21 Gesetz vom 14. Dezember 1868, das Ersorderniß der Großjährigkeit für die Verehelichung belr. Wir Heinrich der Bierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen hierdurch mit Rücksicht auf die Veränderungen, welche in der Milltärgesetz- gebung und namentlich auch in den Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 29. Juli 1864 über Beschränkung des Heirathens durch die Militär- gesetzgebung des Norddeutschen Bundes eingetreten sind, unter Zustimmung der Landes- vertretung: 8. 1. Die Verehelichung eines männlichen Staatsangehoͤrigen vor erlangter Großjährig- keit ist unstatthaft. . 2. Dem die Trauung oder, wenn die Braut einer auslaͤndischen Parochie angehoͤrt, dem das Aufgebot vornehmenden Geistlichen liegt die Verpflichtung ob, den Nachweis über die erlangte Großjährigkeit sich führen zu lassen. Erfolgt ohne das Vorhandensein der Letztern die Trauung, so verfällt der schuldige Geistliche in eine Geldstrase bis zu 100 Thlr. —. —. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung unseres Fürstlichen Insiegeld. Schloß Osüerstein, am 14. Dezember 1868. ( S) Heinrich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwih.