Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 281. 1) Gesetz, emhaltend einen Nachtrag zur Strafprozeßordnung vom 28. April 1863, die Besetung des Gerichlshofs des Geschwornengerichts und dos Verfahren vor dem Einzelrichter und bei Ehren- kränkungen betressend, vom 18. Juni 1868. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie, render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen als Nachtrag zur Strasproceßordnung vom 23. April 1863 mit Zustimmung des Landtags was folgt: 8. 1. Zu Art. 20 der Str., Pr., O. Zur gehörigen Besehung des Gerichkshofs bei Haupwerhaudlungen vor dem Ge- schwornengerichte genügen zwei Beisitzer neben dem Präsidenten oder dessen Siellvertreter. Der Präsident des Gerichtshofs hat zu beschließen, ob für die einzelne Hauptver- handlung zwei oder vier Beisiper zugezogen werden sollen. Er bestimmt die Beisiter für die einzelne Hauptverhandlung aus den vom Präsidenten des Appellationsgerichtes ernannien Personen. . 2. Zu Art. 22 der Str.-Pr.-O. Absah 3 des Art. 22 wird ausgehoben und an dessen Stelle Folgendes bestimmt: Bel Haupwerhandlungen, welche voraussichtlich längere Zeit dauern werden, kann der Präsident vorsorglich zu den Beisipern einen oder mehrere Ersaß- Ausgegeben am 1. Juli 1868. 42