371 3) Geseb vom 21. Dezember 1868, die Erhöhung der Abgabe von Kollateral-Erbschaftsfällen betr. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden, Jüngerer Linie regie- render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. ꝛt. verordnen mit Zustimmung des Landtags Folgendes: An die Stelle des ersten Absatzes des §. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 1849, die Abgabe von Kollateral-Erbschaftsfällen betr., tritt, unter Aufrechthaltung der darin angeordneten Verwendung der Abgabe, nachstehende Bestimmung: Die Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen beträgt A. nach wie vor Vier vom Hundert, wenn dieselben übergehen an Seitenverwandte des dritten (mit Ausnahme der nur zu einer zweiprozen- tigen Abgabe verpflichteten Neffen und Nichten) oder des vierten, fünften und sechsten Grades, an Adoptivkinder, c. an Stiefkinder oder Stiefeltern, d. an Schwiegerkinder oder Schwiegerältern; dagegen beträgt die Abgabe ** B. in Zukunft Acht vom Hundert, wenn dieselben übergehen an Seitenverwandte des siebenten oder eines noch entfernteren Grades, b. an Schwäger oder Schwägerinnen, . an alle sonstige nicht verwandte Personen ohne Unterschied. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem belgefügten Fürst- lichen Insiegel. Schloß ÖOsterstein, am 21. Dezember 1868. (. S.) Heinrich XIV. v. Harbon. Dr. E. v. Beulwit.