pflichtmäßig als gewissenhaft, mit aller Unparteilichkeit, also weder zum Vortbteil noch zum Schaden der Pferde-Eigenthümer und der öffentlichen Kasse, und überbaupt se verfahren will, wie ich ##s ver Gon und meinem Gewissen verantworten kamnn. So war mir Got belse, kunch seinen Sebn Jesum Christum rc.