329 beruͤcksichtigen. Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung ruͤcksichtlich der Disciplin der kompetenten Aufsichtsbehoͤrde, im Uebrigen aber den Ge- sehen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Art. 15. Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisenbahn= Unternehmens und seines Betriebes sind die kontrahirenden Regierungen dahin übereingekommen, daß hier- für allgemein die Königl. Preußischen Eisenbahn-Abgabe-Gesetze vom 30. Mat 1852 und 21. Mai 1859 in Anwendung gebracht, andere Steuern und Abgaben aber, von den für das Eisenbahn-Unternehmen erforderlichen Immobilien und von dem Betriebe der Bahn Seitens der einzelnen Terrikorial= Regierungen nicht erhoben werden sollen. Die Königl. Preußische Regierung wird den Abgabenbetrag für die ganze Bahn be- berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der in den betreffenden Gebieten belegenen Strecken repartiren, auch den Repartitionsplan den übrigen be- theiligten Regierungen mittheilen. Die Eisenbahngesellschaff hat demnächst die bezüg- lichen Antheile an die betreffenden Einnahmestellen abzuführen. Dabei versteht es sich von selbst, daß so lange und so weit die Königl. Preuhßische Regierung nach den vorbe- zeichneten Gesetzen für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von den, den Gegenstand gegenwärtiger Vertragsbestimmung bildenden Bahnstrecken berechtigt ist, eine solche auch von den übrigen Regierungen nicht in Anspruch zu nehmen sein wird. Art. 16. Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten Landestheile keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der im Artikel 1 genannten Eisenbahn lediglich aus Privatmitteln zu bewirken, so übernehmen es die kontrahirenden Re- gierungen, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt sich knüpfenden wichtigen Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung einer angemessenen Staats- Unterstützung Behufs Beschaffung des erforderlichen Anlage-Kapitals zu sichern. Ueber den Umfang und die Form dieser Staats-Unterstützung behalten sich zwar die Re- gierungen Ihre Entschließung vor, sie stimmen jedoch darin überein, daß der Antheil der einzelnen Regierungen an dieser Subvention nach dem Verhältnisse der Länge der Bahn in den einzelnen Staatsgebieten zu demjenigen Anlage-Kapitale, für welches eine Subvention eintritt, zu bemessen Art. 17. Die Königl. Preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens der übrigen Regierungen auf der vorbezeichneten (Art. 16) Grundlage und nach Maßgabe der Be- 60