267 8. 15. Pässe, welche zur Erlangung des Anspruchs auf zollfreie Wiedereinlassung der in das Zollverelnsausland zu versendenden Muster von den Zollbehörden ertheilt worden sind (Musterpässe), müssen bei der Einlieserung der Sendungen zur Post den Begleit, briefen oder Begleitadressen offen beigefügt seln, damit der Ausgang von der betreffenden ollstelle beschelnigt werden kann. III. Abschnitt. Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das Zollvereinsgebiet durchgeführt werden. S. 16. Den zur Durchführung durch das Follvereinsgebict bestimmten Poststücken ist von dem Absender eine Jnhalteerklärung nach Maßgabe der Vorschriften im §S. 4 beizufügen. Die Poststücke werden beim Eingange in das Zollvereinsgebiet zollamtlich ebenso behandelt, wie solches im §. 5 rücksichtlich der im Jollvereinsgebiete verbleibenden Post- stücke vorgeschrieben i1. Beim Ausgange werden den abfertigenden Zollbeamten sämmt. liche Inhalkserklärungen beziehungsweise Revisionsnoten und auf Verlangen die Post- karten oder die Begleuubriese zur Vergleichung mit den ausgehenden Postslücken vorgelegt. Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Cursen, auf welchen die Durch- führung der Poststücke durch das Vereinsgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß erfolgen kann, namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel erfolgt, die desfallsige Vorschrist des §. 5 in Anwendung zu bringen oder auch statt des Gesammwerschlusses amtliche Begleitung eintreten zu lassen. W. Abschnit. Abfertigung von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zollvereinsgebietes durch das Zollvereinsausland nach einem anderen Orte des Zollvereinsgebietes gehen. S. 17. Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von vereinsländischen Postanstalten aus Orten des Zollvereinsgebietes durch das Jollvereinsausland nach Orten des Zoll- vereinsgebietes befördert werden sollen, bedarf es der Beilügung von Inhalls= erklärungen nicht. Die zum Durchgange durch das Zollvereinsausland bestimmten Vost- stücke werden von der Ausgangsstelle unter zollamtlichen Gesammwerschluß, oder sowelt 47