355 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. Do. 292. Ministerial-Vekanntmachung vom 26. Oktober 1868, die Begehung der Flurgrenzen und Be- stellung der Feldyeschwornen betressend. Nachdem die Verordnung vom 29. März 1851, die Abhaltung von Flurzügen und die Bestellung von Feldgeschwornen betreffend, durch die seitdem ergangenen Nach- tragsverordnungen mehrfache Abänderungen und Zusäßtze erfahren hat, werden die gegenwärtig geltenden Bestimmungen in Nachfolgendem zusammengestellt und öffentlich bekannt gemacht: 1) Wenn ein Feldgeschworner abgeht, hat der Gemeindevorstand alsbald die Vor- nahme einer Neuwahl durch den Gemeinderath beziehungsweise, wo ein solcher nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung zu veranlassen und von dem Ergebnisse Anzeige an das Jusüzamt zu erstatten, bei welchem der Gewählte für seine Funktionen in Pflicht zu nehmen ist. 2) Die Feldgeschwornen sind verbunden, alljährlich in der Zeit vom 1. Mai bis 1. August die Flurgrenze zu begehen und über den Befund der Grenzsteine, sowie über die seit Einreichung des lehten Berichts vorgekommenen Bau= und Kulturver- änderungen, welche durch Anzeige der betheiligten Grundbesiper, bei Abhaltung des Flurumgangs oder sonft zu ihrer Kenntniß gelangt sind, einen Bericht an das Kataster- bureau zu erstatten. 3) Den Feldgeschwornen liegt ob, auf die Grenzen der Wege und Triften, sowie der Kirchen., Pfarrei., Schul- und Gemeindegrundstücke ein wachsames Auge zu halten und jede von ihnen bemerkte Unregelmähigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. 4) Bei Aufnahme und Einschätzung der Bau= und Kulturveränderungen haben sie die erforderliche Beihilse zu leisten, auch der Aufrichtung und Elnsetzung von Flur- und Landesgrenzsteinen beizuwohnen. Ausgegeben am 4. November 1868. 64