225 durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, findet im Allgemeinen das für die Untersuchung von Uebertretungen (vergl. 16. Kapitel der Strafproceßordnung) geordnete Verfahren, jedoch mit den nachstehend bemerkten einzelnen Abweichungen statt. 8. 7. Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ist bei der gerichtlichen Verfolgung aus- geschlossen. Die Ehrverletung kann nur durch den Betheiligten als Privat-Ankläger verfolgt werden, welcher sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen darf. 8. 8. Der Einzelrichter kann vor Ausfertigung auf die Anklage beide Parteien, nach Befinden in Person, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf Thaler zu einem Sühne-Termin vorladen und bei einem Vergleiche die Kosien außer Ansatz lassen. 8. 9. Dem Nichter steht die Befugniß zu, nach Erwägung der Persönlichkeiten, sowie aller Umstände des einzelnen Falles zur Herstellung seiner Ueberzeugung über die Wahrheit oder Unwahrheit der in Betracht kommenden Thatsachen hierüber dem An- kläger oder dem Angeklagten die Ableisiunn eines Eides auszuerlegen, und von der Eidesleistung oder Eidesverweigerung den Beweis der fraglichen Thatsachen abhängig zu machen. Es hängt von dem Eimessen des Richters ab, ob er dem Erkenntnisse auf den Eid sogleich die endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe aussetzen will. Zum Schwörungstermin wird der Schwurpflichtige unter der Verwarnung geladen, daß bei seinem Ausbleiben der Eid für verweigert gelten sol. Bei einem Versäumniß des Schwurpflichtigen gilt Art. 226 dei Strasproceß. Ordnung. Erscheint der Gegner in dem Schwörungstermine nicht, so trifft ihn kein Rechtsnachtheil. Das etwa ausgeseht gewesene endliche Erkenn#niß ist in diesem Termin zu erhheilen. 8. 10. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden die Bestimmungen im 18. Kapitel der Strasproceßordnung Anwendung, soweit nicht nachstehend elwas Anderes geordnet worden ist. « SinddukchunbegkündkteAntkågeodersonstigeoVerschuldendcstioatsAnklågets odetdcoAngellagtmKostenctwachsm,fosindditselbcnwenn-cansicsichnichtfüglich absondemlassea,einnachsichtetlichcmErmessenfestzustellendekTheildckGesaimntkosten derjenigen Partei, welche sie veranlaßt hat, zur Last zu legen bezuͤglich von der Er— statiung auszunehmen. War der Betheiligte als Privat-Ankläger durch einen Rechtsanwalt vertreten, so 42“