385 8. 3. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1869 in Kraft, dergestalt, daß der Zuschlag hinüchtlich aller Sporteln und Gebühren, welche von da an llquidirt werden, Anwendung sindet. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst- lichen Insiegel. Schloß Osterstein, am 28. Dezember 1868. (L. 8) Heinrich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß. 9) Ministerial-Verorduung vom 29. Dezember 1868, betr. die Amortisation der Slaatsschuld des Fürstenihums Rcuß i. L. Nachdem die gesammten kündbaren Staatsschulden des Fürstenthums Neuß j. L. durch Ausfertigung von Staatsschuldscheinen in unkündbare verwandelt worden kind, wird in Uebereinstimmung mit §. 14 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezbr. 1856, über die Amorlisation der Staatsschulden Folgendes bestimmt: 1. Die Amorkisation hat zunächst durch Ausloosung der auf den Inhaber lautenden Serien A und B der Staatsschuldscheine zu erfolgen. Erst nach deren vollständiger Ausloosung wird zur Amor#isation der auf den Namen lantenden Serie C geschritten, binsichilich deren die näheren Bestimmungen zur Zeit noch vorbehalten bleiben. 2. Die Ausloosung sindet im November des ersten Jahres jeder dreijährigen Finang= periode slalt, zum ersien Mal im November 1869. 3 Aus saͤmmtlichen Staatsschuldscheinen der Serien A und B werden jedes Mal so viele ausgeloost, daß der Betrag der für die drei Jahre der Fluanzperiode etatsmäßlg 70