243 durch die Lokalblälter oder durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht. Nach Ablauf dieser Frist werden die Register an die Bezirksstenereinnahme abgegeben. Nach Beendigung des Einschätungsgeschäfts für die klassisizirtt Einkommensteuer hat der Kommissar (§. 17) die einzelnen Steuerpflichtigen mittelst schriftlicher Benach- richtigung von der Steuerstufe, zu welcher sie eingeschätzt worden sind, in Kenntniß zu setzen, und glebt sodann das Einschätzungsregister ebenfalls an die Bezirkssieuerein= nahme ab. Sollten Steuerpflichtige sowohl bei der Klassen= als bei der Einkommensteuer abge- schätzt worden sein, so sind dieselben zur Einkommensteuer heranzuziehen und im betr. Einschäpungsregister der Klassensteuer zu streichen. 8. 26. Reklamationen gegen die Abschäpung der Klassensteuer sind beim Gemeindevorstand, hegen die Abschätzung der Einkommensiener bei dem betreffenden Kommissar (F. 17) anzubringen, und sind nur dann zu beachten, wenn sie binnen einer vierwöchentlichen Präklusivfrist unter Angabe der Veschwerdegründe schriftlich angebracht werden. Die Kommissare und die Gemeindevorstände haben die rechtzeitig eingehenden Reklamationen ohne Verzug den Bezirks= bezügl. Orts-Kommissionen zur Erklärung vorzulegen und mit deren Erklärung an den Bezirksausschuß abzugeben. Ist die Frist versäumt, so ist die Reklamation — unbeschadet der Berichtigung von Rechnungsfehlern — von den Kommissaren bezüglich Gemeindevorsiänden als präkludirt zurückzuweisen. Die vierwöchentliche Präklustofrist beginnt für Klassensteuerpflichtige vom Ablauf der Auslegungsfrist (§. 25), für Einkommensteuerpflichtige vom Tage der Behändigung der Notifikation (5. 25) an. Auch die Vorsipenden der Einschähungskommissionen, bezügl. die denselben beige- gebenen Regierungskommissare sind binnen 4 Wochen von Ablauf der Auslegungsfrist bezüglich von Erlaß der Notifikationen an die Einkommensteuerpflichitgen und die Be- zirkosteuereinnahmen binnen 4 Wochen von Empfang des Einschähungsregisters an be- rechtigt, im Interesse des Staates Verufung einzulegen, bis zu deren Entscheidung der betreffende Steuerpflichtige, vorbehältlich der Nachzahlung, blos den von der Kommission fesigestellten Steuersatz zu entrichten hat. §S. 27. Der Bezirksausschuß entscheidet über alle gegen das Versahren und die Entschei- dungen der Einschäyungskommissionen angebrachten Beschwerden und Reklamationen, sowie über die im Interesse des Staates eingelegten Bernfungen (el 8. 26 am Ende).