232 8. 1. Dor Besteuerung nach dem gegenwärtigen Gesehe sind unterworfen: 1) die Einwohner des Fürstenthums, zu welchen auch die Angehörigen eines an- “ 3 4 ) ) dern Staats, die des Erwerbes wegen ihren Aufenthalt im Inlande nehmen, oder sonst länger als ein Jabr an demselben Orte des Inlandes sich auf- halten, zu rechnen sind;. die Angehörigen eines anderen Staats, welche, ohne sich im Fürstenthum wesentlich aufzuhalten, in demselben Grundvermögen, gewerbliche oder Handels- Anlagen besipen, oder Theilnehmer von solchen Anlagen sind; die Staatbßangehörigen, welche sich außerhalb des Fürstenthums aufhalten; solche Vereine, welche irgend ein Einkommen aus Kapitalvermögen oder Grund. bessf haben oder sonst ein Gewinn bringendes Geschäft betreiben, Kommandit= und Aktiengesellschaften, Eisenbahnen; Gemeinden, Kischen und milde Stiftungen wegen ihres Einkommens aus Kapitalvermägen, gewerblichen Anlagen und enlöndischem Grundbesit. 8. 5. Hiervon finden folgende Auonahmen stan: Von 1) * W*W* "— Der regierende Fürst ist in Ansehung seines gesammten Einkommens, sowelt selbiges nicht aus inländischem, der Grundsteuer unterworfenen Grundbeüitze stammt, von der Einkommensteuer befreit, ingleichen die Mitglieder des Fürst- lichen Hauses in Anschung ibrei Aranagen; . diesseitige Staawangehörige sind wegen des Einkomment aus ihrem im Aus- lande belegenen Grundeigenthum von der Klassen= und Einkommensteuer be- freit, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen jenes Grundeigenthums in dem betreffenden Staate einer gleichartigen Besteuerung unterliegen. der Klassensteuer um Besonderen sind befreit: die in einem anderen Staate dauernd sich aufhaltenden diesseitigen Staats. angehörigen; Angehörige eines andern Slaates wegen ibres Einkommens aus inländischem Grundbesitze, sofern letzterer mit weniger als 20 Steuereinheiten behaftet ist; die im aktiven Militärdienst befindlichen Untereffziere und gemeinen Soldaten in Bekreff ihrer Löhnungen und sonstigen Dienütbezüge, serner die Unterofsi- ziere und gemelnen Soldaten der Landwehr und ibre Familien für die Monate, in welchen sie zur Jahne einberufen sind; die zur Unterstufe 3. der ersien Stuse der ersten Hauptklasse (ö. 6 und 8) gehörigen Personen, welche am 1. Januar desjenigen Jahres, für welches die