3) Verordnung vom 14.Dezember 1868, die Aushebung des §. 32 der Landschulenordnung für den Londeslhell Gera vom 26. November 1837 belr- Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden, Jüngerer Linie regie- render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. verordnen hierdurch auf Antrag des Landtags was folgt: Die Bestimmung im §. 32 der Landschulenordnung für den Landestheil Gera vom 26. November 1837, nach welcher der Ephorus in seinem all- jährlich einzureichenden Hauptberichte über das Landschulenwesen jedesmal diejenigen Lehrer namhaft zu machen hat, die sich durch vorzüglichen Eiser in der Verwaltung ihres Amtes ausgezelchnet haben, und die zwei vorzüg- lichsten derselben mit einer besondern Gratifikation aus der Landschulenkasse belohnt werden sollen, wird hiermit aufgehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Landesfürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, am 14. Dezember 1868. (L. S) Heiurich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwit.