Geretswammlang
für die
Fürstlich Reußis chen Sande
Jüngerer Linie.
□———
Fünfzehnter Band.
1866—1868.
Nr. 261—297.
——..— — —
Gera,
Druck der Hofbuchdruckerei: Ißleib u Hit bschel.
Inhaltsverzeichniß
zu dem
fünfzehnten Hande der Gesetzsammlung
für die
Fürstlich ensischen Lande J. L.
(In Gonelegiiher Ordnung.)
Dalum Nummer
Inhal!. des Seile.
ber des Slücks.
Ausgabe. Gesetzes.
186. 1863- "KB
24. Jan 27. Okt. Miniberial Belamtachut. die mit der Fürstlichen |
öregierung in Greiz getrofsenc Ueber-
zaeus binsichklich der 7 Erbebung der Kol.
lateralstener belr. %. « 1.
1866.
„ „ 13. Jannar.] Dergleichen, den Verlrag zwischen dem Zollverein C
u kre wneg wegen Fortdauer des An-
schlusses des Leblern an das Jeilsae !7“
Preußens und der übrigen Staaten des 1
. Jollekkutdb V» 2.
28. März. 10. März. Gefe, * Gewichlkerbäntnis zusscheu' beischen
d gelrockucten Rüben zum Zwecke der Eui
nrn ung der Rübenzucderstener betr. 62. 5.
„ „ „ „ btu zu der Gebübrentarc in Str kafz. —
aen, den W eabes bei brs 5 "6“
5
« .
,,,,10.Febmat Ministerial-Bklmmlmachnnfl, bu- hmzsththntq der! "! 1
1865. Roßhaarspinnereien zu den in §. 21 der Ge- (.
werbeordnung ausgefübrten Gewerbsan=
lagen betr. „ 7.
1866. ·
11. April. 28. März.] Dergleichen, den Handelsvertrag wiscen dem
ollverein und Italien betr. 263. 9.
„ „ 20. „ Geseb, die Abänderung des 6 des Gesebes „
wegen Eifählung der reitene vom
29. Juni 1864 0 . 1 22.
"„ „ 31.,).0esetz, dir aan von Staalogul' belr. . 1!*7 123.
Dalum Nummer
Inholl. "- Seite.
ber des Stücks.
Ausgabe.] Gesetzes.
1866. 1866. .
25.Apkil.14.Ap-il. MnustrmliBelanalnIcch1an die Ausgabe von Land
rentenbriefen 264. 25.
„ „ 12. „ Gesetz, die nelember. des Gesetzes über bie
Regelung der Presse vom 5. Juli 1852 beir 30.
„ „ 14. „ Dergleichen, die Verrechnung von Kosten und Ge
ku#en n der Kirchen- und Schulkommisstonen
und Ephorien beir. 31.
„ „ 12. „ ist „Verfügung, die Erri ichtung * 2 Pen- 1.
z2lasse für die Wittwen und Wusen der
Sa#aintinten "1 « 32.
9. Mai. 16. „ Derg richen, die nEu — für ausgeführten 1
belr. 2605. 36.
„ „ 30. „ Gesetz, die Bi ildung von Deeteenoschüfsen bekr. 36.
„ „ „ „ Londesherrliche Verordnung, die interimistische »-
abung der in 8. O des vorstehenven *e
1 Bestrafung von Landstr rn it.
Fekkrena kuene Vefauit rC0
"% 44.
„ „ 28. „ e%. Fkenge u#bänderungen der allgemeinen. B
rordunng von 1855 un 5 der Tarordnung T
i Hypothekengesetze „ 45.
„ „ 30. „ Derliscchen die Reisekosten v Sachwalter bei ,H
kintelnen Terminen in urcitigen Rechts-
% 47.
„ „ „ „ 25Pi ia Bestrafuͤng ren venbhreichebg,
, Trunkenbolden, sowie üb
bererbal n ** r ie
i arbeitshause , 48.
„ „ 18. „ rr den Beitriti ber frelen |
mburg zu der im Betreff der Ver- b
Snde. unhwnKter und der Beerdigung
„ee Staatsangehöriger am 11. Juni
853 abgeschlossenen Uebereinkunft belr, „ 51.
„ „ 2. Mal. Dee die Hahseung ven Fena T.
für cker und Fari „ 7„
— — Berichllguiig eines Dinaieblero in bei Gewerbeordnung » »
20.Juui 0·Junl.MinisterialBelaniilniachnng,einenriiildeiiiKiilgl
Sächs. Ministerien der auswärtigen Ange-
legenheiten und der Justiz zu Dresden ver-
einbarten Nachlrag zur Ponventien vom
12. Jull/6. Aguc 10 à 1 wegen Leistung
gegenseitiger Rechtshil 266. 53.
25. Juli. 6. Juli. Dergeeichen, das Regulativ I#Ir hie Präfungen.
e Ausbildung und die Beschäftigung der
ehueanbibeten, Aeressikten und Audl-
btoren belr. .. 267. 55.
Dalum Nummer
Inhalt. Seite.
der des Stücks.
Ausgabe. Gesetzes.
1866. 1866.
— — Berichtigu 267. 64.
15. Aug. 25. Juli. Minigeah Voliemanach bas Bahupolizeitegle
der Gößnit -Geraer Eisenbahn
belrefsene 268. 65.
„ „ 2. Ang. Gesetz, Uber den Strafgelderbezug ln Poligzei-
strafsachen. „ 66.
1867.
6. März. 10. Dezbr. Ministerial-Bekanntmachung, die Gewerdelegitimations-
ka r. 2600. 69
„ „ 19. „ Derg leichen, den L bes Kaulons S#en
bündten zur Uebereinkunft wegen geg
seiliger Befreiung der inies
von Gewerbstener betr. 7„ «
1867.
„ „ 23. Febr. # die Vertchnung und - der Kon- 1
kurskosten (“ 70.
12. Inni. 31. Mai. - Berens, einen Zufas zu nrt 18 n
eschästsordnung für das Ge-
berno Seslinnn4 zu Jena «
tessen..............270. 73.
20. „ 18. Juni. Nachlrag zum Gesetz vom 12. Mai 1864, die Verein- 18
sa chung und Verbesserung des Versabrens !
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 27. 75.
„ „ 25. „ Gesetz, die Verfassung. des Norddeulschen ie
272. 85.
17. Juli 12. Juli. So% Ha den runnentr, St. Durch.
ucht des Fürsten Herru He einrich XIV. belr. 23. 100.
„ „ „ „ rh Sr. Hochfürstl. Durch-
n Heinrich XIV. beiun Regierungs-=
aue int da .. „ 110.
„ „ 3. Ministerial Verfügung, das Reguiatio über *s dem
Großhandel mit fremdem Weine zu ge- ]
währenden Sollerleichteanßen. bet. „ 111.
24. Juli. „ Snt die Kenderuns der §36. 19 und 20 des «
sungsgesetzes belr. 74. 115.
14. Aug. 6. Aug. Mr Aaee, —* Miein Olvendurgs
zu dem Wertrage vom 28. i 1864 über
K#. gleiche Bestenerung innssen ergeuyniift= 1
ffend. 275.17.
25. Septbr. 20. Septbr. Ps t den Vertrag wegen des Ausscheidens 1 T
rreichs und Liechtensteins aus dem
2 esre Münzvereine e 276. 121.
2. Okt. 25. „ Dergleichen, das Nie uderlage-Regulatlo für bas "1
künftig Lene. Gera betressend277.25.
„ „ 26. „ Dagleihn, die Militär-Conventionen mit der ’
Krone Preußen beerr. 7278. 139.
1. Juli.
1. Juli.
*
18. Juni.
«
«
23. „
22. „
2. Juli.
. Gesetz, Aenderung
il es
Gesetz, enthaltend einen Nachtra ag zur Strafore“ zei- 1b
und das Verfahr ren Venn Wienhi#e:
und bei Sbrenkvänkungen — elr
1 Stantaun
d vom li. Fesn 185
Dergleichen, die Braumalzstener riier auslrunt
beirefsend .
Darrgtichun, die Auͤfhe bung der Gietãbren fin- Ve-
cleitscheine und Blei u. # e. .
Min *
deo Grenspurchng — cer W
han E l- Meclenburg!
enut, on Einführung einer Klassen. und ttasi-
ceu Einkommensteuer betr. b%
nen „Bekanntmachung, das Re ca ilativ über die
amtliche Bebandlung der mit den Posten
eingehenden on% dur hgvenden Betotn-
stäude vom 1. August 1868 ab beit. «
1 1
Dalum Nummer
I JnhqlL es Seile.
der des Siĩids.
Ausgabe. l Gesetzes.
1867. 1567.
2. Okt 120. Sept. Dergleichen, belr. den Vertrag zatt, Preußen wegen
des Postwesens vom 18. Mai 1 . 276. 151.
13. Nov. 8. Norv. E die Ausfübrung —z Gesetes über ·-
e Erhebunug ceiner Abgabe von Salz beir. . 279. 159.
1868. «
15. Jan. 27. Dezbt. re 1#½%% Verabfolgung von Salz zu land=
" aftlichen und gewerblichen Zwecken
·- - 280.17.z.
«« i28. » Dergleichen, den Britriit zu der zwischen Preußen
elgien abbeschlossenen Kleror rlon-
Veption belr. ... „ 171.
1 : 1
„ „ Bi 25. gbt. Miniertal Bekanntmachu, das Bundesgesetz= Blat!; 6
f Iei « ,l·190.
29.-»I 17 Jan · bondes r—nN Verordnung, 'das Metizinalge wichi l ji« #
l «ssl« 191.
4. März 20. Febr. rue becil, das Neglemen! über die ,
ung, Auswabl, Abnahme und Ab- 1 T
eelnn der in6 0-Viernt betr. 2657. 193.
„ „ 3. „ Dergleichen, den Preis des Amts= und Veror 15
I 7 nniigs Blaue-l ie bete ........ ,«, ·208.
2sl.«Inni-»15.Jiiiii.Geiv ....... 233. 209.
„ „ 18. „ Memihenel, Velntmahlenn, beit. bie Denaturirung
· von Vieh- und Gewerbe-Salz, sowit dien
Koutrole biniichtlich des atasbenfrei verab-
solgten denaturirten Salze " 216.
231.
Dalum Nummer
Inhalt. des Selle.
der des Stücks.
Aucsgabe. Gesetzes.
1868. 1868.
— — Berichtigung zu dem Sieuergeset 286. 258.
20. Juli.20. Juli. Minist eeesabkanmachn, die Inn#truktion zur Alis-
des Gesetzes wegen Einführung
einer Klassen, u. klassisizirten Einkommen-
steuer betr. 267. 259.
12. August.] 5. August. Drcenn ben mit dem H ergogthume Sachsen-
WV urg abgeschlass enen Hoheils-Aus-
gleichungs-Vertrag . 288. 266.
9. Sepl. 1. Sepi. Deral , den Anschluß des Oiniogihume Sachsen- «"
Gotha und d r- Srtenvnus Neuß
gericht u norn beit. 60. 311.
16. „ 9. „ Dardrien, die Veröfsentlichung d##b“ ôböchken
Konzessions-Dekrets für die Thüringische ]
Gefeb#tnoeseitscaß, zum Bau und Betrieb 5
einer tsenbahn von era na ichi 1 1
sowie der über den Bau der fragl. Eisen-
bahn abgeschlossenen Verträge und eines 1
echba zu den Statuten der Thüringischen ,
K#enbahneel sha 200. 321.
7. Okt. 3. Okt. Dewhieichen, die Behan ung u- Nerlamationen l“ ,
! Brutnmqnh sowie die Führung der I
Zn und Abgangslisten bei der Klassen= und "
klassifizirten Einkommenste ner belr. 347.
4. Nov. 26. „ Dergleichen, die Begehung der Slurgneuten und
Vestellung der Feldgeschwernen b 355.
16. Deqbr. 14. Dez. rst, einen Nachkrag zu dem Gesetze runs Schutze
1 Holzungen, anmoflangung'n, Wiesen, »
Felder undUätlenvomllAptl82Mt 357.
« » Gesch, das E Ersordernit der Großjährigkeit fun
t Verehclichnng betr. 358.
» « Landkshettltche Verordnung, die Fnnsnh ves 88 32
nung für h
n #ea vom 26. November *x7 bole 359.
„ 15. „ Ministerial= ekanntmachung die Ausführung bes
HKeobeig onl eichung? Vertrag mit dem
Her m chsen-Altenburg beit. 360.
23. „ „ rnhrn S zu Anssüährung bes Buͤndes-
gesetes vom 1. Juli 1868, betreffeud die
privatrechtliche Stellung "brn Erwerbs- und
Wi#nbschaftoneno fsenschafte 1 361.
— — Verichtigung 367 b.
« 21. Dez. Nachlrag zum Geset# vomB 16. Moni 1850 über bie ·
Zusiaiamenfesunq ImbWahldekLandesoen
retung 369.
« « Nachtrag zu dem Gesete vomB 30. Aprii 1866, die
ildung von Bezirksausschüssen betr. 370.
VIII
Dasum
—ni 2½%.
Inhalt.
Nummer
Slücks.
Seite.
1868. 1868.
23. Dez. 1. Dez.
30. Dezbr. 22. „
„ 23.
i
« «
14
28. 7“
7“
77 7°
77 7°
77. 29. 7
1809.
20. Jan. 31. „
1869.
„ 16. Jan.
Gesetz, die Erhöhung der Abgabe von Kollateral-
Erbschaftosällen beir. .
ude des geistigen Eigenihums an Werken
5 iteratur und Kunst erlasie nen Straf=
bestimmungen bekr.
Nachnag 4½ dem Sparkassenstatut vom 28. März
Nachn #un- Gejebe uͤber den Stietebten
m .Juni 1 ....
Nachtrag zum Gesebe vom 6. Mai 1866, das
Neol lement aͤben bie Vergütung von De,
nd T
st ienen, den Erlös aus 3½
karten beir.
Gesch b die Stehme der Sportein und Ge-.
bühren in Gerichls= und Verwaltungssachen
—8 betr. dle Amea der
Staatsschul
43 8 über die Greis vom 15. guni
Gesetz, die Veräußerung blungonsshiser
Schu Inet zn Naqhthe. il der Olaub iger
belreffend
93.
296.
— —
8
371.
373.
379.
381.
382.
383.
388.
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linic.
· No. 261.
1) Bekanmmechung vom 27. Okteber 1865, die mit der Fürhlichen Londesregierung in Greiy ge-
wwoffene Uebereinkuuft binsichilich der Erhebung der Kollteralsteuer betresfend.
(udle. in Nr. 45. des Amts- und Vero#nn#ungsblalts vom Jahte 1865.)
Zwischen dem unterzeichneten Fürstlichen Ministerium und der Fürstlichen Landes-
regierung in Greiz ist zu Beseiligung entsiandener Zweisel hinsichtlich der Befugniß
zur Erhebung der Kellateralstener folgende Uebereinkunft getroffen worden.
Wenn die Person, um deren Nachlaß es sich handelt
entweder beiden kontrahirenden Staaten als Unterthan angehörte,
oder ju einem derlelben die Staatsangehörigkeit besaß, in dem andern ihren
ordemlichen Wohnsip genommen hatte,
so kommt die Erbebung der Kollateralsicuer der Behöcde des leyten Wohnorts zu.
Das Gleiche gilt, wenn der Angehörige des einen Staats, welcher unter den im
§. 18 der Convention vom 24. Februar 1817 angegebenen Verhältnissen im audern
Staate sich aufbielt, daselbst eine eigene Wirthschaft angelegt haute.
Eolches wird zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Gera, am 27. Oktober 1865
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
Ausgegeben am 24. Jonnar 1866. 1
2
2) Ministerial · Bekanntmachung vom 13. Januar 1866, den Verirag zwischen dem Zollverein und
lhuzemburg wegen Foridauer des Anschlusses des Letern on das Zollsystem Preuhens und der übri-
gen Staaten des Jollvereins betreffend.
Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll, und Handelsvereins einerseits
und dem Großberzogthum Luxemburg andererseits wegen Gortdauer des Anschlusses des
Großherzogihums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des
Zollvereins unterm 20./25. Oktober v. Is. ein Vertrag abgeschlossen worden ist und
der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. v. Ms. staltgefunden hat: so wird
dieser Vertrag unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags andurch
zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Gera, am 13. Jannar 1866.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Joll- und Handelsvereine gehö-
rigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frank-
furt elnerseiks, und dem Großherzogkhum Luxemburg andererseiks,
wegen
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Jollspstem
Preußens und der übrigen Staaten des Jollvereins.
Bei dem bevorstehenden Ablause des Vertrages vom 26./J1. Dezember 1853, durch
welchen der Anschluß des Grohherzogthums Luxemburg an das Zollspstem Preußens und
der übrigen Staaten des Zollvereins über den durch die Verträge vom 8. Februar 1842
und 2. April 1847 bestimmten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben
die kontrahirenden Theile, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten
Zollanschlusses für den Handel und Derkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck
3
der Verlängerung jener Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen, und deshalb zu Be-
vollmächtiglen einannt
einerseits
Se. Majestät der König von Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglie-
der des Krast der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und
10. Dezember 1835, 2. Januar 1836, 8. Mai und 19. Oktober und 13. November
1841, 4. April 1853 und endlich vom 28. Juni., 11. Juli und 12. Oktober 1864,
sowie vom 16. Mai 1765 bestehenden Zoll, und Handels-Vereins, nämlich der Kronen
Bayern, Sachsen, Hannover und Würnenberg, des Großherzogkhums Baden, des Kur-
fürstenthums Hessen, des Grohherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und
Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Her-
zogthümer Sachsen. Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, und der
Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, der Fürtllich
NReußischen Länder älterer und jüngerer Linie, des Herzogihums Braunschweig, des
Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurk-
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Friedrich Leopold Henning,
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Legatlons-Rath Bernhard Woldemar König,
und andererseits
Se. Majestät der König der Niederlande, Grohherzog von Luxemburg
Allerhöchst Ihren Vice-Präsidenten am Obergerichtshofe zu Luxemburg und Mit-
glied des Staaksralhs Emannel Servais,
den Doktor der Rechte und Advokat-Anwalt zu Luxemburg Carl Munchen,
welche nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratiftkation, folgen-
den Vertrag abgeschlossen haben:
Art. 1.
Der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollipstem Preußens und
der übrigen Staaten des Zollvereins wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1.
Januar 1866 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1877 fortgesetzt.
Für diesen Jeitraum bleiben die Verträge vom 8. Februar 1842, 2. Aprll 1847
und 26./31. Dezember 1853 auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln ent-
haltenen Abänderungen und zusäplichen Bestimmungen in Krast.
Art. 2.
Die Verabredungen, welche in den unter den Bollvereinsstaaten abgeschlossenen
Verlrägen vom 28. Junt 19864 über die Fortdauer des Zoll= und Handelsverelns, so-
4
wst uͤber den Verkehr mit Tabak und Wein, vom 11. Juli 1864, über den Beitritr
von Hannover und Oldenburg zu den obengedachten Verträgen und vom 12. Okkober
1864 über den Beinitt Bayerna, Würktembergs, des Großberzogihumo Hessen und
Nassaus zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 18611, endlich
in dem Vertrage über die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins vom 16. Mai
1865 enthalten sind, sollen, auch soweit sich dies nicht bereits aus den besiehenden ver-
tragsmäßigen Abreden ableitet, und soweit sie auf das Verhälmiß des Großberzogkhums
Luxemburg zu Preußen und den übrigen Zollvereinsstaaten anwendbar sind, für das
Großberzogtbum Luxemburg mahgebend sein.
Möchten in Folge des Vorbehalts unter Nr. 6 des Schlußprotokollo vom 12. Ok.
tober 1864, soweit er durch den Vertrag vom 16. Mai 1865 nicht bereits seine Erle-
digung gefunden hat, über die daselbst bezeichneten Gegenstände unker den Zollvereins-
staaten weitere für alle Staaten gleichmäßig geltende Verabredungen getroffen werden,
so wird denselben auch von Seiten des Großherzogihums Luxemburgs zugestimmt werden.
Art. 3.
Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungen
und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind
deshalb besondere Verabredungen getroffen worden.
Art. 4.
Sosern der gegenwärtige Vertrag nicht spälestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe
gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren
als verlängert angesehen werden.
Darselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und es sollen
die Ratisikalions-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum
Schlusse des Jahres 1865 zu BVerlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwäriigen
Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen
Berlin, den 20. Oktober 1865. Luxemburg, den 25. Oktober 1865.
(gez.) Hennig. (ge3.) König. (gez.) Servais. (gez.) Dr. Munchen.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
JNo. 2602.
1) Geset, das Gevichttperbalta zwischen frischen und getrockueten Rüben ziunn Zwecke der Erhebung
der Rübenzuckerstener betr., vom 10. März 1866.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein #c. #c.
verordnen auf Grund einer Uebereinkunft der Reglerungen des deutschen Zoll- und Han-
delsvereins, das Gewichtsverhältniß zwischen frischen und getrockucten Rüben zum Jwecke
der Erhebung der Rübenzuckersteuer betreffend, mit Zustimmung des Landtags wie folgt:
ei der Erhebung der Steuer für die Vereitung von Zucker aus ge-
trockneten (gedörrten) Rüben werden auf jeden Centner getrockneter (gedör=
ter) Rüben nicht mehr fünf Centner, sondern nur vier und drei Viertel
Centner rohe Rüben gerechnet.
Der §. 3. der Verorrnung vom 6. Juli 1861 (Geseysammlung Br.
XIII. S. 1.) ist aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Geseh eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst-
lichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen Schloß Osterstein, den 10. März 1866.
(L. S.) Heinrich IXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwip.
Ausgegeben am 28. März 1866. 2
20 Nachtragsgesetz zu der Gebũhrentaxe ln Strafsachen, den Dĩͤteubezug des bei iGeschwornengerichten
sungirenden Beamtenpersonals betr., vom 10. März 1866.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Inn-
gerer Linie regiereunder Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranschfeld, Gera, Schlelz und
Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hiermit unter Zusimmung des Landtags zusäplich zu den §§. 11. und 12.
der Gelührentaxe in Strafsachen vom 28. April 1863, was folgt:
Die zu amtlicher Thätigkeit bei Geschwornengerichten außerhalb der Flur ihres
Wohnortes abgcordneten Beamten bezieben an Diäten und Vergütung für Nachtauar.
lier einschließlich des Trinkgeldes die nachsebenden Beträge:
1) der Präsident des Gerichtohoiees 3 Thlr. — Sgr. Diäten,
1 „ — „ für Nachtauaktler;
2) die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes. 2 „ — „ Diäten,
. —,,20«fürRachtqswtteks
3) der Gerichtsschreiber (Protokollführer). 1 „ 15 „ Diiäten,
— „ 20 „ frürachtquartier;
4) der aufwartende Deener — „ 15 „ Deiläten,
7½ „ für Nachtquarlier.
Der Obaenstaalsanwalt und andere an dessen Etcle bei einem 4 Geswornengercchte
fungirende Beamte der Staatsanwaltschaft liquldiren wie die Mitglieder des Gerlchts-
befes.
Seweit in Vorstehendem nicht etwas Anderes geordnet isl, bewendet es bei den
Vorschriften der §§. 11. und 12. der Gebührentaxe in Strafsachen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrist und beigefügtem Lan-
desherrlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 10. März 1866.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiß.
3) vom 10. Februar 1565, die Hinzusügung der Rohhaarspinnereien zu
em 8. 24. der Gewerbeordnung aufgeführten Gewerbsanlagen betr.
(Dnblit. in Nr. 7. des Amts= und Veremnungsblatts vom Jahre 1805.)
Nachdem auf Grund der diesfalls gemachten Erfahrungen für nolhwendig crachtet
worden ist, die Roßhaarspinnerelen dem Verzeichniß der in §. 24 der Gewerbeord
mung aufgeführten gefährlichen und belästigenden Gewerbsanlagen hinzuzusügen, so wird
Solches mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten hierdurch zur öffentlichen
Keuntniß gebracht.
Gera, am 10. Februar 1865.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Dr. Hagen.
Gesetzsammlang
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 203.
— —
1) Ministerlal Bekanntmachung vom 28. Märs 1866, den Hatdelsverlrag zwischen dem Jollverein
und Ilalien bemeffend.
Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll, und Handelsvereins einerseits
und dem Königreiche Ilalien andererseits unterm 31. Degember 1865 eln Handelsver-
trag abgeschlossen worden und der Austausch der desfallsigen Natisikationsurkunden am
12. d. Mts. erfolgt, auch die Zuslimmung des Landtags erthellt worden ist, so wird
dieser Vertrag sowohl in seinem franzößischen Urtexie wie in einer deutschen Uebersetzung
andurch zu öffentlicher Kenninih gebracht. "
Gera, am 28. März 1866.
Fürstliches Ministerium.
arbon.
v.
Seumel.
IRAITk un Consuanes Handels-Vertrag
ENTRE zwischen
LE ZOLLVEREINETLITALIE. dem Zollverein und Italien.
Selne Majestät der König von Preußen,
Selne Majestär der Köntlg von Bayern,
Seine Majestät der König von Sachsen
Sa. Mozeste le Roi de Pruszo. Sa Majetté
lo Roi de Bmièr Sa#Mujcsté lo Bei de
Sadc ct Son Aliesso Royale le Grund-Duc
de Bade agiesant tanl co Leur nom el re. und Seine Königliche Hohelt der Groß-
#Ptivement pour les outres Pays et parties herzog von Baden, sowohl für Sich und
4% Payis soukerains comzuis unns lo syslame beziehungsweise in Vertretung der dem
de deuanes et dimpot de Piuste, uavoir: ! Preuhischen Zoll- und Sieuerspstem ange-
Ausgegeben am 11. April 1866. 2
Le Grand-Duché de Luxcuibourg, les encla-
ves du Grand- Duche de Mccklembourg, Ros-
sow, Netzeband et Schoenboerg, la Principauté
de Birkenfeld du Grand-Ducheée d'Oldenbourg,
le Duché d-Anhalt, les Principautés de Wal-
deck ct de Pyrmont, la Principauté de Lippe
et le Grand-Bailliage de Meisenheim du Land-
graviat de Hesse, duau nom des autres Mem-
bres de T’Association de douanes ct de com-
merce Allcmande (Zollverein), savoir: la Cou-
ronne de Hanovre, tant pour Elle, que pour
la Principanté de Schaumbourg-Lippe., ct la
Couronne de Wurtemberg, D-Hlectorat de Hesse,
le Grand-Duché de Hesse tant pour Lui quc
pour le Bailliage de Hombourg du Landgra-
viat de Hessc, les Etats formant Tassociation
de douanes ct de commerce de Thuringe, sa-
voir: le Grand-Duchée de Saxge, les Duchés
de Saxe-Meiningen, de Sakc-Altenbourg, de
Saxe-Cobourg et Gotha, les Principautés de
Schwarzbourg-Rudolstadt et de Schwarzbourg-
Sondershausen, de Reuss, hgne ainde, er de
Reuss, ligne cadette, le Duché de Brunswick,
le Duché d’Oldenbourg, le Duché de Nassau
et la Ville übre de Frankfort J’unc part.
eb
Sa Majesté le Ror dltalie d'autre part,
voulunt régiler les relations commerciales entre
les Etats du Zollvercin et Tltalic, ont nomm
à cet effet pour Leurs Plénipotentiaires, sa-
voir:
Sa Nalestée le Rol de Prusse:
M. Otto-REdouard-Léopold Comte
de Bismarck-Schönhausen, Son Pr-
sident du conseil ct Ministre des aflaires
Etrangeres.
Sa Tazesté le Rol de Barière:
M. Lonis-Maaimilien-Erariste Com-
te de Montgelas, Son Chumbellan, En-
10
schlossenen souveränen Länder und Landes-
theile, nämlich: des Großherzogthums Lu-
remburg, der Großherzoglich Mecklenbur-
Aecchen, Enklaven Rossow, Netzeband und
Schönberg, des Großherzoglich Oldenbur-
gischen Fürstenthums Birkenfeld, des Her-
zogthums Anhalt, der Fürstenthümer Waldeck
und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und
des Landgräflich Hessischen Oberamts Mei-
senheim, als im Namen der übrigen Mit-
glieder des deutschen Zoll= und Handels-
vereins, nämlich: der Krone Hannover,
sowohl für Sich, wie für nnns Fürstethum
Schaumburg-Lippe, und der Krone Wür
temberg, des Kurfürstenthums gestea- des
Großberzogthums Hessen, sowohl für Sich
wie für das Landgräflich Hessche Amt
Homburg, der den Mürinanschen Jorl. und
Handelsverein bildenden Staaten, nament-
lich: des Großherzogthums Sachsen, der
Herzogthüner Sachsen- Meiniugen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Koburg und Gotha.
der W. Schwarzburg-Rudolstadt
und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß
älterer und Reuß jüngerer Linie, des Her-
zogthums Draunshweig des Herzogthums
Oldenburg, des Herzogthums Nassau und
der freien Stadt Frankfurt, einerseits und
Seine Majestät der König von Italien,
andererseits, in der Absicht, die Handels-
Beziehungen zwischen den Hrctremnssuenen
und Stalien zu regeln, haben zu diesem
Zwecke zu Ihren Siol, kaben ernannt,
Seine Majestät der König von Preußen:
den Herrn Otto Eduard Leopold Grafen
von Bismarck-Schönhausen, Allerhöchst
Ihren Präsidenten des Staatsministeriums
und Minister der auswärtigen Angelegen-
beiten,
Seine Majestät der König von Bayern:
den Herrn Ludwig Maximilian Evarist
Grafen von Montgelas, Allerhöchst Ihren
Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und
voyé Extraordivaire et Ministre Plénipo-
tentiaire pres Sa Mujesto le Roi de Prusse,
Sa Majesté le Nol de Sarer
M. Charles-Adolphe Comte de Ho-
henthol, Son Conseiller prive actuel, En-
voyé Extraordinaire ct Ministre Plenipo-
tentiaire prs Sa Majesté le Roi de Prusse,
Son Altesse Roynle le Crand-Duc de Bade:
M. Jean Baron de Türckheim, Son
Chambellan, Envoyé Extraordinaire et Mi—
nistre Plénipotentiaire pres Sa Majeste le
Roi de Prusse
et
Su Majesté le Noi talie:
M. Jules-Camille Comte de Baorral
de Monteauvrard, Son Enroyé Extra-
ordinaire et Ministre kimiwotetu pres
Sa Majesté le Roi de Pru
lesquchs aprés s'etre communiquc leun pleins
pouvoirs, trouvẽs en bonne et due forme, sont
convenus des articles suivants.
Articile 1.
Les sujets des Etats du Zollvercin en
Italie et les sujets de Sa Mujesté le Rol
dltalie dans les Etats qu Zollvercin, soit
duils s'y etablisscut soit quiils 7 résident
temporairement, 7 jouiront, relativement à
Texercice du commerce et des industrics, des
mämes droits ct nIy scront soumis à aucunc
imposition plus derde ou autre duc les su-
iots de la nation ln plus favoriséc# sous ces
rapports.
Article 2.
Les produits du sol et de Pindustrie de
bevollmächtigten Minister bei Seiner Ma-
jestät dem Könige von Preußen,
Seine Majestät der König von Sachsen:
den Herrn Carl Adolph Grafen von Ho-
henthal, Allerhöchst Ihren Wirklichen Ge-
heimen Rath, außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister bei Seiner
Majestät dem Könige von Preußen,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Baden:
den Herrn Carl Freiherrn von Türckheim,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außeror-
dentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei Seiner Majestät dem Könige
von Preußen
und
Seine Majestät der König von JItallen:
den Herrn Julius Camill Grafen von
Barral de Monteauvrard, Allerhöchst Ihren
außerordentlichen Gesandten und bevoll-
mächtigten Minister bei Seiner Majestät
dem Könige von Preußen,
welche, nach gegenseitlger Mittheilung ihrer
in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, über nachstehende Artikel
übereingekommen sind.
Artikel 1.
Die Untert hanen der Staaten des
Zollvereins, welche in Italien und die
Unterthanen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs
von Italien, welche in den Staaten des
Zollvereins dauernd oder vorübergehend sich
aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf
den Betrieb des Handels und der Gewerbe
die nämlichen Rechte genießen und keinen
höheren oder anderen Abgaben unterworfen
werden, als die Angehörigen des in diesen
Beziehungen am meisten begünstigten dritten
Landes.
Artikel 2.
Die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse
3
Pltalie qui seront importés dans le Zollver-
ein, et les produits du sol et de mdustrie
des Etats du Zollverein qui seront importes
en ltalie, destinés, soit à la consommation,
soit a Tentreposage, soit à la récxportation,
soit au transit, seront soumis au meme trai-
tement ct nommément ne seront passibles de
droits M plus Elovés ni autres aue les pro-
dquits de la nation la plus favorisce sous ces
raßports.
Article 3.
Pexportation vers TItalie ü# ne sera
per#e# dans le Zollverein et à Texportation
vers le Zollverein 1 nc sera percu en ltalic
Tautres ni de plus hauts droits de sortic qu
à Texportation des memcs objets vets le pays
le plus favorisc à cct Egard.
Article 1.
Les marchandises de toute naturc venant
do l’un des deux territoires ou y allant, se-
ront réciproquement exemptes daus TFautre de
tout droit de uansit. 6
Article 5.
Toute faveur, toute inmunit6, tout ré-
duelion du tarif, des droits Tentree ct de
sortie duc Func des Hautes Parties contrac-
tantes accordera à unc tierec Puissancc, sera
immédiatement et suns condition ctenduc à
lautre.
De plus aucune des Parties Contractontes
ne soumettra T’autre à une pProhibition d#m-
Portation ou d'exportation qui ne scrait pas
appliduce en ment temps # toutes les autres
nations.
La disposition qui précéde sur les prohi-
bitions à la sortic ne deroge point aux obli-
12
Italiens, welche in den Zollverein und
die Boden= und Gewerbs- Erzeugnisse der
Staaten des Zollvereins, welche in Italien
eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen
zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wie-
derausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt
sein, der nämlichen Behandlung unterliegen
und insbesondere keinen höheren oder an-
deren Abgaben unterworfen werden, als
die Erzeuguisse des in diesen Beziehungen
am meisten begünstigten dritten Landes.
Artikel 3.
Bei der Ausfuhr nach Italien sollen
im Zollverein und bei der Ausfuhr nach
dem Zollverein sollen in Italien Ausgangs-
Abgaben von keinen anderen Waaren und
mit keinem höheren oder anderen Betrage
erhoben werden als bei der Ausfuhr nach
dem in dieser Beziehung am meisten be-
Fünstigten dritten Lande.
Artikel 4.
Die Waaren-Durchfuhr nach und von
Italien soll im Zollverein und die Waaren-
Durchfuhr nach und von dem Zollverein
soll in Italien von jeder Durchgangsabgabe
befreit sein.
Artikel 5.
Jede Begünstigung, jedes Vorrecht und
jede Ermäßigung in dem Tarife der Ein-
gangs= oder Ausgangs-Abgaben, welche
einer der Hohen vertragenden Theile einer
dritten Macht zugestehen möchte, wird gleich-
zeitig und ohne Bedingung dem andern
zu Theil werden.
JFerner wird keiner der vertragenden
Tbeile ein Einfuhr= oder ein Ausfuhrverbot
gegen den anderen in Kraft setzen, welches
nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen
Anwendung fände.
Die vorstehende, auf Ausfuhr-Verbote
bezügliche Bestimmung kann den aus dem
gations que les actes de la Conlédération ger-
maniquc imposent aus Etats allemands qui
Composent le Zollrerein.
Article 6.
In ce qui concorne les utfarducs ou dli-
ducttes de nurchandises ou de leurs, embal-
lages, les dessins et marducs de fahriduc ou
de commercc, les sujets de chacun des Etats
comtractants jouiront respectivement. dans
lautre de la memc Drotection que les na-
tionausf.
Article 7.
Le présent traité entrera en vigucur huit
jours après D’échange des ratifications, Toute-
lois la disposition de lartice 6 nc sera eg6-
cutoire duc quatre mois aprés cc terme.
Le présent traitc restera en vigneur jus-
dunu 30 juin 1875. Dans le Cas on aucune
des Parties Contractantes M’aurait notific 1onzo
mois avant I chéance de ce terme son inten-
tion dien faire cesser les ellcts, il demeurera
obligateire jusqu Lexpiration dunc annde à
Purtir du jour ou Punc ou Pautro des Ilautes
Parties Contructantes laura dénoncc.
Article s.
Le brésent traité sera ratitic et les rati-
fientions en seront Gchangees à Berlin le plus
(ot possible.
En foi de duoi les Dlenipotentiiites r-
sbectik, Tont signd et y ont eIl OG le cachet.
ic leurs armes.
Fait à Berlin, le 31 Derembre 1863.
(L. S.) Bismarelk-Schön- (I. S.) (. de Barral.
ausen.
(L. S.) Mantgelas.
(I. S.) Uohenthal.
(I. S.) Türkbeim.
13
Bundes-Verhältnisse herrührenden Ver-
pflichtungen der zum Zollvereine gehörenden
deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun.
Artikel 6.
In Betreff der Bezeichnung oder Eti-
kettirung der Waaren oder deren Veipackung,
der Muster und der Fabrik= oder Handels-
zeichen sollen die Unterthanen eines jeden
der vertragenden Staaten in dem anderen
denselben Schutz, wie die Inländer genießen.
Artikel 7.
Der. gegenwirtige Vertrag soll acht Tage
nach Auswechselung der Ratifications-Urkun=
den in Kraft treten. Jedoch soll die Besiim-
mung des Artikels 6 erst vier Monate nach
diesem Zeitpunkt zur Ausführung gelangen.
er gegenwärtige Vertrag soll bis zum
30. Juni 1875 in Kraft bleiben. Im
Falle keiner der vertragenden Theile zwölf
Nonate vor dem Ablauf dieses Termins
seine Absicht, die Wirkung des Vertrages
aufhören zu lassen, dem anderen kundge-
geben haben sollte, soll derselbe bis zum
Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in
Geltung bleiben, an welchem der eine oder
andere der vertragenden Theile deuselben
gekündigt hat.
Artikel S.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifirirt
undees sollen die Ratisicationsurkunden sobald
als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Zur Urkund dessen haben die beidersei-
tigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen zu Verlin den 31.Dez. 1800.
Bismarck-Schön= C. de Barral.
(I. S.)
(I. S.)
Montgelas.
(L. S.)
Hohenthal.
( S)
Türckheim.
( S
14
2) Ministerial-Bekanntmachung, den Vertrag zwischen den Zollvereinsstaaten und Bremen wegen fort-
dauernder Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend.
Zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins einerseits und der
freien Hansestadt Bremen andrerseits ist unterm 14. Dezember 1865 ein Vertrag abge-
schlossen worden, welcher die Fortdauer des Vertrags wegen Beförderung der gegenseittgen
Verkehrsverhältnisse zum Gegenstande hat.
Nachdem nun der Austausch der desfallsigen Ratificationsurkunden erfolgt ist, wird
der Vertrag, unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags, audurch zu
öffentlicher Kenntniß gebracht.
Gera, am 28. März 1866.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Dr. Hagen.
Vertrag
zwischen
Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für Sich und in
Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und
der freien Hansestadt Bremen andererseits,
die
Fortdauer des Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen
Verkehrs-Verhältnisse betreffend.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Hannover,
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und Seine Königliche Hoheit der Groß-
berzog von Oldenburg für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des, kraft der
Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember
1835, 2. Januar 1836, 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841, 4. April 1853
und endlich vom 28. Juni, 11. Juli, 12. Oktober 1864 und vom 16. Mai 1865 be-
stehenden Zoll= und Handelsvereins, nämlich: der Kronen Bayern, Sachsen und Württem-
berg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen
Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich des Großherzogthums Sachsen
15
der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha und
der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie der
Fürstlich Reußischen Länder älterer und jüngerer Linie — des Herzogthums Braunschweig,
des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, ferner in Vertretung des
Großherzogthums Luxemburg, der Greßherzoglich Mecklenburgischen Enclaven Rossow,
Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld,
des Herzogthums Anhalt, der Fürstenthümer Waldeck und Pprmont, der Fürstenthümer
Lippe und Schaumburg-Lippe, der Landgräflich Hessischen Gebietstheile, des Oberamts
Meisenheim und des Amts Homburg einerseits
und
der Senat der freien Hansestadt Bremen andererseits,
von dem Wunsche geleitet, auch fernerweit die gegenseitigen Handelsbeziehungen
zwischen Ihren Staaten möglichst zu fördern, haben zum Zweck der Aufrechthaltung des
hierauf abzielenden Vertrages vom 26. Januar 1856, die Beförderung der gegenseitigen
Verkehrsverhältnisse betreffend, Verhandlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt.
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning;
Seine Majestät der König von Hannover:
Allethöchst Ihren Ober-Zollrath Hermann Christian August Cammann;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Cramer;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Carl Meyer;
der Senat der freien Hansestadt Bremen:
den Senator und Doctor der Rechte Arnold Duckwit,
den Senator und Doctor der Rechte Alexander Carl Conrad Adolph
Kottmeier und
den Senator Friedrich Ludolph Grave,
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag unter dem Vorbehalte allseitiger Ratifi-
cation, abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der
übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits
wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisee am 26. Januar 1856 abge-
schlossene Vertrag wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre. vom 1. Januar 1866 an-
sangend, also bis zum letzten Dezember 1877, aufrecht erhalten.
16
Für diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den dazu gehörigen Uebereinkünften auch
ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen und zusäplichen
Bestimmungen, in Kraft.
Artikel?2
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche ig Bremen und die Bremischen
Staatsangehörigen, welche in den Stadten des Zellvereins vorübergehend oder dauernd
sich aufbalten, sollen daselbst in Bezliehung auf den Betrieb des Handels die nämlichen
Rechte geniehen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die
Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritien Landes.
Artikel 3.
Die Verabredung im Artikel 4 des Vertrages vom 26. Jannar 1856 unter Nr. 1,
nach welcher, unter den in jenem Artikel angegebenen Beschränkungen, hinsichtlich des
Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein= und Ausgangsabgaben in keinem
der contrahirenden Staaten Erzeugnisse des Gebiets des andern eontrahirenden Theils
ungünstiger als gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staats behandelt
werden dürfen, wird dahin erweitert, daß die vorbezeichnete Behandlung auch nicht un-
günstiger sein darf, als diejenige der gleichartigen Erzeugnisse anderer nicht zum Zoll-
verein gehörender deutscher Staaten.
Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten der Zollabfertigung der
auf den Eisenbahnen beförderten Waaren und Effecten dahin geeinigt, daß bei dem ver-
einsländischen Haupt-Zollamte zu Bremen alle nach den Zollgesetzen zulässigen und na-
mentlich alle diejenigen Erleichterungen eintreten sollen, welche rücksichtlich der Formalitäten
der Bollabfertigung dem Verkehr auf einer anderen, die Grenze überschreitenden Eisenbahn
gewährt sind oder künftig noch gewährt werden.
Artikel 4.
Es solle
ein gongezelyichuh Gegenstände, welche als Muster dienen und in den Zoll-
verein von Bremischen Handlungsreisenden oder in Bremen von Handlungs-
reisenden, die einem Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden, beiderseits
soweit nöthig, unter den zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Nieder-
legung in einem Packhofe erforderlichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zu-
gelassen werden. Die Föemlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse
unter den vertragenden Theilen geregelt. Ferner wird
2) zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Befreiung von
17
Elngongs- und Ausgangsabgaben zugestanden für Gegen#nde, welche, um als
Modellc zu dienen, oder zur Reparalur, in das Gebiet des andern contra-
birenden Theils gebracht und nach Erreichung des bezeichneten Zwecks, unter
Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt wer-
den, wenn dle wesentliche Beschaffenheit und Benennung derselben unverändert
bleibt.
Artikel 5.
Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die Durchgangs=
abgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll es während, der Dauer
des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbel bewenden, daß auf die Wiedereinführung
von Durchgangsabgaben in der einen oder der anderen Gestalt für Güter verzicht.t wird,
welche von Vrrmen kommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabel
berühren, oder welche aus dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet der
sreien Stadt Bremen berühren.
Die in dem Vernage vom 26. Jannar 1856 und dessen Zubehörungen entballenen
Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemäh für die Dauer des gegenwär-
tigen Vertrags außer Anwendung.
Artikel 6.
Zur wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels aus dem Gebicte der freien Stadt
Bremen nach dem Zollverelne hin, soll im Anschluß an die Verabredungen im Artikel 3
der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Januar 1856:
1) der Transport von zollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Umständen
nach anzunehmen ist, daß sie (us Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt
werden sollen, auf denjenigen durch Commissare von Hannover, Oldenburg und
Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem Bremischen Oite aus
nach der nahen, auf Bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen
Wobngebäuden bebauten Zollgrenze führen, bel elner den denunciirenden Bre-
mischen Polizeibeamten (Landjägern) zufallenden Ordnungssirase von 1 bis
10 Thalern verboten werden. Ferner sollen:
2) sobald des Schlelchhandelsbetriebs verdächiige Personen bei Nachtzeit, d. h. von
10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zollgrenze, sei es auf er-
laubten oder nach der Bestimmung unter 1. unerlaubten Wegen oder in daselbst
belegenen Wirthshäusern mit zollpflichtigen Waaren bemossen werden, die Waa-
ren votläusig bis zu der oben gedachten Morgenstunde thunlichst angehalten,
beziehungeweise sokann, vorbehaltlich der Verhängung der nach der Bestimmung
4
18
unter 1 etwa bereits verwirkten Ordnungsstrafe auf einen nach der Zollstraße
fübrenden Weg verwiesen werden.
Artikel 7.
Ueber die Stellung und die Besugnisse des zollvereinsländischen Haupt-Zollamts zu
Bremen wird statt der Verabredungen im Artikel 1 der Uebereinkunst wegen Errichtung
dieses Haupt. Zollamis vom 26. Januar 1856 Folgendes bestimmt:
Das in der Stadt Bremen errichtete zollvereinsländische Haupt-Zollamt tritt unter
den nachfolgenden Vestimmungen au die Sielle der Grenzzollämter, welche sonst an der
Grenze gegen das Bremische Gebiet, an den Eisenbahnen und an der oberen Weser an-
zulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs= Verbindungen als Grenz-, Ein= und
Ausgangsamt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß demselben die Ermächtigung
beiwohnt:
1) bezüglich des Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Thalern für
eine Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten Erhebung desselben
für Güter, welche mit keinem höheren Eingangsgolle als 15 Sgr. für den Centner
belegt sind, sowie für Effekten und Waaren, welche Passagiere der Post, der
Eisenbahnen und der Oberweser Dampsschiffe mit sich führen,
2) zur Erhebung des Ausgangszolles.,
3) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
4) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen . und Uebergangsscheinen,
zzur Ausfertigung von Begleitscheinen II. und zur Ausferligung und Erledigung
von Declarationsscheinen für den Verkehr mistelst Berührung des Auslandes,
endlich
5) für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung und Erledigung von Ausagezekteln.
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebicte auf anderen
Wegen als auf den Eisenbahnen und der Oberweser sollen die vorstehend unter Nr. 1
erwähnten Abferligungsbesugnisse dem Haupt-Zollamte unter den bereils ergangenen oder
künftig sestzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen.
Artkikel 8.
An die Stelle der Verabredung im ersten Sate des Art. 3 der Uebereinkunft vom
26. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamtes u. s. w.
soll folgende Bestimmung treten:
Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Essecten den betref-
fenden Zollstellen zur Alfertigung nach dem Jollverein vorführt, oder wer mit nach dem
Jollvereine mittelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen stromaufwärts auf der Oberweser
19
zu befördernden Waaren oder Essekten, ohne solche zu der nach den Umständen erforder-
lichen Abfertigung anzumelden, die betreffende Zollstelle überschreltet oder ganz umgeht,
soll so angesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zolssielle im
Jollverein Uberschreite und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zoll-
declarationen über solche Waaren oder Effekten den zollgesehlichen Besiimmungen desselben
unterworfen sein.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch diese Verabredung be-
dingte gesetzliche Anordnung erlassen.
Artikel 9.
Bei der nach Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1856 zugelassenen Auf-
nahme von Zucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Zoll- oder Stenervergütung
versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen Gegenständen in die Jollvereins-Nie-
derlage zu Bremen, soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben bewenden:
) Rassinirter Nobrzucker, welcher von Zuckersiedereibesiyern, sowle aus Rüben
bereiketer raffinirter Zucker, welcher nach Anleltung der Besiimmungen über
die Vergütung der Rübenzuckersteuer, ingleichen Tabaksfabrikate, welche von
Tabakasabrikanten mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergülung versen-
det worden sind, dürsen ohne Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung in
die Jollvereinsniederlage zu Bremen aufgenommen werden, wenn ihnen in der-
selben sichernd abgeschlossene Räume angewlesen werden können, in welchen sie
abgesondert von den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche unter
Verschluß der Zollverwaltung gehalten werden.
2) Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage gelangen, so
kann gegen den Nachweis des Eingangs in die Niederlage die Steuervergü-
tung, soweit solche elntritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese Ver-
gütung vor der Aufnahme in die Niederlage erledigt werden. Die Zurück-
führung solcher Gegenstände in den Zollverein kann zollfrel erfolgen, dagegen
tuitt in demjenigen Staate, in welchen die übergangsabgabepflichtigen Gegen-
siände zurückgeführt werden, unbeschadet der etwalgen Bewilligung von Aus-
nahmen in den dazu angethanen Fällen, die Verpflichtung zur Entrichtung der
Ucbergangsabgabe ein, soweit elne solche in dem betreffenden Staate besteht.
Artikel 10.
Die Verabredung im Art. 13 der Uebereinkunft vom 26. Jannar 1856 wegen Er-
richiung des gollvereinsländischen Haupt-Zollamts u. s. w., nach woelcher die freie Hanse-
stadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der Zollvereins-Niederlage zu Bremen
4%
20
gelagerten Waaren Bremische Ein., Aus- und Durchgangsrechte zu erbeben, wird nach
ersolgter Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die jeßt bestehende Umsahsteuer in
der Art übertragen, dah die Vereinsniederlage in Bremen bezüglich der Umsapsteuer alo
dem Bremischen Staatögebiete nicht angehörig betrachtet wird.
Artikel 11.
Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Vertrag vom
29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Gebielstheile an den
Zollverein, kritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem s. g. alten Heerwege im We-
sten des Dorses Neu-Hemelingen auf der Strecke von der Grenzmarke Nr. XIII. bis
zum Weserdeiche dem Jollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen
Bedingungen bei. Der Entscheldung über die Hoheitsrechte soll hierdurch in keiner Weise
vorgegriffen werden.
Artikel 12.
Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Jollverein unter den Zoll-
vereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem Ver-
trage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Joll= und Handelsvereins, in dem Ver-
trage vom 28. Juni 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage
vom 11. Juli 1864 wegen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zoll-
vereinigungsvertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit
Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. Oktober 1864 wegen
des Beitritts von Bayern, Würtemberg, dem Großherzogihum Hessen und Nassau zu den
Jollvereinigungsverträgen vom 23.Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage vom
16. Mai 1865, die Forkdauer des Zoll, und Handels. Vereins bekreffend, sollen für die.
jenigen Bremischen Gebietstheile, welche nach Ank. 8 des Vertrages vom 26. Januar
1856 und der darin erwähnten Uebereinkunft, sowie nach dem Vernage zwischen Hannover
und Bremen vom 29. Sepiember 1854 in seiner im Art. 11 ausgesprochenen Erweite-
rung dem Zollvereine angeschlossen sind, soweit sie auf dieselben Anwendung finden, auch
in denjenigen Bestimmungen maßgebend sein, für welche sich dieses nicht bereits
ans den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet; und zwar in der Ant, daß
für die Bremischen Gebictslheile ditjenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen, welche
für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen Verwaltung sie sich augeschlossen
finden.
Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten, nach der Verabredung
unker Nr. 6 des Schluß Profokolls zu dem vorgedachten Vertrage vom 12. Oktober 1861
vorbehallen haben, weitere Verstänrigungen unter den Regierungen der Zeollreicinsstaaten
21
erfolgen, als der Vertrag vom 16. Mai 1865 enthält, so wird der Senat der sreien
Oansestadt Bremen Sich denselben bezüglich der dem Zollvereine angeschlosenen Bremischen
Gebletsthelle insoweit anschließen, als dles von Seiten der Regierungen von Hannover,
beqlehungsweise Oldenburg, geschehen seln wird.
Artikel 13.
Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollvereine ulcht angeschlos-
senen Bremischen Gebietstheilen, welche nach der Erhöhung der Salzsteuer in Hannover
und Oldenburg versucht werden möchte, wirksamer entgegen getreten werden kann, ver-
pflichtet Sich der Senat der freien Haufestadt Bremen:
1) in den im Art. 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels
vom 26. Januar 1856 gedachten Bremischen Grenzorten in gleicher Weise wie
für den Verkauf der dort namhaft gemachten Waaren keine neuen Concessionen
zur Anlage von Kramladen oder Handels. Eiablissement#s zu einbeilen, die er-
theilten Concessionen aber zurückzunchmen sind, sobald dieses ohne Unbilligkeit
geschehen kann, dies auch rücksichtlich des Verkaufs von Salz eint eten zu lassen;
2) ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1.) gedachten Grenzorten
bereits concessionirten Landkrämer weder in ihren Gebäuden, noch innerhalb
der Onschaft, worin sie wohnen, größerc Salzromäthe als 5 Zollcenlner sollen
hallen dürfen.
Artikel 14.
Da die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen Zolliarif die
Mehrzahl der Gegenstände, für welche im Art. 10 des Vertrages vom 26. Jannar 1856
der freien Stadt Bremen die zollfreie Zulassung in den Zollverein zugesagt ist, allgemenn
von Eingangszöllen kefreiet haben, für die noch zollpflichtig gebliebenen Gegenstände aber
eine besondere Befreinng zu Gunsten der steien Hansesiadt Bremen nich! sortbeüehen
kann, so werden die Verabredungen im Art. 10 des Vertrages vom 26. Jannar 185|,
vom 1. Januar 1866 ab außer Kraft gesetz.
Artikel 15.
Dieser Vertrag soll alsbald zur Nausication sämmllicher betheiligten Regierungen
vorgelegt und die Auswechselung der Ratificattons-Urkunden mit möglichsier Beschleunigung
in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Bremen, den 11. Dezember 1865.
(gez.) Henning. Cammann. Cramer. Moyer. Duckwitz. Kottmeier Grave.
(I. S.) (L. S.) („L. S.) (I. 8.) (I., S.) (L. S§.) (I. S.)
22
3) Gesetz vom 29. März 1366, die Abänderung des §. 30. des Gesetzes wegen Erfüllung der
Militärpflicht vom 29. Juni 1864 detr.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greis, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rt. 1.
verordnen hiermit unter Zustimmung der Landesvertretung, daß der §. 36. des Gesetzes
über Erfüllung der Mllitärpflicht vom 29. Juni 186.1 von jett an solgendermaßen lau-
ten soll:
8. 36.
1) Eigenschaften des Einstehers.
Der Einsieher muß folgende Eigenschaften haben:
a) er muß Inländer und in der Regel unverheirathet oder kinderloser Witlwer sein,
jedoch ist, wenn es sich um Gewinnung von Individuen für Chargen handelt,
die eine besondere technische Befählgung voraussehen, wie z. B. Musici, Büch-
senmacher u. s. w., beim Mangel an dazu tauglichen Inländern das Minisierium,
Abthlg. des Innern, ermächtigt, die Genehmlgung zur Annahme von Angehöri-
gen eines andern deutschen Bundesstaates im einzelnen Falle zu ertheilen;
4b) er muß körperlich, moralisch und geistig fähig zum Militairdienst befunden wer-
den und glaubwürdige Zeugnisse über seine gute Aufführung beibringen;
I%) er muß seiner elgenen Militärpflicht vollständig Genüge geleisiet oder wenigstens
bei der Conskription eine so hohe Loos-Nummer gezogen haben, daß er als von
der dereinstigen Einsiellung gänzlich befreit zu betrachten isi, und darf bei seinem
Antritt nicht über 30 und wenn er gedient hat, nicht über 36 Jahre alt sein.
Als hohe Nummer, welche von der Einstellung befreik, gilt diejenige, welche den
Jahresbedarf unter Hinzurechnung des zum Kriegsbedarf vom laufenden Jahr-
gange eventuell zu leistenden Ersatzes überslelgt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsllichen
Insiegel.
Schloß Ostersteln, den 29. März 1866.
(L. S.) Heinrich ILXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwig.
23
4) Gesetz über die Veräußerung von Staatsgut vom 31. Mäürz 1866.1
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden IJün-
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. 2c.
verordnen zu Beseitigung hervorgetretener Zwelfel mit Zustimmung des Landtags Fol-
gendes:
Art. 1.
Von dem Grundbesihe des Staates, ingleichen von solchen anderen körperlichen Sa-
chen oder Gerechtsamen des Staates, welche nach S. 11. des Gesehes vom 20. Novbr.
1858, die Grund= und Hypothekenbücher und das HSypothekenwesen betreffend, den Im-
mobilien gleich zu achten sind, soll ohne Einwilligung des Landtags Etwas nicht veräu-
bert werden.
Art. 2.
Wenn der Werth des zu veräußernden Gegenstandes weniger als 200 Thlr. —.—.
beträgt und es sich dabei nicht um Parzellirung eines größeren Komplexes handelt, so
ist die Staatsregierung zwar nicht an die Einwilligung des Landtags gebunden; es ist
jedoch dem Letteren von einer solchen Veräußerung nachträglich mit Angabe der Gründe
Mitthellung zu machen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürdlichen
Insiegel.
Schloß Oslerstein, den 31. März 1866.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Breischneider. Dr. E. v. Beulwiß.
25
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande jungerer Linit.
Ministerlol. Bekanntmachung, die Ausgobe von Landrenlenbriesen beir., vom 14. April 1866.
Nachdem der Zeitpunkt eingetreten ist, von welchem an nach §. 1. f. des Gesetzes
vom 15. Januar 1858 die Geraer VBank befugt ist, statt der von ihr dem Berechtigten
zu leistenden Zahlung des zwanzigfachen Betrags der überwiesenen Renten demselben den
fünfundzwanzigfachen Belrag der letzteren in 3½% Rentenbriefen zu gewähren, auch die
Direction der Bank erklärt hat, von dieser Berechtigung Gebrauch machen zu wollen,
wird der von selbiger vorgelegte und von der Fürstlichen Staatsregierung genehmigte
Plan für die Emission der Landrentenbriefe in Nachstehendem zu öffentlicher Kenntniß
gebracht.
1.
Die Landrentenbriese werden in sechs, mit l##t. A. bis F. bezeichneten Sorten aus-
gegeben und in jeder Litera getreunt mit sortlaufenden Nummern versehen.
Die Rentenbriese Lit. A. (mit grauem Unterdrucke) lauten auf einen Kapttalbelrag
von 500 Thlrn. im Dreißigthalerfuße,
die der Lit. B (mit gelblichem Unterdrucke) auf 100 Thaler,
die der Lit. C. (mit grünlichem Unterdrucke) auf 50 Thaler,
die der Lit. D. (mit bläulichem Unterdrucke) auf 25 Thaler,
die der Lit. K. (mit violettem Unterdrucke) auf 12 ½ Thaler,
die der Lit. F. (mit chamoisfarbenem Unterdrucke) auf 10 Thaler.
2.
Die Ausfertigung der Landrentenbriefe erfolgt nach dem sub. O. angefügten Schema.
Jedem Rentenbriefe sind zehn, einen Zeitraum von zehn Jahren umfassende Zins-
Ausgegeben am 25. Aprill 1866. 5
26
coupons und ein Talon beigesügt. Talond sowohl wie Coupons tragen einen Trocken-
stenpel mit der Ausschrift „Landrentenbank für das Fürstenttum Reuß j. L
Die Landremenbriefe und Talons weiden unterzeichuct von zwei Directoren der
Geraer Bank mittelst Hän2schrist oder nach Vefinden miltelst Aufdrucks ihres Facsimiles
sowie von dem Fürülichen Landrentenbankkommissär und dem Landrenkenbank ssirer mit-
telst Unkeischilst. Das Doium, an w#lchem die Ueberweisung der Rente erfolgte, ebenso
das Datum der Auskertigung und die Nummer des Landrentenbriefs sind geschrieben.
Die Zinscoupons werden mit dem Facfimile aller derjenigen Unterschriften versehen
sein, die auf den Rentenbriesen und Talons erforderlich sind.
3.
Die Zinscoupons sind auf den 15. Oktober gestellt und werden vom Tage der Fäl-
ligkceit an bei der Geraer Bank ausgezahlt, verlieren aber ihre Gültigkeit, wenn die Zinsen
nicht binnen vler Jahren vom Tage der Fälligkeit an erhoben oder als Zahlung in
Anrechnung gebracht worden sind.
4.
Dasern der einem Berechilgten zu gewährende Capitalbetrag durch rinen oder meh-
rere Landrentenbriefe nicht vollständig ausgeglichen werden kanu, hat dle Absindung we-
gen der sich ergebenden Spipe durch Gewährung des zwanzigfachen Betrages der ent.
srrechenden Rente zu erfolgen; dabei sind jeroch mehrere einem und demselben Berech-
tigten zukommende Capitalzahlungen wie eine einzige Summe zu behandeln. Zur Aus-
gleichung der Stückzinsen steht den Empfängern von Landrentenbriefen die Wabl zu, ob
sie die seit dem 15. Oktober erwachsenen Zinsen baar an die Geraer Bank vergüten
oder von selblger gegen Ueberlassung des nächstfälligen Zinscoupons die Auszahlung der
vom Ueberweisungstermine bis zum nächsten 15. Oklober entstehenden Stückzinsen be-
anspruchen wollen.
5.
Die Bank ist verpflichiet, von den ausgebenen Rentenbrlefen alljährlich den in §. 1.
Ul. I. des Gesetzes vom 15. Januar 1858 bestimmten Betrag zu amortisiren. Die
Amortisation cerfolgt zunächst durch Rückkauf; dasern aber ein selcher zum erforderlichen
Benage bis zum 15. Juli nicht gelingen sollte, so wird am lehzten Tage und zwar das
erste Mal am 15. Juli 1867, der zur Erfüllung nöthige Betrag in der Weise ausge-
loost, dah die auszuloosende Summe auf kie verschledenen Sorten (Llterae) verhält-
nißmähig vertheilt wird. Die Nummern der ausgeloosten Rentenbrlese find mindestens
zwel Monate vor dem Einlösungstermine öffentlich bekannt zu machen.
27
Die Ansloosung erfolgt in Gegenwart eines Reglerungskommissars und elnes Dircc-
tors der Geraer Vank unter Aufnahme eines Protokolles. Dasselbe gilt binsichtlich der
Vernichtung der zurückaekausten oder ausgeloosten Rentenbrlefe; dle Nummern der ver-
nichtelen Briefe werden jedesmal öffentlich bekannt gemacht.
6,
An die Produzenten der ausgeloosien Rentenbriese sammt Talons und Coupous wird
der Nominalbetrag vom 15. Oftober jedes Jahres ab im Lokale der Gerse#r# Bank aus-
gezahlt.
Den Inhaber darselben trifft, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erhoben wird, der
Nachthell, daß der Zinsenlauf des ausgeloosten Capitales mit dem 15. Oktober sofort
aufhört; wenn dagegen bel Produciion des Rentenbrieses und Talons nicht gleichzeitig
sämmtliche Koupons über sernere Zinszahlungen mit überreicht werden, so wird der Be-
trag der fehlenden vom Capitale in Abzug gebracht.
Nach Ablauf eines Viertelsahres, vom 15. Oktober an gerechnet, sollen die Num-
mern der unelngelöst gebliebenen Rentenbriese öffentlich bekannt gemacht und die Inhaber
derlelben zur Erhebung der bercit liegenden Gelder unter Elnräumung einer dreimonat-
lichen Frist nochmals ausgesordert werden. Läßt ein Inhaber auch dlese letztere Frist ohne
Präsentatlon des ausgerufenen Landrentenbrieses verstreichen, so wird auf seine Kosten
der Kapitalbetrag unter Abzug der über fernere Zinszahlungen ausgestelllen Conpons bei
dem Fürsilichen Justlzamte 1 in Gera deponirl.
7.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen bezüglich der Landrentenbriefe erfolgen bis auf
Weitercs in dem Amts- und Verordnungsblatse, der Leipziger Zelung und der Geraischen
Zeitung.
Gero, am 14. April 1866.
Fürstliches Minksterhm.
v. Harbon.
Semmel.
28
—————“
—
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7 LIANoRENTENBANK
500 Thaler. 1
Litt. A. Nr.—
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E RENIENBRIEP. 24
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5 Fünf Hundert Thaler —% Fa
wofür die Valuta der Landrentenbank von und mit den —
3 — ab, in Ablösungsrenten überwiesen worden ist, sollen dem Inhaber biesen
.
—(-7
vom Staate garantirten Rentenbriefes mit 3 ½ vom Hundert zu einem
Terminc, am 15. Ockober, verzinst werden.
Gera, den——
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(#. Die Innärentenbunk-Verwaltung.
· Eingelragen im Catafter der Landrenlenbanl Eingetragen Creations-Buch
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9ê“ KanKSungA rm
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29
7TALON
zu dem Rentenbriefe über Fünf Hundert Thaler im 30 Thalerfuße.
Litt. A. No.
Der Inhaber dieses Talous erhält ohne weilere Prüsung seiner Legitimation die für den
vorstehend bezeichneten Rentenbrief neu auszufertigenden Zinscoupons stir dle nöchsten zehn
Jahre nebst einem neuen Talon nach Maßgabe zu erlassender Velanntmachung.
Gera, den
Der Fürstliche Kommissarius.
.
Die Verwaltung der Landrentenbank des
Fürstenthum Reuß j. L.
Der Landrentenbank. Kasstrer.
Schenzein Thaler 15 Silbergroshen
P gouziährige Zinsen nach —8 e von dem Rentenbriefe über 500 Thaler
erhält Inhaber dieseg, ½ ½ Octob bel der Landrentenbank für
6 Fürslenthum eih ½ V. e
Der Fürstliche genalkue Die tandrentenbank. Verwaltung.
Schneider. i Röder Gelpke
1.. ( -b Der ———
—
Dieser Coubon wird ungültig, wenn dessen Gelrbelrag nicht bi hlen 4 Jahren
sLuach dem Tage der Fölligleit erhoben worden ist.
« I7 THEle lföfsgts —l·1 Licio-haktfo —
30
2) Geseh vem 12. April 1866, dit Adänderung des Gesetzes über die Rgelung der Presse rom
k. Juli 1852 tetreffend.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün.
serer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein #c. 1.
Verordnen, um die Vestimmungen des Gesetzes vom 5. Juli 1852, die Regelung der
Presse beireffend, über den Gewerbebelrieb mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung
vom 11. April 1863 in Einklang zu bringen, untei Zustimmung der Landesvertreiung.
daß an die Sielle der 88. 1 und 3 des eingangsgedachten Gesehes folgende Beslimm-
ungen treten sollen:
8. 1.
Zum Gewerbebetriebe eines Buch= und Steindruckers, Buch= oder Kunsthändlers,
Anliquars, Leihbibliothekars, Inha#ers von Lesekabineten, Verkäufers von Flugschriften
und Bildern, ist persönliche Konzeson erferderlich.
Eine solche lann auch einem Ausländer ertheilt werden und leiden für einen sol-
chen Falt die Bestinmungen der 68§. 19 und 44 der Gewerbeordnung und der §68§.
27 und 40 der zu letztercr gepörigen Ausführungsvererdnung avaloge Anwendung.
Die Konzession wird von dem Fürsilichen Ministerium, Abtheilung für das Innerc,
ertheilt.
8. 3.
Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Nechnung der Witt-
we während des Wirmenstandes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für
deren Rechnung durch einen Siellvertreter betrieben werden.
Dasselle gilt während der Dauer einer Kuraiel oder einer vom Gewerbetrelbenden
zu verbüßenden Haft.
Sosern Vas betriebene Gewerbe auf einem erblichen Privlleginm beruht, lind die
Erben verpflichlet, bis zu ehwasger Veräußerung zum Fortbetrleb desselben elnen Siell.
vertreter I bestrllen.
In allen diesen Fällen bedarf der Stellvermeter fuͤr die Dauer der Stellvertretung
persoͤnlicher Konzession (8. 1).
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen
Siegel.
Schloß Osterstein, den 12. April 1866.
Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiß.
31
3) Gesetz, die Verrechnung von Kosten und Gedübren der Kirchen, und Schuscommisllonen und
Epborien betr. vom 11. April 1866. «
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jän-
gerer Linle regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hierdurch in Beziehung auf das Liquidiren für die bei den Kirchen und
Schulcommissionen und den Ephorleen zu Gera, Schleiz und Ebersdorf vorkommenden
Geschäfte und Verhandlungen in Uckereinstimmung mit der Landesvertretung Folgendes:
8. 1.
In der. Regel #ind die bei gedachten Behörden vorkommenden Geschäfte, soweit sie
die Klrchen, Pfarreien und Schulen, ingleichen deren Vermögen, sewie andere milde
Stiftungen betreffen, kostenfrei zu verhandeln.
8. 2.
Sind in solchen Angelegenheiten, wie namentlich bei Visitationen, Beñchligungen
von Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäuden oder anderer dazu gehöriger Grundstücke, in-
nleichen bei Einführung und Bestallung von Geistlichen, Reisen nothwendig, so kommen.
dafür den betheiligten Beamten die vorschri"tsmäßigen Beförderungskosten und Diten
nach dem Reglement vom 6. Mai 1865 zu.
g. 3.
Der hierdurch eusstehende Aufwand ist aus der Hauptstaatskasse zu bestreiten.
KS. 1.
Die Küchhrechnungen sind regelmäßig am Siße der zuständigen Kirchen= und Schul-
commisüon abzunehmen und kommen daher die dafür biöher üblich gewesenen Reisekosten
und Speisevergütungen in Wegfall.
Dagegen hat es bei den observanzmäßigen Gebühren für Atbörung der Rechnun-
hgen auch fernerhin sein Ber#enden.
8. 5.
Für solche Verhandlungen, welche auf Antrag und im Interesse von Privatperso-
nen bei den Kirchen= und Schulcoimmissionen und Ephorieen ckaltä#nden oder durch die
32
Schuld Einzelner erwachsen, können zwar Kosten liquidirt werden, sie sind aber zur
Hauptstaatskasse zu verrechnen.
Als Norm für die anzusehenden Gebühren kommt die Taxordnung für Verwall-
ungssachen vom 31. Dezbr. 1854 zur Auwendung.
Urkundlich haben wir dleses Geset eigenhändig vollzogen und mit Unserm Fürstli-
chen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen Schloß Osterüein, am 141. April 1666.
(L. S.) Heinrich LXVl.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiß.
4) Ministerial-Verfögung vom 12. April 1866, die Errichtung einer Penslonskasse für die Wittwen
und Waisen der Subalternbeomten betrefsend.
Zufolge höchster Entschliehung Seiner Durchlaucht des Fürüen und nach erklärter
Zustlmmung des Landtags soll mit dem 1. Juli d. Is, für die Wittwen und Waisen
derjenigen Subalternbeamten, welche von der Theilnahme an der allgemelnen Beamten-
wiltwenpensionsanstalt nach §. 7 des Staluts vom 26. Januar 1817 ausgeschlossen find,
eine besondere Pensionskasse unter folgenden näheren Bestimmungen errichtet werden:
1.
Beitrittsfählg und zugleich beiirlttspftichilg sind alle widerruflich angestellten Copi-
sten und sonstigen Subaliernteamten, welche eine seste Jahresbesoldung aus der Haupt.
staatskosse bezieben. Demnach bleiben ausgeschlossen die Lohnschreiber, die auf Tagc-
oder Wochenlohn angenommenen Diener, die Straßenwärter u. s. w.
2.
Wird ein Betheiligter, bevor er Unwiderruflichkeit der Anstellung erlangt hat, aus
dem Dienste enklassen oder scheidet derselbe freiwillig aus dem Dienste, so verliert er die
Mitgliedschaft, ehne dah ihm ein Anspruch auf Rückgewährung der gezahlten Beiträge
zusteht. Dagegen ist selbstverständlich die Winwen und Watsenpension auch dann zu
Jewähren, wenn der Diener vor Verwandlung seiner Anstellung in eine unwiderrufliche,
aber doch waͤhrend der Dauer selned Dlenswerhaͤlinisses verstirbt.
33
3.
Von den Besoldungen der Anstaltsgenossen ist künftig ebenso wic von den Besold=
ungen der übrigen Staatsbeamten nicht blos das sogenannte Gnadenquartal an die Hin-
terlassenen zu gewähren, sondern auch der übliche Vacanzantheil an die Institutskasse zu
entrichten.
4.
Erlangt ein widerruflich angestellter Diener später die Befähigung zur Theilnahme
an der allgemeinen Beamtenwittwenpensionsanstalt, so erlischt seine Mitglied schaft bei der
Pensionsanstalt für die Subalternbeamten; die von ihm gezahlten Stammkapitalobeiträge
sind an den allgemeinen Pensionsfiscus abzugeben, während die entrichteten Sustentatl-
onsbelträge dem Subalternensiscus verbleiben.
5.
Im Uebrigen kommen bei dem neuen Instlitute die Bestimmungen des Staluts vom
28. Januar 1847 allenthalben in Anwendung.
Cera, am 12. April 1866.
Fuͤrstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
35
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande füngerer Linie.
No 2.
1) Ministerial-Bekanntmachung, die Stenervergütung in ausgeführten Rübenzucker betr.,
vom 16. April 18
Mit Bezugnahme auf 8. 1 und 2 der höchsien Verordnung wegen Vergütung der
Steuer für ausgeführten Rübenzucker u. l. w. vom 6. Juli 1861 (Gesetsammlung
Bd. XlII. S. 1) und auf Grund getroffener Vereinbarungen der Jollvereinsregierungen.
wird im Anschlusse an die Ministerial. Bekanntmachung vom 15. August 1861 (Gesep-
sammlung Bd. XIII. S. 3) Folgendes hierdurch angeordnet und zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht:
1) Die der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung für die in §. 1 der Verord=
nung vom 6. Juli 1861 genannten Erzeugnisse der Zuckerfabrikation wird vom
1. September 1866 ab bis auf Weitere# mit solgenden Veträgen gewährt:
für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 26 Sgr.,
für Brot,, Hut, und Kandis-Zucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen) Brot-
und Hut, Zucker mit 3 Thlr. 15 Sgr. für den Centner.
2) Bei der Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steucwergütung ausgehenden
Näbenzuckero kann das Nektogewicht durch Abrechnung eines Tarasapßes von
dem Bruttogewichte fesigestellt werden. Dieser Tarasap beträgt bis auf Weite-
res vom Ceniner Brultogewicht
a. bei Zucker in Broten für die unminelbare Umschließbung an Papier und
Bindfaden 2½ Pfund,
bei Zucker in Fässern von welchem volze und zwar bei Brotzucker, des-
sen einzelne Brote eine besondere Umgebung von Papier und Bindfa-
den haben, 17 Pfund,
bei Brotzucker ohne solche Umgebung 11 Pfund,
bei Rohzucker 8 Pfund,
Ausgegeben am 9. Mai 1866. 7
*
36
c. bei Rohzucker in einfachen Saäͤcken 2 Pfund;
3) Das nach den vorgedachten Säten berechnete Nektogewicht wird nur dann der
Fesistellung der Steuerverguͤlung zum Grunde gelegt, wenn es nicht mehr be-
trägt, als das von dem Versender in der Anmeldung angegebene; das lehtere
wird dagegen zu Grunde gelegt, wenn es geringer ist, als das durch Berechnung
ermistelte.
