Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 295. 1) Nachtrag zum Gesetz vom 16. Mai 1856 über die Zusammensetzung und Wahl der Landesvertretung. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie- render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 7. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: „Die Bestimmung in §. 4, Uil. B. des Gesetzes vom 16. Mai 1856 über die Zusammensetzung und Wahl der Landesvertretung wird hiermit aufgehoben. An Stelle derselben tritt folgende Bestimmung: „Um als Abgéordneter bei den allgemeinen Wahlen der Stadt- und Landgemeinden wählbar zu sein, muß man zu denjenigen Steuerpflichtigen gehören, welche entweder bei der Grundsteuer innerbalb des Bezirks der Steuereinnahme, in welchem sie wohnen, mit mindestens 15 Sgr. terminlich angesetzt sind, oder der klassifzirten Einkommensteuer unterliegen, oder zur dritten Hauptklasse der Klassensteuer herangezogen werden. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst- lichen Insiegel. " Schloß Osterstein, am 21. Dezember 1868. (. 8) Heintich XIV. v. Harbou. Dr. E. v, Beulwitz. Ausgegeben am 23. Dezember 1868. 67