388 2) Gesetz vom 16. Jannar 1869, die Veräußerungen Seiten zahlungsunfähiger Schuldner zum Nachtheil der Gläubiger betr. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regie- render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. 2c. verordnen mit Zustimmung des Landtags Folgendes: 8. 1. Haz ein zahlungsunfähiger Schuldner I. innerhalb eines Jahres vor der Konkurs= Eröffnung oder dem Zeitpunkte, wo# der Mangel eines Exekutionsobjekts oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervor- getreten ist, 1) Schenkungen oder sonstige, eine Schenkung enthaltende Zuwendungen, ins- besondere auch solche Verfügungen, welche, obschon unter lästigem Titel vorgenommen, wegen des zwischen der Ceistung und der Gegenleistung obwaltenden erheblichen Mißverhältnisses als freigebige Verfügungen zu erachten sind, a. an seinen Ehegatten vor oder nach geschlossener Ehe, b. an einen seiner Blutsverwandten in aufsfsteigender oder absteigender Linie oder an eines seiner vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwister, c. an einen der unter b. genannten Verwandten seines Ehegatten, d. an den Ehegatten einer der unter b. und c. erwähnten Personen vorgenommen, oder 2) seiner Ehefrau oder deren Rechtsnachfolgern das derselben zugehörende, in seine gesetzliche Verwaltung gekommene Vermögen auf irgend eine Weise zurückgewährt, ohne daß eine rechtliche Verpflichtung — der Beweis der- selben liegt der Chefrau oder deren Rechtsnachfolgern ob — dazu vorlag; II. innerhalb der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung oder dem Zeit- punkte, wo der Mangel eines Exekutions-Objekts oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervorgetreten ist, eine Veräußerung anderer Art a. an seinen Ehegatten vor oder nach geschlossener Ebe, b. an einen seiner Blutsverwandten in aussteigender oder absteigender Linie, c. an einen der unter b. genannten Verwandten seines Ehegatten, J. an den Ehegatten einer der unter b. und c. erwähnten Personen vorgenommen, so wird zu Gunsten der die Gültigkeit dieser Veräußerungen anfechtenden