262 Dabei ist im Allgemeinen daran festzuhalten, daß die Klassensteuer ohne spezielles Eindringen in die Vermögensverhälmisse nur nach den äußeren Merkmalen der Wohl- habenheit und Leistungsfäbigkeit abgemessen werden soll, und dabei die Notorielät die Stielle der spezlellen Abschäpung verkrikt. Es sind also zu beachten einerseits die allgemeinen Unterscheidungsmerkmale für die 3 Hauptklassen, in welche die Pflichtigen eingeschähzt werden sollen, und andrerseits die für die spezielle Einschäyung in die betreffende Stufe zu berücksichtigende Gesammtheit der Verhältnisse und die durch diese bedingte besondere Leistungsfähigkeit sedes einzelnen Stenerrslichtigen, so daß unter Umständen zwei Personen, welche muthmaßlich ein gleiches Einkommen haben, dennoch zu verschiedenen Stufen veranlagt werden können. 8. 9. Die individuelle Leistungsfähigkeit ist von besonderer Bedeutung und daher von den Einschähungskommissionen besonders ins Auge zu fassen; namentlich ist zu prüfen, ob durch die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (arke Familie, Kränklich- keit des Familienhaupts oder einzelner Familienglieder und dadurch bedingte Vermin- derung der Erwerbsfähigkeit, Schulden, schlechte Beschaffenheit des Bodens, Schäden und Verluste rc.) die Leistungsfähigkeit in dem Maße vermindert wird, daß er die Steuer derjenigen Klasse, in welche er an und für sich gehören würde, zu entrichten außer Stande sein möchte. 8. 10. Im Betreff der Schulden ist davon auszugehen, daß sie bei der Veranlagung im Allgemeinen nur berücksichilgt werden dürfen, wenn ihre Einwirkung in den äußern Be- zlehungen des Steuerpflichtigen erkennbar hervortritt, sie einen nachthelligen Einfluß auf den Bekrieb der Wirthschaft, des Gewerbes 2c. ausüben und wenn überhaupt an dem Vorbandensein verhälmihmäßig bedeutender Schulden nicht gezweifelt werden kann. Es folgt hieraus zugleich, daß die Schulden behufs der Einschähung der Steuer niemals von Amtswegen ermittelt werden dürfen, vielmehr dieser Einwand und der glaubhafte Nachweis pon Schulden, insbesondere durch Vorlegung der Qulnungen über die für das lehte Jahr gezahlten Zinsen, dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben muß. In Fällen solcher Art bleibt aber zugleich zu prüfen, ob den nachgewiesenen Schul- den nicht auch Forderungen des Steuerpflichtigen an Dritte gegenüberstehen, ob ins- besondere bei Hypothekenschulden ulcht ausstebende Kapitalien vorhanden sind, welche zur Tilgung der ersteren verwendet werden könnten, dazu aber nicht verwendet sind, weil die Kapitallen höher genutt werden können, als die Hppotheken zu verzinsen sind, oder aus andern Gründen mehr.