266 Ontschaften und Fluren mebrsach, somit aber auch die Terrikorialhohrit über eine nam- hafte Zahl von Grundstücken, bezüglich Grundsinckstheilen streitig resp. ungewiß geworden war, als ferner von sedem der beiden Staaten hinsichtlich verschiedener durch den aner- kannten Landesgrenzzug zu dem Gebicte des auderen Staaks abgegrenzter Grundstücke bestrittkene Hoheiksrechte ausgeübt oder wenigstens beausprucht wurden, und als endlich binsichtlich mehrerer der gemischten Ortschaften und Fluren über die Kompelenzen der beiderseiligen Behörden in Gemeindeangelegenheiten Zweisel und Meinungsverschieden- heiten vorlagen. Beseelt von dem Munsche, soweit tbunlich diese Irrungen und die damit verbundenen vielsfachen Unzuträglichkeiten im Wege freundnachbarlicher Vereinbarung zu beseiligen und überbaupt eine Purisikalion der beiderseitigen Gebiele herbeizuführen, brauftragten lI. Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L. 1) Höchst Ihren Regierungsrath, nunmehrigen Staaksrath Dr. Emil Hein- rich von Beulwig, 2) Höchst Jhren Geheimen Justizrath, nunmehrigen Landrath Dr. Karl Morih Semmel, II. Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg Höchst Ihren Geheimen Justiz- und Appellationsgerichtsrath, nunmehrigen Geheimen Staalstath Heinrich Moriß Friedrich Loreny, mit den dicsfallsigen Erörteeungen und Venhandlungen. Diese Beaufnagten haben hierauf, nachdem schon früher binsichtlich der Jagd- verbälknisse in den gemischten Zluren Rüdersdorf und Kraftsdorf, sowie hinsüchtlich der Gemeindeverbälmisse in Rüderedo#if besondere, beiderseits höchsten Orta genehmigte und zur Auefülrung gelangte Vercinb#arungen getofsen worden, bezüglich nachdem sie zuvor sich gegenseitin die in Frage kommenden beiderseiligen Hoheits= Ansprüche in überüicht- licher Darücllung mitgeibrilt und durch vielsache Erörkerungen an Ont und Stelle die beivorgetreienen Disserenzen, nach ihrem (Gegenstande und Umfange, näher konstatirt, namentlich auch die gemeinschaflliche Grenze der beiderseitigen Slaatsgebiete, soweit deehalb eine Disserenz nicht vorlag, unter Bezugnahme auf die betreffenden Flmkarten, soweil dies nichl bereils füber geschehen, sestgestellt haten, in mebrfachen Konferenzen über die Beilegung der bestehenden Inungen und einige im Laufe der angestellten Erörterungen als äußeist zweckmähig erkannte Hoheils -Auskanschungen verhandelt, und schlichlich mit dem Vorbebalt der briderseitigen höchsten Genehmigung folgenden Hoheits-Ausgleichungs-Vertrag verabredet.