357 Gesetzsamm lung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 293. —...—.—— ——.—— 1) Geset vom 14. Dezember 1868, einen Nachtrag zu dem Gesetze zum Schutze der Holzungen, Baumpstanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 14. Aprll 1852 betr. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie¬ render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. verordnen zu Beseitigung der bei der Anwendung der 85. 23 und 24 des Gesetzes zum Schuße der Holzungen r2c. vom 14. April 1852 (Band VIII., Nr. 119 der Gesetzsamm¬ lung) hinsichtlich des Begriffs der dort erwähnten verbotkswidrigen Veräußerung von Waldprodukten entstandenen Zweifel in Uebereinstimmung mit dem Landtage er¬ läuterungsweise was folgt: Unter verbotswidriger Veräußerung von Waldprodukten im Sinne der gedachten Gesetesparagraphen ist eine jede Veräußerung zu verstehen, bel welcher der Veräußerer der ihm bekannten Bedingung der Ueberlassung der betreffenden Gegenstände an ihn, gleichviel ob diese Bedingung auf Gesetz, Verordnung, Statut oder Privatübereinkommen beruht, entgegen handelt und somit dergleichen Produkte über ihre ursprüngliche, blos persönliche Bestimmung binaus in den Handel bringt. Uckundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrisft und Unserem beigefügten Fürst¬ lichen Iasiegel. (L. S.) Heinrich XIV. v. Harbon. Dr. E. v. Beulwi߬ Ausgegeben am 16. Dezember 1868. 65