Beilage4. 364 Wenn Zweifel darüber begründet erscheinen, ob eine zur Eintragung in das Ge- nossenschaftsregister angemeldete Gesellschaft den Voraussetzungen entspricht, unter denen sie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 die in demselben bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“" erwerben kann, so ist bis zur erfolgten Beseitigung dieser Zweifel die Eintragung zu beanstanden. 8. 7. Die in analoger Anwendung des §. 20 der Ministerial-Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 2c. vom 28. März 1863 zu führenden Akten, welche sämmtliche die Eintragung in das Genossenschaftsregister betreffende Eingaben, Protokolle, Ausfertigungen und Beschlüsse, sowie sämmtliche sonstige Unterlagen und Be- lege, auf welche die Einträge sich gründen, enthalten müssen, führen die Bezeichnung: „Genossenschafts-Akten.“ 8. 8. Die dem Einzelrichter (als dem Handelsgerichte) nach §§. 4 und 25 des Bun- desgesetzes vom 4. Juli 1868 einzureichenden alphabetisch geordneten Mitgliederverzeich- nisse müssen nach dem unter 4 beigefügten Formulare auigestellt sein. Diese Mitgliederverzeichnisse und ebenso die nach §. 25 des Bundesgesetzes am Schlusse jedes Quartals zu erstattenden schristlichen Anzeigen über den Eintritt und Austritt von Genossenschaftern sind zu den Genossenschaftsakten zu nehmen. Ein jedes Mitgliederverzeichniß ist bis zur nächsten Einreichung eines solchen beie jeder in der Zwischenzeit eingehenden Anzeige über den Eintritt oder Austritt von Ge- nossenschaftern durch, die Veränderung anzeigende, Zusätze von dem Gericht zu vervoll- ständigen. Diese Zusätze sind, soweit sie das Ausscheiden von Mitgliedern betreffen, unter Angabe des Tags des Ausscheidens bei der betreffenden laufenden Nummer in der Kolumne 4 des Mitgliederverzeichnisses zu bewirken, und, insoweit sie den Eintritt von neuen Mit- glieder betreffen, an das Ende des Verxzeichnisses zu bringen. 8. 9. Wer a. den in den 88. 4, 6, 18, 23, 36 und 41 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 wegen Anmeldungen behufs der Eintragung in das Genossenschaftsregister u. s. w. sowie den in §. 25 des Bundesgesetzes wegen vierteljährlicher Einreichung schrift- licher Anzeigen über den Eintritt oder das Ausscheiden von Genossenschaftern