216 2) Ministerialbelanntmachung von 18. Juni 1868, betreffend die Denaturirung von Vieh- und Ge- werbesalz, sowie die Kontrole hinsichtlich des abgabenfrei verabfolgten denaturirten Salzes. In Gemähheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins über Einführung gleich- mäßiger Kontrolemahregeln bei abgabefreier Verabfolgung denaturirten Salzes und über Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Denaturirung von Vieh= und Ge- werbesalz gefaßten Beschlusses und in weiterer Ausführung der Mintsterialbekanntmachung. vom 27. Dezember 1867 wird hinsichtlich dieses Gegenstandes auf Grund des F. 20 des Salzsteuergesetzes hiermit Folgendes verordnek. I. Zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes ist zu verwenden: 1/8 Prozen!t Eisenoxyd oder Röthel (eisenschüssiger Thon) von guter Beschaffenheit und dunkelrother Farbe, außerdem 1 Prozent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut, wenn Siedesalz. ½ Prozenk desselben Pulvers, wenn Steinsolz zur Bereitung des Viehsalzes rerbraucht wird. Das Wermuthspulver kann durch die doppelte Menge Heuabsälle in völlig zerklei- nertem Zustande theilweise, und zwar mit der Maßgabe ersetzt werden, daß zum Siede- salz mindestens noch ½ Prozent, zum Steinsalz mindestens noch ½ Prozent Wer-. muthspulver verwendet werden muß. Jedoch kann, wenn Steinsalz verwendet wird, stan ½ Prozen! Wermuthspulver ½ Prozent Holzkohle zugefügt werden. Hinsichtlich des Verbrauchs des Viehsalzes findet keine spezielle Kontrole statt. Das bethetligte Publikum wird jedoch mit Bezug auf §. 13 Ziffer 6 des Salzsienergesetzes noch beson- ders darauf hingewiesen, daß solches Salz nur zur Fütterung von Bieh oder zur Düngung verwendet werden darf. Wiehsalzgrohhändler, welche solches Salz' auf ihren Antrag zum Verkauf bereiten lassen, haben gleich den Salzwerksbesipern über die vorzunehmenden Salzdenaturirungen nach näherer Anweisung des Generalinspek#rs des Thüring'schen Zoll- und Handels- vereins in Erfurt Buch zu führen und solches auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwallung vorzulegen, auch die von denselben geforderte Auskunft zu ertheilen. Andere Händler (Zwischenvetkäufer) häben den Ankauf und Verkauf von Viehsalz in ihren Büchern unter Bezeichnung der Käufer nach Namen und Wohnort zu vermerken und die Bücher auf Erfordern ebenfalls den Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzu- legen, auch die von diesen erforderte Auskunft zu ertheilen. — — l-