230 5) Ministerialbelanntmachung, die Ausdehnung der Verabredungen wegen des Gewerbebetriebes der Handelsreisenden auf die Großherzogthümer Mecklenburg betreffend, vom 23. Juni 1868. Andurch wird zu öffentlicher Kenntulh gebracht, daß in Ausführung der Artzel 26 md 29 des Vertrags vom d. Juli v. Is. wegen Forkdauer des Zoll- und Handels- Vereins (Bundesgeseyblatt S. 105) die hinsichtlich des Gewerbebetriebes der Handels- reisenden zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Aufkauf von Waaren ohne Steuerentrichtung getroffenen Verabredungen zwischen den Zollvereinsstaaten nunmehr auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes, mithin auch auf die Großherzogthümer Mecklenburg. Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zur gegenseitigen Anwendung kommen. Gera, am 23. Juni 1868. Fürstliches Ministerium. v. Harbon. « Semmel.