340 fuͤr die Verwallung des neuen Unternehmens maßgebend. Insbesondere werden auch die Bau= und Betriebs-Rechnungen von dem Verwaltungsralhe der Thüringlschen Eisen. bahngesellschaft geprüst und dechargirt, mit der Maßgabe jedoch, daß die dieselben der Revision durch einen von der Königlich Preußischen Staaksregierung speziell zu diesem Geschäfte zu ernennenden, zur Wahrnehmung der Interessen sämmrlicher betbeiligter Regierungen verpflichteten Kommissar unterliegen. 8. 16. Im Interesse, der, sowohl in Bezug auf den Betrieb als auch für die Verkehrs-= verhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheitlichkeit des Unternehmens Gera-Eichigt mit einer Eisenbahn von Gera nach Hof, wird der Thü- ringischen Eisenbahngesellschaft die Anwartschaft auf die Konzessionirung einer Bahn von Triptis, einer Station der Gera- Eichtgter Eisenbahn, über Schleiz, nach Hof innerhalb der Gebietstheile von Reuh, Weimar und Preußen ertheilt. Die Gesellshaft verpflichtet sich, die bezeichnete Bahnstrecke zur Aus führung zu bringen, sobald zwischen den bei den Linien Gera-Eichigt betheiligten Staatsregierungen und der Königlich Bayerischen Regierung ein entsprechender Staatsvertrag zum Abschluß gekommen und dem um die Strecke Triptis= Hof erweiterten Unternehmen in gleichem Maße, wie in der Linie Gera-Eichigt durch den gegenwärtigen Vertrag (. 8, 9, 10 und 11) eine finanzielle Untersüühung zugesichert sein wird. Die Thüringische Elsenbahngesellschaft hat in diesem Falle gleich den Staaten, ihre Unterstützung der Linie Gera-Eichigt durch Uebernahme eines Tbeils der Zinsgarantie (5. 8) auf das erweiterte Unternehmen, das in allen Beziehungen, insbesondere was die Verwaliung und die Berechnung resp. Vertheilung des Reinertrages anlangt, als ein einheitliches behandelt werden soll, aus- zudehnen. Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung der Gesellschaft erlischt am 1. Mai 1869, wenn nicht bis dahin von der Fürstlich Reußischen Regierung bei den übrigen betheiliglen Regierungen der Abschluß des Staatsveitrages unter fester Zu- sicherung der erforderlichen Subvention beantragt ist, resp. am 1. Mai 1870, falls nicht bis zu diesem Zeitpunkte der Thüringischen Eisenbahn= Gesellschaft durch die Preußische Staatsregierung bekannt gemacht ist, daß der Staatsvertrag wegen der Linie Triptis-Hof abgeschlossen ist und die Zustimmung der betrefsenden Landesvertretungen erlangt hat. S. 17. Abgesehen von der erörterten Erweikerung (F. 16) verpflichtet sich die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft auch sonstige Bahn= Anschlüsse an die Bahn Gera-Eichigt zuzu-