344 8. 8. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuls der Thüringischen Eisenbahn- Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge desselben auf das neue Unter- nehmen und dessen Verwaltung glelchfalls Anwendung. Insbesondere werden auch die in Gemäßheit des §. 12 des Vertrags vom 1. Dezember 1867 aufzustellenden Bau- und Bewiebs-Rechnungen von dem Verwaltungsrath der Thüringischen Eisenbahn- Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der Maßgabe jedoch, daß dieselben der Revision durch einen von der Königl. Preußlschen Staatsregierung speziell zu diesem Geschäft zu ernennenden, zur Wahrnehmung der Interessen sämmtlicher betheiligter Regierungen verpflichteten Kommissar unterliegen.