Dem Versender und der Abfertigungsstelle sieht in jedem Falle die Besugniß
zu, statt der Berechnung des Nettogewichts nach dem Tarasatze die Ermittelung
des Nektogewichts durch vollständige Netto-Verwiegung eintreten zu
lassen. Nach dem Ermessen der Abfertigungsstelle kann diese Erminelung des
Nettogewichts auch probeweise durch wirkliche Verwiegung des Juhaltes eines
Theiles der zur Abfertigung gestellten Kolli nach Maßgabe der derhalb er-
theilten Vorschriften erfolgen.
Im Uebrigen bewendet es bei dem durch die Ministerial-Bekanntmachung vom
15. August 1861 getroffenen Anordnungen.
Gera, am 16. April 1866.
—
#
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
2) Gesetz vom 30. April 1866, die Bildung von Bezirksonsschüssen belr.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün,
herer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aecltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. 2.
verordnen hiermit in Uebereinstimmung mit dem Landtag Folgendes:
F. 1.
In sedem der drei Landestheile wird ein Bezirksausschuß gebildet, welcher über
bestimmte Gegenstände der Verwaltung zu entscheiden bezüglich zu berathen hat.
37
8. 2.
Die Bezirksausschuͤsse besiehen aud dem Landrath, elnem Verlreter der Kuͤrstlichen
Kammer fuͤr jeden Landrathsamtsbezirk, den Buͤrgermeistern der Stäͤdte des Bezirks
und aus einer Anzahl von Männern, welche aus Wahlen dergestalt hervorgeben, daß
dazu in jedem Landestheile berusen werden:
#a. Einer durch die Wahl der Besiyer eines inländischen Grundeigenthums, welches
wenigstens mit
1500 Steuereinheiten im Landestheile Gera,
700 “. 7. « chltiz,
500 "„ „ « Lobenstein-Ebersdorf
behaftet ist;
b. Einer durch die Wahl derjenigen Staatsangehörigen, welche terminlich mindestens
2 Thlr. — Sgr. — f. im Landestheile Gera,
1 ½% — „"% — „" „ ½ Schleiz,
— „ 25 „ — „„ « Lobenstein-Ebersdorf
an Gewerb. und Personalsteucr entrichten;
c. diejenigen Mitglieder, welche von den Gemeinderäthen in den Städten, sewie
von den Bürgermeistern des platten Landes nach den Bestimmungen des §. 5.
ff. gewählt werden.
Für jedes gewählte Mitglied des Bezirksausschusses wird ein Stellvertreter gewählt,
der für den Fall der Behinderung oder des Wegfalls des Mitgliedes elntritt.
Die Stellvertretung der städtischen Bürgermeister erfolgt durch diejenigen Gemein-
debeamten, welche dieselben in der Gemelndebehörde zu vertreten haben.
8. 3.
Wenn Einzelne der nach S. 2 a. und b. Wahlberechtigten in mehreren Landes-
theilen je den erforderlichen Steuersaß entrichten, so sind sie in demjenigen Landes-
theile, in welchem sie ihren wesentlichen Wohnsitz haben, in Ermangelung eines solchen
immer in dem Lanestbeile, in welchem sie mit Steuer angesetzt sind, wahlberechtigt.
Die Wahlberechtigung in der Klasse §. 2. a. schließt die in §. 2. b. nicht aus
und umgekehrt.
„Das Neuß-Köüritzer Paragmm ist vermöge seines Grundbesipes in den Landes-
theilen Gera und Schleip ohne Rücksicht auf den wesentlichen Wohnsip des Fürstlichen
Inhabers, in beiden Landestheilen wahlbercchtigt.
8. 4.
Behufo der Vornahme der nach 8. 2. a. und b. erforderlichen Wahlen werden
70
38.
von der Fürstlichen Bezirkssteuereinnahme jedes Landestheils sosort nach Erlaß dieses
Gesetzes und später bei jeder Neuwahl (§. 7.) Listen
. Über diejenigen Besißer inländischen Grundelgenthums, auf denen die nach §. 2.
erforderlichen Steuereinheiten haften,
über diejenigen Staatsangehörigen, welche den nach §. 2. erforderlichen nledrig-
sten terminlichen Gewerb= und Personalsteuersatz in dem betreffenden Landestheile
entrichten,
aufgestellt und an das Fürstl. Landrathsam abgegeben, von Lehterem aber nach vor-
gängiger, zugleich den Wahltermin enthaltender Vekanntmachung im Amts= und Ver-
ordnungsblatte vierzehn Tage am Sige des Landrathsamtes behufs der Anbringung.
etwaiger Erinnerungen ausgelegt und sodann die Wahlen nach den Bestimmungen des
§. 16. des Wahlgesebes vom I6. Mai 1856 vorgenommen.
Wablberechtigt und wählbar sind die nach §. 3, 5, 8 und 9 desselben Gesetzes
wahlberechtlgten, den in S. 2. u. und b. erwähnten Kategorieen angehörigen Steuer-
pflichtigen in derselben Abtheilung des Landestheils. Die Wahl ist am Size des Fürst-
lichen Landrathsamts durch Leßteres vorzunehmen.
8. 5.
In den Bezirksausschuß für den Landestheil Gera wählen:
der Gemeinderath der Stadt Gera 3 Mitglieder,
sämmtliche Bürgermeister des platten #andes 5 Mitglleder;
in den Bezirksausschuß für den Landestheil Schlei#:
der Gemeinderath der Stadt Schleiz 1 Mitglied,
der Gemeinderath des Markifleckens Hohenleuben 1 Mitglied,
sämmtliche Bürgermeister des platten Landes, mit Ausnahme der von
Hohenleuben, 4 Mitglicder;
in den Bezirksausschuß für den Landestheil Lobensteln= Ebervdorf:
· derGenmändmthdekSladkLobensteinlMitglled,
der Gemeinderath des Marktfleckens Wurzbach 1 Mitglied,
saͤmmtliche Bürgermeisler des platten Landes, mit Ausnahme des von
Wurzbach, 4 Mitglieder.
Die Wahlen Seitens der Bürgermeister des platten Landes, für welche in Behin-
derungsfällen deren Stellvertreter zu wählen haben, erfolgen unter Leitung der Fürst-
lichen Landrathsämier.
*
*s
8. 6.
Bei der Wahl entscheldet unter Anwendung der Bestimmungen des 8. 22. des
39
Wahlgesehzes vom 16. Mai 1856 die absolute Stimmenmehrheit. Die Wahl erfolgt
jedesmal auf drei Jahre, vom 1. Jannar 1866 ab.
Nach erfolgter Prüfung und Feüstellung des Ergebnisses und Abstellung etwaiger
Mängel, da nörhig durch Anordnung neuer Wahlen, setzt das Fürstliche Landrakhsamt
die Gewählten unter Einräumung einer Erklärungsfrist in Kenntniß und erfolgt dann
durch dasselbe, eventuell nach Beseitigung etwaiger Anstände (§. 9.), die Bekanntmachung
der stangefundenen Wahlen. Der Einsendung der Wahlprotokolle au das Fürstliche
Ministerium bedarf es nicht.
8. 7.
Nach jeder Neuwahl haben die Mitglieder des bisherigen Bezirksausschusses bis
zur Einführung der Neugewählten fort zu fungiren.
g. B.
Wählbar in den Bezirksausschuß Seitens der Gemeinderäthe und der Landbürger-
meister sind alle Diejenigen, welche nach F. 3. 5. 8. und 9. des Wahlgesezes vom 16.
Mai 1856 wahlberechtigt sind und in dem betreffenden Landestheile ihren wesenklichen
Aufenthalt haben.
Bei öffentlichen Beamten ist die Genehmigung der vorgesehten Dienstbehörde zur
Annahme der Wahl efforderlich.
g. 9.
Die Wahl in den Bezirksal#schuß kann nur aus denjenigen Gründen abgelehnt
werden, aus denen das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes ausgeschlagen werden
kann, und die Mitglierschaft kann nur dann aufgegeben werden, wenn inzwischen solche
Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, die Wahl gleich nach deren Erfolg
auszuschlagen.
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens und über etwaige wegen
der Güliigkeit der Wahlen entstehende Zweifel entscheidet bel den ersten Wahlen oder
bel den auf die Auflösung des Bezirksausschusses (§. 14.) folgenden der Landrath, an-
herdem der Bezuksausschuß, sodann in allen Fällen auf Berufung das Fürstliche Mi-
nisterium.
S. 10.
Ein Mitglied des Bezirksausschusses, welches ein Gemeindeamt bekleidet, kann auch
dann sein Stimmrecht im Bezirksausschusse ausüben, wenn es sich um die speziellen In-
teressen seliner Gemeinde handelt.
S. 11.
Das Amt eines Mitgliedes des Bezlrksausschusses ist ein Ehrenamt. Nur Wege-
40
gelder werden Denjenigen, welche nicht am Sitze des Ausschusses wohnen, mit 1 Thlr.
fuͤr die Meile der Entfernung ihres Wohnorts vom Sigtze des Ausschusses aus der
Staakokasse verguͤtel.
8. 12.
Der Bezirksausschuß tritt anf Einladung des Landraths in der Regel allmonatlich
am Sigte des Landrathsamts zusammen.
Beim Mongel aubrelchender Berathungsgegenstände kckun jedoch der Landrath einzelne
Sipungen ausfallen lassen, ebenso wie er berechtigt ist, in dringenden, Fällen den Be-
zirköausschuß außerordenklich zu berufen.
Der Vorsiy und die Leitung der Verhandlungen in den Sitzungen und der Ge-
schäfte überhaupt, mithin auch die Eröffnung aller für den Bezirksausschuß besilmmten
Schriftstücke, die Vorbereitung der vor den Bezirksausschuß gebörigen Gegenstände bis
zur endlichen Verathung und die Ausführung der gesahten Beschlüsse Namens des Be-
zirksausschusses gebührt dem Landrathe, während die Protocollführung durch den Sekre-
tär, eventuell durch einen zu den Akten verpflichteten Kopisten zu besorgen ist.
Die Sißhungen des Bezirksausschusses siud in der Regel öffentlich, dafern nicht
der Landrath in cinem oder dem andern Falle den Ausschluß der Oeffentlichkeit
für nolhwendig erachtet, wovon er dem Bezirksausschuhß unter Angabe seiner
Gründe in Kenntniß zu sethen hat, oder
4. auf Antrag eines Mitgliedes der Bezirksausschuß die Verhandlung einer Ange-
legenheit in einer nicht öffentlichen Sipung beschlieht oder endlich
c. wenn das Fürstliche Ministerium das Gutachten des Bezirksausschusses erfordert
und die Verathung in nicht öffentlicher Sipung anordnet.
Zur Gilrigkeit der Beschlüsse wird die Theilnahme von zwei Drittheilen der Mit.
glieder mit Einrechnung des Vorsipenden erfordert. Es ennscheidet die Stimmenmehrbeit
und bei Stimmengleichhcit die Stimme des Vorügzenden.
Die am Erscheinen behinderten Mitglieder des Bezirksausschusses haben dem Land-
rath so zeilig hiervon Anzeige zu machen, daß ihre Stellvertreter einberusen werden kön-
nen. Im Fall ungerechtsertigten Ausbleibens sind die Wegegelder der Erschtenenen von
den ungerechtsertigt Ausgebliebenen dann zu tragen, wenn die zu Fassung güliiger
Beschlüsse erforderliche Anzahl nicht gegenwärtig sein sollte.
Den Landrath vertritt in Behinderungssällen ein vom Bezirks#ausschusse bei seinem
ersten Zusammentrin aus seiner Mite auf die Dauer der Wahlperiode zu wählender
Stellvertreter. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Fürstlichen Ministeriums.
8. 13.
Der Vorsipende hat bei den Versamulungen des. Bezirksaucschusses sowohl auf Be-
*
u.
S
41
obachtung der geschäftlichen Formen von Seiten der Mitglieder dedselben als auf Be-
obachtung des Anstands und der Sitte von Seiten des den öffentlichen Sihungen bei-
wohnenden Publikums zu balten.
Nach Umständen kann er daher das Publikum ganz entferurn lassen.
8. 14.
Das Fürstliche Ministerium hat das Recht, Bezirksausschüsse aufzulösen. Für einen
solchen Fall muß innerhalb vier Wochen eine Neuwahl angeorduet werden.
g. 15.
Eine entscheidende Competenz hat der Bezirksausschuß
1) bei Berufungen gegen die von den Gemeinden ausgesprochenen Verweigerungen
der ausdrücklichen Aufnahme in den Gemeinde= und Heimathsverband und der
Verbelrathung und gegen die Entscheidungen bei beantragtem Vorbehalt des
Bürgerrechts (Gesetz vom 10. Dezember 1857, die Abänderung der Gemeinde-
ordnung beir., zu Art. 42 der Gemeindeordnung).
In allen dlesen Angelegenheiten bildet der Bezirksausschuß die zweite Instanz und
findet von demselben Berufung an das Fürstliche Ministerium statt.
2) bei Unterstüpungen für die Krankenpflege aus den für den Bezirk etatmäßig ver-
fügbaren Jagdkartengeldern, insoweit nicht in einzelnen dringlichen, in der näch-
sten Versammlung zu rechtfertigenden Fällen die Bewilligung durch den Landratb
erfolgt;
bei Reclamationen, welche gegen die Festsezungen der Gewerbe= und Personal-
steuer durch die Orts-Abschätungs- und Revisionscommissionen, und bei Rerursen,
welche gegen Ansäge in den Heberegistern für Communalanlagen eingewendet wer-
den, vorbehältlich der Beschwerde bei dem Fürstlichen Ministerium, wenn es sich
um Verletung einer gesetzlichen Vorschrift, nicht um eine Abschäpuug handelt
(6. 2. und 3. des Gesetzes, die Bildung von Bezirksausschüssen betr., vom 28.
November 1857);
4) bei der in Folge erhaltenen Auftrags der Oberbehörde auf Grund F§. 5 desselben
Gesehzes vorzunehmenden anderweiten Einschätzung von Abgabepflichtigen vorbe-
bältlich des Recurses an das Fürstliche Ministerium;
bei Beschlüssen der Gemeinden oder Gemeindebehörden über die Veräußerung
von Gemeindegrundbesitungen oder diesen gleichstehenden Gerechtsamen, wenn der
Werth der veräußerten Gegenstände in Gemeinden von weniger als 3000 Ein.
wohnern 100 Thlr. oder mehr, in stärker bevölkerten Gemeinden 500 Thlr. oder
mehr beträgt, sowie bei Beschlüssen über Theilung von Gemeindegütern.
*
#
42
Derartige Beschlüsse sind von der Genehmigung des Bezirksausschusses, gegen de-
ren Versagung Recurs an das Fürstitche Ministerium ergriffen werden kann, abhängig
6) in allen Abspaltungsangelegenheiten mit Vorbehalt des Riekurses an das Fürst-
liche Ministerium;
7) in Bezug auf Ertichtung, Einrichtung, Erhaltung und Veränderung von An-
stalten, welche im Eigenthume des Bezirkes sich befinken, oder dem Interesfe
desselben dienen sollen, die Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Be-
zirkseigenthum, und auf Anlagen, Meliorationen, sowie Bauten von Wegen,
welche das Interesse des ganzen Bezirks oder einer Mehrzahl von Gemeinden
berühren (Kommunalstraßen).
Der Bezirkeausschuß kaun zur Erkeichung der unter 7. genannten Zwecke mit Ge-
nebmigung des Fürstlichen Ministeriums, Auleihen für den Bezirk machen und auf die
Bezirksangehörigen nach dem Steuerbetrag Umlagen ausschreiben, welche gleich den
Staatssteuern exekutsvisch beigetrieben werden können. ·
BettägtineinrmLandesthkildctuachdemSteuerfusxsichergebkndeBeitcageis
nes Einzelnen zu den Bezirkslasten mehr als den 4. Theil der Beiträge der übrigen
Bezirksangehörigen, so erleidet Art. 157. der Gemeindeordnung analoge Anwendung.
8) bei der Einziehung alter und der Anloge neuer Kommunikationswege, vorbe-
Hältlich des Recurses an das Fürstliche Mintsterium;
9) bei der Einlleserung von Vagabunden und fonstigen gemeinschädlichen Indivi-
duen in das Landarbeitshaus in Gemähbeit des Gesehes vom heutigen Tage
über Bestrafung von Landstreichern k. §. 9.;
bei der Erlaubniherthetlung zum Bau einer neuen Wohnungsanlage auf dem
platten Lande, in Gemäßbeit der Ministerial. Bekanntmachung vom 3. August
1859, vorbehälilich des Rekurses au das Fürstliche Ministerium;
bei denjenigen Gemeinde= und sonstigen Angelegenheiten, welche durch Gesetz
den Bezirksausschüssen künftig noch werden zugewiesen werden.
C. 16.
Eine berathende Compekenz hat der Bezirksausschuß
bei allen vorzugsweise aus der Staatskasse zu bestreitenden größeren Neu-Bauten
oder sonstigen Anlagen im Bezirk, insofern nicht bereits landständische Geneh-
migung vorliegt,
bei außerordentlichen Unterstützungen der Gemeinden beim Kommunikationswe-
gebau, zu Kirchen= und Schulzwecken und in auherordenllichen Fällen, z. B.
Brandcalamitäten,
1
—
—
—
—
*
43
3) bel allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffenden polizeilichen Maßregeln,
*
□#
insofern nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet;
bei der Vorbereitung gesetzgeberischer Arbeiten für den Bezirk;
bei der nach §. 44. des Gesetzes vom 1. Juli 1852 und Art. 157. der Ge-
meindeordnung vom Fürstlichen Ministerium zu bewirkenden unmittelbaren Be-
stimmung eines Gewerbesteuersatzes oder eines Kommunalabgabenbeitrags in. Ge-
mähheit §. 4, des Gesetzes vom 28. November 1857;
bei der Bewilligung von Zuschüssen an Schulgemeinden, welche die Lehrerbe-
soldungen nicht aufzubringen vermögen, §. 7. des Gesetzes über die Besoldung
der Volksschullehrer vom 31. Dezember 1862;
bei Einschulungen und Ausschulungen, Einziehung schon bestehender und Grün-
dung neuer Schusstellen;
in allen denjenigen Fällen, in denen sonst noch vom Fürstlichen Ministerium das
Gutachten des Bezirksausschusses erfordert wird over in welchen der Landrath
dasselbe aus eigenem Antrieb hören will.
8. 17.,
Die Bezirksausschüsse haben das Recht, in Angelegenheiten ihres Bezirks selbst-
ständige Anträge an das Fürstliche Ministerium zu nellen.
F. 18.
Alle mit gegenwärtigem Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind auf-
dlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Landesfürsi-
uches i beidrucken lassen.
Schloß Osterstein, den 30. April 1866.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschnelder. Dr. E. v. Beulwiß.
44
3) Verordnung, die interimistische Ausübung der in 8. 9 des Gesetzes vom heutigen Tage uͤber Bestrafung
von Landstreichern 2c. den Bezirksausschüssen übertragenen Befugniß betr. vom 30. April 1866.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste, von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hierdurch Folgendes:
8. 1.
So lange die Bezirksausschuͤsse nicht nach Maßgabe des Gesetzes vom heutigen Tage,
die Bildung von Bezirksausschuͤssen betr., neuconstituirt und in Wirksamkeit getreten sind,
ist die denselben in §. 9. des Gesetzes vom heutigen Tage, die Bestrafung von Land-
streichern 2c. betr., zugewiesene Entscheidung über Einlieferung gemeinschädlicher Indivi-
duen in das Landarbeitshaus von Unserem Ministerium, Abtheilung für das Innere,
zu fällen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
Schloß Osterstein, den 30. April 1866.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiz.
45
4) Gesetz, einige Abänderungen der allgemeinen Taxordnung von 1855 und der Taxordnung zum
Hypothekengesetze betr., vom 28. April 1866.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hierdurch zu Ausgleichung mehrerer, bei Anwendung der in der Taxordnung
zu dem Gesetze, die Grund= und Hypothekenbücher betr., vom 20. November 1858 und
in der allgemeinen Taxordnung vom 15. Dezember 1855 enthaltenen Ansätze hervorge-
tretenen Härten in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung Folgendes:
I. Zur Taxordnung beim Hypothekengesetze.
1) Die Gebühren für die Gerichtsdiener
Nr. 17, 1 unter a. aa. bb.
bverbleiben wie bisher, dagegen werden die Ansätze unter
c. von 20 Sgr. bis 2 Thlr. auf 20 Sgr. bis 1 Thlr. 10 Sgr.,
dd. von 2 Thlr. bis 4 Thlr. auf 1 Thlr. 10 Sgr. bis 3 Thlr.,
ee. von 4 Thlr. bis 6 Thlr. 15 Sgr. auf 3 Thlr. bis 5 Thlr.,
fl. von 6 Thlr. 15 Sgr. bis 10 Thlr. auf 5 Thlr. bis 7 Thlr. ermäßtgt.
2) Bei dem Ansatz Nr. 19, III. für Eintragen der Hypothek wird das geordnete
Bauschquantum von 10 Sgr. für je 50 Thlr. auf 5 Sgr. für je 50 Thlr. ab-
gemindert und erleidet der Ansatz
Nr. 10 für Cession
eine analoge Minderung.
3) In der Position Nr. 20 (Kaufkontrakte über Grundstücke) verbleiben die An-
sätze a. ua. bb. cc. dd. unverändert, wogegen
die Ansätze unter a. ec., sowie unter b. aa. bis ü.
1 Thlr. 6 Sgr.
dahin abgeändert werden, daß bei Kauffummen über 100 Thlr. von jedem 100
Thlr. eine Bauschsumme von 25 Sgr. zu erheben ist.
) Die in Nr. 23 d geordneten Quittungsgebühren werden dahin ermäßigt, daß
die von je 50 Thlr. auittirter Gelder bisher zu entrichten gewesenen
5 Sgr. auf 3 Sgr.
herabgesetzt werden.
46
II. Zur allgemeinen Taxordnung von 1855.
A. Bei den Depositengebühr en Nr. 30 und 32 werden die Säßze
Nr. 30 b. 4 Pfennige für jeden baaren Thaler, auf 3 Pfennige,
Nr. 32 b. dle Gebühr für * von Dolumenten au. porleur von
4 Sgr. für 25 Thlr. auf 2 Sgr. 5
herabgemindert.
B. Von den Ansätzen
Nr. 55 Rechnungen
werden die Gebühren
a. Nr. 2 von 1 Sar. 3 Tf. für jedes wonilum auf 1 Sgr.;
b. Nr. 1. von 16 Sgr. bio 21 Sgr. für Abnahme einer Vormundschafta-
rechnung bel einem jährlichen Nuyabwurf bis 50 Thlr. auf
10 Sgr. bis 16 Syr.;
c. bei einem jährlichen Rupabwurf bis 200 Thlr. von 21 Sgr. bis 1 Thlr.
auf 16 Sgr. bis 20 Sar, herabgesetzt und erleiden die Gebühren
d. fuͤr Liberation 2c. dleselbe Abminderung.
C. Die unter Nr. 101 für Desinltiverkenntnisse I. und l. Instanz unter a. und b.
bestimmten
Minimalsätze von 1 Thlr. 12 Sgr. und 3 Thlr.
werden auf dle Hälste ermäßigt.
Alle übrigen Ansätze in den beiden betreffenden Taxordnungen, soweit sie nicht
speciell berührt sind, bleiben unverändert und tritt das gegenwärtige Gesetz sofort nach
der Publikatlon in Kraft.
Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und Unserem beigesüglen Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen Schloß Osterstoin, am 28. April 1866.
(u. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou, v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwip.
47
5) Geleß, die Reisekosten der Sachwalter bei einzelnen Terminen in streitigen Rechtssachen betr., vom.
Wir Heiurich der Sieben und Sechzigste, von Gottes Gnaden Jün.
herer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich feld, Gera, Schleiz und
Lobeustein 4c. 1c.
verordnen hierdurch zu Abschneidung vorgekommener Zweifel über Berechnung von An-
waltsgebühren für Abwarumg von Inrotulations,, Berechnungs= und Publicatlonster.
minen in streitigen Rechkssachen in Uebereinstlmmung mit der Landesvertretung Folgendes-
8. 1.
Für die Abwartung von Publicationstkerminen gleichviel ob sie im ordentlichen oder
im summartschen Prozesse verkommen, kann der Sachwalter nur die geordnete tax-
mäßige Gebühr für Terminsabwarkung, in keinem Falle aber Reise · und Meilengebühren
und Diäten fordern, da die schriftliche Anmeldung genügt.
g. 2.
Ebenso passiren in allen, nach dem Gesetze über den summarischen Prozeß vom 21.
März 1838 zu behaudelnden Rechtssachen den Anwälten, welche einen Berechnungs= und
Hilsstermin, oder einen Publikationskermin abwarten, lediglich die in der dem erwähnten
Gesetz unter IV. belgefünten Taxc bestimmten Gebührensätze und sic dürfen Diäten, Ver-
säumniß und Transportkosten, wenn sie zu solchen Terminen von auswärts nach dem
Sigze des Gerichts reisen, nicht in Aufrechnung bringen und können sie vom Prozeßgegner,
wenn derselbe auch sonst in die Kostenerstattung verurtheilt ist, unter keinen Umständen
restituirt verlangen, da auch hier in der Regel die schristliche Anmeldung ausreicht. Eine
Ausnahme krin in dem Falle ein, wenn durch rechtzeitig vom Schuldner erhobene und
dem Liquidanten mitgetheilte Einwendungen über die aufgestellte Berechnung Verhand=
lungen der Parteien nothwendig werden.
8, 3.
Von seinem Vollmachtgeber kaun der Sachwalter den vorbezelchneten Reiseaufwand
nur dann fordern, wenn er die Reise auf dessen ausdrückliches Verlangen unternommen hat.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen Schloß Osterstein, am 30. April 1866.
(I. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Breischneider. Dr. E. v. Beulwig#.
48
6) Gesetz, über Bestrafung von Landstreichern, Belllern, Trunkenbolden, sowie über die Unterbringung
gemeinschädlicher Personen im Landarbeitshause vom 30. April 1866
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. #.
haben mit Zusilmmung des Landtags das nachfolgende Gesetz zu erlassen beschlossen.
8. 1.
Wer geschäftelos und arbeitslos umherzieht, ohne sich darüber ausweisen zu kön-
nen, daß er die Mittel zu selnem Unterhalte besitzt, oder doch dle Gelegenheit zur Ar-
beit aulsucht, soll wegen Landstreichens mit Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft
werden.
8. 2.
Wer bettelt, oder Kinder und sonstige Personen, die seiner Gewalt und Aussicht
übergeben sind, zum Beneln anleitet, oder ihnen dasselbe gestattet, soll mit Gefängniß
bls zu 3 Wochen bestrast werden.
Wenn Jemand unter Drohungen, oder mit Wassen, oder unter Gebrauch eines
falschen Namene, oder unter Vorsplegelung eines Unglücksfalles, einer Krankheit, oder elnes
Gebrechens bettelt, oder sich belm Belteln eines fremden Kindes bedient, ohne daß die
vorliegende Handlung unter ein anderes und härteres Strafgesetz fällt, so ist gegen thu
auf Gefängniß von Einer Woche bis zu drel Monaten zu erkennen.
8. 3.
Wer sich freiwillig und wiederholt in trunkenen Zustand veisetzt und in demselben
wiederholt Handlungen vornimmt, welche die öffenkliche Ordnung und Sinlichkeit gefähr-
den und öffentliches Aergerniß erregen, oder der Polizei Veranlassung zum Einschrelken
geben, ohne daß die vorliegende Handlung unter ein anderes und härteres Strafgeset
fällt, soll mit Gefängniß dis zu 3 Wochen bestraft werden.
8. 4.
Personen, die den. zu dem Appellationsgericht in Elsenach verbundenen Staaten
nicht angehören, können, wenn sie eine der in §. 1—3 erwähnten polizellichen Ueber-
tretungen begangen haben und für die polizeiliche Ordnung ferner gefähr-
lich erscheinen, aus dem Fürstenthum ausgewiesen werden. Ueber die Form einer
solchen Auswelsung und die Folgen ihres Biuchs gelten die Bestimmungen der Art. 20
und 104 des Strafgesehbuchs.
49
8. 5.
Rückfälle der in §. 1. 2. und 3. bedrohten Uebertretungen werden nach Art. 16
des Strafgesetzbuchs mit erhöhter Strafe belegt.
Liegt aber ein dritter oder weiterer Rückfall vor und kann in Folge der schon be-
straften, oder noch zu bestrafenden Uebertretungen angenommen werden, daß die Begeh-
ung von solchen dem Angeschuldigten zur tief eingewurzelten und durch die gewöhnlichen
Rückfallsstrafen nicht bezwinglichen Gewohnheit geworden ist, so sollen die bezeichneten
Delicte als Vergehen (Art. 2 Ziff. II. der Strafprozeß. Ordnung) verfolgt und mit Straf-
arbeitshaus von 2 Monaten bis zu einem Jahre bestraft werden.
Die Kompetenz zur Untersuchung und Bestrafung der in §. 1—5. bezeichneten
Uebertretungen stehet den Einzelrichtern zu. Gegen die Entscheidung derselben findet
der gewöhnliche Instanzenzug nach Maßgabe der Strafprozeßordnung Statt.
8. 6.
Gemeinschädliche und zugleich in ihrem sittlichen Lebenswandel tief gesunkene Sub-
jecte können auf ein bis vier Jahre einem Besserungsverfahren unterworfen und zu ihrer
polizeilichen Verwahrung und Beschäftigung im Landarbeltshaufe untergebracht werden.
Namentlich eignen sich zu einer solchen Einlieferung:
1) Personen, welche sich der Völlerei oder Sittenlosigkeit in hohem Grade ergeben
und dadurch wiederholt öffentliches Aergerniß erregt haben.
Personen, welche nach ihren Körperkräften das zu ihrem Lebensunterhalt Nöthige
erwerben könnten, aber wegen Müßiggangs nichts erwerben, oder wegen unor-
dentlichen Betragens keine Gelegenheit zum Erwerbe finden und dadurch der
Gemeinde, oder den öffentlichen Kassen zur Last fallen.
Personen, welche bei einem liederlichen oder lasterhaften Lebenswandel ihr eige-
nes Vermögen oder das Vermögen ihrer Frauen, bezüglich Kinder vergeuden zum
Nachtheil von Personen, deren Erhaltung ihnen obliegt, oder von denen sie er-
halten werden müssen, oder zur Gefährdung der Gemeinde und anderer öffent-
licher Kassen.
Bei den Personen unter 1 bis 3 hat vorerst eine mindestens zweimalige, in den
Städten durch die Gemeindevorstände, auf dem platten Lande aber durch die Landräthe
vorzunehmende Verwarnung zu Protocoll einzutreten.
8. 7.
Der Einlieferung in das Landarbeitshaus muß ein Antrag des betreffenden Orts-
vorstands an das Landrathsamt vorausgehen mit Beifügung aller den Antrag unter-
stützenden actenmäßigen oder sonstigen Nachrichten.
*
S
50
8. 8.
Das Landrathdamt hat hierauf alle nach 8. 6 zur Einlieserung in das Landarbeits-
haus führenden Verhältnisse und Thatsachen gehörig zu erörtern und festzustellen.
Seinem Ermessen bleibt es überlassen, ob es das betreffende Individuum erst noch-
mals verwarnen und mit oer Einlieserung in das Landarbeltshaus bedrohen oder die
Acten zur sofortigen Deschlußfassung über die lehtere an den Bezlrkoausschuß abgeben will.
8. 9.
Dem Begzirksausschusse stehet die Entscheidung erster Instanz daruͤber zu, ob und
auf wie lange das betreffende Indlvlduum in das Landarbeitshaus einzuliefern sei.
Er sertigt seine Entschliehungen dem Landrathsamte zur Publikation und Voll=
streckung zu.
S. 10.
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses findet binnen zehn Tagen Recurs an das
Fürstliche Gesammtministerium Statt, worüber der Verurtheilte bei der Vublikatlon des
verurtheilenden Beschlusses gehörig zu belehren ist.
8. 11.
Das Gesetz vom 30. Juli 1852 ist aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gelseh eigenhändig vollzogen und Unser Landesfürst=
liches Infiegel beldrucken lassen.
Schloß Osterste in, den 30. April 1866.
(L. S) Feinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschnelder. Dr. E. v. Beulwiß.
51
7) Ministerial-Bekanntmachung vom 18. April 1866, den Beitrikt der freien Stadt Hamburg zu der
im Betreff der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener Staatsangehöriger am 11.
Juni 1853 abgeschlossenen. Uebercinkunst, beir.
(Dublic. in Nr. 19., des Amts- und DVecordnungsblatts vom Jahre 1800.)
Nach einer auher gelangten amtlichen Mittheilung ist auch die freie Stadt Hamburg
der in Eisenach am 11. Juli 1853 abgeschlossenen Uebereinkunft im Belreff der Verpfleg-
ung erkrankter und der Beerdigung verstorbener Staatsangehöriger der contrahirenden Staa-
ten nachträglich beigetreten, was hiermit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom
17. Novbr. 1853 (Gesesammlung Nr. 156“5) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gera, am 18. April 1866.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon. Dr. Hagen.
8) Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Mai 1866, die Herabsetzung der Taravergütung für
Rohzucker und Farin betr.
Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins im Be-
treff der Taravergütung für Zucker folgende Vereinbarung getrofsen worden ist:
„Vom 1. Junt d. Is. ab beträgt die Tara für Rohzucker und Farin (Zuckermehl)
a. in Kisten von 8 Centnern und darüber: 13 Pfund vom Centner Bruttogewicht,
b. in außereuropäischen Rohrgeflechten (Canassers, Cranjans) 8 Pfund vom Cent-
ner Bruttogewicht,
c. In Ballen 4 Pfund vom Centner Bruttogewicht“,
so wird solches andurch zu öffentlicher Kenniniß gebracht.
Gera, am 2. Mai 1866.
Furstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
Druckfehlerberichtigung.
In der Gewerbeordnung vom 11. April 1863 §. 34 alin. 2 (Gesetzsammlung Bd. XIII. Seite
309 Zeile 3 von unten) muß es anstatt oder
„aber“
heiben.
53
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 266.
Bekanntmachung,
einen mit den Königl. Sichs. Ministerien der auswärigen Angelegenheiten und der Justiz zu Dres-
den vereinbarten Nachtrag zur Konvenlion vom 1845 wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe
betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht, des Fürsten, ist zwischen dem un-
terzeichneten Fürstlichen Ministerium und den Königl. Sächsischen Ministerien der aus-
wärtigen Angelegenheiten und der Justiz ein Nachtrag zu der unterm * 1845
(Bd. VI. S. 90 flge. der Gesegs.) abgeschlossenen Konvention wegen Leistung gegensel-
tiger Rechtshülfe verelnbart worden.
Die desfalls darüber ausgefertigte Erklärung wird nachstehend hiermit zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht.
Gera, den 9. Juni 1866.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Dr. Hagen.
Ministerial-Erklärung.
Zwischen der Fürstlich Reußischen der jüngeren Linie Regierung und der Königlich
Sächsischen Ilegierung ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Negierungen wegen
Lelstung gegenseitiger Rechtshülfe unterm G 1845 getroffene Uebereinkunft ver-
einbart worden:
Ausgegeben am 20. Juni 1866. 10
54
1.
Urkunden, welche vor einem Gerichte des elnen Staats aufgenommen oder anerkannt
worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung
nicht, um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten.
2.
Urkunden der in Gemäßheit der Notarlatsordnung für das Königreich Sachsen vom
3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen,
das. Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Ge-
richte gleich zu achten und daher ebenfalls einer Legalisirung nicht beduͤrflig.
Gera, den 9. April 1866.
Fürstliches Reußisches Ministerium.
(I. S.) (gez.) v. Harbou.
55
Gesetzsammlung
für die
Furstlich Reußischen Lande füngerer Linie.
Ministerial. deh vom 6. Juli 1366, das Regulativ über die Prüfungen, die Ausbildung
d die Beschäftigung der Rechtskaldidaten, Akzessisten und Anditoren betr.
Nachdem von uns mit der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung zu Weimar
und den Regierungen der Fürsienthümer Schwarzburg= Rudolstadt und Schwarzburg-
Sondershausen ein Regulativ über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäf-
ligung der Rechtskandidaten, Akzessisten und Auditoren vereinbart worden ist, so wird
dasselbe mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten in Ausführung des
. 2 des Gesehes vom 8. April 186.441, die Prüfung der Kandidaten der Rechtswissen-
schaften betressend, hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht.
Gera, am 6. Juli 1866.
Fürstlich Neuß-Plauisches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Regulativ
über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäftigung der
Rechts-Kandidaten, Akzessisten und Anditoren.
J. Die erste Prüfung betreffend.
8. 1.
Die Prüfung der Rechts-Kandidaten (Akzessisten-Examen) findet der Regel nach zwei
Mal in jedem Jahre, zu Anfang und um die Mine des Jahrco, statt.
Ausgegeben am 25. Juli 1866. 11
56
8. 2.
Diejenigen, welche zu dieser Prüfung zugelassen zu werden wünschen, haben sich vor
dem 1. Oktober und bezüglich vor dem 1. April jeden Jahres unter Ueberreichung
A., einer in deutscher Sprache verfahten kurzen Darstellung ihrer persönlichen Ver-
hältnisse und ihres Bildungsgangs,
B., der Zeugnisse
1., über dle beim Gymnasium bestandene Maturikäts-Prüfung,
2., über ihr siltliches Verhalten seit dem Abgange von dem Gymnasium und
3., über ihre seitdem staktgefundene wissenschaftliche Ausbildung, namentlich über
die auf Universitäten gehörten Lehrvorträge,
bei dem Appellations-Gerichte anzumelden.
Die unter B. 3. erwähnten Lehrvorträge anlangend, muß der Kandidat nachweisen,
daß von ihm wenigstens einige Vorlesungen über philosophische, bistorische und staats-
wissenschaftliche Gegenstände (Piychologie, Logik, Naturrecht, Geschichte, Politik, Volks-
wirthschafts-Lehre, Finanz- oder Polizei-Wissenschaft und dergleichen), ferner von fach-
wissenschaftlichen Vorträgen wenigstens die nachstehenden:
a., Institutlonen und Geschichte des römischen Rechts,
b., Mandekten mit Einschluß des Familien= und Familiengüter-Rechts und des
Erbrechts,
., deutsche Rechtsgeschichte,
4I., deutsches Privat-Recht mit Einschluß des Handelsrechts und des Lehnrechts,
C., Kirchenrecht,
I., deutsches Staatsrecht,
g., Kriminal-Recht und Kriminal. Prozeß,
h., Civil. Prozeß,
i., Civil. Proceß-Praktikum,
k., Relatorium
gehört worden sind. Uebrigens wird auch Kenntniß des sächsischen Rechts und sächsischen
Prozesses vorausgesetzt und wird sich die Prüsung hierauf mit erstrecken.
Ueber die erfolgte Zulassung oder Zurückweisung der Kandidaten ist den Ministerien
der Länder, denen die Kandidaten angehören, berichtliche Anzeige zu machen.
8. 3.
Der Präsident des Appellations-Gerichts ernennt die Prüfungs-Kommission, welche
wenigsiens aus drei Mitgliedern besteht. Regelmäßig ist dieselbe durch Mitglieder des
Appellations-Gerichts zu bilden. Es können jedoch auch andere Rechtskundige mit Ge-
nehmigung des Ministeriums des Inspektions-Hofs zugezogen werden.
57
8. 4.
Das Appellations-Gericht läßt jedem der gehörig zu dem Examen angemeldeten
Rechts-Kandidaten reponirte Akten erster Instanz über zwei geeignete Civil. Rechts.Fälle,
von denen der eine im ordentlichen Prozeß-Verfahren verhandelt sein muß, zugehen.
Aus diesen Akten hat der Kandidat zwei Probe-Relationen anzufertigen und eigen-
händig geschrieben binnen sechs Wochen bei dem Appellations-Gerlchte einzurelchen, dabei
auch schriftlich an Eidesstatt zu versichern, daß er die Arbeiten ohne fremde Beihilfe ge-
fertigt habe.
Eine Verlängerung der Frist soll nur aus sehr erheblichen, genügend bescheinigten
Gründen gestattet werden.
Von dem Appellations-Gerichte gelangen die eingereichten Probeschriften an die
Prüfungs-Kommission und zirkuliren bei deren einzelnen Mitgliedern. Bei Prüfung.
dieser Arbeiten soll das Gewicht nicht nur au die richtige Auffassung und Beurtheilung
der Sache, sondern auch auf eine übersichtliche und klare Verarbeilung des gegebenen
Stoffs gelegt werden.
8. 5.
Ergibt sich aus der Pruͤfung der Probe-Relationen, daß es dem Kandidaten an der
genuͤgenden Befähigung mangelt, zu der weitern Pruͤfung zugelassen zu werden, so hat
das Appellations-Gericht auf Antrag der Prüfungs-Kommission ihn auf eine zu bestim-
mende Zeit vom Examen zurückzuweisen und dem Ministerium des Landes, dem er an-
gehört, hiervon berichtliche Anzeige zu machen.
S. 6.
Für die weitere Prüsung, zu der die Ladungen durch die Prüfungskommission er-
lassen werden, sind drei Tage bestimmt, und zwar ein Tag für möndlicht, zwei Tage für
schriftliche Prüfung. Sind jedoch mehr als sechs Kandidaten vorhanden, so werden auch
der mündlichen Prüfung zwei Tage gewidmet, dergestalt, daß ein Theil der Kandidaten
an dem einen, der andere Theil an dem andern Tage geprüft wird.
S. 7.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Sie sindet an dem bestimmten Tage, Vor-
mittags und Nachmitlags, im Ganzen — je nach der Zahl der Examinanden — vier
bis sieben Stunden hindurch in deutscher Sprache ftatt.
Dem Kandidaten sind dabel auch schwierigere Stellen des Corhus juris zum Ueber-
sehen und Erläutern, desgleichen kürzere zweifelhafte Rechtssragen zur Meinungsäuße-
rung und Entscheidung vorzulegen.
8. B.
Die schristliche Prüfung erfolgt unter Klaufur. An den Vormittagen der für sie
11°
58
bestimmten zwei Tage werden den Kandidaten je zwoͤlf, und an dem Nachmittage des
ersten Tags sechs schriftliche Fragen aus allen Gebieten der Rechtswissenschaft theils in
deutscher, theils in lateinischer Sprache vorgelegt, welche die Kandidaten in derselben
Sprache, in der sie gestellt sind, schriftlich zu beantworten haben.
Am Nachmittage des letzten Tags wird ein kurzer Rechtsfall schriftlich vorgelegt,
dessen Entscheidung mit Gründen sofort auszuarbeiten ist.
Bei Fertigung dieser Arbeiten, für welche eine im Voraus zu bestimmende Zahl
von Stunden — in der Regel von acht Uhr Vormittags bis ein Uhr Mittags und von
drei bis acht Uhr Nachmittags — nachgelassen wird, dürfen sich die Kandidaten weder über
dieselben unter einander besprechen, noch — das Nachschlagen im Corhus juris aus-
genommen — äußerer Hilfsmittel bedienen. Um die genaue Befolgung dieser Vorschrift
zu überwachen, soll ein Sekretair während der ganzen Arbeitszeit gegenwärtig sein.
8. 9.
Die Prüfungs-Kommission ertheilt hiernächst, nachdem die schriftlichen Probearbeiten
bei sämmtlichen Mitgliedern zirkulirt haben, selbststindig die Censuren nach dem Ausfall
der Prüfung und fertigt die Prüfungszeugnisse aus.
Es giebt drei Grade der Censur: 1) ausgezeichnet, 2) gut, 3) ausreichend. Auch
kann die Verbindung zweier, einander nächster Censur-Grade in dem Zeugnisse stattfinden.
Wer nicht einmal die dritte Censur erhält, hat nicht bestanden und darf sich vor
Ablauf eines Jahres nicht wieder zur Prüfung melden. Erlangt er auch dann, bei
einer zweiten Prüfung, nicht einmal den dritten Censur-Grad, so kann seine nochmalige
Zulassung zu einer Prüfung nur mit besonderer Genehmigung des Landesfürsten erfolgen.
8. 10.
Die über die Prüfung jedes Rechts-Kandidaten besonders anzulegenden Akten wer-
den an das Appellations-Gericht abgegeben und bleiben, falls nicht von dem Ministerium
etwas Anderes bestimmt wird, in dessen Verwahrung. Das Appellations-Gericht setzt
sowohl das Ministerium, als auch die Kreisgerichte des Landes, dem der Kandidat an-
gehört, von dem Ergebniß der Prüfung in Kenntniß.
Für die Prüfung sind dem Rechts-Kandidaten als Separat. Gebühr zuzuliguidiren:
— Sgr. — fl. für jeden der Prüfungs-Kommissare, jedoch zusammen
nie mehr als 6 Thlr.,
1 „ — „ — „ für den Sekretair,
— „ 15 „ — „ Dienergebühr,
— „ 1 „ von jeder Seite der durch die Prüfung veranlaßten
#bschriten oder Reinschriften für die betreffenden Kanzlisten.
59
II. Die Ausbildung der Akzessisten nach der ersten Prüfung betreffend.
8. 12.
Nach bestandenem Examen wird jeder Rechts-Kandidat, der von nun an die Be-
zeichnung „Akzessist“ erhält, durch das Ministerium einem Kreisgerichte des Landes, wel-
chem er angehört, zugewiesen und durch dasselbe auf den allgemeinen Staatsdiener-Eid
verpflichtet.
Bei der Zuweisung an die verschiedenen Kreisgerichte soll zwar auf die eigenen
Wöünsche des Akzessisten billige Rücksicht genommen, jedoch, damit der Zweck praktischer
Ausbildung möglichst erreicht werde, vor Allem darauf Bedacht genommen werden, daß
die Zahl der dem einzelnen Kreisgerichte zugetheilten Akzessisten zu dem Geschäftsumfange
dieser Behörde und der ihr unterstellten Einzelgerichte in einem möglichst richtigen Ver-
hältnisse stehe.
8. 13.
Ein jeder Akzessist ist nach bestandener erster Prüfung behufs seiner praktischen Aus-
bildung zwei Jahre lang bei gerichtlichen Behörden zu beschäftigen und zwar zuerst
mindestens ein Jahr lang bei einem Einzelgerichte, nachher aber bei einem Kreis-
gerichte oder Einzelgerichte.
Für die Beschäftigung des Akzessisten während dieses Ausbildungs-Kursus sind fol-
gende Vorschriften maßgebend.
Zunächst ist der Akzessist einige Monate lang unter gehöriger Anleitung zu dem
mehr mechanischen Dienste, daneben aber auch zum Protokolliren zu verwenden. Hierbei
ist darauf zu sehen, daß er eine gewisse Uebersicht über den Geschäftsgang im Allgemeinen
und über die verschiedenen bei der betreffenden Behörde vorkommenden Angelegenheiten
gewinne. Nach dieser Zeit soll von der Heranziehung zu den mehr mechanischen Ver-
richtungen abgesehen und die Beschäftigung, soweit irgend thunlich, auf alle Geschäfts-
zweige erstreckt werden.
Zu diesem Zwecke ist der Akzessist namentlich auch zur Aufnahme von Anbringen
und Klagen, zur Abhaltung von Terminen, zum Exediren und Entwerfen von Aus-
fertigungen, Beschlüssen und Entscheidungen in Civil-Prozeß= und Untersuchungs-Sachen,
sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch stets unter spezieller
Aussicht des Dirigenten oder eines andern Mitglieds der betreffenden Behörde, zu ver-
wenden.
Diejenigen Akzessisten, welche durch den Ausfall der ersten Prüfung die Befähigung
erlangt haben, zum Auditoren-Examen zugelassen zu werden (F. 17), müssen im zwei-
ten Jahre ihres Ausbildungs-Kursus mindestens sechs Monate lang bei dem Kreis-
60
gerichte und zwar in der Weise beschäftigt werden, daß sie neben der Aufnahme von
Protokollen, insbesondere von Protokollen in öffentlichen Verhandlungen, unter der spe-
ziellen Aufficht eines Kollegial-Mitglieds Vorträge im Kollegium erstatten, zur Prozeß=
Leitung gehörige Geschäfte besorgen, sowie Beschlüsse und Erkenntnisse in den verschie-
denen Zwelgen der Rechtspflege ausarbeiten. Zu den Sitzungen des Kollegiums sind
sie in der Regel zuzuziehen.
Den Vorständen der betreffenden Behörden liegt ob, die praktische Ausbildung der
Akzessisten nach jeder Richtung hin thunlichst zu fördern, insbesondere auch darauf zu
achten, daß dieselben in ihren schriftlichen Arbeiten und bei den mündlichen Vorträgen
Klarheit, Geläufigkeit und Korrektheit des Ausdrucks sich aneignen.
Zugleich muß aber auch den Azkzessisten die erforderliche Zeit gewährt werden, die
auf der Universität begonnenen rechtswissenschaftlichen Studien fortzusetzen und sich mit
der Partikular-Gesetzgebung in ihrem ganzen Umfange vertraut zu machen.
8. 14.
Die Vertheilung der Akzessisten in dem Bereiche eines jeden Kreisgerichts hängt zu-
nächst von diesem ab. Unter der in §. 12 Absatz 2 ewwähnten Beschränkung sind die
eigenen Wünsche des Akzessisten nach Möglichkeit zu berücklichtigen.
8. 15.
Jede Behörde, bei welcher ein Akzessist beschäftigt gewesen ist, hat bei dessen Ab-
gang an das Kreisgericht, dem er ursprünglich zugewiesen worden ist, ein Zeugniß über
die Art der Beschäftigung, über die gezeigte Besähigung und den Fleiß des Akzessisten,
owie über dessen Führung im Allgemeinen, gelangen zu lassen.
II. Die zweite Prüfung betreffend.
8. 16.
In der Regel soll Niemand zum Mitglied eines Justiz= Kollegiums, zum Staats-
anwalt, zum Dirigenten eines Einzelgerichts oder zum Rechtsanwalt oder zu höheren
Verwaltungsstellen, welche juristische Borbildung voraussetzen, befördert werden, der nicht
eine zweite Prüfung (das Auditoren-Examen) bestanden hat.
8. 17.
Um zu dieser zweiten Pruͤfung zugelassen werden zu können, muß der Akzessist
1., in der ersien Prüsung wenigstens die zweite Censur — ohne jedwede Verbindung
mit der dritten — erhalten,
2., den in §. 13 vorgeschriebenen Ausbildungs-Kursus vollständig absolvirt haben und
61
3., durch die Zeugnisse der Justig- Behörden, bei denen er beschästigt gewesen ist, dar
thun, daß seine Führung, sein Fleiß und seine Befähigung zu den Geschäften
befrledigend gewesen seien.
Hiernach werden Akzessisten, welche in der ersten Prüfung nur den dritten Censur=
Grad, ganz oder theilweise, erhalten haben, zu dem Auditoren= Examen nicht eher zu-
gelassen, als nachdem sie die erste Prüfung wiederholt und wentgstens den zweiten Cen-
sur-Grad erlangt, bezüglich nachdem sie den in §. 13 Absah 4 vorgeschriebenen Aus-
bildungs-Kursus bei dem Kreisgerichte nachträglich noch absolvirt haben.
Kann ein Akzessist den unter 3 erforderten Nachweis nicht beibringen, so ist er
durch das Appellations-Gericht nach Besinden auf ein halbes oder auf ein ganzes Jahr
zur Fortsehung seiner Vorbildung an das betreffende Kreisgericht zurückzuweisen.
8. 18.
Die Meldung zu der zweiten Prüfung erfolgt bei dem betreffenden Kreisgerichte,
welches die Meldungsgesuche mit den Zeugnissen der Behörden, bei welchen der Azzessist
beschäftigt gewesen ist, an das Appellations-Gericht einsendet.
Das Apxpellationsgericht hat dieselben zu prüfen und noch vor der Vorladung zu
dem Examen ebenso wie bei dem ersten Examen (§. 2) Anzeige davon an das bereef-
sende Ministerium zu machen. Der Präsident des Appellationsgerichts ernennt die Prü-
sungs-Kommission, hinsichtlich deren Zusammensetzung die im §. 3 ertheilten Vorschriften
Gelten.
8. 19.
Die Prüfung selbst findet, sobald sich nach dem Ermessen des Appellations-Gerichts
eine angemessene Zahl von Akzessisten gemeldet hat, und zwar in folgender Weise, statt.
Es werden zunächst dem betreffenden Akzessisten kurrente Akten in einer an das
Appellations-Gericht zur Fällung des Erkenntnisses gediehenen Civil-Proceh. Sache zwei-
ter Instanz vorgelegt, aus welchen der Kandidat eine schristliche Relation mit Volum
auszuarbeiten und binnen drei Wochen bei dem Appellations-Gerichte einzureichen, so-
dann aber in der Situung des Kollegiums mündlich zu referiren, ein gutachtliches Votum
abzugeben und dasselbe zu begründen hat.
Dabei ist dem Kandidaten gestattet, die schristlich ausgearbeitete Relation bei dem
mündlichen Vortrage zu benupen.
Nach ersolgtem Beschlusse des Kollegiums hat der Kandidat das Erkenntniß mit
den Entscheidungsgründen auszuarbeiten und dasselbe innerhalb acht Tagen nach der
betreffenden Sipung dem Reserenten des Kollegiums zu übergeben.
Die an dem Beschlusse Theil nehmenden Mitglieder des Appellations-Gerichts, unter
denen sich regelmäßig die zur Prüfungs-Kommission bestimmten Mitglieder des Kollegiums
62
befinden sollen, haben sich über die von dem Akzessisten bel dem Vortrage und bel Ausarbeitung
des Erkenntnisses gezeigte Befähigung zu verständigen, worauf der Reserent eine, von dem Vor-
sitzenden mit zu unterzeichnende Niederschreibung zu den Prüsungs-Akten zu bringen hat.
Hat der Kandidat nach dem Ermessen des Appellalionsgerichts bel dem Vortrage und
bei Ausarbeitung des Erkenntnisses eine genügende Befähigung zur Zulassung zum Au-
ditoriat nicht dargethan, so ist nach §. 5 zu verfahren.
Außerdem wird mit dem Akzesüsten eine mündliche öffentliche Prüfung vorgenommen,
welche Vormiltags nach der Zahl der Examinanden etwa zwei bis fünf Stunden währt
und neben einer Erforschung darüber, ob der betreffende Akzessist sich in den jurisischen
Diseiplinen überhaupt gründlich fortgebildet habe, insbesondere auch die Partikular-Ge-
setgebung zum Gegenstande haben soll. Am Nachmittage dieses Tags und an dem
darauf folgenden Vormittage hat der Kandidat sechsgehn ihm schriftlich vorgelegte Fragen
unter Klaufur schristlich zu beantworten. Es gelten hierbei die in §. 8 ertheilten
Vorschristen. Doch soll dem Kandidaten neben dem Corpus juris auch, insoweit es
die Beschaffenheit der gestellten Fragen angemessen erscheinen läht, die Gesetzsammlung
des Landes, dessen Angehöriger er ist, zum Nachschlagen überlassen werden.
8. 20.
Die Prüfungs-Kommission ertheilt nach dem Ausfalle der Prüfung die Censuren
und läßt in ihrem Namen die Prüfungs-Zeugnisse ausfertigen.
Es gibt zwei Grade der Censur:
4) ausgezeichnet, 2) gut,
welche mit einander auch verbunden werden können.
Wer nicht besianden hat, kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder zu der Prü-
fung zugelassen werden. Besieht er auch dann nicht, so ist seine Zulassung zu einer
nochmaligen Prüsung ohne Genehmigung des Landesfürsten unstatthaft.
8. 21.
Das Appellations-Gericht, an welches die Akten mit den Original · Ausfertigungen
von der Prüfungs-Kommission zurückgelangen, seht das Ministerium und die Kreisgerichte
des Landes, dem der geprüste Akzessist angehört, von dem Ergebniß der Prüfung in
Kenntniß.
§. 22.
Die Gebühren für die zweite Prüfung sind den Gebühren für die erste Prüfung,
wie sie §. 11 bestimmt, gleich.
63
IV. Die praktische Ausbildung der Auditoren betreffend.
8. 23.
Mach bestandener zweiter Pruͤfung fuͤhrt der Akzessist die Bezeichnung „Auditor.“
Er erlangt, nach vorgängiger Verpflichtung auf den Richtereid, die Befähigung, richter-
liche Funktionen auszuüben, sowie Vertheidigungen zu führen. Zur Uebernahme einer
Vertheidigung bedarf er jedoch, dafern er nicht Amtswegen als Vertheidiger beslellt wird,
der Erlaubuiß der Behörde, bei der er beschäftigt ist.
3Zu seiner weitern Ausbildung wird der Auditor mindestens sechs Monate lang
bel dem Appellations-Gerichte in der Weise beschäftigt, daß er unter Aufsicht eines
Kollegial.Mitglieds in Civil- und Untersuchungs. Sachen Vorträge zu erstatten und Er-
kenntnisse auszuarbeiken, daueben aber auch, nach Anordnung des Präsidenten, in Sekre-
tariats und Bureau-Geschäften Aushülfe zu leisten bat. Den Situngen des Kolleglums
hat er beizuwohnen, sofern nicht der Präsident in einzelnen Fällen eiwas Anderes be-
stimmt.
Den Auditoren ist ferner einige Male Gelegenheit zu mündlichen Vertheidigungen
vor dem Appellations-Gerichte, einem Geschwornengerichte oder Krelsgerichte zu geben.
Das Gericht, vor welchem ein Auditor als Vertheidiger aufgetreten ist, hat demselben
darüber, wie er sich dabei gezeigt hat, in jedem einzelnen Falle ein Zeugniß zu den
Personal-Akten des Appellatlons-Gerichts auszustellen.
Die Zahl der gleichzeitig bei dem Appellakions-Gerichte beschästigten Auditoren soll
der Regel nach sechs nicht übersteigen.
Ueber die während des Kurfus bei dem Appellations-Gerichte von dem Auditor ge-
zeigte Besähigung zu den Geschäften, sowie über seinen Fleiß und sonstiges Verhalien ist
von dem Appellationsgerichte ein Zeugniß zu den betreffenden Versonal-Akten auszuserkigen.
vV. Die Beschäftigung der Auditoren und Akzessisten nach vollendetem Ausbil-
dungs-Kursus betreffend.
8. 24.
Nach Beendigung des vorgeschriebenen Ausbildungs-Kursus (S. 23) werden die
Auditoren bis zu ihrer dereinsligen Anstellung bei denjenigen Justiz= oder Verwaltungs-
Behörden, denen sie vom Ministerium zugewiesen werden, beschäftigt.
Die Bestimmung dieser Behörden wird, soweit das vorhandene Bedürfniß es ge-
stattet, unter thunlichster Rücksichtnahme auf die eigenen Wünsche des Auditors erfolgen.
Insbesondere wird denjenigen Auditoren, welche sich für eine Anstellung im höhern
Verwaltungodienste oder für den sachwalterlichen Beruf weiter auszubilden wünschen, Ge-
12
64
legenheit hierzu durch Beschäͤstigung bei einer Verwaltungsbehoͤrde, bezuͤglich durch Be-
urlaubung auf die Ewedltion eines Rechtsanwalts gegeben werden.
8. 25.
Die Bestimmungen des vorlgen Paragraphen sinden auch nach Maßgabe der vor-
bandenen Qualißikation analoge Anwendung auf diejenigen Akzessisten, welche lhren zwei-
jährigen Ausbildungs-Kursus (§. 13) vollendet, jedoch die zweite Prüfung nicht bestanden
haben.
Oeffentliche Vertheldigungen sind den Akzesüsten nur ausnahmswelse und unter be-
sonderer Erlaubniß gestattet und ist diese Erlaubniß, soweit in zweiter Instanz an das
Appellations.Gericht gelangende oder vor den Geschwornengerichten zu verhandelnde Un-
tersuchungen in Frage stehen, von dem Präsidenten des Appellations-Gerichts und, soweit
es sich um Untersuchungen handelt, welche vor den Kreisgerichten in erster oder zweiter
Instanz oder vor den Einzelrichtern anhängig sind, von dem Direktorium des betreffen-
den Kreisgerichts zu ertheilen.
8. 26.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, in einzelnen besonders gearteten Fällen Ab-
weichungen von den Vorschriften dieses Regulativs zu gestatten, beziehungsweise anzuordnen.
Berhtigungen.
In dem Abdrucke des Geletzes „Die Feisekosten der Sachwalter bei einzelnen Terminen
in streitigen Rechkssachen betreffend, vom 30. April dis. Is. — Cesetzsammlung Bd. XV. Nr. 265.
S. 47 — muß im Eingange Zeile 2 das Wort „Inrotulations“ aussallen und statt der in dem §. 2.
enthaltenen Worte:
„die in der dem erwähnten Gestze unter IV. beigesügten Toxe bestimmten Gebührensätze“
muß es heißen:
die in der allgemeinen Tagord#ung cap. II. Tit. IV. bestimmten Gebührensäte.
In §. 37. der Ausführungs-Vero'dnung vom 8. Juni 1863 zu der Gewerbeordnung vom
41. April 1863 — Gesetzsammlung Bd. XV. Nr. 238. Seite 37 — muß es anstatt „die im §. 33.
der Gewerbeordnung“ heihen:
die im S. 42. der Gewerbeordnung.
65
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 268.
t. Ministerial-Bekanntmachung, vom 25. Juli 1866, das Bahnpolizeireglement auf der Gönip-Geraer
Eisenbabn beir.
(Dublic. in Nr. 32. des Amts. und Ve##mungsblauts vom Jahre 1800.)
Zu dem zwischen dem Königlich Sächsischen Finanzministerium und dem Directorium
der Gößnitz-Geraer Eisenbahn wegen Ucbernahme resp. Ueberlassung des Betriebes auf
dieser Bahn unter dem 3. October 1865 abgeschlossenen Vertrage ist unter dem 1Il. De-
zember 1865 ein Zusatzprotocoll vereinbart worden, welches ebenso, wie der Vertrag selbst,
unter dem 6. Januar dsö. resp. 20. Dezember v. Is. die Genehmigung der Fürstlich
Neußischen und Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung erhalten hat.
In dem Zusatzprotorolle ist bezüglich der Bahnpolizei fesigesetzt worden,
daß für die im Fürstenthume Dleuß j. L. gelegene Strecke der Gößhnip-Ge-
raer Eisenbahn das für die Eisenbahn Weißenfels-Gera erlassene Bahnpoli-
zeireglement (abgedruckt in der Gesetsammlung Band XIV, Seite 122 fl.)
Giltigkeit haben soll, «
was zur allgemeinen Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Gera, am 25. Juli 1866.
Furstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
Ausgegeben am 15. Angust 1666 13
66
2. Gesetz über den Skrasgelderbezug in Pelizeistrassachen vom 2. August 1866.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün.
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. #.
haben Uns bewogen gefunden, in Beziehung auf die durch §. 3 der Einführungsverord-
nung zur Strasprozeßerdnung vom 28. April 1863 den Gemeindevorständen nachgelas-
sene Anforderung von Geldbußen, welche durch Defraudationen von Staats= oder Ge-
meindcabgaben, ingleichen durch Polizeivergehen und Forst- und Feldfrevel erwachsen,
sowie in Beziehung auf die Erhebung und Verwendung solcher Bußen, im Einverständ=
niß mit der Landesvertretung folgende Besiimmungen zu treffen.
8. 1.
Die für Defraudationen von Gemeindeabgaben, sowie für Uebertretung ortsstatuta-
rischer und ortspolizeilicher Vorschristen verwirkten Geldbußen fließen in die Kasse der-
jenigen Gemeinde, in deren Bezirk die Urbertretung staltgefunden hat, die für Defrau-
dationen von Staatsabgaben und Uebertrekungen landespolizeilicher Versügungen ange-
drohten und verwirkten Geldstrafen fließen in die Staatskasse, insofern nicht einzelne
Swafen einer anderen Kasse besonders zugewiesen sind.
8. 2.
Es macht hierbel keinen Unterschied, ob die Strafen auf Anforderung erlegt oder
durch gerichtliches Erkenntniß verhängt worden sind, ingleichen ob auf die gedachten Ueber-
treiungen Geldstrafe ausschließlich oder nur wahlweise in Verbindung mit anderen
Smafarten angedroht ist, indem die Bestimmung §. 3 des Gesetzes, die VPolizeistrafge=
walt betreffend, vom 8. Juni 1864 dahin erläutert wird, daß ein Strafanforderungs-
recht bei den dont bezeichneten Delikten den Administrativ- und Polizelbehörden in allen
Fällen nachgelassen ist, in denen auf Geldstrafe allein oder alternativ erkannt werden
kann.
8. 3.
Buͤr Entrichtung der angeforderten Geldstrafen ist bei der dedfallsigen Eröffnung eine
angemessene Frist zu bestimmen. Läßt der Betheiligte diese verstreichen, ohne Zahlung zu
leisten und provozirt er innerhalb derselben nicht, auf gerichtliches Verfahren, so ist die
angeforderte Strase exekutivisch beizutreiben, ohne daß weitere rechtliche Erörterungen
67
zulässig sind, und wird insoweit die Besilmmung des §. 3 al. 1 der Publikations-Ver-
ordnung zur Strasprozehordnung abgeändert und erweltert.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Landesfürst-
lichen Insiegel.
Schloß Ostersteln, den 2. August 1866.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiz#.
69
Gesetzsammlung
für die
1) Ministerialbelonntmachung vom 10. Dezemder 1806, die Gewerbelegitimationslarten betr.
(Public. In Nr. 51 kes Amte“ und Veren#ungsblats vom Jehre 106.)
Nach einer anher gelangten Mittheilung des Königlich Preußischen Finanzministe-
riums sollen Handlungsreisende aus andern Zollvereinsstaaten, welchen von den Be-
hörden der letztern Gewerbelegitimationskarten zum Aussuchen von Waarenbestellungen
oder zu Waarenankäufen für Rechnung mehrerer Handlungs, oder Fabrikhäuser ertheilt
worden sind, vom 1. Januar 1867 ab auch im ganzen Umfange der Preußischen Mo-
narchie abgabenfrei zugelassen werden. Auf den Legitimationskarten, welche für Hand-
lungöreisende der bezeichneten Kategorie ausgestellt werden, ist deshalb der Vormerk, daß
selbige für Preußen ungültig seien, künftighin nicht mehr anzubringen.
Solches wird mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 25. Februar
1864 andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gera, am 10. Dezember 1866.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
2) Ministerialbelanntmachung vom 19. Dezember 1866, den Beilritt des Kankons Graubündten
zur Uebereinlunft wegen gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von Gewerbsteuer betr.
(Puklic. in Nr. 1 des Amts, nar Aero#nungstlans rem Jobre 1807.)
Nach einer anher gelangten amtlichen Mittheilung hat die Regierung des Kantons
Graubündten ihren Beitritt zu der zwischen Preußen und der Schweiz wegen gegen-
seiliger Befreiung der Handelsreisenden von Gewerbesteuer abgeschlossenen Uebereinkunft
Ausgegeben am 6. März 1867. 14
70
erklärt, welcher laut Bekauntmachung vom 14. Februar 1862 (s. Gesehsammlung Bd.
Xlll. S. 25) auch die diesseltige Regierung beigekreten ist.
Indem wir solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir zu-
gleich, daß von den diesseitigen Behörden dem Kanton Graubündten gegenüber ein
reciprokes Verfahren einzuhalten sein wird.
Gera, am 19. Dezember 1866.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
3) Gesetz, die Verechuung und Bezahlung der Concurskosten betr., vom 25. Februar 1867.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer
Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Planen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Sch leiz und Lobenstein rc. 2c.
Da wahrzunehmen gewesen ist, daß wegen Vertheilung der in verhandelten Con-
cursprozessen erwachsenen Concurskosten nicht überall gleichmäßig verfahren wird, so
verordnen Wir zum Zweck der Hesstellung vollkommener Gleichmäßigkeit in Ueberein-
stimmung mit der Landesvertretung hierdurch Folgendes:
8. 1.
Die eigenllichen Concurskosten, nämlich die zum Zweck des Coucurses im Ganzen
aufgewendelen, sowohl Proceh= als Administrationskosien, insonderheit auch die Gebühren
und Verläge des Streilpflegers und des Gütepflegers, sind als Masseschuld anzusehen
und vor Befriedigung der einzelnen Gläubiger vorweg, und zwar nach Verhältniß der
Größe beider Massen, von der Mobiliarmasse und von der Immobiliarmasse in Abzug.
zu bringen.
8. 2.
Eine Verbindlichkeit der Concursgläubiger, die eigentlichen Kosien des Concurses
aus eigenen Mitleln oder durch Abzüge an ihren Perceptionsraten zu bestreiten, findet
nicht statt.
71
8. 3.
Nur dann, wenn die bereite Concursmasse erschöpft, und die Gläubtgerschaft hier-
von in Kenntniß gesetzt ist, diese aber ihre Ansprüche glelchwohl weiter verfolgt, haben
die einzelnen Gläubiger nach Verhältniß ihrer liquidirken Forderungen für die entstehen-
den Kosten zu haften.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser landes-
jürsiliches Instegel beidrucken lassen.
Schloß Ostersteln, den 23. Februar 1867.
S) Heinrich LXVI.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwih.
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Joo. 270.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer
Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein k. 2c.
Nachdem Wir Uns mit den übrigen bei dem Gesammt.Oberoppellalionsgerichte zu
Jeua betheiligten höchsten Höfen über den Erlaß eines Nachtrags zu der mittelst Ver-
ordnung vom 28. August 1852 (Vand IX S. 165 der Gesehsammlung) publizirten
provisorischen Geschäftsordnung für das Oberappellationsgericht vereinigt haben, so wird
im Nachsiehenden dieser Nachtrag mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß die betreffende neue Geschäftseinrichtung mit dem 1. Juni d. Is. in Wirksamkeit
und Geltung tritt.
Gegeben Schloß Osterstein, am 31. Mai 1867.
Heinrich IXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiß#.
Zusatz zu Art. 18 der provisorischen Geschäftsordnung für das
Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena.
Bei Geschäftsüberhäufung in dem Civilsenat ist der Präsident befugt, Aechtsmittel,
welche nach Art. 27 auf den ersten Vortrag eines Referenten hin erledigt werden können,
in dem Kriminalsenat, welcher insoweit die Stellung eines zweiten Civilsenats einnimmt
und dabei wenigstens mit fünf Votanten besetzt sein muß, erledigen zu lassen.
Ausgegeben am 12. Juni 1807. 15
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 21I.
Nachtrag zum Geset vom 12. Mai 1864, die #a und Verbesserung des Verfahrens
in bürgerlichen Rechlsstreitigkeiten betressend, vom 18. Juni 1867.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer
Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Kranich feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 1
verordnen im Nachtrage und zu weilerer 2 usführung des Gesehes, die Vereinfachung
und Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtssireitigkeiten betr., vom 12. Mal
1864 mit Zustimmung der Landesverlretung hierdurch Folgendes:
A. Allgemeine Bestimmungen.
1.
Das bisherige Verfahren in sog. Gesäpen oder Sägen ist in jeder Art und
Lage des Prozesses abgeschaftt.
*-r
An die Stelle des bisherigen Satverfahrens treten: für Verhandlungen, welche in
anberaumten Tagfahrten (lerminis lixis) vorzunehmen sind — mündliches Ver-
fahren zum Protokolle; für andere Partkelvorträge — schriftliche Eingaben
an das Gericht.
KG. 7.
Jede solche Eingabe muß von einem Advokaten unterzeichnet sein, welcher befugt
ist, vor der den Prozeß leitenden Behörde zu praktiztren. Auf der ersten Selte, links
unter der Anrede an das Gericht, muß dieselbe enthalten: die Namen der Partheien,
die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes und die Angabe der Prozeßhandlung.
Ausgegeben am 20. Juni 1867. 16
76
KC. 1.
Der Verfasser einer Eingabe, welche diesen Vorschriften nicht entspricht, verfällt im
Wiederholungsfalle in eine Ordnungsstrafe von Einem Tbaler.
B. Vom ersten Verfahren.
I. Im Ordinarprczesse.
2
8. 5.
Auf jede entweder schriftlich übergebene oder mündlich zu Protokoll angebrachte
Klage ist unverzüglich ein Termin zu Güte und Recht dreihig Tage hinaus anzu-
beraumen, auf welchen der Kläger und der Beklagte bel einer Strafe von drei Thalern
für jede Partei, zunächst zur Gütepflegung, eventuell aber auch zur rechtlichen Verhand-
lung und Entscheidung schriftlich vorzuladen sind. Der Beklagte insbesondere ist, unter
abschristlicher Miltheilung der Klage und ihrer etwaigen Beilagen, in der Ladung auf-
zufordern, in dem Termine zu erscheinen, bel Strafe des Eingeständnisses der Klage
und des Verlusies der Einreden, auch noch vor dem Termine oder doch spätestens
innerhalb vierzehn Tagen nach demselben (F. 6) die Einlassung auf die Klage bei Strafe
des Eingeständnisses zu bewirken und seine Einreden gegen die Klage, bei Strafe des
Verlustes dieser Einreden, einzubringen. 6
Ist über den thatsächlichen Grund der Klage oder über einen Theil desselben der
Eid angetragen (vergl. §. 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1864), so hat der Nlchter
noch außerdem dem Beklagten die Erklärung aufzugeben, ob er den Eid annehmen, den
Eid zurückschieben oder sein Gewissen mit Beweis vertreten wolle, indem sonst der Eid
für angenommen zu achten sei.
8. 6.
Gelingt es im Termine nicht, die Sache auf irgend eine Weise beizulegen oder
doch die Parteien in dazu geeigneten Fällen zu alsöbaldiger mündlicher Verhandlung
bis zur Bescheidsertheilung zu vermögen, so ist, wenn die Einlassungs= und Einrede-
schrift bereits eingegangen war, die Forlsehung des Verfahrens in der nachstehend vor-
geschriebenen Weise (vergl. S§. 10 und 11) anzuordnen, sonst aber damit bis zum
Eingange der gedachten Schrift innerhalb der vierzehntägigen Frist Anstand zu nehmen.
Wird diese Frist von dem Beklagten versäumt, so ktreten insoweit, wie solches geschehen,
die in der Ladung angedrohten Nachtheile (F. 5) ohne Welteres ein.
8. 7.
Das Ausbleiben des Klägers im Termine oder die Nichtbeachtung selner Obliegen-
heiten in solchem hat für ihn außer der verwirkten Geldstrafe die Verurtheilung in die
77
Kosten des Termins zur Folge. Die Anberaumung eines anderweiten Termins geschieht
nur auf Antrag des einen oder des anderen Theiles. Zu diesem anderweit anberaumten
Termine ist der Kläger bel Verlust seines Klagerechtes vorzuladen.
Erscheint der Beklagte im Gütetermin nicht, so ist er der Klage für überführt und
seiner Einreden gegen die Klage für verlustig zu erachten.
8. 8.
Der Beklagte hat in der Einredehandlung seine sämmtlichen verzögerlichen und
zerstörlichen Einreden, sowie seine Einlassung auf die Klage dergestalt vorzutragen, daß
keines dieser Vertheidigungsmittel mit dem andern vermengt werden darf. Bezuglich
der Widerklage bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
8. 9.
Die Einlassung muß eine genaue und bestimmte Antwort auf alle in der Klage
angeführten Thalsachen enthalten. Zu dem Ende bedarf es jedoch nur hinsichtlich der-
jenigen Sähe der Klage, welche geleugnet oder in das Nichtwissen gestellt werden, einer
speziellen, sich wörtlich an den Klagvorkrag auschließenden Einlassung, bei welcher jeder
Saß der Klage, welcher für sich allein genommen einen vollständigen Sinn giebt, in
einem besonderen Gliede der Einlassung zu beantworten ist.
Dabei soll jedoch gestattet bleiben, eine zusammengese pte Periode der Klagschrift in
mehrere Säße aufzulösen und jeden Sap getrennt zu beantworten.
Jede Thatsache, welche gar nicht oder unvollständig, oder undeutlich beantwortet
ist, gilt für eingestanden.
8. 10.
Von der Einlassungs= und Einredeschrift oder, wo Einlassung und Einreden nur
mündlich zu Protekoll gekommen, von dem Termins-Prokokolle wird unverzüglich dem
Kläger eine Abschrift zugefertigt mit der an den Rand derselben zu setzenden Auflage:
binnen 14 Tagen auf die vorgebrachten Einreden, soweit sie Thatsochen zu ihrer Be-
gründung enkhalten, bei Strafe des Eingeständnisses, sich einzulassen und die ihm zu-
siehenden Repliken, bei Strafe des Ausschlusses, vorzutragen.
8. 11.
Auf gleiche Weise ergeht an den Beklagten bei abschriftlicher Miltheilung der Replik
die Auflage: binnen 14 Tagen auf die eigentlichen Repliken, bei Strafe des Einge-
ständnisses, zu antworten.
8. 12.
Was von der Zerm der Einlassung auf die Klage verordnrt worden ist (§. 9),
16*
78
gilt auch von der Einlassung auf die thatsächlichen Einreden, Repliken Dupliken u. s. w.
Auch bestehen, was diese selbst und deren Begruͤndung, sowie den Eidesantrag darüber
anlangt dieselben Bestimmungen, welche in solcher Beziehung für die Klage gegeben üund,
und insbesondere ist die Erklärung darauf dem Gegentheile bei Zufertigung der Ein-
gabe (§8. 10 und 11) unter der Verwarnung aufzugeben, daß sonst der Eid für ange
nommen erachtet werden solle.
S. 13.
Mit der Duplik schliehbt sich das Verfahren, es wäre denn, daß in derselben neue
thatsächliche Behauplungen zur Entkräftung eigentlicher Repliken vorkämen, welchen Falles
auf die oben geordnete Weise (§5.10 und 11) der Kläger zur Triplik und unter gleichen
Voraussepungen der Beklagte zur QOuadruplik aufzufordein ist.
8. 14.
Schon früher, als mit der Duplik schließt sich das Verfahren, wenn ein Theil sich
an einer ihm obliegenden Schrift versäumt.
S. 15.
Ist eine Widerklage angebracht, so üund in Bezug auf dieselbe den Mintheilungs-
verordnungen an die Parteien die nölhigen Auflagen, wie bei der Klage, einzuschalten.
8. 16.
In den nach §§. 10, 11, 13 und 15 zu erlassenden Miteheilungsverordnungen
oder Nandbeschlüssen kann und soll der Richker auch zugleich wegen der Prozeh.Legiti-
mationen und anderer Nebenpunkte die ersorderlichen Auflagen erlassen, ohne damit bis
zum Bescheide Anstand zu nehmen. Gegen solche Auflagen findet kein Rechtsmittel,
sondern nur Vorsiellung Stalt, über welche dann im nächsten Erkennmisse zu sprechen ist.
8. 17.
Imotkulationstermine finden nicht weiter Skatt.
8. 18.
Bei der Vorladung zur Bescheidseröffnung ist zugleich die abschriftliche Mittheilung
der Schlußschrift an den Gegner zu bewirken. In dem Vescheide (ersten Erkenntuisse)
ist auch über den geschehenen Eidesankrag (. 5 am C.), ja geeigneten Falles selbst
definitiv, durch Eidesleistung bedingt, zu erkennen.
79
II. Im Erehkalioptozesst.
8. 19.
Das in den §§. 5—18 geordnete Verfahren krilt, soweit die Natur dieser Prozeßart
es zuläßt, auch bei erhobenen Exekutiv. Klagen ein, nur mlt folgenden besonderen
Bestimmungen:
1!) Alles, was die angezogenen §§. von der Einlassung und der Strafe des für
!*#
-
* 4—
S.
gescheben anzunehmenden Eingeständnisses enthalten, versieht sich hier, den
Eigenthümlichkeiten des Exekutiv.Prozesses gemäß, von Anerkennung der
Urkunden und von Annahme dleser Anerkennung zur Strafe.
Die Erklärung über die der Klage zum Grunde liegenden und dieser nur in
einfacher Abschrift beizugebenden, im Termine aber urschriftlich vorzulegenden
Urkunden (Dokumente), sowie das Vorbringen der Einreden, und das Vor-
legen der sie begründenden urkundlichen Beweidminel (Dokumente) muß noth-
wendig spätestens im Termine geschehen.
Wenn eigentliche MRepliken, Dupliken u. s. w. vorgeschühyt und mit Urkunden
belegt werden: so sind leßtere zugleich im Original bei dem Gerichte einzu-
reichen und daselbst vom Gegentheile im Laufe der ihm zur Erklärung be-
stimmten Frist (S. 11) einzusehen.
Ueber die geschehene Aufkündigung einer verbriesten Schuld kann in Ermangelung
von Urkunden der Eid zugeschoben werden, ohne daß Gewissensvertretung
dagegen stattfindet.
Selchen Falles ist in der Ladung zum Termine Einlassung darauf und
Erklärung über den Eidesantrag, ebenso wie im ordentlichen Prozesse (F. 5)
aufzuerlegen.
Zeugen können auch zum Bewelse der Einreden, der Repliken und der Dupliken
nicht gebraucht werden, ebensowentg der Eidesankrag, mit Ausnahme des
unter Ziffer 4 gedachten Falles.
8. 20.
In Ko.kurs= und anderen Ediktal. Prozessen ist es den Aufgeforderten (Provokaten)
verstattet, schriftliche Anmeldungen und Liguidationen schon vor dem Termine anzu-
nvingen, und es bedaif alsdaun ihres persönlichen Erscheinens im Ediktaltermine nicht.
Nach Ablauf dieses Termins ist vielmehr auf die eingereichten Liquidationen ohne Wei-
teres das Kommunikationsverfahren (§6. 6, 13) einzuleiten.
80
8. 21.
Im Wechselprozesse verbleibt es bei dem in der Wechselordnung vom 6. Februar
1717, sowie in der Verordnung, die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-
ordnung betreffend, vom 15. Januar 1849 angeordneten Verfahren, und ebenso be-
wendet es hinsichtlich der nach dem Gesepe vom 24. März 1838 über den summarischen
Prozeh und nach der landesherrlichen Verordnung vom 10. Januar 1833 über die
Wiedereinsepung streitender Parkeien in den vorigen Stand wegen Vernachlässigung ihrer
Sachwalter zu verhandelnden Sachen bei den Vorschriften dieser Gesetze. Nur die
IS§. 1—5 finden auch in den vorbenannten Prozeßgattungen statt.
8. 22.
Im Ordinaiprozesse läuft eine peremtorische Frist von dreißig Tagen zum
Antrikte des Beweises vom Tage nach der Rechtskraft des darauf sprechenden Erkennt-
nisses und folglich, wenn dieses in lehter Instanz gesprochen worden ist, gleich vom
Tage nach der Eröffnung desselben an.
Eine gleich lange Frist läuft zum Antritte des Gegenbeweises vom Tage nach
Mittheilung der Beweisschristen, sowie zum Antrilte des als Gewissensvertrelung zu
führenden Beweises vom Tage nach der Rechtskraft des Bescheides, in welchem auf
den Eid erkannt worden ist.
C. Vom Beweisverfahren.
g. 23.
Wenn gegen ein Erkenntniß, welches Beweidauflagen über mehrere Punkte enthäͤlt,
auch nur rücksichtlich eines oder einiger dieser Punkte ein Rechtsmit tel zeitig eingewendet
wird: so soll doch die Beweisfrist in Ansehung aller Punkte erst dann zu laufen beginnen,
wenn über das eingewendete Nechtsmittel rechtskräftig erkannt worden ist.
8. 24.
Alles, was in den 6§. 5— 18 über das erste Verfahren geordnet ist, findet im
Beweisverfahren analoge Anwendung, und es bedarf einer besonderen Fortsiellung des
Beweises oder Gegenbeweises der Rechtfertigung der Formalien, einer besonderen Auf-
forderung zur Einlassung auf Eidessäte, sowie zur Anerkennung der Urkunden und zur
Erklärung über die Beweisführung überhaupt nicht.
D. Vom Haupwersahren.
8. 25.
Das sogenannte Hauptverfahren ist abgeschafft. Es steht jedoch im Ordinar-Prozesse
81
mit Ausnahme des Falles, wo der Beweis lediglich durch den Eid geführt worden,
sedem Theile frei, nach geschlossenem Beweisverfahren und bezüglich Gegenbeweisver-
fahren und neben einander eine Hauptschrift zu den Akten zu bringen. Es hat hierzu
der Richter, sobald die Streitsache zur Ertheilung eines Pro= und bezüglich Repro-
duktionserkennmisses reif ist, den Partheien schriftlich oder nach Gelegenheit mündlich
eine Frist von 3 Wochen zu bestimmen.
Hierneben bleibt die Vorschrift im §. 21 des Gesetes vom 12. Mai 1861 bestehen.
Die abschriftliche Mittheilung solcher Haupischristen an die Partheien geschieht
Kleichzeitig mit der Vorladung zur Bescheidseröffnung.
E. Von Fristen und Tagfahrten.
8. 26.
Alle Fristen, sie mögen vom Gesetze besiimmt oder vom Gerichle anberaumt sein,
fangen vom Tage nach der Behändigung der Ladung, der Behändigung des Dekrets, der
Eröffnung des Urthels oder des Bescheids an, und endigen — selbst ohne Ausnahme
der unerstreckbaren Fatalien zu Einwendung von Rechtsmitteln — erst mit dem Ablaufe
des lehten Tages.
§. 27.
Die Zeit zu Tagfahrten (Terminszeit), die Schwörungs= (vergl. §. 12 d. Ges.
vom 12. Mai 1864) und Berechnungs= und Hilfstermine ausgenommen dauert bis
vier Uhr Nachmitlags. In Wechselsachen und in Subhastationssachen verbleibt es jedoch
bei den bisherigen Besiimmungen.
8. 26.
Der Lauf einer Frist, binnen welcher eine Parthei elwas zu leisien oder einzu-
reichen hat, wird dadurch, daß sie selbst noch mit einer andern ihr auferlegten Leistung
(Purisikation cines Erkenntnisses) in Rückstand ist, niemals gehemmt.
8. 29.
Jeder Richter, welcher längere Fristen, als gesehlich bestimmt sind, verstattet oder
dieselben ohne Beobachtung der im F. 1 des Gesehes vom 12. Mal 1861 enthaltenen
Vorschristen erstreckt, sept sich einer Ordnungssirafe aus.
S. 30.
Von der Vorschrift im §. 5 des Gesehes vom 12. Mal 1864 machen blos dieje-
nigen Termine eine Ausnahme, zu welchen belde Theile nur um einer vom Gerichte
82
vder von der Gegenpartei allein vorzunehmenden Handlung beizuwohnen, geladen wurden,
namentlich Eröffnungs-, Zeugenvereidungs., Besichtigungs-, Licitations-, Schwörungs-
und Rekognitions-Termine.
In solchen wird die fragliche Handlung auch bel dem Ausbleiben beider Theile
resp. des andern Theils vorgenommen, oder (z. B. bel Urthels. Erösfnungen) für vor-
genommen geachtet, soweit es die Natur der Sache nur irgend zuläßl.
8. 31.
Von Kompromissen auf Sistirung ded Prozesses, welche erst nach Ablauf einer dem
Antragsleller präjudiciellen Grist bei den Akten eingehen, gilt, was am Schlusse des F. 1
des Gesetzes vom 12. Mai 1864 von der erst nach Ablauf einer Frist erfolgenden
Fristersireckung georduez ist.
F. Vom Armeurechte.
8. 32.
Der Armeneid ist abgeschaft. Das Amenrccht ist demjenigen zu enheilen, der
durch ein Zeugniß, welches den Angehörigen des Fürstenthums von dem Einzelgerichte
ihres Wohnortes, den Ausländern von den in den betreffenden Staaten dazu kompe-
tenten Behörden auszustellen ist, nachweist, daß sein, nach seinen Bestandtheilen anzu-
gebendes, eiwalges Vermögen oder sein (Erwerb nicht hinreicht, um neben seinem und
der Seinigen nothwendigen Unterhalte die Kosten des Prozesse# zu besireiten und zu-
gleich über die Begründung seines Anspruches oder Widersprucheds hiureichende Aus-
kunft geben kann.
Darüber ob die Vorlagen zur Enheilung des Armenrechles genügend seien, hat
das Prozeßgericht zu entscheiden, gegen dessen, das Armenrecht versagende Entscheidung
eine einmalige einfache Beschwerde an die dem Prozeßgerichte zunächst vorgesepte Justig=
Aussichtsbehörde stattfindet.
G. Von Vollmachten.
8. 33.
NRücksichtlich der Prozeßvollmachten bewendet es bei den bisherigen gesehlichen Be-
siimmungen.
Einer Besiegelung der Prozeßvollmachten bedarf es jekoch nicht mehr. Parteien,
welche das Armenrecht erlangt haben, dürfen sich geschriebener, mit den gedruckten Voll-
machtsschemas gleichlautender Vollmachten bedienen.
83
II. Transitorische Bestimmungen.
S. 34.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. August 1867 dergestalt in Kraft, daß
a. die Besitimmungen in §I. 1—4, 26—33 auch auf summarische Sachen An-
wendung finden, und
die §§. 1—4 für dasjenige Verfahren (ertes Veweisverfahren 2c.), welches
erst nach der Publikation dieses Gesetzes beginnt, die §§. 25 33, wenn das
Beweisinterlofut nach Publikation dieses Gesehes rechtskrästig ertheilt ist, und
die §§. 22 —24, wenn die darin behandelten Prozehhandlungen 2c. nach
Publikation dieses Gesezes noch vorkommen, Gellung haben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Fürstlichen
Jusiegel.
Schloß Osterstein, den 18. Juni 1867.
Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwih.
85
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
vo. 272.
Gesez, die Verfassung des Norddeuischen Bundes betr., vom 25. Juni 1867.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer
Ginie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Vobenstein rc. v.
verordnen hierdurch mit Zustimmung des Landtats, daß die sub & angefügte
Verfafsung des Uorddeutschen Vondes,
welche, sowie sie aus der Berathung des Reichstags bervorgegangen, durch die verbün-
deten Regierungen angenommen worden isi, am 1. Juli ds. Is. in Unserm Fürstenthum
in Kraft treten soll.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm Fürst-
lichen Insiegel bedrucken lassen.
Schloß Österstein, den 25. Juni 1867.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. r. Beulwiß.
Ausgegeben am 25. Juni 1867. 18
86
Versassung
des
Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg. Schwerin, Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hohe#t der
Großherzog von Mecklenburg-Stmeliy, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschwelg und Lüneburg, Seine Hohelt
der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu
Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seine
Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg= Sondershausen, Seine Durchlaucht der
Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine
Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaum-
burg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt
Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hansestadt
Hamburg, jeder für den gesammtn Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen
Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schupe des
Vundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Aechtes, so wie zur Pflege der
Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen
führen und wird nachstehende
Verfassung
I.
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen,
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig,
haben.
87
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-
Rudolstadt, Schwargburg= Sondershausen, Waldeck, Neuß älterer Linie, Neuß jüngerer
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom
Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen.
I.
Bundesgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Geseygebung nach
Maßgabe des Inhalls dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundes-
gesepe den Landesgeseen vorgehen. Die Bundesgesehe erhallen ihre verbindliche Kraft
durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesepblates
geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner
verbindlichen Krast bestimmt ist, beginnt die leptere mit dem vierzehuten Tage nach dem
Ablauf dejenigen Tages, an welchem das betressende Sinck des Bundeogesetblattes in
Berlin auogegeben worden ist.
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Indi-
tenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterihan, Slaaksbürger) eines jeden
Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Juländer zu behandeln und demgemäß
zum feiten Wohnsit, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechto und zum Genusse aller sonstigen
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussepungen wie der Einheimische zuzulassen,
auch in Betreif der Rechtsverfolgung und des Rechtsschuyes demselben gleich zu behau-
deln ist.
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die
Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaates beschränkt
werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den
lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen
Grundsatz nicht berührk.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verkräge in Kraft, welche zwischen den ein.
zelnen Bundesslaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Ver-
p#flegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Slaatsangehörigen besiehen.
« Hinsichtlichdct ErfüllungdekMilitåtpslichcim Verhälmiß zu dem Heimathslande
wird im Wege der Bundesgesehgebung das Nöthige geordnet werden.
88
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf
den Bundesschutz
Der
Artikel 4.
Beaussichtigung seitens des Bundes und der Gesehgebung desselben unterliegen
die nachstehenden Angelegenheiten:
)
'#n
—
ESS—
-
2
6)
*)
x
—
10)
1)
12)
15)
14)
15)
Die
die Vestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-Ver-
hältnisse, Staatsbürgerrecht, Voßwesen und Fremden-Polizei und über den
Gewerbebetrieb, einschliehlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände
nicht schon duch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen
über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
die Joll- und Handels. Gesetgebung und die für Bundeszwecke zu verwen-
denden Steuern;
die Ordnung des Maaß., Münz= und Gewichts-Systems, nebst Feststellung
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unsundirtem Papiergelde;
die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
die Erfindungs-Patente;
der Schuß des geistigen Eigenthums;
Organisation eines gemeinsamen Schupzes des deutschen Handels im Aus-
lande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung
Hemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestaltet wird;
das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im
Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
der Flößerei= und Schifffahrtöbetrieb auf den mehreren Staaten gemelnsamen
Wasserstraßen und der Zustand der lehteren, sowie die Fluß= und sonstigen
Wasserzölle;
das Post= und Telegraphenwesen;
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntutssen in Civil-
Sachen und Erlerigung von Requisitlonen überhaupt,
so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Straftecht, Handels-
und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine;
Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei.
Artikel 5.
Bundesgesetzgebung wird ausgenbt durch den Bundesrath und den Reichotag.
89
Die Uebereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versammlungen ist zu einem
Bundesgesetze erforderlich und ausreichend. .
Bei Gesehes-Vorschlägen über das Militärwesen und die Kriegsmarine giebt, wenn
im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindect, die Stimme des Präsidiums
den Ausschlag, wenn sie sich für die Ausrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen
ausspricht.
sprich III.
Bundesrath.
Artikel 6.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter
welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des
ehemaligen deutschen Bundes vertheilt, so daß Prcußen mit den ehemaligen Stimmen
von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt
17 Stimmen
führt,
Sachsen . 4
Hessen.. 1
Mecklenburg= Schwein 2
Sachsen-Weimar... 1
Mecklenburg-Strelitz. . 1
Oldenburg. · 1
Braunschweig 2
Sachsen-Meiningen 1
Sachsen-Altenburg 1
Sachsen-Koburg-Gotha- . 1
Anhalt.. 1
Schwarzburg-Rudolstadt 1
Schwarzburg-Sondershausen 1
Waldeck 1
Reuß ält. Linie 1
Neuß juͤng. Liniee 1
Schaumburg-Lipe 1
Lippe ... 1
Lübeck 1
Bremen 1
Hamburg ·.....1
Summa..43.
90
Artikel 7.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen,
wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur ein-
heitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht
gezählt.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen,
und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Be-
schlußfassung erfolgt mit einsacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidtal.
stimme den Ausschlag.
Artikel 8.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mlite dauernde Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen,
2) für das Seewesen,
3) für Zoll- und Steuerwesen,
4) für Handel und Verkehr,
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6) für Jusiizwesen,
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindesiens zwei Bundes-
staaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme.
Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrun ernannt,
die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensezung dieser Ausschüsse
ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die
ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren
Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und
muß dalelbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ausichten seiner Regierung
zu vertreien, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht
adoptirt worden sind. Niemand kann hleichzeitig Mitglied des Bundesrakhes und des
Reichstages sein.
Artikel 10.
Dem Bundes-Präsidium lieg es ol, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen
diplomatischen Schutz zu gewähren.
91
IV.
Bundes -Prasidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung
desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären
und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzu-
gehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechligt ist.
Insoweit die Verträge mit sremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen,
welche nach Artikel 4. in den Bereich der Vurdesgesehgebung gehören, ist zu ihrem
Abschluß die Zuslimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genchmigung
des Neichstages erforderlich.
Artikel 12.
Dem Prästdium steht es zu, den Vundesrath und den Reichstag zu berufen, zu
eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 13.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet allfährlich statt, und
kann der Bundesrath zur Vorbereilung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber
nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
Artikel 14.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der
Stimmenzahl verlangt wird.
Artikel 15.
Der Vorsib im Bundesrath und die Leitung der Geschäfte steht dem Bundeskanzler
zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.
Derselbe kann sich durch jedes andere Mltglied des Bundeörathes vermöge schrift-
licher Substitution vertreten lassen.
Artikel 16.
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des
Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes
oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Artikel 17.
Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und
92
die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen
des Bundes-Präsidii werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer
Gülrigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit
übernimmt.
Artikel 18.
Das Präsidium ernennt die Bundesbcamten, hat dieselben für den Bund zu verei-
digen und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen.
Artikel 19.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, so
können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist
a. in Betreff militärischer Leisungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bun-
desfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen,
b. in allen anderen Fällen aber von dem Bunderathe zu beschließen und von
dem Bundesfeldherru zu vollstrecken.
Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Re-
gierungsgewalt ausgedehnt werden. In den unter a. bezeichneten Fällen ist dem Bun-
desrathe von Anordnung der Exekutlon, unter Darlegung der Beweggründe, ungesäumt
Kenntniß zu geben.
V.
Reichstag.
Artikel 20.
Der Reichotag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung
hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichowahlgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zu
erkolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt
worden ist.
Artikel 21.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichskag.
Wenun ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundes-Staat ein
besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes- oder Staatsdienste in ein Amt ein-
min, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verlier!
es Sih und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch
neue Wahl wieder erlangen.
93
Artikel 22.
Die Verhandlungen des Reichotages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des
Reichstages bleiben von jeder Veran#wonllichkeit srei.
Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Bundes Gesetze vorzu-
schlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundeskangler zu
überweisen.
Artikel 21.
Die Legislatur-Periode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung des
Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des
Präsidiums erforderlich.
Arlikel 25.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von
60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen
nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von
30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber.
Er negelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfs-Ordnung und
erwählt seinen Präsidenten, seine Vice-Präsidenten und Schriftführer.
Artikel 28
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gultigkeit der
Beschlußsassung is die Anwesenheit der Mehrbeit der geselichen Anzahl der Mitglieder
erforderlich.
Artikel 29.
Die Mitglieder dee Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Auf-
träge und Instruktionen nicht gebunden.
Ar#ttiikel 30.
Kein Mitglied des Neichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung
o#der wegen der in Ausübung seines Verufes gethauen Aeußerungen gerichtlich oder
19
91
distiplinarisch verfolgt oder sonsi auherhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen
werden.
Artikel 31.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der
Situngs-Periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächst-
folgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strasverfahren gegen ein Mitglied
desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sigungs-Periode
aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädi-
gung beziehen.
VI.
Zoll, und Handels-Wesen.
Artikel 33.
Der Bund bildet ein Zoll= und Handels-Gebiet, umgeben von gemeinschaftlicher
Jollgrenze. Auggeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschliehung in die Zoll-
grenze nicht geeigneten einzelnen Gebiekskheile.
Allee Gegenstände, welche im freien Verkehr eines BVundesstaates befindlich sind,
können in jeden andern Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe
nur in so weit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer
inneren Steuer unterliegen.
Arikel 34.
Die Hansesiädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden
Bezirke ihres oder deb umliegenden Gebieteo bleiben als Freihäfen außerhalb der gemein-
schastlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Artikel 35.
Der Bund ausschließlich hat die Geseygebung über das gesammte Zollwesen, über
die Besteuerung des Verbrauches von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier
und Taback, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung
der gemeinschaf#lichen Zollgrenze erforderlich sind.
95
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwallung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt
jedem Bundesstaate, soweit derfelbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes
überlassen.
Das Bundes-Präsidium überwacht die Einhaltung des geseylichen Verfahrenb durch
Bundesbeamte, welche es den Zoll= oder Steuer. Aemtern und den Direktiv. Behörden
der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll=
und Skeucr- Wesen, beiordnct.
Artikel 37.
Der Bundevrath beschließt:
4) über die dem Reichotage vorzulegenden oder von demselben angenommenen
unter die Bestimmung des Ar#. 35 fallenden geseplichen Anordnungen ein-
schließlich der Handels= und Schiffahrts-Verträge;
2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesehgebung (Art. 35.)
dienenden Verwaltungs-Vorschristen und Einrichtungen;
3) über Mängel, welche bei der Auoführung der gemeinschaftlichen Gesehtebung
(Arl. 35.) hervortreten;
4) über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorgelegte schließliche Festsiellung
der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (Art. 39.).
Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem Vundesstaate oder über die
Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte
Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsver-
schiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1. und 2. bezeichucten alsdann
den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechtbaltung der bestehenden Vorschrift oder Ein-
richtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidei die Mehrheit der Stimmen nach
dem in Art. 5. dieser Verfassung fesigestelleen Stimmverhälinih.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der in Artikel 35. bezeichneten Verbrauchs-Abgaben
flieht in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchs-Abgaben
aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
) der auf Geseten oder allgemeinen Ver waltungs. Vorschriften beruhenden
Stieuer-Vergümnngen und Ermäßigungen;
2) der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten und zwar:
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese
Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedem, 0 deutschen
96
Zoll. und Handels· Vereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden
konnten;
b) bei der Steuer von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein
Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols
eingeführt sein wird — mit dem Betrage der auf Salzwerken erwach-
senden Erhebungs= und Aufüichtskosten;
) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt-Einnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete kragen zu den
Bundes-Ausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Artikel 37.
Die von den Erhebungs-Behörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden
Vierteljahres aufzustellenden Quartal- Extrakte und die nach dem Jahres= und Bücher-
schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungs-
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Ver-
brauchs-Abgaben werden von den Direktiv-Behörden der Bundesstaaten, nach vorange-
gangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese an den Asschuß des
Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Leptere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den
von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und
sebt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt
auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem
Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.
Artikel 10.
Die Bestimmungen in dem Zoll-Vereinigungs-Vertrage vom 16. Mai 1865, in
dem Vertrage über die gleiche Besleucrung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1861,
in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage und im
Ar#ikel 2. des Zoll. und Anschluß-Vertrages vom 11. Juli 1861, desgleichen in den
Thüringischen Vereins-Verträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten
Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung.
abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37. vorgezeichueten Wege
abgeändert werden.
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zoll-Vereinigungs-Ver-
trages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile An-
wendung, welche dem deuischen Zoll-, und Handels-Vereine zur Zeit nicht angehören.
97
Vll.
Eisenbahuwesen.
Artikel 11.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebiets oder im
Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nolhwendig erachtet werden, können kraft eines
Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisen-
bahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bundes
angelegt oder an Privat-Unternehmer zur Ausführung konzessionkrt und mit dem Expro-
priationorechte ausgestattet werden.
Jede beüehende Eisenbahn= Verwaltung in verpflichtet, sich den Anschluh neuange-
legter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren seiallen #zu lassen.
Die geseplichen Bestimmungen, welche bestehend u b gen ein Wider-
spruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel, oder Konkurtenzbahnen einräumen, wer-
den, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdurch auf-
gehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu erkheilenden Kon-
zessionen nicht weiter verliehen werden.
Artikel 12.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen Eisenbahnen
im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem
Behuf auch die neuberzustellenden Bahnen nach einbeitlichen Normen aulegen und aus-
rüsten zu lassen.
Artikel 13.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinsiimmende Betriebs-Ein-
richtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-Polizei-Reglements eingeführt werden.
Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eilenbahn-Verwaltungen die Bahnen
jederzeit in einem, die nöchige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und
dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrs-Bedürfniß es erheischt.
Artikel 44.
Die Eisenbahn- Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgebenden Verkehr
und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit ent-
sprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehre
nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen in Personen= und Güerverkehr
unter Gestallung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere,
gegen die übliche Vergütung einzurichten.
98
Artikel 45.
Dem Bunde steht die Kontrole über das Tariswesen zu. Derselbe wird namentlich
dahin wirken:
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende
Beriebs-Reglements eingeführt werden;
daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsehung der Tarise erzielt, insbe-
sondere daß bei größeren Entsernungen für den Transport von Kohlen, Koaks,
Holz, Erzen, Steinen, Salz, Noheisen, Düngungsmitteln und ähulichen Gegen-
ständen, ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entsprechender
ermähigter Tarif, und zwar zunächsi thunlichst der Ein-Piennig. Tarif eingeführt
werde.
S—
—
Artikel 46.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebens-
mittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von
Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Karkoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß emtsprechen-
den, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses
sesizustellenden, niedrigen Spezial-Tarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den nie-
drigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Say herabgehen darf.
Artikel 47.
Den Anforderungen der Bundes-Behörden in Betreff der Benutung der Eisenbahnen
zum Zweck der Vertheidigung des Bundeögebieteé haben sämmtliche Eisenbahn-Verwal-
tungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegs-
material zu gleichen ermähigten Säßen zu befördern.
VIII.
Post= und Telegraphen-Wesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des
Norddeutschen Bundes als einheitliche Slaatsverkehrs-Ansialten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4. vorgesehene Geseygebung des Bundes in Post= und Telegraphen-
Angelegenheiten erstreckt lich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung, nach den
gegenwärtig in der Preußischen Post. und Telegraphen-Verwaltung mahgebenden Grund-
sähen, der reglementarischen Fesisehung oder administrativen Anordnung überlassen isi.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphen-Wesens sind für den ganzen Bund
99
gemeinschaftlich. Die Ausgaben weiden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen besiritlen.
Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnin XIl.).
Artikel 50.
Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen-Ver-
waltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in
der Organisation der Berwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowic in der Qualisi-
kation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Fesisezungen und allge-
meinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der
Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeurschen Post. und Telegraphen. Verwal=
lungen Sorge zu tragen.
Sämmtiche Beamte der Post= und Telegrapben-Verwaltung sind verpflichtet, den
Anordnungen des Bundes-Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den
Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungs--Behörden der Post und Telegraphie in
den verschiedenen Vezirken erforderlichen oberen Beamten (3z. B. der Direktoren, Näthe,
Ober-Inspektoren), serner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aussichts- u. s. w.
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden sungirenden
Post. und Telegrapben= Beamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für dat ganze
Gebiet des Norddeuschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den
Diensterd leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden
Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestä=
tigung und Publikation rechtzeitig Mirtheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwallungs-Bebörden der Post und Telegraphie erforderlichen
Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den
eigenllichen Betriebsstellen fungirenden, Beamten u. st w. werden von den betreffenden
Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbsiständige Landes-Post= resp. Telegraphen. Berwallung nicht besteht,
entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträgc.
Artikel 51.
Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post= und Telegraphen-Wesens in den
Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen
staatlichen Post, und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung des Bundes-Prä-
sidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche
100
geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Ver-
einigung sofort auszuführen.
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte
besipen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen
getroffen werden.
Artikel 52.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke
(Art. 19.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Vosiver-
wallungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke einer entsprechen-
den Ausgleichung während der unten fesigesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren
beobachtet werden.
Aus den Post-Ueberschüssen, welche in den ein zelnen Postbezirken während der fünf
Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschniktlicher Jahres-Ueberschuß
berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Posibezirk an den für das gesammte
Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach heraussiellenden Vost-Ueberschü gehabt
hal, nach Prozenten fesigestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im
Bunde aufkommenden Posi-Ueberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen
Staaten die sich für dieselten ergebenden Quoten auf ihre sonsiigen Beiträge zu Bun-
deszwcken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fliehen die Posi-
Ueberschüsse in ungetbeilter Aufrechnung nach dem in Ark. 49 enthaltenen Grundsatz#
der Bundeskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellen-
den Ouote des Post= Ueberschusses wird allsährlich vorweg die Hälfte dem Bundes-Dr-
sidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Her-
stellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
IX.
Marine und Schifffahrt.
Artikel 53.
Die Bundes Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Die
Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von
Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt und für welchen
dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jahdehafen sind Bundeskriegshäfen.
101
Der zur Gründung und Erbaltung der Kriegsslotie und der damit zusammenhän-
henden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse bestrimen.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließhlich des. Maschinen-
Personals und der Schiffs= Handweiker ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen
zum Diensie in der Bundesmarine verpflichtel.
Die Vertheilung des Ersapbedarfs findet nach Maßgabe der vorbandenen seemän-
nischen Bevölkerung stall und die biernach von jedem Staate gestellte Quote komm auf
die Gestellung zum Landhrere in Abrechnung.
Artikel 54.
Die Kauffabreeischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarinc.
Der Bund hat dae Verfahren zur Erminelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe
zu bestimmen, die Ausslellung der Meßbriese, sowic der Schiffözerifikate zu regeln und
die Bedingungen festzustellen, von weichen die Erlaubnih zur Führung eines Seeschiffes
abhängig ist.
In den Seehäsen und auf allen natürlichen und künßlichen Wasserstrahen der ein-
zelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig
zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäsen von den Seeschiffen
oder deren Ladungen für die Benupung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen
die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten
nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserürahen dürfen Abgaben nur für die Benugung beson-
derer Anstalten, die zur Erleichkerung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese
Abgoben, sowie die Abgaben für die Befalrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche
Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unierhaltung und gewöhnlichen Herstellung der
Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden
diese Bestimmungen insoweit Anwendung, ale dieselbe auf schiffraren Wasserstraßen be-
trieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als
von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem
Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs, und Handels-Marine ist schwarzeweih- rolb.
102
X.
Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen sieht unter der Aufsicht des Bundes-
Päsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes
für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet
werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundes-
staaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landes-
konsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundeskonsulate dergestalt
vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die
Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.
XI.
Bundeskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht
vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen
Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmähig zu tragen, so daß weder Bevorzugun-
gen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsäplich zulässig sind. Wo
die gleiche Vertheilung der Lasten sich in umlurn nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche
Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im
Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfäbige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollen-
delen 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die
ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die
folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenlgen Bundesstaaten, in denen
bisher eine längere alsg zwölffährige Gesammdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige
Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dieß die Rücksicht auf die
Kriegebereitschaft des Bundesheeres zuläßt.
103
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Be-
stimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
Artikel 60.
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundeöheeres wird bio zum 31. Dezember 1871
auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird Dro rata derselben von
den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenz-
stärke des Hecres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt.
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte
Preußische Militärgesehgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die
zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen
und Reskripte, namentlich also das Militärstrasgesetzbuch vom 3. April 184 , die Mili-
tärstrofgerichtsordnung vom 3. April 1815, kie Verordnung über die Ehrengerichte
vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Auöhebung, Diensizeit, Servis- und Ver-
bflegungswesen, Einquartierung, Ersapx von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w.
für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das Bundes-
Präsidium ein umfassendes Bundesmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe
zur verfassungsmähigen Beschlußfassung vorlegen.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu dem-
selben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Bundesseldherrn
jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zwribundert fünf und zwanzig Thaler, als
die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu
stellen. Vergl. Abschnitt XIl.
Die Jahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publikation
der Bundoesverfassung.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen Slaaten
des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die
im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsengstärke so lange festgehalten, bis sie
durch ein Bundesgesehz abgeänder ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Ein-
richtungen wird durch das Etatsgesetz festgestell.
Bei der Feüsiellung des Militär Ausgabe, Etats wird die auf Grundlage dieser
Verfassung geseglich fesistehende Organisation des Bundesheeres zu Gund n#elen.
104
Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheltliches Heer bilden, welches
in Krieg und Frieden unter dem Besehle Seiner Majestät des Königs von Preußen
als Bundesfeldberru steht.
Die Regimenter rc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes= Armee.
Für die Bekleidung find die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen
Armee maßgebend. Den bekreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren
Abzeichen (Kokarden rc.) zu bestimmen.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß
innerbalb des Bundesheeres alle Truppentbeile vollzäblig und kriegstüchtig vorhauden
sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und
Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualisikation der Offiziere
bergesiellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe isl der Bundesfeldberr berechtigt, sich
jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen
und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Bundesfeldbert bestimmt den Präsenzüand, die Gliederung und Eintheilung
der Kontingente der Bundes-Armce, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das
Recht, innerhalb des Bundesgebieteg die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs-
bereite Aufstellung eines jeden Theilo der Bundes-Armee anzuordnen.
Behufs Erbaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung,
Bewaffnung und Ausrüstung aller Trupventheile des Bundeobeeres sind die bezüglichen
künftig ergebenden Anordnungen für die Preuhische Armer den Kommandeuren der
übrigen Bundes-Kontingente, durch den Art. 8 Nr. bezeichneten Ansschuß für das
Landbeer und die Fesiungen, zur Nachachtung in geeigueter Weise mitzurbeilen.
Artikel 61.
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befeblen des Bundesfeldberrn unbedingte
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Oifiziere, welche Truppen
mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs-Kommandanten werden von
dem Bundesfeldherrn ernennt. Die von Demselben ernannten Ossizicie leisten Jhm den
Fahnencid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offtzieren innerhalb
dts Bundes= Kontingente ist die Ernennung von der jedesmaligen, Zustimmung des
Bundesfeldherrn abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Verseyung mit oder ohne Beförderung
für die von ihm im Bundesdiensie, sei es im reußischen Heere, oder in anderen
105
Kontingenten zu besehenden Stellen aus den Offzieren aller Kontingente des Bundes-
heeres zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundes-
feldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu ersorderlichen Mittel, sowelt das Ordl-
narium sie nicht gewährt, nach Abschnitt Xll. beantragt.
Artikel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundes-
fürsten, beziehentlich die Senate die Offfziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung
des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und
genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der In-
spizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmähigen Rapporten und Meldungen
über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation,
rechtzeitige Miltheilung von den die betrefsenden Truppentheile berührenden Avancemenke
und Einennungen.
