318 Art. 17. Zu Artikel 27 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 15 des Vertrags v. J. 1863 Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellatiensgerichts ist auf die Landesfürsten sämmtlicher bei dem Apvpellationsgerichte betheiligter Staaten zu richten. Art. 18. Zu Artikel 6 des Vertrags v. J. 1859 und Artitel 16 des Vertrags r. « Gegenwärtiger Vertrag ebenso wie die Verträge vom Jahre 1850 und 1863, soweit die letzteren nicht durch ersteren abgeändert werden, haben zunächst bis zum 1. Juli 1880 Gültigkeit und gelten dann von zehn zu zehn Jahren als stillschweigend erneuert, wenn nicht vor Ablauf des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1879, 1889 u. s. w.) eine Aufkündigung von der einen oder anderen Seite erfolgt ist. 6 Art. 19. Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratisikation sämmtlicher betheiligten Staatsre- gierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden mit thunlichster Beschleunigung bewirkt werden. So geschehen Eisenach, am 17. Juli 1868. Chr. Vernhard v. Watzdorf. Rudolf Brückner. Heinrich Hornbostel. Hermann v. Bertrab. Gustav Bley Moritz Kunze. Adolph v. Harbon.=