325 6) daß die Anlage eines zweiten Geleises bis zum eintretenden Bedürfnisse aus- gesetzt wird; daß die Breite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahnhöfe und Haliestellen der Feststellung der Specialprojecte vorbehalten bleibt und daß im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebsmaterial unter Beachtung der von dem Verein der deutschen Eisenbahnverwaltungen für die Gestaltung des Eisenbahnwesens angenommenen Grundzüge, Sicherbeitsanordnungen und einheitlichen Vorschriften derartig eingerichtet werden sollen, daß die Trans- portmittel nach allen Seiten hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können. — — Art. 4. Zur Handhabung der Ihnen über die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte werden die hohen Contrahenten beständige Commissare be- stellen, welche diejenigen Beziehungen Ihrer Regierungen zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum directen gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der competenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von diesen Commissaren ressor- tiren, an dieselben zu wenden. Bei Fragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher contrahirenden Regierungen vorliegt, oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die formelle geschäftliche Leitung zunächst dem Königlich Preußischen Commissar zu. Art. 5. Die Tarife und Fahrpläne- unterliegen der Genehmigung der betheiligten Re- gierungen. Im Falle die zu diesem Zwecke unter den erwähnten Commissaren einzuleitenden Verhandlungen zu einem Einverständnisse nicht führen, genügt zur Entscheidung der streitigen Fragen Stimmen-Mehrheit. Im Allgemeinen sind die Regierungen jedoch darüber einverstanden, daß weder für den inneren, noch für den durchgehenden Verkehr die Anwendung niedrigerer Einheits- sätze der Transportpreise zu fordern ist, als jeweilig auf der Thüringischen Eisenbahn zur Erhebung kommen, wobei außerdem im Güterverkehr dem aus den stärkeren Stei- gungen der Bahn entstehenden erschwerten Betriebe billige Rechnung getragen werden soll, sowie daß, so lange durch den Reinertrag das Anlagekapital nicht mindestens mit 4½ Prozent verzinst wird, die Ablassung von mehr als drei Zügen mit Personen- beförderung in jeder Richtung auf der Strecke Gera bis Saalfeld und von mehr als zwei solcher Zügen in jeder Richtung auf der Steccke Saalfeld -Eichigt nicht aufzuerlegen