376 wird die Abschreibung der von demselben zeither entrichteten Abgabe beansprucht, so ist derselbe vor Jahresschluß unter Rückgabe des Zeichens abzumelden, widrigenfalls die Verpflichtung zu Entrichtung der Steuer und Gemeindeabgabe auf das neue Jahr übergeht. Geht ein Blechzeichen kem Eigenthümer verloren, so ist ihm gegen eine Gebühr von — Thlr. 2 Sgr. — Pf. zur Gemeindekasse ein neues Zeichen auszuhändigen. 8. 9. Die Anordnung von Revisionen und der Tödtung aller nicht durch Blechzeichen als angemeldet und versteuert bezeichneten Hunde blelbt den Landes- und Ortspolizeibehörden überlassen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Maßregeln, die außerordentlicher Weise wegen vorkommender Hundswuih und gegen die frei herumlaufenden Hunde getroffen werden müssen. *rl't Im Laufe des Monats April haben die Gemeindevorstände den Betrag der zur Staatskasse fließenden Hundesteuer im Ganzen unter Beifügung einer Bescheinigung über die Caducitäten an die Fürstliche Bezirkockeuereinnahme abzuführen. Die für im Laufe des Jahres angeschafften Hunde eingegangenen Steuern sind bis Ende Dezember Seiten der Gemeindevorstände an die Fürstliche Beziikssteuereinnahme abzuliefern. Zu cadueiren sind diejenigen Beträge, rücksichtlich deren die exekutivische Beitreibung ohne Erfolg geblieben ist und die Beträge für solche Hunde, deren Besitzer nachweisen, daß sie dieselben im Laufe des Monats Januar abgeschafft haben. KC. 11. Die nach diesem Gesetz gegen die Steuerpflichtigen zu verhängenden Geldstrafen werden durch die Gemeindevorstände in Gemäßbeit des §. 3 der Einführungsverordnung zur Strafprozeßordnung abgefordert und fliehen zur Gemeindekassse. S. 12. Die bestehenden Ortsstatuten, welche eine Besteuerung der Hunde betreffen, erlöschen und sind weitere Gemeindeabgaben vom Hundehalten als die durch dieses Gesetz geordneten unzulässig. Gegenwärtiges Gesetz, durch welches die höchste Verordnung vom 30. November 1856 und die Regierungsbekanntmachung vom 1. December 1856 aufgehoben werden, tritt