347 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Kinie. No. 291. Ministerial-Bekanutmachung vom 3. Ollober 1868, die Behandlung der Reklamalionen und Be- rusungen, sowie die Führung der Zu und Abgangolisten bei der Klassen= und llassisizirten Einkommensteuer betreisend. In Bezug auf die Behandlung der Reklamationen und Berufungen, sowie die Führung der Zu- und Abgangslisten bei der Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer werden nachstehende Vorschriften ertbeilt: I. Behandlung der Reklamationen und Bernsungen. 8. 1. Die Gemeindevorstände haben die nach §. 26, al. 1 des Geseyes vom 22. Juni 1868 rechtzeitig eingegangenen Klassensteuer-Neklamationen alsbald der Einschähungs- kommission zur Erklärung vorzulegen, das Gutachten der lehtern auf der Reklamation selbst oder auf einem Umschlage niederzuschreiben und sodann die Abgabe an den Vor- sitznden des Bezirksausschusses mittelst kurzer Signatur zu bewirken. In gleicher Weise ist von den Vorsipenden der Bezirkskommissionen hinsichtlich der Reklamationen Einkommensteuerpflichtiger zu verfahren. S. 2. Bei Erörterung der in den Reklamationen enthaltenen Angaben hat der Bezirks- ausschuß zwar mit Sorgfalt vorzugehen und nöthigenfallo von den ihm in §. 27 des Gesetzes eingeräumten ausgedehnteren Befugnissen Gebrauch zu machen; vor Allem ist eg jedoch Sache des Stenerpflichtigen, die zur Beurtheilung der von ihm erhobenen Ausgegeben am 7. Oklober 1868. 63