Auch sieht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre elgenen
Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Truppentheile der Bundes · Armee,
welche in ihren Ländergebieten dislozint sind, zu requiriren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militair= Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen
Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.
Artikel 68.
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundeagebiete
bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kiiegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines
die Voraussehzungen, die Sorm der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Er-
klärunn regeluden Bundesgesehes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes
vom 4. Juni 1851. (Geseg. Sammlung 1851, S. 451 u. flgde.)
XIl.
Bundes- Finanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt
106
und auf den Bundeshaushalts- Elat gebracht werden. Lepyterer wird vor Beginn des
Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Geseßz fesigestellt.
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen
Ueberschüsse der Vorjahre, so wie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchs-
steuern und aus dem Post= und Telegraphen-Wesen fließenden gemeinschaftlichen Ein-
nahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so
lange Bundes-Steuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten
nach Mahgabe ihrer Bevölkerung auszubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen
Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden.
Artikel 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, kön-
nen jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Art. 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete
Elat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrath und dem Reichstage nur
zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Ar#tikel 73.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem
Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgeset-
Vebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garankie zu Lasten
des Bundes erfolgen.
Xlll.
Schlich tung von Streitigkeiten und
Strasbestimmungen.
Artikel 714.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundebrathes, des
Reichstages, eines Milgliedes des Bundesrathes oder des Reichslages, einer Behörde
oder eines öffentlichen Beamten des Bunres, während dieselben in der Ausübung ihres
Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck,
107
Jeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beur-
theilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirk-
samkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat,
seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer= oder Stände-Mitglieder,
seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
Artikel 75.
Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeurschen
Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet als Hochverrath
oder Landesverrath zu gqualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht
der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und
lehter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-
Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Bundesgeseygebung. Bis zum Erlasse eines
Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzel-
nen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestim-
mungen.
Artikel 76.
Sreitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privat-
rechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind,
werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassongsstreitigkeiren in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine
Bebörde zur Entscheidung solcher Sreiligkeiten bestimmt ist, hat auf Aurufen eines
Theiles der Bundesrarh gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege
der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Verweigerung eintritt, und auf
gesehlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundes-
rathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden
Bundessiaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmie Rechtopflege
anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der
Beschwerde Aulaß gegeben hat, zu bewirken.
108
XIV.
Allgemeine Bestimmung.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesehgebung, jedoch ist zu
denselben im Bundesrathe eine Mebrheit von zwei Dritkeln der vertretenen Siimmen
erforderlich.
XV.
Verhältniß zu den süddeutschen Staaten.
Artikel 79.
Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort nach
Feüstellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage
zur Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden.
Der Einttin der süddeulschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt
auf den Vorschlag des Bundes-Präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
109
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
oo. 273.
1) Patent, den Regierungsantritt Sr. Durchlancht, des zunfen Heinrich 2 beir. *-1*
Vir
Heinrich der Vierzehnte
von Gottes Gnaden
Jüngerer Tinie reyierender
Fürst Reuß,
Graf und Berr von Plauen, Berr zu Ereiz, Aranichstld, Gern, Schleiz und
Tobenslein ctr. rir. etc.
Naochdem durch Gottes Rathschluß der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr
Heinrich IXVII. Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester Fürst Reuß,
Graf nud Herr non Plancn #., Uuser innigstgeliebter und hochverehrter Herr Bater,
zur tiessten Betrübnißß Seines Hauses und allet Seiner Unterthauen gestern Abend
7½ Uhr von dieser Welt abgerusen worden und demzufolge nach dem in Unserm
Fürstlichen Hause bestehenden Erbsolgerechte die Regierung des Fürstenthums Reuß
Jüngerer Linie au Uns übergegangen ist, so thuen Wir dieses allen Unsern getreuen
Unterlhaucn hiermit kund.
Dem Wohl Unserer gesammten Unterlhanen wird Unser unausgesetztes Bestreben
nach allen Uns von Gott verliehenen Kräften gewiduet sein.
Aue Beamte und Diener Unseres Hochseligen Herrn Baters bestätigen Wir
hiermit in ihren Aemtern und erwarten von denselben pflichtmäßige Treuc und gesetzliches
Beharren in ihrem amtlichen Wirken.
Ausgegeben am 17. Juli 1867. 21
110
Zu allen Unseren getreuen Unterthaucu versehen Wir Uns, daß sic ihre Leebe
für den entschlasenen hochverehrten Fürsten dadurch bethätigen werden, daß sie Uns,
Seinem Regicrungsnachsolger, treue Ergebenheit bezeigen und willigen Gehorsam leisten.
Gegeben Schloß Osterstein, den 12. Juli 1867.
#. s) Peinrich XIIV. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
v. Harbou. v. Brrtschueider.
2) Versicherungs-Urkunde.
Vir
Heinrich der Vierzehnte
von Gottes Gnaden
Jüngerer Tinie regierender
Fürst Reuh,
Graf und Hert von Plauen, Herr zu Grtiz, Kranichkild, Gera, Schleiz und
Tybenskein rfr. ctc. itt.
Indem Wir nach dem Hinscheiden Unseres vielgeliebten und hochverehrten
Herrn Vaters, des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Beinrich LXVII.
Jüngerer Linie Fürsten Reuß, kraft des in Unserm Fürstlichen Hause bestehenden
Erbsolgerechts die Regierung des Fürstenthume Reus ZJüngerer Linie antreten, ver-
sichern Wir hiermit bei Fürstlichem Worte und Ehre, daß Wir die Verfassung des
Staates aufrecht erhalten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen
regieren wollen.
Diese, mit Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel versehene Urkunde ist im Archive der Volksvertretung niederzulegen.
Gegeben Schloß Osterstein, den 12. Juli 1867.
.(.S) Heinrich . J. E. Jürst Reuß.
v. Harbou.
111
Ministerialverfũgung vom 3. Juli 1867, das Regulativ über die dem Großhandel mit fremdem
Weine zu gewährenden Zollerleichterungen betressend.
Da die Bestimmungen in §. 5 und 5 des Regulativs vom 5. Juni 1856, die
dem Großhandel mit sremdem Weine zu gewährenden Zollerleichterungen betreffend
(. Gesesammlung Bd. XI. S. 101), den dermaligen Verkehrsverhältnissen nicht mehr
entsprechen, so werden selbige in Gemäßheit Höchster Entschliehung Seiner Durchlaucht
des Fürsten hlermit aufgehoben und an deren Stelle folgende Bestimmungen gesett:
8. 5.
Der Zollerloh von 20 Prozent (§F. 3 b.) wird denjenigen Großhändlern, welche
regelmäßig ein Weinlager von mindestens 120 Oxhoft Wein überhaupt — sei es ver-
einsländischer (mit Einschluß des inländischen) oder fremder Wein — oder von 50
Oxbeft fremden Weins halten, dann bewilligt, wenn sie auf einmal wenigstens zwanzig.
Oxbost Wein unminelbar aus dem Lande des Ursprungs, und zwar:
a. unmittelbar aus Spanischen, Französischen, Porkugiesischen, Italtenischen oder
entfernteren Häsen: entweder über die vereinsländischen Hafenplätze an der Ost-
und Nord. See, an der Jahde, Ems, Weser und Elbe, oder auf dem Rheine
über Emmerich und über Neuburg, auf der Elbe über Wittenberge und zu
Lande über Aachen, sowie auf den von Bremen und Hamburg in das Zoll=
vereinsgebiet führenden Eisenbahnen;
. zu Lande aus Frankreich: über Luxemburg, Saarbrücken, Neuburg a. Nh., Kehl,
Alt-Breisach, über das Haupt. Zollamt bei Schusterinsel, oder mittelst der aus
Frankreich über Belgien nach Aachen führenden Eisenbahn;
aus der Schweiz: über das Haupt-Zollamt bei Rheinfelden oder über Thiengen,
Stählingen, Randegg, Constanz, Ludwilgshafen, Ueberlingen, Friedrichshafen oder
Lindau, und
. aus den Oesterreichischen Staaten: über Passau, Schärding am Thurm,
Simbach, Salzburg, Rosenheim, Mittenwald, Pfronten, Oswieczym, Neu-
stadt in Oberschlesien, Zittau, Pirna oder Marienberg, oder auf der Krakau-
Oberschlesischen Eisenbahn, sowie auf den Eisenbahnen über Oderberg und Bo-
denbach, serner über dle Zoll-Aemter zu Liebau, Mittelwalde und Klingebeutel
einführen.
Auf Wein, welcher aus Packhofs-Niederlagen entnommen wird, findet die Bewil-
ligung nur dann Stan, wenn beim Eingange des Weins der Nachweis des unmittel-
baren Bezugs aus dem Lande des Ursprungs nach den Bestimmungen des §. 6 geführt
worden ist.
S
*il-
—
112
Zu dem vorstehend (5. 4 und 5) gedachten Weinlager kann auch derjenige Wein
gerechnet werden, welcher für eigene Rechnung des Wein-Großhändlers unverzollt in der
öffentlichen Niederlage seines Wohnorts aufgenommen ist, sosern das auf der öffentlichen
Niederlage besindliche und dem Lager des betreffenden Welnhändlers hinzugercchnete
Weinquantum
1) nicht kommissions= oder speditionsweise niedergelegt, sondern nur für eigene
Rechnung des Weinhändlers, der sich auf Verlangen der Jollbehörde durch
seine Bücher darüber auszuweisen hat, eingeführt worden, und
2) siets durch neue, den Versendungen vom Lager emsprechende Bezüge vom Aus-
lande ergänzt wird.
g. 6.
Eines besonderen Nachwelses uͤber den unmlttelbaren Bezug des Weins aus dem
Lande des Ursprungs (§. 5.) bedarf es dann nicht, wenn Französische Weine unmittel-
bar über die Grenze des Zollvereins gegen Frankrelch, Schweizer Weine über die Grenze
gegen die Schweiz oder Ungarische und andere Oesterrelchische Weine über die Grenze
hegen den Oesterreichischen Staat eingeführt werden.
Dagegen muß in allen anderen Fällen der unmittelbare Bezug des Weins durch
Vorlegung der Fakturen, Frachkbriefe oder Konnoissemente und nöthigenfalls der Korre-
spondenz und der Handelsbücher nachgewiesen werden.
Was insbesondere den Weinbezug aus solchen Französischen Hafenpläten anlangt,
in welchen sich ein Konsul eines Zollvereinssiaates befindet, so ist das folgende Ver-
fahren zu beobachten:
1) Bei dem unmittelbaren Transporte des Weins aus dergleichen Französischen
Häfen nach vereinsländischen Häfen an der Ostsee, Nordsee, Jahde, Ems, Weser und
Elbe muß in dem Ladungs-Verzeichnisse oder Maniseste durch einen vercideten Makler
die Verladung bescheinigt und die Unterschrist des Mäklers durch den Konsul beglaubigt
sein. Bei elwaniger Weitersendung des Weins aus den vereinsländischen Hafenplätzen
wird der unmiltelbare Eingang des Weins aus einem Französischen Hafen auf Grund
der Manigeste u. s. w. in den zu ertheilenden Begleitscheinen amrlich bescheinigt.
2) Wird Wein aus Französischen Häsen der in Rede stehenden Art über nicht
vereinsländische Elb., Weser-, oder Nordsee.Häsen in das Zollvereinsgebiet eingeführt,
so muß
a. der Empfänger des Weins das ihm durch die Post zugehende Exemplar des in
dem Versendungshafen ansgestellten, von einem vereideten Mäkler bescheinigten
und von dem Konsul beglaubigten Konnoissements innerhalb der nächsten drel
S
113
Tage nach Eupfang desselben der Steuerbehörde seines Wohnorts zum Visiren
und Abstempeln vorlegen;
.das Konnoissement auodrücklich auf den Namen desjenigen inländischen Wein-
bändlers, welcher ein Exemplar desselben Behufs der Vewilligung des Joll-
Erlasses vorzulegen hat (a.), lauten und zugleich darin für jedes Gebinde so-
wohl dessen im Handel übliche Benennung (lonncau, leuilelle, barrigeu, liereon),
als auch der in L#ilres ausgedrückte Maaß-Inhalt angegeben sein, und
der von Bordeaux und Cette zu bezlehende Wein, bei welchem die Gebinde
vor der Verladung in Bordeaux und Ceite am Spunde und Zapfen von Seiten
des Konfuls versiegelt werden, mit unverletzten und unverrächtigen Siegeln im
Bestimmungsorte eingehen. Ausnahmsweise kann die Versiegelung der Gebinde
bei dem über Hamburg oder Rotterdam, oder Antwerpen, Bremen
und Bremerhaven zu beziehenden Wein, nach der Wahl und Einigung der
Empfänger und Absender, auch erst resbp. in Hamburg oder Rotterdam, oder
Antwerpen, Bremen und Bremerhaven durch den dortigen Konsul eines der
Zollvereinsstaalen bewirkt werden.
Gera, am 3. Juli 1867.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Brager.
115
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 271.
Gesev, die Aenderung der §§. 19 und 20 des Verfassungsgesepes betr.
Wir Heinrich der Vierzehute von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie.
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. rc. 1.
verordnen in Uebereinstimmung mit dem Landtage Folgendes:
Die durch das Gesen vom 20. Juni 1856 festgeüellten §. 19 und 20
des Verfassungsgesetzes vom 14. April 1852 werden abgrändert wie folgt:
8 19.
Der Genuß der börgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist von dem
religiösen Glanbensbekenninisse unabbängig.
8. 20.
Jedem Landeseinwohner steht vollkommene Freiheit des Gewissens und der
Religionsübung zu. Jedoch darf die Religion nie als Vorwand gebraucht wer-
den, um sich irgend einer geseplichen Verbindlichkeit zu entziehen.
Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Slaaus,
welche mit der Religionsaud#bung im Zusammenhange siehen, zu Grunde gelegk.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Landesfürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
Schloß Osterstein, den 19. Juli 1867.
(L. S.) Heinrich XIV. Fürst Ueuß J. 1.
v. Harbon. v. Bretschneider. I#r. E. v. Beulwit
Ausgegeben am 21. Juli 1967. 23
11
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
275.
Minisieralt nn wahn vom 6 Augusi 1807, den Beitritt Oldenburgs zu dem Vertrage vom
"8. Juni 1364 über die gleiche Bestenerung innerer Erzeugnisse betreffend.
Nachdem das Großherzogthum Oldenburg dem Vertrage vom 28. Juni 1864 über
die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse (Gesetzsammlung Bd. XIV S. 509) beige-
nrten ist, so wird die desfalls zwischen Preußen und Oldenburg abgeschlossene und nach
erklärter Zustimmung der übrigen betheiligten Staaten gegenseitig ratificirte Ueberein-
kunft nachstehend zu öffentlicher Kenntuiß gebracht.
Gera, am 6. August 1867.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Uebereinkunft
zwischen Preußen und Oldenburg,
den Beitritt Oldenburgs zu dem Vertrage vom 28. Juni 1864 über die gleiche
esteuerung innerer Exzeugnisse betreffend.
Seine Mojestät, der König von Preußen, und Seine Königliche Hoheit, der Groß.
berzog von Oldenburg, haben in der Absicht, die Freiheit des Verkehrs mit den einer
innern Besteuerung unterliegenden Erzeugnissen weiter zu fördern zur Verhandlung
über eine dleserhalb zu schliehende Uebereinkunft
Ausgegeben am 14. August 1807. 24
118
Seine Majestät, der König von Preußen,
Allerhöchst. Ihren Geheimen Ober-Finanz. Nath Friedrich Leopold
Henning,
Seine Königliche Hohelt, der Grosiherzog von Oldenburg,
Allerhöchst. Ihren Ministerial. Malh Friedrich Andreos Ruhstrat
bevollmächligl, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Raiisikation, folgende
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.
Artikel I.
Seine Königliche Hohrit, der Großberzog von Oldeuburg, tritt für das Herzogthum
Oldenburg, soweit dasselle dem Zollverein angeschlossen ist, dem Verkrage zwischen Prcußen,
Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels= Vereine verbundenen Staaten und
Braunschweig vom 28. Juni 1864 über die gleiche Besteucrung innerer Erzeugnisse
mit den in den folgenden Artikeln bezeichurten Maßgaben und Beschränkungen bei.
Dleser Beitritt erfolgt unter der Voraussetzung der Zustimmung der außer Preußen
bei dem genannten Ventrage ketheiligten Staalen und unbeschadet der Aenderungen,
welche durch die Ausführung der Verfassung des Norddeutschen Bundes demnächst herbei-
geführt werden.
Artikel 2.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll sich zugleich auf das Jadegebiet Preußens, auf
die von Preußen seit dem Abschluß des Vertrags vom 28. Juni 1861 erworbenen
Gebiete und auf das Herzogihum Lauenburg erstrecken, jedoch für jedre dieser Gebiete
erst von dem Tage ab, an welchem dasselbe mit den älteren Preußischen Landen in
freien Verkehr bezüglich des Brannkweins treten wind.
Artikel 3.
Zur Aussührung der, im Artikel 9 des Vertrags vom 28. Juni 1664 getroffenen
Verabrekung wind Oldenburg mit dem Tage des Eintrills der Wirksamkelt des gegen-
wärtigen Vertrags die nämlichen gesetzlichen und administrativen Anordnungen über die
Beslencrung der Brannkwein Fabrikation in Kraft sehen, welche Preußen für das vor-
malige Königreich Hannover zu dem Zwecke #lassen wird, um daseltst die Uebereinstlm-
mung mit den, in seinen älteren Landen für dirse Besteuerung zur Zeit bestebenden
Elurichtungen berbelzuführen. 6
Preuhischer Seils wid über die zu erlassenden Anordnungen der Großherzoglich
Oldenkurgischen Regierung Mittheilung gemacht werden.
119
Artikel 4.
Bis zu dem Zeltpunkte, an welchem die Bestimmung im Artikel 38 der Verfassung
des Norddeutschen Bundes in Wirksamkeit treten wird, wird der Antheil für das Her-
zogihum Oldenburg an der gemeinschaftlichen Fabrikatlons= und Uebergangs-Abgabe
von Branntwein durch eine besondere Abrechnung zwischen Preußen und Oldeuburg
festgestellt. Dabei wind nach den Verabredungen verfahren, welche in den Artlkeln 1
bis 9 der Ueberelnkunft zwischen Hannover und Oldenburg vom 30. März 1865, die
Gemeinschaftlichkeit der inneren Steuern betreffend, enthalten sind. Als der Ertrag aus
der Besteuerung des Branntweins, welcher bei dieser Abrechunnng in Ansatz zu bringen
ist, wind derjenige Anthell on den gemeinschaftlichen Steuern von Vranntwein ange-
nommen, welcher bei der Abrechnung unter den Theilnehmern an dem Vertrage vom
28. Juni 1864, Oldenburg eingeschlossen, nach dem Mahstabe der Bevölkerung auf die
der Steuergemeinschaft zwischen dem vormaligen Königreich Hannover und Oldenburg
gehörigen Hannoverschen und mit denselben im Speclal-Verbande gestandenen Landes-
ibeile und auf das Herzogtbum Oldenburg fällt.
Artikel 5.
Mit Rücksicht auf die Mindereinnahme, welche Oldenburg in Folge der im Artikel
4 über die Nevenücn-Tbeilung getrossenen Verabredung, gegenüber seiner blsherigen
Einnahme aus der Vranntwein- Steuer und der llebergangs -Abgabe von Branntwein,
erleiden möchte, wird ihm, für die Dauer dieser Revenüen-Theilung, ein Erlaß an der-
jenigen Enischädigung gewährt werden, welche es durch den, in Verbindung mit der
Uebereinkunft vom 30. März 1865 an demselben Tage mit Hannover abgeschlossenen
Vertrag für die Aufhebung des Brunshauser Zolles übernommen hat. Dieser Erlaß
soll nach dem Verhälmiß von 2500 Thlr. für seren Monat berechnet werden, jedoch im
Ganzen den Vetrag der beiden für 1868 und 1869 zu zahlenden Enischädigungs-
Naten von je 1000 Thlr., also zusammen 14000 Thlr., nicht übersteigen.
Jede ebenyedachte Rate von 2500 Thlr. tilgt mit ihrem Fälligwerden am Schlusse
des betressenden Monaks einen entsprechenden Theil der Entschädigungs-Raten für den
Brunshauser Zoll, so dah für jeden dergestalt getilgten Theil vom Tage der Tilgung
an Zinsen nicht wriler zu bezahlen sind.
Artikel 6.
Die Wirksamkeit der gegemwärtigen Uebereinkunft beginnt mit dem Tage, an
welchem zwischen dem normaligen Königreiche Hannover und den älteren Preußischen
bauden der freie Veikehr mit Brauntwein eintrikt.
120
Artikel 7.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg, behält Sich vor,
auch den auf die Besteuerung des Braumalzes bezüglichen Verabredungen in dem in
Artikel 1 bezeichneten Vertrage für das Herzogthum Oldenburg, soweit dasselbe dem
Zollvereine angeschlossen ist, beizutreten, und zwar mit der Wirkung, daß die in Preußen
gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes in Oldenburg zur Anwendung kommt.
Für diesen Beitrikt gelten die in den Artikeln 1—3 der gegenwärtigen Ueber-
einkunft enthaltenen Voraussetzungen und Maßgaben.
Bis zur Ausführung desselben bleibt Preußen die Erhebung einer Ueberzanges-
Abgabe von dem aus Oldenburg eingehenden Bier vorbehalten.
Artikel 8.
Preußen wird die übrigen Theilnehmer an dem Vertrage vom 28. Juni 1864
einladen, die im Artikel 1 erwähnte Zustimmung zu ertheilen.
Artikel 9. «
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationen zu
Berlin so bald wie möglich ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 27. April 1867 und Oldenburg, den 30. April 1867.
gez. Henning. gez. Ruhstrat.
— (1. S.)
121
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
JNo. 2706.
Miserl. Bekanntmachung vom 20. September 1867, den Vertrag wegen des Ausscheidens
esterreichs und Liechtensteins aus dem deutschen Münzvereine betreffend.
Nachdem zwischen den bei dem Deutschen Münzvereine betheiligten Regierungen
ein Vertrag zu Stande gekommen und allseitig ratificirt worden ist, nach welchem das
Katserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein mit Ende dieses Jahres aus
dem Vereine ausscheiden: so wird dieser Vertrag unter Vorbehalt der nachträglichen
Zustimmung des Landtags andurch zu üffentlicher Kenntniß gebracht.
Gera, am 20. September 1867.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Vertrag.
Nachdem die Königlich Preußische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung
übereingekommen sind, die im Artikel Xlll. des Prager Friedens-Vertrages vom 23.
August 1866 vorbehaltenen Berbandlungen wegen Aufhebung des Münz-Vertrages
vom 24. Januar 1857, und zwa
die Königlich Prruhse Regierung für Sich, sowie im Namen und in
Vertretung der Königlich Bayerischen, der Königlich Sichsischen, der Königlich
Ausgegeben am 25. September 1867. 26
122
Wirktembergischen, der Großherzoglich Badischen, der Großherzoglich Hessischen,
der Grohberzoglich Sächsischen, der Großherzoglich Oldenburgischen, der Her-
zoglich Sachsen-Meiningenschen, der Herzoglich Sachsen-Koburg= und Gothaischen,
der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen, der !- Braunschweigschen, der
Herzoglich Anhaltischen, der duͤrsilich Sch senschen, der Fürstlich
Schwarzburg. Audolstädtschen, der Fürstich Waldeck. und Pormontschen, der
Fürstlich Reußischen ä. L., der Fürülich Reußischen j. L., der Fürstlich Schaum-
burg-Lippeschen und der Fürsilich Lippeschen Regierung,
die Kaiserlich Oesterreichische Regierung für Sich, sowie im Namen und in
Vertretung der Fürsilich Liechtensteinschen Regierung,
nunmehr zu eröffnen, so sind zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt worden,
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen
1) Allerböchst Ihr Wirklicher Geheimer Ober-Finanz-Rath und Ministerial-
Direktor William Guenther,
2) Allerhöchst Ihr Geheimer Ober-Finanz-Nath Johann Gustav Nu-
dolph Meinecke,
von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich
Allerböchst Ihr Wirklicher Geheimer Rath und Staatsrath, Mitglied des
Herrenhauses, Dr. Carl Freiherr von Hock,
welche nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten,
unter dem Vorbehalte der Ratifikation, solgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Der zwischen dem Königreich Preußen und den übrigen durch die Münz-Conven-
tion vom 30. Juli 1838 verbundenen Staaten einerseits und dem Kaiserthum Oester-
reich und dem Fürstenthum Liechtensiein audererseits unter dem 24. Januar 1857 ab-
geschlossene Münz-Vertrag nit in Bezug ouf das Kaiserthum Oesterreich und das
Fürstenthum Liechtenstein mit dem Ablaufe des Jahres 1867 dergestalt außer Wirksam-
kelt, daß mit diesem Zeilpunkte alle nach senem Vertrage, den dazu gehörigen Separat-
Arlikeln und dem Schluß-Protkokolle vom 24. Januar 1857 dem Kaiserthum Oesterrelch
und dem Fürstenthum Liechtenstein gegen die übrigen Verelnsstaaten, und umgekehrt
den übrigen Vereinsstaaten gegen das Kalserthum Oesterreich und das Fürstenthum
Liechtenstein zustehenden Rechie und obliegenden Pflichten erlöschen, sowelt nicht der
gegenwärlige Vertrag Ausnahmen bestimmt.
123
Artikel 2.
Die vertragenden Regierungen werden den bis zum Schlusse des Jahres 1867
nach den Bestimmungen des Münz-Vertrags vom 24. Januar 1857 geprägten Vereins-
thalern und Doppelthalern die ihnen im Artikel 8. des ebengenannten Vertrages bei-
gelegte Eigenschaft eines gesehlichen Zahlungsmittels vor dem Ablauf des Jahres 1870
nicht entziehen, sofern sie nicht in der Zwischenzeit zu einem anderen, als dem jeßt
bestehenden Münz-Systeme übergehen.
Artikel J3.
Im Falle der Einführung eines anderen Münz-Systems werden die betreffenden
Regierungen den übrigen Theilnehmern an dem gegenwärtigen Vertrage von dem Zeit-
punkte der beabsichtigten Aenderung drei Monate zuvor Kenntniß geben. Mit diesem
Zeilpunkte erlischt die im Artikel 2. übernommene Verbindlichkeit in Bezug auf die ihr
Münz-System ändernden Regierungen. Dagegen werden die ebengedachten Regierungen
alsdaun die Einlösung der Vereinsthaler und Doppelthaler ihres Gepräges wenigstens
noch bis zum 1. April 1871 bewirken. In Bezug auf die Einlösung sollen für die
Angehörigen der übrigen jeht zum Münz-Verein gehörigen Staaten nicht ungünstigere
Bedingungen gestellt werden, als für die Angehörigen desjenigen Staates, in welchem
die Arnderung des Münz= Systems erfolgt. Auch sollen, um den Angehörigen jener
Staaten die Einlösung zu erleichtern, in den bezüglichen Grenzdistrikten an geeigneten
Orten Einlösungsslellen errichtet werden.
Artikel 4.
Das im Artikel 25. des Vertrages vom 24. Jannar 1857 erwähnte, dem Handels-
und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1853 als Beilage IV. angereihte Münz-Karell
bleibt bis zum Ablauf des Jahres 1878 für alle Theilnehmer an dem Vertrage vom
21. Januar 1857 unverändert in Krast.
Artikel 5.
Die Ratisikation des gegenwärtigen Vertrages soll sobold als möglich erfolgen, und
es sollen die Natisikations-Urkunden demnächst in Verlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter-
schrieben und besiegelt worden.
Verlin, den 13. Juni 1867.
(L. S.) William Guenther. (L. S.) Dr. Karl Freiherr von Hock.
(1. 8)) Johann Gustav Rudolph Meineck.
125
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 277.
Ministerial- Bekauntmachung vom 25. September 1867, dos Niederlage Regulativ für das künfiie
Hauptsteneramt Gera betreffend.
Nachdem mit Zustimmung der übrigen bei dem Thüringischen Zoll, und Handels-
vereine betheiligten Regierungen beschlossen worden ist, das Fürstliche Steueramt hier zu
einem Hauptsteueramte mit unbedingtem Niederlagerechte zu erheben, so bringen wir das
nachstehende Niederlageregulativ unter dem Bemerken zu öffentlicher Kenntniß, daß wegen
des Jeilpunktes, mit welchem die Eröffnung der Niederlage erfolgen soll, besondere Be-
kannlmachung durch das Amts- und Verordnungsblatt vorbehalten bleibt.
Gera, am 25. September 1867.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Niederlage-Regulativ.
In Gemäßheit des §. 67 der Jollordnung vom 1. Mai 1838 werden für die
öffentliche Niederlage zu Gera unter Hinweisung auf die allgemeinen Bestimmungen des
Jollgesetzes und der Zollordnung folgende besondere Vorschriften ertheilt.
I. Allgemeine Beftimmung.
8. 1.
Gegenstand dieses Regulative ill nur die Behandlung und Abfertigung der zu der
ölentlichen Niederlage bestimmten Waaren von dem Zeilpunkte, wo die Anmeldung zur
Ausgegeben am 2. Ocleber 1867. 26
126
Niederlage angenommen worden, bis zu dem Zeitpunkte der Verabfolgung dieser Waaren
aus derselben.
Was die auf dem Expeditlonshofe und Revisionshofe statifindende Behandlung der-
jenigen Waaren betrifft, welche unmittelbar zur schließlichen Abfertlgung oder zur weiteren
Versendung nach dem In= oder Auslande angemeldet werden, so wie derjenigen, welche
der Empfänger zur Niederlage bestimmen will, bis zu dem Zeitpunkte, wo die Anmel-
dung dazu erfolgt und angenommen worden ist, so kommen dabei die bestehenden all.
gemeinen Vorschristen für die aus dem Auslande eingehenden Waaren und die, der
Oertlichkeit nach, zu erkheilenden besondern Anordnungen für die Abfertigung auf dem
Expeditions= und Rerisionshofe zur Anwendung.
§S. 2.
Der Niederleger, worunter im weiteren Verfolge dieses Regulativs überall derjenige
verstanden wird, welchen das Haupt-Steueramt als zur Disposition über die nieder-
gelegten Waaren befugt auerkennt, so wie jeder, welcher die Niederlage betritt, ist ver-
bunden, sich nach den Vorschriften desselben zu achten.
Jeder, der auf den Grund des Niederlagerechts eine zollamtliche Abfertigung begehrt,
übernimmt dadurch die gleiche Verbindlichkelt.
Wer die Niederlage verläßt, hat sich bei dem Aussicht führenden Zollbeamten zu
melden.
II. Welche Personen das Niederlagerecht in Anspruch nehmen können.
8. 3.
Nur Kaufleute, Spediteure und Fabrifanten haben nach 8. 60 der Zollordnung
das Recht, unverzollte Waaren in die Niederlage aufnehmen zu lassen.
Am Orte wohnende Agenten vereinoländischer Handlungshäuser oder Fabrikanten
sind rücksichtlich der Befugniß zu Anmeldungen zur Niederlage und Abmeldungen aus
der Niederlage den am Orte wohnenden Kaufleuten gleich zu achten.
Andere Personen im Orte, so wie Auswärtige, welche sich der Niederlage bedienen
wollen, müssen elnen dortigen Kaufmann, Spediteur oder Fabrikanten bevollmächligen,
die Niederlegung auf seinen Namen zu bewirken.
8. 4.
Auch Frachtführer müssen für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer Waare
binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist entweder nicht auszumitteln wäre, oder
die Annahme und Anmeldung der Waaren verweigern lollte, behufs der Niederlegung
derselben, nöthigensalls unter Vermitlelung des Hauptamts, einen Kaufmann, Spediteur
127
oder Fabrlkanten des Niederlageorts bestellen, auf dessen Anmeldung und Conto die
Aufnahme in die Nlederlage erfolgt.
III. Welche Waaren zur Niederlage gelangen können.
8. 5.
In der Regel dürfen nur unverzollte ausländische Waaren, welche entweder unmit-
telbar aus dem Auslande, oder unter Begleitscheincontrole eingehen, zur Niederlage
gelangen.
Ausnahmswelse können:
#a) Gegenstände inländischen Ursprungs und verzollte ausländische Waaren
mmit Genehmigung des Generalinspektors des Thüring'schen Zoll- und
Handelsvereins in Erfurt mit der Maßgabe in die öffentliche Niederlage
gelassen werden, daß sie mit ibrer Aufnahme in dieselbe die Eigenschaft
unvergolter ausländischer Waaren annehmen und nach den Bestimmungen
für die Letzteren zu behandeln sind. — Solche Güter dürfen jedoch nicht
aus der Niederlage auf ein Privatlager (Conko 2c.) genommen werden.
Nicht minder können ausnahmsweise
b) Güter des freien Verkehrs auch mit Beibehaltung ihrer Eigenschaft als
solche in die Niederlage aufgenommen werden, hierzu bedarf es aber
besonderer Anordnungen und es unterliegen dann diese Güter den für
solche Fälle eigens ertheilten Vorschriften.
S. 6.
Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpestung
verdächtige Sachen; Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion
fähig sind, oder deren Aufbewahrung durch Mintheilung ihrer Eigenschaft den nahe lagern-
den Waaren nachtheillg sein kann, sowie Waaren, die bald in Fäulniß überzugehen
pflegen, werden zur Niederlage nicht angenommen.
8. 7.
In wie weit Gegenstände auf den Wunsch des Niederlegers, oder weil ihre Lage-
rung in geschlossenen Räumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut nach-
theilig ist, im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von dem Haupt-Amte bestimmt.
8. B.
Waaren, die nicht gewöbnlich in unverpacktem Zustande aufbewahrt zu werden
pflegen, können nur in guter Verpackung zur Niederlage augenommen werden. Beschä-
digte Verpackungen. müssen zuvor hergestellt werden.
Muster A.
128
89.
Weine und andere Flüssigkeiten, welche zu ihrer Erhaltung in Kellerräumen auf-
bewahrt werden müssen, können nur in soweit in die Niederlage ausgenommen werden,
als geeignete Räume dazu vorhanden find und die Weine noch außerdem unter der
Voraussetzung, daß sie keiner Bearbeitung bedürfen.
IV. Anmeldung und Annahme zur Niederlage.
8. 10.
Die Anmeldung fremder Waaren zur Aufnahme in die Niederlage geschieht durch
Vorlegung besonderer Auszuͤge aus den Begleitscheinen, beziehentlich Zolldeklarationen,
welche nach dem unter A. beiliegenden Muster von dem Niederleger zweifach gefertigt und
innerhalb der festgesetzten Frist dem Amte übergeben sein müssen. Diese Auszüge werden
zuvörderst hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Zolldeklaratlonen oder Begleit-
scheinen durch die betreffenden Beamten geprüft und bescheinigt und sodann bei der Re-
vision der Waaren zum Grunde gelegt.
8. 11.
Hiernächst erfolgt die Revision der Waaren, welche der Niederleger oder ein Stell-
vertreter desselben jederzeit beizuwohnen hat.
8. 12.
Wenn eine aus mehreren Colli bestehende, zusammen verwogene gleichnamige Waa-
renpost mit Begleitschein ankommt, von welcher nur ein Theil zur Niederlage gelangen,
der übrige Theil aber gleich eine andere Bestimmung erhalten soll, so muß gleichwohl
die gesammte Waarenpost zur Niederlage angemeldet und es kann nur von dort aus
weiter darüber disponirt werden.
8. 13.
Ver der Aufnahme in das Lager muß das Bruttogewicht jedes einzelnen Waaren-
collo durch Verwiegung festgestellt werden.
8. 14.
In der Regel muß jede Waare, welche zur Niederlage genommen werden soll, vor-
her speciell revidirt werden. Eine Ausnahme hiervon findet nur Statt, wenn der
Waarenniederleger ausdrücklich darauf anträgt, daß die specielle Revision unterbleiben
und die Waare zollamtlich verschlossen, beziehungsweise mit dem Verschlusse, unter welchem
sie angekommen, zur Niederlage gelangen möge. Diesem Antrage kann jedoch nur unter
der Voraussetzung, daß die Anmeldung ganz vollständig und der Auszug in keiner Weise
129
mangelhaft ist, entsprochen werden, immer aber erst dann, wenn sich der, dem Haupt-
steueramte als zahlungssählg bekannte Niederleger zugleich als Selbstschuldner für Ge-
sälle, Geldstrafe, Kosten und andere gesetzliche Folgen verbürgt, dle Declaranten, bezle-
hungeweise den früheren Begleltscheinextrahenten treffen, falls der Inhalt der uneröffnet
zur Nlederlage gelangten Waarencolli mit der Eingangsdeklaration und den darauf
gegründeten Begleltschelnen, Deklarations= und Begleitscheinauszügen künftig nicht über-
einstimmend befunden werden sollte. Die Erfüllung dieser Bedingung kann nach dem
Ermessen des Hauptsteueramts erlassen werden, wenn die specielle Revision schon bei
einem anderen Amte vorausgegangen ist. «
Wenn die specielle Revision der Waaren einen von der Anmeldung abweichenden
Befund ergiebt, so jedoch, daß der Fall einer Defraudation nicht vorhanden ist, oder
wenn Waaren in Bezug auf Art und Menge im Begleltschein nicht bestimmt genug
angegeben sind, und auch der Niederleger die Angabe nicht durch eine Bemerkung in
Spalte 14 des Auszugs zu ergänzen vermag, ist die Aufnahme in die Niederlage nur
in sofern zulässig, als der Niederleger die Richtigkelt der Ausmittelung dadurch anerkennt,
daß er das Revisionsattest mit unterschreibt.
Dagegen bleibt die Aufnahme bis zur Entscheidung des Generalinspektors ausgesehzt,
wenn jenes Anerkenntniß versagt wird und die obwaltenden Bedenken nicht alsbald durch
Einwirkung des Amts gehoben werden können.
Die Waaren werden in solchen Fällen einstweilen unter Verschluß genommen.
8. 15.
