209 Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 283. Gesetz über die Presse, vom 15. Juni 1868. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie, render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. . haben unter Zustimmung des Landtags das nachstehende Preßgesetz zu erlassen beschlossen und verordnen deshalb wie folgt: Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Zum selbstständigen Bekriebe von Buch- und Steindruckereien, Buch= und Kunst- handlungen und Antiquariaksgeschäften, sowie zum Verkaufe von Zeilungen, Flugschrif- ten und bildlichen Darstellungen ist die behördliche Erlaubnih (Konzession) nicht erfor- derlich. Der selbüständige Betrieb von Leihbibliotheken und Lesekabinetten ist von einer Erlaubniß des Ministeriums abhängig. Für die sämmtlichen vorbemerkten Gewerbe gellen die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 11. April 1863. Art. 2. Alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, ferner alle andern durch mechanische Minel vervielsältigten Schriften und bildlichen Darstellungen, ingleichen Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen sind unter Druckschristen im Sinne des gegenwärtigen Ge- sebes zu verstehen. Auagegeben am 2.1. Juni 1868. 39