317 Art. 12. Zu den Art. 15 und 16 des Vertrags v. J. 1850. Auf sämmtliche bei dem Appellationsgerichte angestellte Beamte findet das im Groß- herzogthume Sachsen gegenwärtig geltende Civilstaatsdienergeset Anwendung. Nach Maß- gabe desselben erfolgt die Pensionirung, ingleichen die Dispositlonsstellung des Präsidenten, des Vicepräsidenten und sämmtlicher Näthe, sowie des Obersiaalganwalts und seines Ge- hülfen, wie deren Anstellung, von der Gemeinschaft der betheiligten Regierungen. Auch die Hinterbliebenen bieser Beamten haben Pensionsansprüche gegen die Gemeinschaft nach Mahgabe der im Großherzogthume Sachsen über die Pensionirung der Wittwen und Waisen verstorbener Staatsdiener gegenwärtig geltenden Gesetgebung. Die Zahlung der Pensions= und Wartegeldbeträge erfolgt aus der Sustentations- kasse des Appellationsgerichts, zu welcher die erforderlichen Zuschüsse von sämmtlichen betheiligten Regierungen nach dem in Art. 11 dieses Vertrags bestimmten Verhälinisse aufgebracht werden. Vorsiehende Bestimmungen sinden keine Anwendung auf die Pensionirung resp. Dis- positionssiellung der bei dem Anschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg. Gotha und des Fürsteuthums Neuß älterer Linie an das Appellationsgericht bereits angesiellten be- züglich von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung sofort angestellt werden- den Beamten und auf die Pensionirung ihrer Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Pensions- — kesp. Wartegelds- — Ansprüche dieser Beamten und ebensowohl der jeht und künftig angestellten bezüglich angestellt werdenden Subalternbe##nten (Secrekäre, Rechnungsführer, Kanzlisten, Diener und Boten) für sich selbst und für ihre Hinterbliebenen behält es vielmehr bei den Bestimmungen des Art. 16 des Vertrags vom Jahke 1850 allenthalben sein Bewenden. Art. 13. Zu Art. 18 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 11 des Vertrags v. J. 1863, welcher ausgehoben wird. Dag Aufsichtsrecht über das Appellationsgericht wird von den betheiligten Regie- lungen gemeinschaftlich ausgeübt. Die laufenden Inspectionsgeschäfte werden von der Grohberzoglich Sichsischen Staatsregierung geführt und auf Einladung derselben treten Kommissarien der betheiligten Regierungen alljährlich, nach Bedürfniß mehrfach, zusammen, um über Inspectionssachen gemeinschaftlich zu berathen und Beschluß zu fassen. Bei Beschlüssen über diese Angelegenheiten sowohl, als bei BVeschlüssen über die Dienstentlassung, die Pensionirung oder die- Disposttionsstellung von Beamten bei dem