308 4. Der Eintritt der fraglichen Grundstũcke in die neuen Zlurverbaͤnde soll obhne An- sinnung irgend einer Abgabe an die betreffenden Orts= oder Flurgemeinden oder sonst erfolgen. 5. Die betreffenden Unterbehörden der beiden kontrahirenden Staaten haben alle diejenigen Erönnerungen anzustellen, welche erforderlich sind, um den gegenwärtigen Ver. trag in den zu ihren Bezirken gehörigen Fluren alsbald nach dem Zcilpunkie, mit welchem der Vertrag zur Rcalisirung grlangen soll, zur Ausführung zu bringen, namentlich die danach ihrem Staate zufallenden Vestenezungerechte zur Ausübung zu bringen; ins- besondere baben sie alskald nach jenem Zeiwunkt die Giund= und Hypothekenbücher und Akten zu ergänzen und zu vervollständigen, tesp. zu berichtigen und sich, seweit nötbig, von den betressenden Behörden des andern Staals, von welchem bis dahin die Gerichts- baikeil aungeübt worden ist, die erferderlichen Minheilungen zu erbillen. Lehtere sind verpflichtet, ihnen die bezüglichen Aklen und U#kunden, nach Befinden beglaurigte Ausrzüge oder Abschriften unentgeldlich mirzutheilen und ihnen überhaupt zur G'füllung jener Aufgabe thunlichst behüslich zu sein. 6. Beide kontrahirende Slaaten verzichten gegenseitig auf alle Schädensansprüche, welche sie eiwa daraus, daß der andere Staat in ihrem Gebiet unberechtigtei Weise Hobeitsiechte ausgeülm, ableiten könntem und accepliren diese Verzichlleisung negenseitig. Sachsen Allenburg nerzichtet insbesondere auf den Ersaß der auf den in der Flur Beibenbausen gelegenen und oben unter U. b. a. bb. erwähnten Theil der alten Ronneburg= Zeitzer Lank siaße seilher verwendeien Kesten, insbesondere der Hastellung. eines Kanals an dem Brahmenbache, wogegen Reuß j. L. auf Ersatz der von Seiten Sochsen, Altenburgs von dieser Strahenstrecke gezogenen Nupungen, darunter auch der autheica Jagdpachtgelder, Verzicht leistet. Sachsen. Altenburg verzichtet für den Fall, daß man reußischer Seits die Ueber- gugng von der Eutbehtlichkeit der unter 5. erwähnten Straßenstrecke als Komuni- kationeweg gewinnen sollte, karauf, auf Giund der Bestimmung sul, 2. des oben erwähnten Staatsvertrags vom 25. September 1847 die Herstellung des Wegs zu sordern, jedoch unbeschadet der in diesem Vertrag unter Nr. 5 enthaltenen Bestimmungen wegen Eihaltung der Zugänglichkeit zu dem an der fraglichen Snaßenstiecke unter altenburgischer Hoheit gelegenen Gasthof zum goldenen Hahn und dem vorliegenden zu diesem Gasthofe gehörenden Felde. Was den oben erwaähnten Gutsbesißer Hermann Vogel in Hirschjeld anlangt, so bewendet es vor der Hand dabei, daß derselbe mit sriner Familie, seiner Eigenichaft als Altenburgischer Staatsangehöriger ungeachtet, in jeder Beziehung als dem Ge- meindeverbande in Hirschfeld angebörlg betrachtet und als in der dortigen Gemeinde heimathsberechtlgt behandelt wird, daher auch im Verarmungefalle von derselben zu er-