Woaren, welche bei dem Niederlageamte unter Begleitscheincontrole unverschlossen
eingegangen sind, und über deren Identikät Zweifel bestehen können, dürfen in die Nie-
derlage nicht anders, als gegen Verzichtleistung auf die Abfertigung zur Durchfuhr auf.
genommen werden.
8. 16.
Hat eine Nelloverwiegung der Waare statigesunden, so erfolgt die Anschreibung
nach dem Brutio= und dem ermittelten Nettogewichte.
Dem Niederletzer steht es jederzeit frei, dle Ermittelung des Nettogewichts durch
Verwiegung als Grundlage der Verzollung zu verlangen, wie auch die Zollverwaltung
von der ihr zustehenden Befugnit, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, in jedem
Stadium Gebrauch machen kann.
8. 17.
Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleqer die Waaren auf eigene Kosten
zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die
Lagerung angewiesen wird.
130
8. 18.
Nach geschehener Niederlegung und nachdem die Waaren in dem Niederlageregister
gebucht (in Anschreibung gebracht) siud, wird dem Nilederleger ein, binsichtlich der Ein-
tragung in das Niederlageregister bescheinigtes Exemplar des Augzugs zugestellt, welches
ihm als Niederlageschein dient, während das andere Exemplar als Beleg zum Nleder-
lageregister geht.
V. Behandlung der Waaren während des Lagers.
I. Heanssichtigung der Waaren.
S. 19.
Der Niederlageverwalter hat die Verpflichtung, fleißig nachzusehen, ob die lagernden
Waaren schadhaft, besonders Fässer, in welchen sich Flüssigkelten befinden, leck geworden
sind, und in diesem Falle die Niederleger sofort davon in Kenntniß zu sehen, um die
erforderlichen Maßregeln treffen zu könney. Die Niederleger sind verbunden, die An-
weisungen des Niederlageverwalters hierbei zu befolgen. Wird solches versäumt oder
verzögert und ist aus dieser Säumniß Nachtheil für den Niederleger oder für andere
Waaren nach dem Urtheile des Niederlageamts zu befürchten, insbesondere eine Waare
in den Zustand gerathen, daß sie gröhlentheils oder gänzlich verdirbt, so ist der Nieder-
leger unter Fristbestimmung aufzufordern, entweder die Waare aus der Niederlage zu
enmehmen oder die zu deren Erhaltung erforderlichen Mahregeln zu ergreifen, unter der
Verwarnung, daß außerdem entweder von Amtswegen das Nöthige auf seine Kosten und
Gefahr verfügt oder zu dem Verkaufe der Waaren geschritten und mit dem Erlöse nach
§ 66 der Zollordnung weiter werde verfahren werden.
8. 20.
Der Niederleger hat auch seinerseils über die lagernden Waaren Aussicht zu fähren,
weshalb ihm überlassen bleibt, die Kolli mit seinem Privatsiegel zu verschließen, in welchem
Falle solches in dem Auszuge bemerkt und dieser Bemerkung ein Abdruck des Siegels
beigefügt werden muß. Derselbe hat ferner von Zeit zu Zeit nach den Waaren zu
sehen und mit darüber zu wachen, daß sie durch ihre Lage, durch Ungeziefer 2c. nicht
leiden, auch, wenn er solches wahrnimmt, den Niederlageverwalter darauf aufmerksam
zu machen. Er kann zu dem Ende die Waare äußerlich besichtigen, um, wenn zu ihrer
Erhaltung Vorkehrungen, als Oessnen, Stürzen, Aussieben 2c. zu treffen sind, diese
unter Zustimmung des Amts veranstalten zu können.
8. 21.
Um die Beaussichtigung der Waaren durch die Nlederleger selbstmöglichst zu erleich-
tern, wird, so weit es die Gattung der Waaren, der Raum und andere Umstände
131
gestaiten, darauf gehalten werden, dah die Waaren eines jeden Nlederlegers belsammen
lagern und die später für ihn hinzukommenden sich on die früher gelagerten anschlleßen.
8. 22.
Von der einmal durch den Niederlagererwalter angewiesenen Stelle darf die Waare
nur mit dessen Erlaubniß verseht und es muß jedenfalls dabei nach dessen Anweisung
verfahren werden. Glaubt der Niederleger, daß selne Waaren nicht gut lagern und
wünscht derselbe für sie eine vermeintlich bessere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn
Naum dazu vorhanden ist und die Versetzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst
kein Hinderniß entgegensteht, gewährt werden. Kann sich der Niederleger hierüber mit
dem Niederlageverwalter nlcht einigen, so entscheidet der Amtsvorstand.
2. Umpackung der Waaren.
8. 23.
Die Umpackung der Waaren behufs deren Sorlirung, Reinigung, Eihaltung und
sonstiger mit dem Zwecke der Niederlage zu vereinbarenden Behandlung kann vom Amte
unter besonderer Zollaufsicht bewilligt werden, in so fern eine geeignete #äumlichkeit
hierzu vorhanden ist und der ordnungsmäßige Geschäftsgang dadurch nicht gestört wird.
Unter denselben Voraussetzungen kann die Umpackung der Kolli behufs deren Theilung
jedoch nur innerhalb der vorzuschreibenden Grenzen und mit Berücksichtigung der Bedürf-
nisse des Verkehrs nachgelassen werden.
Die Auslegung ausgepackter Waaren zum Verkauf in die Niederlage ist nicht erlaubt.
Die Auspackung und vorübergehende Auslegung von Waaren zur Besichtigung,
sofern dazu nicht schon die Ansicht von Proben genügt, ist jedoch nicht ausgeschlossen.
8. 24.
Jede Umpackung ist dem Amte zuvor unter Benuhung des beiliegenden Musiers (B.)
und Vorlegung des Niederlagescheins schriftlich anzumelden und erst, nachdem von dem-
selben die erforderliche Aufsicht angeordnet worden ist, vorzunehmen.
Wenn gleichzeitig mit dem Antrage auf Umpackung eine zollamtliche Abfertigung
verlangt wird, kann jener Antrag mit der Anmeldung zur Umpackung verbunden werden.
8. 25.
Bei der Umpackung ist sieis das Bruttlo= und Nektogewicht der alten und der neuen
Colli zu ermilleln. Die Waarenpost wird dann im Niederlageregister ab= und nach der
neuen Feütstellung wieder angeschrieben und auch der Niederlageschein hiernach berichtigt
oder ein neuer ausgesiellt.
Muster B.
132
Gewichssdifferenzen gegen das ursprünglich angeschriebene Gewicht sind sofort auf-
zuklären und im Niederlageregister zu vermerken. Sowelt ein Abgang am Nettogewichte
lediglich durch den Akt der Umpackung entstanden und nicht durch Ordnungswidrigkelten
herbelgeführt ist, kann solcher auf Antrag der Betheiligten mit Genehmigung des Amts
gollfrei abgeschrieben werden.
8. 26.
Die von Niederlagegütern ausgesonderten Unreinigkelten oder verdorbenen Waaren
können nur mit Genehmigung des Generalluspektoss in das Ausland zurückgeführt oder
dürfen mit Genehmigung des Amts unter zollamilicher Aussicht verulchtet werden. Die
erfolgte Vernlchtung wird amtlich festgestellt und im Nlederlageregister vermerkt.
8. 27.
Eine Bearbeitung der Waaren auf der Niederlage, welche über den Zweck der
Erhaltung hinausgeht, ist nicht gestattet.
3. Enlnahme von proben.
5. 28
Dem Niederleger ist gestaltet, Proben von den niedergelegten Waaren zu entnehmen,
jedoch nicht anders, als in einer Quantltät, wodurch die Waare im Gewichte oder Maaße
nur unbedeutend verringert wirk.
Wegen der Anmeldung dazu gelten die Bestimmungen des §. 24.
Das Gewicht der eninommenen Proben ist im Niederlageregister bel der betreffenden
Post zu vermerken. Die solchergestalt geöffneten Kolli müssen stets sorgsältlig wleder ver-
schlossen werden.
4. Legitimalion zur Versügung über die Waaren und Verfahren mil den Niederlagescheinen.
8 29.
Das Hauptamt ist befugt, denjenigen, welcher ihm den Riederlageschein vorlegt, als
zur Disposition über die niedergelegten Waaren legitimirt anzuerkennen und nicht ver-
ölichter, auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselbe trechtmäßiger Besiher des Nie-
derlagescheins sei.
Solste jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von dem-
jeuigen, der daran Interesse hat, dem Amte angezeigt werden, so wird dasselbe deshalb
das Nöthige im Niederlageregister bemerken und so lange keine Disposition über die-
Waaren zulassen, bis über den rechtmäßigen Besitz des Rlederlagescheins von der zuständi-
gen Behörde entschieden ist.
133
8. 30.
Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Conto eines andern Nie-
derlegers übertragen werden, so ist dem Amte der Rilederlageschein nebst der Cession
vorzulegen. Auf Grund der letzteren findet, wenn nach dem Ermessen des Amts kein
Bedenken obwaltet, die Umschreibung im Niederlageregister und die Abschreibung auf
dem Niederlagescheine, resp. die Ausstellung eines neuen Niederlagescheins Statt.
Betrifft die Uebertragung solche Colli, welche ohne Revision unter Verschluß und
ult der vorgeschriebenen Haftung des Niederlegers für den Inhalt (S. 14) zum Lager
gekommen sind, so muß der Cession zugleich die Erklärung der Uebernahme dieser Haf-
tungen von demjenigen, auf dessen Conto die Uebertragung erfolgt, beigefügt werden.
8. 31.
Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der betreffende Niederleger dem
Amte davon Nachricht geben und Amortisation des Niederlagescheins erwirken.
Nachdem das Amorkisationserkenntniß ergangen und dessen Rechtskraft bescheinigt
ist, wird im Niederlageregister das Nöthige vermerkt, ein Duplikat des Niederlagescheins
ausgefertigt und darin die erste Ausfertigung als ungültig erklärt. — Meldet sich nach
erfolgter Benachrichtigung des Amtes von dem Verlusie eines Niederlagescheins und vor
der Amortisatlon des Letzteren ein dritter Besitzer dieses Scheins, so ist durch gerichtliches
Erkenntniß darüber zu entscheiden, wer über die niedergelegten Waaren zu versügen hat.
In der Zwischenzeit ernennt das Amt einen Vertreter des Eigenthümers, welcher auf
Kosten desselben und, wie dieser selbst, für die Erhaltung und Beaussichtigung der Waare
zu sorgen hat. Hierbei treten, so weit es nöthig, die Vorschriften der §§. 19 und 33 ein.
5. Lagergeld.
32
Das Lagergeld wird überall von dem, bei der Einlager ung der Waare ermit-
telten Bruntogewicht erhoben.
6. Lagerzeil.
8. 33.
Die zur Niederlage gebrachten Waaren duͤrfen nach 8. 60 der Vereinszollordnung
ohne besondere Ermächtigung des Generalinspektors nicht über zwei Jahre lagern. Es
tritt daher nach Ablauf der in jedem Nlederlageschein besonders ausgedrückten Lagerfrist,
bei deren Festseyung auch die in anderen Niederlagen zugebrachte Zeit einzurechnen isi,
das im §. 66 der Zollordnung vorgeschriebene Verfahren ein.
27
Muster C.
134
VI. Verfahren bei weiterer Bestimmung über die lagernden Waaren.
I. Im Allgemeinen.
34.
Wenn Waaren aus der Nlederlage entnommen werden sollen, so wird darüber von
dem Niederleger unker Vorlegung des Niederlagescheins eine Abmeldung nach dem an-
liegenden Muster (C.) dem Niederlageverwalter oder dem mit Führung des Niederlage-
register ehwa besonders beauftragten Beamien übergeben, welcher die Uebereinstimmung
der Angabe mit dem Regisier prüft und solche auf der Abmeldung beschelnigt, auch die-
jenigen Bemerkungen, welche sich auf die früher staugehabten Revisionsakte und sonst auf
die weitere Abfertigung der Waaren beziehen, hinzugefügt. Hiernach und nach der über
die Bestimmung der Waaren in Spalte 12 der Abmelrung gemachten Angabe richtet
sich die weitere Abfertigungsweise.
8. 35.
So oft eine Abschreibung im Niederlageregister erfolgen soll, muß dem Amte auch
der Niederlageschein vorgelezt werden, um in demselben die Abschreibung gleichfalls be-
wirken zu lassen. Wird durch Lewbtere der ganze Inhalt eines Niederlagescheins nicht
erledigt, so erhält der Niederleger denselben bis dahin zurück, daß sämmtliche darauf
verzeichuete Waaren aus der Niederlage abgesertigt und, bei Abmeldung der lehzten Post,
die durch die einzelnen Abschreibungen eiwa entüandenen Gewichtodifferenzen ausgeglichen
sind, wonächst der Schein bei dem Niederlagramte zurückbehalten wird.
2. Bei der Abmeldung zur Verzollung.
. 36.
Auf den Grund der Abmeldung erfolgt die spezielle Revision, in so fern solche nicht
schon vor Aufnahme der Waaren in die Niederlage staltgefunden hat.
Nachdem der Befund in der Abmeldung bescheinigt isi, hat der Niederleger den
Gefällebetrag zu emrichten, wogegen er eine Quittung über die geschehene Verzollung
empfängt, die Aemeldung aber von dem Amte als Registerbeleg zurückbehalten wird.
8. 37.
Gegen Vorzeigung dieser Ouiktung werden die Waaren aus der Niederlage ver-
abfolgt und müssen unverweilt auf dem vorgeschriebenen Wege fortgeschafft werden.
3. Bei der Abmeldung zur Versendung nach dem Inland.
n) auf Begleilschein II.
38.
Bei der Abmeldung zur Abfertigung der Waaren auf Begleitschein II., welche sich
nach den Bestimmungen der Zollordnung (§§. 50 — 53) und nach den Vorschriften des
135
Beblhusetmchulath (. 10, 29 und 30) bemißt, gelten die Bestimmungen der
88. 36 und 37 mit dem Unterschiede, daß statt der Gefällentrichtung die Extrahirung
des Begleitscheins eintritt.
Dasselbe Verfahren findet Statt, wenn die Waaren zwar nach einem Orte mit
Niederlagerecht bestimmt sind, jedoch in der Abmeldung bemerkt ist, dah die Waaren
dort nicht zur Niederlage kommen, sondern sogleich verzollt werden sollen.
b) auf Beglelischein I.
8. 39.
Sollen Waaren aus der Niederlage nach einem andern Orte mit Niederlagerecht
versendet werden, und ist die Disposition über dielselben noch vorbehalten, so wird, nach-
dem die Waaren verwogen und nach Maßgabe der Vorschrist im §. 20 des Begleiischein-
regulativs unter Verschluh gesetzt worden, der Begleitschein ertheilt.
Die Verwiegung kann dann unterbleiben, wenn solche von dem Amte nicht für
nothwendig erachtet wird.
4. Lehandlung der aus der Niederlage eninommenen Waaren be)üglich des angrschriebenen Gewichls.
8. 40.
Da nach 8. 15 der Zollordnung das auf den Grund allgemeiner oder spezieller
Revision beim Eingange ermittelte und im Begleilscheine angegebene Gewicht in der
Regel zur Grundlage der künftigen Verzollung der eingegangenen Waaren dient, so
wird bei den zur Niederlage kommenden Waaren,
#) wenn solche unmittelbar vom Auslande eingegangen sind, das vor der Auf-
nahme in die Niederlage festgestellte,
b) wenn sie mit Begleitschein eingetroffen sind, das durch den Begleitschein über-
wiesene Gewicht im Niederlageregister angeschrieben.
Demnächst wird bei der Zurücknahme der Waaren aus der Niederlage in folgender
Art verfahren:
4) bei sosortiger Verzollung oder bei Versendung auf Begleitschein II. wird der
Eingangszoll nach dem angeschriebenen Gewichte erhoben reip. im Begleit-
schein ausgeworfen.
2) bei der Versendung auf Begleitschein I. nach einem anderen Niederlageort wird
das angeschriebene Gewicht dem Empfangsamte in dem auszufertigenden
Begleitscheine überwiesen, in Letterem aber zugleich auch das bei der Ab-
meldung aus der Niederlage nach §. 39 ermittelte Gewicht nach-
richtlich bemerkt.
Sind von dergleichen Waaren Proben entnommen worden, so wird von dem
136
etwaigen Mindergewicht des betreffenden Collo die Eingangsabgabe vor Erlheilung des
Begleitscheins erhoben und dem lehteren das neu ermittelte Gewicht zum Grunde gelegt.
3) Wenn bei einer und derselben zusammen gewogenen Waarenpost tbeilweise
Versendung und thellweise Verzollung staktgefunden hat, wird für das Fehlende
bei Aufräumung der Post der volle Eingangszoll eingezogen.
4. So weit bei einzelnen Waarengallungen ausdrücklich gestattet ist, von der Zoll-
erhebung für ein Mindergewicht Umgang zu nehmen, welches durch Eintrocknen,
Einzehren, Versiäuben, Verdunsten oder gewöhnliche Lekkage in der Niederlage
ohne Ordnungswidrigkeiten und obne verdächtige Umstände entstanden ist, wird
u. bei der Verzollung oder bei der Versendung auf Begleitschein II. das in
dem Niederlageregister angeschriebene Gewicht,
b. bei Versendung nach anderen Niederlageorten sowie bei der Aufräumung
der Waaren, über welche theils zur Versendung, theils zur Verzollung
versfügt worden ist (Ziffer 3) das bei Anwendung der Regel der
Eingangsverzollung unterliegende Mindergewicht um den zulässigen
Betrag herabgzsetzt.
Von dem nach §. 28 notirten Gewichte der entnommenen Proben
ist dabei in jedem Falle der Eingangszoll zu erheben.
VII. Strafbestimmungen.
8. 41.
Wer es unternimmt, unverzollte Woaren ohne vorhergegangene vorschriftsmäßige
Anmeldung aus der Niederlage zu entfernen, wird wegen Zolldefraudation zur Unter-
suchung und Bestrafung gezogen.
8. 42.
Fälle der Zuwiderhandlung gegen die sonstigen in diesem Regulative enthaltenen
Vorschriften, oder der unterlassenen Befolgung derselben werden mit den, im Zollstraf-
gesehe vorgesehenen Ordnungsstrafen geahndet.
137
Inhakt.
I. Allgemeine Bestimmunge sEG. 1—2.
II. Welche Personen das Niederlagerech! l Lnspruch nehnen onnen ......
UlWelcheWaakenza-Nlednlaqegelangen-sinnst... ...«....8.k)-9.
IVAnmeldunqustdstanshmcsukptndkklaqe............·
V.BehandluaqdecWasseatvåhnabbeskeqets...·........
Ostensftchliqtmgdethatca................§.19—22.
2)llaIvackItstgbe-Wasten............·....§.23—27·
J)(iniuahmevonP-oben... s-28.
4) Legitimation zur Versahung über ti- Waanen und br mit ren dileder
lagescheine . . s8. 29 -21.
5) Lagergelkkddee 8. 32.
6) Lagerzett . 8. 33.
VI. Versahren bel weiterer Lesimung uber die * Weaten . .. . 68. 34 40.
1) Im Allgemeinen ...··.
2) Bei der Abmelbung zur Vergollung. .
3) Bei der Abmeldung zur Irsenbig 0 bem Inland
a) auf Begleitschein 11. 6. ESES. 38.
8. 34 - 36.
.. 8. 36 -37.
»so
·
·
·
·
o
b) auf Begleisschein 1• .... .§.39.
4) Behandlung der aus der Mieree enlnemmenen Waercu brzugich des an-
geschriebenen Benicho ... ...-.. 8.40
VII. Sirastestimmungen ... .. . . . . 8. 1 42.
Von Unterzeichnet wird darauf angetragen, unterzeichnete Koll B.
theilen,
Proben àe Loth entnehmen,
Brutto verwiegen,
öffnen und nachsehen,
stürzen,
aussieben
zu dürfen.
—
l-
I. Angaben des Antragstellers. Amtliche Bescheinigung.
der Kolli Ermitteltes Gewicht.
Des Niederlage- Be- Angabe über den Vollzug der an-
Anderweiter ,
nennung zahl eichen Brulio. Neno. gemelderen Handlung, %% Ab-
der und und Masstot.screibung der Preben im Rieter-
— rsi W iM#n M. ens ".
Gente. . Blatt. Nro.# g. * ¾. *- lageregister 2c.
Registers
1. 2. 3. 1. 5. 6. 7. 8.
–
□
V
139
Gesetzsammlung
Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Do . 278.
Ministerial-Belanmmachung, die Militärconventionen mit der Krone Preußen betressend, vom
26. September 1867.
Nachdem die Fürsiliche Staatsregierung minelst Ministerial-Erklärung vom 8. März
d. Is. der zu Berlin am 4. und 22. Februar d. Is. zwischen Bevollmächtigten Seiner
Majestät des Königs von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von
Sachsen-Weimar-Eisenach über die Neorganisation der vormals zur Reserve-Infanterie-
Division gehörigen Kontingente abgeschlossenen Uebereinkunfst beigetreten is., zu dieser
auch der Landtag seine Zustimmung ertheilt hat, ferner zu Ausführung derselben unter
dem 26. Juni d. Is. eine weitere Konvention mit Preußen vereinbart und von sämmt-
lichen dabei betheiligten Souverainen ratisicirt worden ist, so wird auf höchsten Befehl
Seiner Durchlaucht des Fürsten in Nachsiehendem sowohl obige Ministerial-Erklärung
und die gegen dieselbe ausgetauschte Königlich Preußische Minisierial, Erklärung, als auch
die Konvention vom 26. Juni d. Is. zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gera, am 26. September 1867.
Fürstliches Ministerinm.
von Harbon.
1.
Ministerialerklärung. Ministerialerklärung.
Nachdem an die Fürstlich Reußische Nachdem die Fürstlich Reußische der
der jüngeren Linie Regierung die Einladung jüngeren Linie Regierung mittelst Ministerial-
gerichtet worden ist, der zu Berlin am erklärung vom 8. März 1867 der zu Berlin
4. Februar 1867 zwischen Bevollmächtigten am 4. Februar 1867 zwischen Bevollmäch-
Sr. Mafjestät des Königs von Preußen Er. Majestät des Königs von Preußen und
Ausgeaeben am 2. Ocleber 1867. 28
140
und Sr. Königlichen Hoheit des Großher= Er. Königlichen Hoheit des Grobhberzogs
zogs von Sachsen-Weimar-Eisenach abge- von Sachse
schlossenen Uebereinkunft, betreffend die Re- Uetereinkuntt, beireffend die Neorganisaiion
organisation der nach der Kriegsverfassung der nach der Kriegsverfassung des vormali-
des vormaligen deutschen Bundes zur Re- gen deutschen Bundes zur Reserve, Infanterie-
serve-Infanterie-Division gehörig gewesenen Division gehörig gewesenen Koniingente,
Kontingente, sowie der weiteren, zur Aus. sowie den weiteren zur Ausführung dieser
führung dieser Uebereinkunft in den Proto= Uebereinkunft in den Protokollen vom 22.
kollen vom 22. Februar 1867 getroffenen Februar 1867 gekroffenen Verabredungen
Verabredung beitreien zu wollen, welche beigetreien ist, welche Uebereinkunft resp.
Uebereinkunft resp. Protkokolle wörtlich wie m wörtlich wie folgt lauten:
folgt lauten: "
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hohelt
der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, gleichmähig beseelt von dem
Wunsche, den Staaten, welche nach der Kriegsverfassung des vormaligen
deutschen Bundes die Reserve-Infanterie-Division zu stellen und keine Special-
wassen zu unterhalten hatten, den Uebergang in das Kriegswesen des nord-
demschen Bundes erleichtert zu sehen, haben behufs Fesistellung entsprechender
Modalitäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt,
Seine Majestät der König von Preußen:
Ihren Wirklichen Geheimen Nath, Gesandten und Kammerherrn Carl Friedrich
von Savigny,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Staatsminister Dr. juris Christian Bernhard
von Waßdorf,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und gut und richtig befunden,
folgende
Convention
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Reorganisation der Bundes= Conlingenle, wie sie im Abschnilt Al. des am
15. Dezember v. Js. von der Krone Preußen den Bevollmächtigten der verbündeten Regie-
rungen vorgelegten Entwurfs zur Verfassung des Norddeutschen Bundes bestimmt ist,
wird von der Krone Preußen (den Bundesfeldherrn) bel denjenigen Staaten, deren Con-
tingente, nach der Kriegsverfassung des vormaligen Deulschen Bundes die Reserve-In-
141
fanterie-Division gebildet haben, in der Weise vollzogen, daß diese Staaten unter An-
erkennung der in der Verfassung für den Norddeutschen Bund festzusehenden Quote von
225 Thalern, im ersten Jahre der Reorganisation (1867) nur ein Hundert zwei und
sechzig Thaler und, unter successiver Steigerung ihrer jährlichen Beiträge um je neun
Thaler pro Kopf, erst von dem Jahre 1874 an die volle Summe einzuzahlen haben.
Die Bildung der Specialwaffen wird staut haben, sobald die im Vorstehenden be-
zeichnete Steigerung der Beiträge es gestattet.
Artikel 2.
Die in der Quote von 225 Thlr. nicht begriffenen Kosten, der ersten Einrichtung
werden von dieser Convention nicht berührt.
Artikel 3.
Die hohen kontrahirenden Theile werden die übrigen zur Reserve-Infanterie-Division
gehörig gewesenen Bundesstaaten einladen, dieser Convention beizutreten, wollcn aber in
Verreff der militairischen Leistungen deb Grohherzogthums Sachsen-Weimar- Eisenach an
dieselben gebunden sein, auch wenn dieser Beitritt nicht oder nicht von allen eingeladenen
Regierungen ersolgen sollte.
Artikel 4.
Die RNatisicationen dieser Convention sollen innerhalt zehn Tagen von heute ab
oder wenn möglich früher, in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten die gegenwärtige
Convention in zwei Exemplaren unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Wappen versehen.
So geschehen zu Berlin den 4. Februar ein Tausend achthundert sieben und sechszig.
(I. S.) gez. v. Savigny. (L. S.) gez. v. Waßdorf.
Convention
zwischen Preußen und Sachsen-Weimar,
belresfend die Reorgannisation des
Weimar'schen Contingenks.
Protokoll.
Um der Krone Preußen (dem Bundesfeldherrn) in Ausführung der zwischen Preußen
und Sachsen-Weimar= Eisenach unterm 1. Febrnar 1867 zu Berlin abgeschlossenen
Convention, die Rcorganisation derjenigen Contingene, welche seither die Bundes-
Neserve-Infanterie. Division gebilder haben, zu ermöglichen, insbesondere die Formation
der Gadres zu gestatten und die in Arlikel 60 des Bundes= Verfassungs-(Eentwurfs vor-
geschriebene Einheit in der Qualisication der Ossiziere herstellen zu können, snd die un-
terzeichneten Bevollmächtigten, nämlich:
142
von Seilen Seiner Majestät des Königs von Preußen:
der Wirkliche Geheime Rath, Gesandte und Kammerherr von Savigny,
und von Sciten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-
Eisenach:
der Wirkliche Geheime Rath und Staats= Minister Dr. jur. von Waßdorf,
über nachfolgende besondere Bestimmungen übereingekommen.
1) Preußen übernimmt bei der Neorganisation derjenigen Contingente, welche seither
die Bundes-Reserve-Infanterie-Division gebildet haben, auch die Organisation der Land-
wehr und die Aushebungs-Geschäste.
2) Bis zum Jahre 1874 werden alle Officiere der vorgedachten Contingente als
zur Preußischen Armee gehörig betrachtet.
Dem entsprechend werden alle Anstellungen, Beförderungen und Versetzungen sowohl
innerhalb der Contingente als auch aus denselben heraus in die ganze Bundesarmee
und umgekehrt, sowie alle Verabschiedungen von dem Bundesfeldherrn direkt verfügt.
Vor dem Erlaß dieser Verfügungen sollen dieselben zur Kenntniß des betreffenden
Contingentsherrn gebracht und Höchstdessen Wünsche thunlichst berücksichtigt werden.
3) Alle Offiziere leisten Seiner Majestät dem Könige von Preußen den Fahneneid;
diejenigen, welche in den Contingenten der vormaligen Bundes-Reserve-Infanterie-Division
eintreten, werden miltelst Handgelöbnisses oder auszustellenden Reverses verpflichtet:
„das Wohl und Beste des Contingentsherrn zu fördern, Schaden und Nach-
lbeile aber von Höchsidemselben und Seinem Lande abzuwenden.“
4) Zur Erleichternuug der für nölhig crachteten Versetzungen sollen die Grundfarben,
der Schnitt und die Gradabzeichen der Preußischen Uniformen für die Bekleidung aller
Truppen maßgebend sein; auch tragen die Ofsiziere Preußische Feldzeichen und Preuhische
Schärpen.
Den betreffenden Contingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen nach
ihrem Ermessen zu bestimmen.
5) Dem Contingentsherrn sieht die Disciplinar-Strasgewalt eines kommandirenden
Generals zu; im Uebrigen wird die Disciplinar- Strafbefugniß von denjenigen Truppen-
Commandeuren r2c. ausgeübt, welchen das Conkingent in dienstlicher Beziehung unter-
stellt ist.
Die Besiätigung und Milderung krlegsrechtlicher und ehrengerichtlicher Erkenntnisse
erfolgt auf dem milikairischen Instanzenwege.
Das Begnadigungsrecht übt Seine Majestät der König von Preußen aus; etwaige
Wünsche der Contingentsherrn in dieser Beziehung werden möglichsie Berücksichtigung
finden.
143
6) In den Etat der betreffenden Contingente wird eine Adjutantur der Contingents-
herrn aufgenommen.
Gegenwärtiges Prokokoll, welches ohne besondere Ratisication, als durch den Aus-
tausch der Rarificationen zu dem Vertrage vom 4. Februar 1867, auf welchen es Bezug
hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden sol, ist
zu Berlin am 22. Februar 1867 in doppelter Ausfertigung aufgenommen worden.
Besondere Verabredung
bei Abschluß der Conventlon vom 22. Februar 1867 zwischen Preußen und Sachsen-Weimar.
1) Dem Contingentshertn sieht das Recht zu, nach seiner Wahl Osffiziere à la
suitc zu ernennen, welche außeretatmäßig geführt und eventuell von dem Contingents-
herrn besoldet werden.
2) Der Contingentsherr bezeichnet diesenigen Offiziere, welche Höchstderselbe als
Flügel-Adjutanten zu erhalten wünscht; es wird solchem Vorschlage Folge gegeben werden,
wenn keine diensilichen Rücksichten entgegensteben.
3) Dem Erbprinzen wird ein Offizier als Ordonnanzoffizier zukommandirt, dessen
Auswahl resp. Vorschlag in gleicher Weise wie bei den Flügel-Adjutanten durch den
Contingentsherrn erfolgt.
4) Falls der Contingentsherr es wünschen sollte, tragen die Offiziere während ihres
Kommandos zu dem Contingent die Schätwen desselben.
hez. Savigny. Watdork.
Verhandelt
Berlin den 22. Februar 1867.
Die Unterzeichneten waren heute zusammengetreten, um die Auswechselung der Ra-
tisications= Urkunden des von ihnen als Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs
von Preußen und Seiner. Königlichen Hoheit des Grohherzogs von Sachsen-Weimar-
Eisenach unterm 4. d. M. abgeschlossenen Vertrages, betreffend die Reorganisation des
Sachsen= Weimarischen Conkingents zu bewirken.
144
Die Unterzeichneten sind darüber einverstanden, daß, falls wider Erwarten die Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes erst später als 1867 ins Leben treten sollte, der im
Artikel 1 des vorgedachten Vertrages vereinbarte siebenjährige Zeitraum, innerhalb dessen
die Beitragsleistung der (Erohherzoglich Sächsischen Regierung für Bundesmilitairzwecke
allmählig von 162 Thlr. bis zu 225 Thlr. jährlich sich steigert, gleichfalls erst mit die-
sem späteren Zeitpunkte beginnt und dem entsprechend um ebensoviel später abläuft.
Jerner theilen die Unterzeichneten die Auffassung, daß die in der oben angeführten
Convention geordnete succesiv ansteigende Beitragsleistung Nichts an dem in dem Ver-
fassungs-Entwurfe des Norddeutschen Bundes normirten Maßstabe der Vertheilung der
gemelnsamen Bundeseinnahmen ändert, dergestalt also, daß Sachsen-Weimar bei dieser
Vertheilung von Anfang an ebenso participirt, als wenn es die vollen 225 Thlr. jähr-
lich pro Kopf sofort beitrüge.
Nachdem hierauf die beiden Ratifications-Urkunden geprüft und in guter und gehöriger
Form befunden worden, sind die Unterzeichneten in üblicher Weise zur Auswechselung der
gedachten Urkunden geschritten.
Geschehen wie oben.
C.
erklärt die Fürstlich Reußische der j. L. Re-
gierung unter Bezugnahme auf Art. 3. der
zuerst gedachten Uebereinkunft ihren Beitritt
zu derselben.
Zur Urkunde dessen ist von dem unter-
zeichneten Fürstlich Reußischen Staatsmini-
ster die gegenwärtige Ministerialerklärung
ausgestellt worden, um gegen eine von der
Königlich Preußischen Regierung in analo-
ger Form auszustellende Erklärung aus-
getauscht zu werden.
Gera, am 8. März 7.
Der Fürsilich in Fa
(L. S.) (gez.) v. Harbon
B. v. Watzdorf. Savigny.
erklärt die Königlich Preußische Regierung,
daß sie diesen Beitritt annimmt und die
Bestimmungen der in Rede stehenden Ueber-
einkunft und der Protokolle fortan auch in in
Bezug auf das Fürstenthum Reuß j.
Anwendung zu bringen verspricht.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige
Ministerialerklärung ausgefertigt und mit
dem Königlichen Insiegel wuateoen worden.
Berlin, den 16 März
Der Königlich irrnrhvn Aien- des
Staats-Ministeriums und Minister der aus-
wärtigen Aigeegenhelte,
(L. S.) v. Bis
In Ausführung der Besiimmungen des „Abschnitt 11 der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes, sowie der unter dem 4. resp. zusätzlich dem 22. Februar abgeschlosse-
145
nen Konvention zwischen Preußen und denjenigen Staaten, welche nach der Kriegs-
Verfassung des vormaligen deutschen Bundes die Reserve-Infanterie-Divisson zu stellen
hatten, haben Se. Majestät der König von Preußen einerseits und andrerseits Seine
Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie, Seine Königliche Hoheit der Großher=
zog von Sachsen. Weimar-Eisenach, Ihre Hoheiten die Herzöge von Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Altenburg, sowie endlich Ihre Durchlauchten die
Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und von Reuß älterer Linie behufs Feststellung
näherer Modalitäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Prcußen Allerhöchsiseinen Oberstlieutenant und Ab-
theilungs-Chef im Kriegsministerium Eberhard von Hartmann,
Seine Durchlaucht der Furtt von Neuß jüngerer Linie Höchsiseinen Hauptmann
Ernst von Helldorff,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach Allerhöchst-
seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Wirklichen Geheimen
Rath, Grafen und Herrn Carl Ludwig von Beust, sowie Allerhöchstseinen Major und
Adjutanten des Militair-Commando's Gustav Carl Bartholomäil Kühne,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen Höchsiseinen Staatsrath Otto
Giseke,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha Höchstseinen Ministerresidenten,
Wirklichen Geheimen Rath Grafen und Herrn Carl Ludwig von Beust
Seine Hoheir der Herzog von Sachsen-Altenburg Höchstseinen Negimentskomman-
deur, den Obersten Rudolph von Wartenberg,
Seine Durchlaucht der Fürst von Scherzturg= Rudolstadt Höchstseinen Oberstlieute-
nant und Bataillons Kommandeur Wilhelm Kirchner,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie Höchstseinen Major und Con-
tingents-Chef Benno von Döring,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und richtig befunden, folgende
Convention
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Aus den bisher zur ehemaligen Reserve-Infanterie-Division gehörigen Kontingenten
der Eingangs genannten Staaten werden Drei Infanterie-Regimenter zu je Drei Ba-
talllons gebildet, welche die gemeinschaftliche Bezeichnung:
„Thüringische Infanterie-Regimenter“
146
und eine entsprechende Regiments-Nummer innerhalb der Ordre de bataille des Nord-
deutschen Bundeoͤheeres erhalten.
Die Verwendung der bisherigen Contingente als Stämme zur Errichtung dieser
Regimenter findet in der Art stant, daß das Contingent von Weimar das eine, die
Contingente von Meiningen und Coburg. Gotha das zweite, die von Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt und Neuß älterer und jüngerer Linie das dritte Regiment
sormiren. Die Regimenter werden jett complelkirt und später regelmäßig rekrutirt durch
Einstellung der zur Infanterie lauglichen Wehrpflichtigen der Staaten, deren Kontin-
gente zur Formation jedes einzelnen Regiments beigetragen haben und zwar findet bei
den beiden gemischten Regimentern die Rekrmirung pro mla der Bevölkerung der kon-
tribuirenden Staaten mit der Maßgabe stalt, kaß die ausgehobene Mannschaft, soweit
möglich dem innerhalb des bezüglichen Heimathlandes dislocirten Truppentheil zu über-
weisen ist. Die Umformung der bieherigen Kontingente in die neuen Regimenter wird
Preußischer Seits geleitet.
Artikel 2.
eber die Dislokation vorgedachter Regimenter wird Seine Majestät, der König
von Prcußen, als Bundesfeldherr, das Nähere bestimmen; jedoch wollen Allerhöchfldie-
selben unter der Voraussetzung, daß innerhalb der Ländergebiete der mitkontrahirenden
Staaten für eine garnisonmäßige Unterbringung der Truppen emsprechend Sorge ge-
tragen wird, dieselben dort belassen und von dem bundesverfassungmäßig zustehenden Dis-
lokations-Recht nur vorübergehend und insofern Gebrauch machen, als militärische oder
politische Rücksichten dieß bedingen.
Artikel 3.
