260 müssen; demnächst aber kann in die Wahl der Betheiligten gestellt werden, an welchem Orte sie die Steuer für den Gesammtbetrag ihres Einkommens entrichten wollen. Er- folgt eine Erklärung hierüber nicht, so ist die Steuer für den Gesammtbetrag des Ein- kommes in demjenigen Orte einzuziehen, aus welchem dem Steuerpflichtigen der größte Theil seines Einkommens zufließt. 8. 2. Angehörige eines andern Staates, welche wegen ihres Aufenthalts im Fürstenthume steuerpflichtig sind, müssen an ihrem Aufenthaltsorte, Angehörige anderer Staaten, welche wegen ihres Grundeigenthums oder wegen des Besitzes von inländischen gewerblichen oder Handelsanlagen oder wegen der Theilnahme an solchen zur Steuer heranzuziehen sind, müssen da, wo das Grundeigenthum oder die gewerblichen Anlagen u. s. w. liegen, veranlagt werden. Haben sie solche Besitzungen in dem Bereiche von mehr als einer Orts= oder Be- zirkskommission, so wird auch hier die erste Veranlagung bei den betreffenden Kommis- sionen gleichzeitig erfolgen müssen, demnächst aber für den Ort der Steuerentrichtung die eigene Erklärung des Steuerpflichtigen, ergeblichen Falls die Größe der ver- schiedenen Theile des Einkommens maßgebend sein. 8. 3. Die Verbindlichkeit diesseitiger Staatsangehöriger zu Entrichtung der Einkom- menneurt wun vun# rinen rurzern over langern Aufenthalt außerhalb des Fürsten- thums nicht aufgehoben, sondern besteht so lange, als die diesseitige Staatsangehörigkeit fortdauert. Dagegen tritt für die Klassensteuerpflichtigen eine Befreiung von der Steuer ein, wenn sie dauernd außerhalb des Fürstenthums sich aufhalten. Diese Voraussetzung ist in der Regel bei denjenigen als vorhanden anzunehmen, welche keine Wohnung für sich oder ihre Angehörigen im Inlande zurückbehalten. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt im Auslande befreit auch die Klassensteuerpflich- tigen nicht von der diesseitigen Steuer; die Behörden haben bei der Aushändigung von Legitimationspapieren die Betheiligten hierauf besonders aufmerksam zu machen. 8. 4. Angehörige anderer Staaten, welche sich noch nicht ein volles Jahr an demselben Orte des Inlandes aufgehalten haben, sind steuerfrei, jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche des Erwerbes wegen ihren Aufenthalt im Inlande nehmen. Solche Gewerb- treibende, Handwerksgehülfen, Lohnarbeiter, Dienstboten 2c. werden von dem auf den Beginn ihres Aufenthalts im Inlande zunächst folgenden Steuertermine an steuerpflichtig.