356 5) Soweit die Flurgrenze zugleich mit der Landesgrenze zusaminentrifft, hat an dem Flurzuge auch der Gemeindevorstand sich zu betheiligen und sodann über etwaige Mängel Bericht an das Landrathsamt zu erstatten. 6) Die Berichte der Feldgeschwornen sind alljährlich bis zum 1. August zu erstalten und, wenn sie der Post zur Beförderung übergeben werden, steis mit dem Gemeinde= siegel zu verschließen, auch auf der Adresse als Fürslliche Dienstsache (F. D. S.) zu bezeichnen, damit sie Porkofreiheit genießen. 7) Wegen der für ihre Leistungen elwa zu beanspruchenden Vergütung, welche aus Gemeindemitteln zu bezahlen ist, haben die Feldgeschwornen sich mit ihrer Ge- meinde zu vereinbaren. Kommt eine Vereinigung nicht zu Stande, so tritt Enticheidung des Landrathsamtes ein, bei welcher es auf jeden Fall bewendet. Ebenso sind die Gebühren der Gemeindevorstände für ihre Betheiligung bei Be- gehung der Landesgrenze und Aufrichtung von Landesgrenzsteinen aus der Gemeindrkasse zu gewähren und nöthigenfalls durch das Landrathsamt festzustellen. Blos wenn die Wiedereinsetzung von Landesgrenzsteinen im Wege kommissarischer Verhandlungen erfolgt, haben die Gemeindevorstände sowohl wie die Feldgeschwornen für ihre Assistenz die in der Taxordnung vom 1. Juli 1852 bestimmten Gebühren aus der Staatskasse zu erhalten. Gera, am 26. Oktober 1868. Fuͤrstliches Ministerium. v. Harbon. Semmel.