249 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 286. — Ministerialbelanntmachung vom 2. Juli 1868, das Regulativ über die zollamlliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände vom 1. August 1868 ab Auf Grund eines vom Bundesrathe des Deutschen Zollvereins gefaßten Beschlusses wird das Regulatlo über die zollamtliche Behandlung, welche vom 1. August d. J. ab hinsichtlich der mit der Post eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände stattfinden soll, nachstehend zu öffentlicher Kenmyh gebracht. Gera, am 2. Juli 1868. Fürstliches Ministerium. v. Harbon. Semmel. Negulativ über die zollamtliche Behandlung der mit den Fosten eingeßenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenslände vom 1. August 1366 ab. I. Abschnit. Absertigung der in das Zollvereinsgebiet eingehenden Gegenstände. 8. 1. Die mittelst der Posten in den Zollverein eingehenden zollpflichtigen Gegenstände zum Bruttogewicht von ½10 Zollpfund oder mehr müssen von einer deutlich geschriebenen, Ausgegeben am 8. Juli 1868. 4