366 8. 11. Das Strafverfahren im Falle des 8. 27 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 richtet sich nach den Vorschriften über die Untersuchung und Bestrafung von Polizeiüber= tretungen. 8. 12. In dem Falle des §. 35 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868, wenn die Auf- lösung einer Genossenschaft durch gerichtliches Erkenntniß von der höheren Verwaltungs- behörde betrieben wird, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften über Untersuchung und Bestrafung von Vergehen. Die höhere Verwaltungsbehörde d. h. das Fürstliche Ministerium oder das von demselben beaustragte Fürstliche Landrathsamt desjenigen Landestheils, in welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat, stellt die er- forderlichen Anträge bei dem zuständigen Staatsanwalte. g. 13. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1869 in Kraft. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser landesfürstliches Insiegel beidrucken lassen. Schloß Ostersterstein, den 15. Dezember 1868. (L. 8) heinrich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz.