Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 296. 1) Gesetz vom 22. Dezember 1868, die Hundestener betr. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Rend, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. haben mit Rücksicht auf die neuerdings gemachten Erfahr ungen anderweite gesegliche Bestimmungen über die Besteuerung der Hunde zu erlassen beschlossen und verordnen daher unter Beiralh und Zustimmung des Landtags Folgendes: 8. 1. Von jedem ersten zu seinem Vedürfniß gehaltenen Hunde hat der Eigenthümer eine Staatssteuer von — Tllr. 10 Sgr. — f. und eine Gemeindeabgabe von — Thlr. 10 Sgr. — Pf. jährlich zu entichlen. Als Bedarfshunde sind regelmäßig nur anzuerkennen: 41) Jagdhunde mit einem Succk für jeden Eigenthümer, wenn sie von Poisonen gehalten werden, welche dieselben zur Ausübung eines eignen oder cipachteten oder kraft von den Jandberechtinten ertbeilten sländigen Auftrags zu ver- waltenden Jagdrechts bedürfen. Ueden mehrere Personen auf elnem Jogd- revier die Jayd aus, so ist nur eine derselben zur Haltung eines Bedaifs- hundes vieser Steuenklasse berechtigk. Ausgegeben am 30. Dezember 1868. 18.