Bis zu der vorläusig noch ausgesehten Errichtung besonderer Thüringischer Ka-
vallerie= Regimenter, über deren Formation das Weilere vorbehalten bleibt, leisten elwa
im Bedarfsfalle für den Kavallerie-Dienst ausgehobene Wehrpflichtige der mitkontrahiren-
den Skaaten ihre Dienstlpflicht in nächstgelegenen Königlich Preußischen Truppentheilen
ab. Dasselbe findet dauernd mit den für die Special-Waffen (Jäger, Axtillerie, Pio-
nire, Train) ausgehobenen Wehrpflichtigen statt.
Sobald zur Errichtung besonderer Thüringischer Kavallerie-Aegimenter geschritten
werden kann, werden dieselben, soweit es dem dienstlichen Interesse entsprechend und Be-
schaffung von Garnison-Einrichtungen vorausgesehzt, innerhalb der Eingangs erwähnten
Ländergebiete dislocirt und aus den dort auszuhebenden zur Kavallerie tauglichen Wehr-
pflichtigen rekrutirt werden.
147
Ariikel 4.
Wehrpflichtige der mitkontrahirenden Staaten, denen die Berechligung zum einjährig
freiwilligen Dienst zusteht, können dieser Dienstpflicht nach Wahl bel elnem der Thüringl-
schen Truppentheile, oder in der Königlich Preußischen Armee genügen. Dasselbe findet
vice versa für Preußische Unterlhanen statt. Dieselbe Begünstigung gilt auch hinsicht-
lich der dreisährig Freiwilllgen.
Artikel 5
Die Eintheilung der betreffenden Ländergebiete in Landwehr-Bataillons= und Aus-
hebungs-Bezirke, sowie die regelmäßige Hanhabung des Aushebungsgeschäfts selbst wird
Preußischer Seits zunter Mürwirkung der konkurtirenden Großherzoglichen, Herzoglichen
und Fürstlichen Civil-Behörden zur Ausführung gebracht. Die durch die Bundesver-
sassung eingeführten Bestimmungen hinsichtlich der Dauer der Diensipflicht kommen zuerst
zur Anwendung auf die nächstbevorstehende Aushebung und haben keinerlel rückwirkende
Krast.
Ariikel 6.
Die aus den Ländergebieten der mirkonnahirenden Staaten ausgehobenen Wehr-
pflichtigen, mögen ste in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Insanterie-Regimenter
oder in Königlich Preußische Truppenkheile eingestellt sein, leisten ibren beirefferden
Hohen Landesherren den Jahneneid unter Einschallung der Gehorsamsverpflichtung gegen
Seine Majestät, den König von Preußen, als Bundesfeldherrn.
Artikel 7.
Die Unisermirung und Ausrüstung der vorgedachten Drei Thüringischen Infanteric=
Regimemter ist die der Königlich Preußischen Linien-Inkanterie. Die Regimenter tragen
am Helm die Landes-Kokarde und das Landeswappen resp ein anderes Abzelchen, über
welches bei den gemischten Regimentern die betheiligten Regierungen mit Nücksicht auf
die nöthige Gleichartigkeit innerhalb der Regimenter sich zu verständigen haben.
Die Offiziere aller Drei Regimenter tragen am Delm neben der Landes-Kokarde
die Königlich Preußische, eine silberne Schärpe und deögleichen Portepce in den durch
Arukel 55 der Bundesverfassung fegestellen Bundesfarben.
Die in Königlich Preußischen Truppentheilen ihre Dienstzeit ableistenden Wehrpslich-
tigen der milkomrahirenden Slaaten tragen an den Kopfbedeckungen neben der Preui-
schen die Landes-Kokarde.
Artikel 8.
Die mitkontrahirenden Hohen Bundesfürsten stehen zu sämmtlichen innerhalb Ihrer
respektiven Ländergebiete dauernd dislocirten resp. vorübergehend dorthin kommanditten
148
Bundes-Truppentheilen im Verhältniß der kommandirenden Generale und üben neben
den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Diseiplinar-Strafgewalt aus. Im Uecbri-
gen sieht die Handhabung der Disciplin und die Ausübung der gerichtsherrlichen Be-
sugnisse 2c. den Truppen-Besehlshabern zu und erfolgt die Besiäligung 2c. der betreffen-
den Erkenntnisse auf dem militärischen Instanzen-Wege. Das Begnadigungsrecht übt
Seine Majestät, der König von Preußen, als Bundesfeldherr aus; elwaige Wünsche der
Hohen Mitkontrahirenden Betreffs Ihrer Unterkhanen in dieser Beziehung werden mög-
lichste Berücksichtigung finden.
Artikel 7.
Die gegenwärtig in den Komtingenten“ der „mitkontrabirenden Staaten dienenden
aktiven selddienstsähigen Offiziere, Portepec-F und Militär-Beamten im Oifziers=
Range, mit Ausschluß der bereits der Königlich Peußischen Armee angehörenden Offi-
ziere 2c. des Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regiments, sowie der Slabs. Off-
ziere des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regiments werden, insofern sie es wünschen
und so weit sie Preußischerseits geeignet befunden werden, unter Beibehalt ihres Nanges
und ihrer Anciennetäl in die Königlich Preußische Armee, jedoch hinsichtlich der An-
ciennetät mit der Maßgabe eingereihet, daß sie durch diesen Uebertritt in keinem Falle
besser zu stehen kommen dürfen, als wenn sie von Anfang an in der Preußischen Armee
gedient hätten. Sie treten hlermit in den Preuhßischen Unterthanenverband und leisten
Seiner Majestät, dem Könige von Preußen, den Fahnen= resp. Militär-Bea nien-Eid.
Im Betreff der Gehalts-Kompetenzen beziehen sie die in Preußen ctatsmähigen Chargen-
Beträge, behalten aber ihr gesammtes jehiges Diensteinkommen, wenn dasselbe die
Preußischen Kompetenzen ihrer Charge übertteigt, event. bis dahin, daß sie nach Preußi-
schem Elat in eine höhere Einnahme einrücken resp. pensionirt werden. Die event. spätere
Pensionirung erfolgt nach dem Preußischen Pensions-Reglement.
Die Vorstehendem nach in die Preußische Armee übertretenden Osfiztere 2c. der
bisherigen Kontingente sind, insofern sie verheirathet sind, verpflichtet, der Königlich
Preußischen Militär-Wittiwen-Pensions-Anstalt beizutreten, es ist ihnen jedoch evenmell
auch gestatten, das Aurecht auf fernere Theilnahme an derjenigen Wittwenkasse zu be-
halten, zu welcher sie bis dahin beigetragen haben, Falls die bezügliche frühere Landes-
regierung hierzu ihre Zustimmung gibt.
Offiziere 2c., welche den Uebertritt ablehnen, oder Preußischer Seils nicht über-
nommen werden, erhalten die in Gemäßheit ihrer Dienstzeit chargenmäßige Pension und
zwar nach dem Preußischen oder, Falls es für sie günstiger ist, nach dem Vensions-=
Reglement, welches vor Abschluß dieser Konvention auf sie Anwendung fand.
149
Vom Abschluß gegenwärtiger Konvention bis zu deren Inslebentreten finden Be-
förderungen von Offzzieren, sowie die Annahme von Offtziers-Aspiranten bei den be-
treffenden Kontingenten nicht mehr statt.
Artikel 10.
Die Besehung der Siellen der Osfiiere, Portepee-Fähnriche und Militär-Beamten
im Oifiziers-Range bei den Thüringischen Infanterie= Regimentern, sowie die Versetzung
der Offiziere 2c. von diesen Regimentern in die Königliche Armee wird von Seiner
Mojestät, dem Könige von Preußen, direkt versügt, jedoch sollen hierbei die Wünsche der
hohen Mitkontrahenten thunlichste Berücksichtigung finden.
Die zu den Thüringischen Infanteric= Regimentern versehten Offzziere rc. verpflichten
sich miltelst Handgelöbntsses, das Wohl und Beste des Kontingents-Herrn, in dessen
Ländergebiet der bezügliche Truppenkheil dislocirt ist, zu fördern, Schaden und Nachtbeil
aber von Höchstdemselben und Seinem Lande abzuwenden.
Artikel 11.
Den hohen Mitkonwahenten steht das Recht zu, nach Ihrer Wahl Osfiziere
à la Suite zu ernennen, deren Besoldung und dereinstige Pensionirung jedoch den Lan-
deöherren obliegt.
Dagegen wird die Adjutanmr der Kontingents-Herren, resp. Deren Erbprinzen,
aus GBundemitteln besoldet und den in Bezug auf Auswahl der betreffenden Persön=
lichkeiten ausgesprochenen Wünschen durch Kommandirung Seitens des Bündes-Feld-
her#n bereitwilligst Folge gegeben werden, soweit Dem dienstliche Rücksichten nicht ent-
gegenstehen.
Die Bestimmung der Uniform der Adjutanten und Osffziere à la suite ist dem
Belieben der Kontingenks= Herren überlassen. Sowohl die Olfizlere à la suilc, als auch
die im Pensions-Verhältniß lebenden Oifiziere, insofern erstere nach Abschluß dieser Kon-
vention ernannt, letztere pensionirt werden, sind nach Maßgabe der betresfenden Königlich
Preußischen Vorschriften dem Disziplinar-, Militäl-Gerichts, und ehrengerichtlichen Ver-
fahren vorkommenden Falls unterworsen. Inwiesern anch die vor dem Abschluß dieser
Konvention zu Offizieren à la suile ernannten, resp. pensionirten Offiziere diesen Vor-
schriften unterstellt werden sollen, ist dem Belieben der betreffenden Landesregierungen
überlassen.
Artikel 12.
Vorbehälllich der bevorstehenden Regelung im Wege der Bundes-Gesetzgebung sind
die in den Thüringischen Regimentemn angestellten Königlich Preußischen Osfiziere 2c.
in den betreffenden Ländergebieten von jeder Personal-Steuer insbesondere von Klassen=
150
und Einkommen= Steuer befreit, von letzterer jedoch nur insoweit, als sie nicht Ein-
kommen aus dort liegenkem Grundbesih beziehen. Zu Kommunal-Abgaben sind die-
selben, sofern sie nicht in der betreffenden Gemeinde heimathsberechilgt sind, nur in so-
weit verpflichtet, als die Verbindlichkeit zur Veistung derartiger Abgaben durch den bloßen
Aufenthalt in einer Gemeinde oder durch dortigen Grundbesitz bedingt ist.
Artikel 13.
Hinsichtlich des Gerichtsstandes in Civil-Sachen finden auf die vorgedachten Offl.
ziere 2c., Falls nicht besondere Konventionen ein Anderes feüsepen, die Landesgrsetze
und Rechis-Normen Anwendung.
Artikel 14.
Die Verwaliung im Betreff der Thüringischen Infanterie-Regimenker, sowie deren
laufende Unterhaltung aus Bundesmilieln wird gegen Gewährung der verfassungs-
resp. konventionsmäßigen Beträge von Preußen übernommen, welches auch die Zahlung
der bisherigen und zukünftigen Militär- Pensionen übernimmt. Dagegen nagen die
mitkontrahlrenden Staaten die jetzt erwachsenden Kosten der ersten Einrichtung, Beklei-
dung und Ausrüstung der Regimenier, incl. der dazu gehörigen Landwehr, sowie auch
die späteren Kosien der noch ausgesetzten Kavallerie= Formalion und zwar Dro wmin der
Bevölkerung.
Die bisberigen Besisnde an Moniirungs- und Ausrüstungs-Gegenständen können
hierzu, soweit zu dem Zweck brauchbar, Verwendung finden und kommen zur Anrechnung
bei Ausgleichung der Einrichtungskosten.
Die Kosien der jett für die Infanteric und künftig für die Kavallerie neu zu be-
schaffenden ersten Garnison-Einrichtungen übernehmen diejenigen Staaten, welche die
Vortheile der Garnison geniehen.
Ebenso verhält es sich mit den laufenden Mehekosten für die Musik-Korps bei den-
jenigen Truppentheilen, welche ciatomähig keine Musik"Koips, resp. nicht in der gewünsch-
ten Stärke führen. Dagegen wird Preußischer Seits dunch etatsmähige Verwendung
des vorhandenen Personals an Mufsikern, soweit möglich, zu Hilfe gekommen werden.
Auf einen verhältnißmäßigen Beitcag zu den Kosten der bereits errichteten Ar-
tillerice, Pionier= und Train, Truppentbeile nebst ihrem Material Seitens der milkon-
trahirenden Staaten wirb Preußischer Seils Verzicht geleistet.
Envaigen Wünschen nach Verlegung Preußischer Truppentheile in die bezüglichen
Ländergebiete wird, soweit militärisch zulässig und die Beschaffung der Garnisen. Ein-
richtungen vorausgesetzt, bereitwilligst Rechnung gekragen werden.
151
Artikel 15.
Die vorstehende Konvention soll mit dem 1. Oktober d. J. ins Leben treten und
ist im Anschluß an den Vernag vom 4. resp. 22. Februar d. J. zunächst auf die
Dauer von Sieben Jahren, also bis zum I1. Oktober 1874 abgeschlossen. Ueber eine
elwaige Verlängerung der Dauer ist am 1. Okkober 1873 Beschluß zu fassen.
Artikel 16.
Die abgeschlossene Konvention soll alsbald den betheiligten Allerhöchsten und Höch-
sten Regierungen zur Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationen
in kürzerster Frist hier in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 26. Juni 1867.
von Hartmann. v. Helldorf. Graf Beust. Kühne. Eiseke.
(I. S.) (L. S.) (I. S.) (L. S.) (I. S.)
Graf Beust. von Wartenberg. Kirchner. von Doering.
(L. S.) (I. S.) (I. S.) (L. S.)
Ministeriolbelonntmachung vom 26. September 1867, betressend den Vertrag mit Preußen wegen des
Postwesens vom 18. Mai 1867.
Nachdem das zeither Fürslich Thurn, und Taxio'sche Postwesen am 28. Januar d. J.
von Sr. Durchlaucht, dem Fürsten von Tburn und Taxis an Seine Majestät den König
von Prcußen argetreten, hierauf aber am 18. Mai d. J. zwischen der Königlich Preu-
hischen und der Fürstlichen Staatsregierung ein Verlrag wegen deo Postwesens abge-
schlossen und sodann nach voigängiger Zustimmung des Landtags ralificirt worden ist,
so wird dieser Vertrag hierdurch auf höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gera, am 26. September 1867.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
152
Vertrag
zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Reußischen j. L. Staats-
regierung wegen des Postwesens.
Auf Grund des Vertrages vom 28. Jannar 1867 zwischen der Königlich Preußi-
schen Staats-Regierung und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis,
zufolge dessen das gesammte Thurn= und Tagis'sche Postwesen beseitigt und von Preuhen
erworben worden ist, sind Behufs Regelung der für das Postwesen im Fürstenthum Reuß
jüngerer Linie sich hieraus ergebenden Verhältutsse zwischen der Köntglich Preußischen
Staatöregierung, vertreten durch
den Geheimen Post-Nath Heinrich Stephan,
und der Fürstlich Reußischen j. L. Staatsregierung, vertreten durch
den Staaisrath Dr. Emil von Beulwißz.
krast ihrer Vollmachten die nachfolgenden Artikel mit Vorbehalt der Natification der
beiderseitigen hohen Staatsregierungen vereinbart worden.
Artikel 1.
Die gesammte Verwaltung des Postwesens und Ausübung des Postregals im Fürsten-
thum Reuß jüngerer Linie (Gera mit Saalburg, Schleiz, Lobenstein und Ebersdor#), nebst
allen den Posten des Landes in ihrer Eigenschaft als Slaatsposten zukommenden Rechten
geht unbeschadet der Hoheitsrechte Seiner Durchlaucht des Fürsten mit dem 1. Juli 1867
nach Maßgabe der in den folgenden Arkikeln festgesetzten Bestimmungen für alle Zeiten
auf Preußen über.
Artikel 2.
Die Verwaling und der Betrieb des Postwesens im Fürstenthum werden von der
Königlichen Posiverwaltung nach den im Königreich Preußen über das Postwesen je-
weilig geltenden gesehlichen Bestimmungen, reglementarischen Festsetzungen, administrativen
Anordnungen und von Preußen abgeschlossenen internationalen Verkrägen selbstständig
eingerichtet und geführt. Die gedachten Normen werden, soweit dabei die Verhältnisse
des Publikums in Betracht kommen, Behufs ihrer Publikation der Fürstlichen Regierung
mitgetheilt.
Bis dahin, daß diese Normen ganz oder theilweise eingeführt sein werden, bestehen
die seitherigen Bestimmungen fort.
Die nach den Preußischen Postverwaliungsgrundsätzen stattfindenden Verkehrs= Er-
leichterungen sollen dem Postwesen im Fürstenkhum in demselben Umfange zugewendet
werden, wie solches innerhalb des Königreichs Preuhen geschieht.
153
Sollie aus besonderen Gründen die Aufhebung einer bestehenden Post-Anstalt noth-
wendig werden, so wird darüber vorher mit der Fürstlichen Regierung in's. Benehmen
gelreten werden. In Bezug auf die Errichtung neuer Poststellen werden chvaige Wünsche
der Fürstlichen hegierung, soweit es mit den allgemeinen Postverwaltungsgrundsäpen
vereinbar ist, berücksichtigt werden.
Der Verkehr zwischen den Post= Anstalten in dem Fürstenthum und allen übrigen
unter Prcußischer Verwaltung stehenden Postanstalten wird als interner Preußischer Post-
verkehr behandelt.
Die Königliche Postverwaltung bezieht alle Einnahmen und bestreitet alle Ausgaben,
welche mit der Verwaltung des Postlwesens im Fürstenthum verbunden sind; sie über-
nimmt sowohl dem Publlkum, als auch dem Fürstlichen Fiscus Vegenüber dieselben Ver-
tretungsverbindlichkeiten, welche ihr in Beziehung auf die der Post anvertrauten Sen-
dungen rc. innerhalb des Preußischen Staates gesehlich resp. vertragsmäßig obliegen.
Artikel 3.
Die Postanstalten im Fürstenthum werden ausschließlich mit den Insignien und
Emblemen des Preußischen Postwesens versehen; sie führen die Benennung, das Wappen
und die Farben Königlich Preußischer Poststellen, insbesondere bei den Unterschriften,
auf den Siegeln, Posischilden, Posiwagen u. s. w.; die Postseamten, das Unterpersonal
und die Postillone tragen die Dienstkleidung der Königlich Preuhischen Offteianten, jedoch,
soweit sie Fürstliche Untertbanen sind, mit der Fürstlich Neußischen Cocarde.
An den Gebäuden, in welchen sich Pontanstalten befinden, wird das Königlich Preu-
Hische Posiwappen und das Fürstlich Reußische Wappen dergestalt angehestet, daß das
letztere #echter Hand des Beschauers zu stehen kommt. Beide Wappen werden von glei-
chen Dimensienen sein; das Fürstliche Wappen wird eine Beischrift nicht tragen.
Artikel 4.
Die Beamten rc. bei den Peoststellen im Fürstenthum werden durch die Königliche
Posiverwaltung ernannt und bestellt und leisten der Königlich Preuhischen Regierung den
Diensteid. «
Bei der Wahl dieser Beamten wird vorzugsweise auf Landes-Angehörige Rücksicht
genommen werden, in so weit solches mit dem Interesse des Postdienstes vereinbar er-
scheint.
Bei Besehung der Vorsteherstellen der Post-Aemter werden etwaige Wünsche der
Jürstlichen Regierung thunlichste Berücksichtigung finden und wird der Fürstlichen Re-
gierung von dem Einkritke von Vacanzen solcher Stellen Nachricht gegeben werden, um
ihre etwaigen Wünsche äußern zu können.
154
Den Landesangehörigen des Fürstenthums steht die dienstliche Laufbahn bei dem
gesammiten Königlich Preußischen Postwesen in gleicher Weise offen, wie den Preußischen
Staalsangehörigen. Bei Anstellung im Preußischen Staalsdienste ist jedoch zuvorige
Cntlassung aus dem Fürstllich Reußischen Unterthanenverbande erforderlich.
Im Uebrigen treten die Landegangebörigen, welche im Königlichen Posidienst be-
schäftigt oder innerhalb des Fürstenthum#s im Königlichen Postdienste angestellt werden,
hierdurch nicht aus dem Fürstlich Reußischen Unterthanenverbande; eben so wenig ver-
lieren die bei den Poüistellen im Fürstentbum angestellten Preußischen Unterthanen und
deren Angebörige ihr Preuhisches Slaatsbürgerrecht; dieselben baben die hiermit ver-
knüpsten Rechte und Pflichten an ihrem Heimathsorke im Königreich auszunben resp.
zu erfüllen, haben jedoch während ihrer Anslellung im Fürstenihum die in diesem gesetzlich
und ortsstatutenmäßig bestehenden Staats= und Gemeinde-Abgaben in derselben Weise
wie die Fürstlichen Staaksbeamten zu eniichten und sind den Polizei:, Civil= und
Criminal. Gesetzen, sowie den Gerichten am Orte ihrer Ansiellung unterworfen.
In Berreff der Diociplinar-Gerichtsbarkeit sind lediglich die Bestimmungen des nach-
folgenden Artikel 5 maßgebend.
Den Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes über ein gemein-
sames Indigenat soll durch die Festsegungen des gegenwärigen An#ikelo nicht pröjudicirt
werden.
Arrikel 5.
Auf alle diese Beamte 2c. sind die für die Königlich Preußischen Ponbeamten 2c.
gelienden Gesetze und Vorschriften, namentlich auch hinsichtlich der Gestellung von Cau-
tionen, der Pensionirung und der Theilnahme an der Königlich Preußischen Wiltwen-
kasse amwendbar; ebenso die im Königlichen Posidienste besiehenden Vorschriften über die
Diseiplin und die Ausübung der Diseiplinargerichtsbarkeit.
Die bierbei ausgesprochenen Strafen werden, soweit es zu deren Vollstreckung der
Beihülse der Fürstlichen Behörden bedars, von diesen auf Requisition des Königlichen
Obert-Post. Directors vollgogen.
Die Fürstliche Regietung wird die Verkündigung der die obigen Verbälmisse be-
neffenden, ibr zu diesem Zwecke mitzutheilenden Gesetze und Verordnungen thunlichst
vor Ablauf des Monals Juni cr. bewirken.
Artikel 6.
Die gegenn ärtig bei den Poststellen im Fürstenthum von Seiner Durchlaucht dem
Fürücn von Thurn und Taxis angesiellten Beamten 2c. werden in den Koniglich Preu-
sischen Poüdirust mit ihren dermaligen Dienübezügen und eiworbenen Ansprüchen, so
155
wie rücksichtlich dieser Bezüge mit den für sie und die Ihrigen bestehenden Pensions-
Verhälmissen übernommen.
In allen übrigen Beziehungen sind auch auf sie die im Artikel 5 erwähnten Ge-
sete und die Vorschristen über die Königlich Preußischen Postbeomten r2c. anwendbar.
Artikel 7.
Die Königliche Postverwaltung im Fürstenthum nimmt und yiebt Recht wegen ge-
richtlich zu verfolgender Ansprüche vor den zuständigen Fücstlichen Gerichten und wird
dabei durch den betreffenden Königlichen Ober-Post.Director vertreten.
Artikel 8.
In Absicht auf Wege= und Brücken-Gelder, sowic sonstige Communicationsabgaben,
sei es an den Staat, an Gemeinden oder an Privat-Personen, entscheiden rückiichtlich
der Posten die jeweilig im Königreich Preußen hierüber geltenden Vorschristen somit der-
malen die Bestimmung, daß die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, sowie die auf
Kosten des Staats beförderten Conriere und Estafekten, ingleichen die von Postbeförde-
rungen ledig zurückkommenden Postfubrwerke und Pferde, sowie endlich die Briefträger
und Postboten von Entrichtung solcher Abgaben befreit sind.
Artikel 97.
Werden innerhalb des Fürstenthums Eisenbahnen gebam, sei es vom Slaate oder
von Privaten: so werden den Eisenbahn-Verwallungen diejenigen Leistungen an die
Postanstalt auferlegt, welche im Königreiche Preußen zufolge des Eisenbahngeseges vom
3. November 1838 und fpäler ertheilter oder noch zu ertheilender Gesetze vorgeschrieben
sind. Diese eistungen stehen alsdann ohne Weiteres der Königlichen Postverwallung
uneutgeltlich zu.
Hinncchnlich der im Fürstenthum bereils besiehenden Eisenbahnen tritt die Königlich
Preußische Postverwaltung in das seitherige Verhälmiß der Fürsilich Thurn und Taxis-
schen Postverwaltung ein.
Artikel 10.
Die Porkofreiheiten im Fürstenthum, sowie die Vorschriften wider die dabei vor-
kommenden Umterschleise sind die nämlichen, welche bei den Posiüellen im Königreich
Preußen jeweilig gellen und erstrecken sich auf den gesammten Verwaltungsumsang der
Königlich Preußischen Postanstalt. Hierbei finden für die Portofreiheit Ihrer Durch-
lauchsen des Fü#esten und der Frau Fürstin, sowie der Mitglieder des Fürstlichen Hauses,
die Bestimmungen Anwendung, welche für die Portofreibeit Ihrer Majestären des Königs
und der Königin, sowie der Milglieer des Königlichen Hauses jeweilig in Gülligk.:
sind. Auf die Ciril, und Mililair-Behörden, die Klrchen, Schulen, milden Sitttungn
156
und sonstige öffentliche Anstalten 2c. im Fürstenthume werden analog die für die Behör.
den rc. im Königreich Preußen bestehenden Bestimmungen angewendet; jedoch sindet eine
Befreiung vom Porto in Parteisachen (insbesondere so weit dieselben in denjenigen
Preuhischen Landestheilen, in welchen das Gesey, betreffend den Ansay und die Erhebung
der Gerichtskosten vom 10. Mai 1851 und dessen Nachmäge zur Anwendung kommen,
unter der Rubrik „portkofreic Justizsache“ befördert werden) nicht statt.
Die binsichtlich der Porkofreiheits-Angelegenheiten ergangenen Erlasse der Königlichen
Postverwaltung werden der Behörden-Organisation im Fürstenthum und den hinssichtlich
der milden Stistungen, Corporationen, Vereinen u. s. w. in dem Fürstenthum bestehenden
Verhällnisse angepaßt, redigirt und ebenso wie die künftig in Porkofreibeitssachen ergehen-
den Erlasse dieser Verwallung im Amts= und Verordnungsblatt für das Fürstenthum
publicirt werden.
Artikel (11.
Die Fürstliche Regierung begiebt sich aller und jeder Ansprüche, welche sie gegen
Seine Durchlaucht den Fürsten von Thurn und Taxis oder dessen Mirbelehnte, sowie
gegen dessen oder deren Nachkommen, sei es aus der Abtretung der Fürstlichen Postrechte
im Fürstenthum an die Könlgliche Regierung; sei es aus dor seitherigen Verwaltung,
dem Besipe und Genusse der gedachten WPostrechte irgend wie erheben zu können, vermei-
nen sollte; dergestalt, daß alle und jede Verpflichtungen des Fürstlichen Hauses und
Seiner sämmtlichen Glieder und Nachkommen aus den rücksichtlich der Posten bestandenen
Verträgen und Verhältnissen als vollständig erloschen angusehen sind.
Andererseits übernimmt die Königlich Preußische Regierung die Verpflichtung, die
Fürüllich Reuhßische Neglerung gegen alle und jede Ansprüche zu vertreten, welche das
Fürstliche Haus von Thurn und Taxis jetzt oder künftig gegen das Fürstenthum in Be-
zug auf das dortige Postwesen aus dem jeht beseitigten Postlehns-Verhältnisse erheben sollte.
Artikel 12.
Als Entschädigung für den seitber von dem Fürstlichen pense Thurn und Taxis an
die Fürstliche Kammer entrichteten, nunmebr binwegfallenden Canon zahlt die Königliche
Preußische Staakskasse die dem Vetrage jenes Canous gleichkommende Summe von jähr.
lich Drei Tausend Thalern in einvierteljäbrlichen gleichen Raten posluumerando an die
Fürstliche Kammer in Schleiz oder deren Rechtsnachfolger. Mit weiteren Lasten oder
Abgaben kann die Ausübung des Postregals nicht beschwert werden.
Artikel 13.
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages den Ver-
hälmissen enisprechend zu ändern, welche sich in Folge der durch die Verfassung oder die
Gesebe des Norddeutschen Bundes zu treffenden Festsepungen über die Verwendung der
Posteinnahmen ergeben werden.
157
Artikel 14.
Der vorliegende Vertragq wird von der Fürstlich Reußischen Staatsreglerung als
die von nun an geltende Norm für das Poslwesen im Fürstenthum zur allgemeinen Nach-
achtung publicirt.
Alle bisherigen das Postwesen betreffenden Vertrige zwischen Seiner Durchlaucht
dem Fürsten von Reuß j. L. resp. der Fürstlichen Staatsregierung einerseits und Seiner
Durchlaucht dem Fäürsten von Thurn und Taxis resp. der Fürstlich Thurn- und Taxisschen
Verwaltung andererseits werden als erloschen betrachtet.
Artikel 15.
Die Natisication dieses Vertrages erfolgt baldthunlichst, Preußischer Seits, auf
Grund Allerhöchster Ermächtigung, durch das Königliche Ministerlum der auswärtigen
Angelegenbeiten und das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten, Fürstlich Reußischer Seits, auf Grund Höchster Ermächtigung, durch das Fürst-
liche Ministerium.
Der Austausch der Ratisications-Urkunden wird auf dem Correspondenzwege statifinden.
Zu Urkund dessen haben die beiderleitigen Bevollmächligten diesen Vertrag in dop-
pelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Gera den achtzehnten Mai 1867.
— (gez.) Heinrich Stephan.
(L. S.) (gez.) Dr. E. v. Beulwip.
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 279.
Ministerialbekamnttmachung vom 8. November 1867, die isihr des Gesetzes über die Erhebung
einer Abgabe von Salz betreffend
Unter Bezugnahme auf das im Bundesgesehblatte des Norddeutschen Bundes Nr. 6
publicirte Gesetz vom 12. October 1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von
Salz, wird nachstehende, unter den Regierungen des Zollvereins vereinbarte
Verordnung,
betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe von Salz,
zur Nachachtung andurch bekannt gemacht:
I. Berechnung der Abgabe.
8. 1.
Die Salzabgabe (§. 2 des Gesetzes) wird nach dem Nettogewicht erhoben. Es ist
zulässig, das Neitogewicht bei Salz in Säcken durch Abzug einer Normal-Tara von
Einem Procent vom Bruttogewicht festzustellen. Dieses darf jedoch nicht geschehen, wenn
das. Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatze hleibt, oder wenn der Steuer-
pflichtige ausdrücklich Rettoverwiegung, oder Verwiegung der Tara beantragt.
Bei der Erhebung ist die Bestimmung unter Nr. IX der dritten Abtheilung des
Zolltarifs auch auf inländisches Salz anzuvenden.
II. Kontrole und Abfertigung.
A. Inländisches Salz.
i
Die im §. 4 des Gesetzes gedachte Nachweisung muß namentlich enthalten:
Ausgegeben am 13. November 1867. 31
160
1) Angabe der vorhandenen Salzauellen oder Vohrlöcher, der zugehörigen Schächte,
Stollen, Brunnen 24., auch des Salzgehalts der einzelnen Soolquellen, beziehungs-
weise der zu versiedenden Soole nach Procenten;
2) die Aufführung sämmtlicher zu dem Werke gehörigen feststehenden Geräthe und
Vorrichtungen, als: Soole-Reservoirs, Siedepfannen, Soole-Pumpen, Gradir-
werke 2c.;
3) die Bezeichnung des kubischen Inhalts der einzelnen Siedepfannen;
4) die Angabe der in den Siederäumen vorhandenen, zur Aufnahme des aus den
Pfannen gezogenen Salzes vor dem Transport nach den Trockenräumen dienenden
Vorrichtungen und Gefäße.
Zugleich ist in der Nachweisung darzulegen, in welcher Weise den Vorschriften des
S. 7 des Gesetzes entsrrochen ist.
Dieser Nachweisung, welche für die Salzwerke mit der im §. 3 des Gesetzes vor-
geschriebenen Anmeldung verbunden werden kann, muß ein Grundriß des Salzwerks,
welcher die sämmtlichen Baulichkeiten, die Lage der vorstehend unter Nr. 2 genannten
Geräthe und Vorkichtungen, der Trockenräume und der Lagerungs-Magazine ergiebl, in
zweisacher Ausferligung hinzugefügt werden.
Die im §. 4 des Gesetzes gedachte Anzeige wegen Veränderungen ist dem Salz-
Steueramte zur weiteren Veraulassung und zwar früher als mit der Veränderung begonnen
wird, zu übergeben.
8. 3.
Die im §. 6 des Gesetzes gedechte Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein
Salz-Steueramt geübt, dessen Funktionen auf Staats= oder unter Staats-Verwaltung
stehenden Salzwerken theilweise auch durch Salzwerks-Beamte ausgeübt werden können.
8. 1.
Bis auf Welteres hat jeder Salzwerke-Besitzer die im F. 7 des Gesehes unter
Nr. 1 bis 8 ausgesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen. Derselbe ist überdies verpflichtet:
1) das Salz aus den Siederäumen unmittelbar in die Magazine oder in die Trocken-
räume und ebenso aus diesen unmit#elbar in die Magazine zu bringen, mithin
die Niederlegung des Salzes in keinen anderen Raume zu gestatten;
2) die Kontrole-Beamten von dem Zeitpurkte des Beginns des Transports des Salzes
aus dem Trockenraume in das Magazin vorher benachrichtigen zu lassen;
3) die über den Betrieb der Saline (des Salzbergwerks) und das gewonnene Salz
zu führenden Bücher dem Salz-Steucramte zur Siegelung und Foliirung vor-
zulegen; ,
4)dieBetriebögebäudc,foweiteddchtkeitengestattcn,vckschlossmzuhalten,den
161
Eintritt in dieselben aber außer den Steuer-Beamten, den Vergwerks-Beamten
und solchen Personen, welche das Salzwerk aus technischen, wissenschaftlichen oder
ähnlichen Gründen besuchen, nur den auf dem Salzwerke beschäftigten Versonen
zu gestatten.
8. 5.
Den mit der Kontrole beauftragten Beamten, sowie deren Vorgesetten steht zu allen
innerhalb der Betriebs-Anstalt belegenen Lokalitäten und Gebäuden, soweit solche nicht
lediglich als Wohnräume benuß#t werden, der Zutritk jederzeit, also auch auherhalb der
Dienststunden frei.
8. 6.
In den Wobnungen, welche sich innerhalb der Salzwerks-Lokalitäten und zugehoͤrigen
Hoͤfe oder in baulicher Verbindnug mit den Salzwerken besinden, daif Salz irgend welcher
Art nicht in giößeren Mengen als zehn Pfund auf den Kopf der Bewohner aufbewahrt
werden.
. T.
Die Diensistunden der Salzsteuerämter sind mit thunlichsier Rücksicht auf den Salg-
werksbeirieb für jedes Salzwerk von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für die
Fmanzen besonders festzustellen.
*?ie
Die im §. 9 des Gesetzes gedachte Anmeldung der Entahme von Salz aus den
Magazinen muß enthalten: »
l)dieMengedeozuentnehme-WenSalchnachGciyicht,so1oicdeffenGattung;
2) die Bezeichnung, sowie die Zahl der Kelli, desgleichen das Einzelgewicht der
lehteren, sofern dasselbe ein verschiedenes ist;
3) den Namen des Transportanten;
4) den Bestimmungsort und den Namen des Empfängers;
5) die begehrte Absertigungsweise;
6) elwaige sonstige Anträge.
Es ist zu dieser Anmeldung das unter I. anliegende Muster zu verwenden; für
Salzabfälle Es. 11 und 13) genügt mündliche Anmeldung.
Wird ausnahmsweise die Enmahme von Salz unmittelbar aus den Siede oder
Trockenräumen gewünscht, so bleibt wegen der anzuordnenden Vorsichtsmahregeln besondere
Bestimmung vorbehalten. S
Der Hausbedarf der Salzwerks= Besiper, „Beamten und Arbeiter an Salz darf nur
in längeren, mindestens vierteljährlichen Zeitabschnikten auf besondere schriftliche Anmel-
dung nach zuvoriger Versteuerung entnommen werden.
III.
162
S. 10.
Das zu entnehmende Salz wird in Gemähheit der Anträge des Salzwerks-Besigers
im Falle der sofortigen Versteuerung des Salzes oder der Empfangnahme unter Anschreibung
auf Steuer-Kredit, sowic im Falle der Versendung denalurirten Salzes in den freien
Verkehr gesett und für jeden Transport ein Versendungsschein nach dem anliegenden
Muster II. ausgestellt, welcher zur Legitimation bei der Abfuhr des Salzes von dem
Salzwerke, sowie in dem Salzwerks-Bezirk (6. 10. Nr. 1 des Gesees) und im Grenz-
zollbezirk dient.
Auf Begleitschein I. nach dem anliegenden Muster II. wird — unter Kollo., Wagen-
oder Schiffs-Verschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur Niederlage
IV.
deklarirt, oder unter der Bedingung demnächstiger Denaturirung beziehungsweise der Ver-
wendung unter steuerlicher Aussicht ohne Erhebung der Salz. Abgabe abgelassen werden soll.
Auf Begleitschein II. nach anliegendem Muster IV. wird dasjenige Salz abgefertigt,
für welches lediglich die Erhebung der festgestellten Abgabe auf ein anderes, dazu befugtes,
Amt überwiesen werden soll.
Zur Erledigung von Begleitscheinen über Salz sind die Aemter befugt, denen die
Erledigung von Begleitscheinen I. beziehungsweise lI. über zolpflichtige Waaren zusteht;
andere Aemler bedürfen hierzu der Genehmigung des Fürüllichen Ministeriums, Abtheilung
für die Finanzen. Im Uebrigen greifen für diese Begleitscheine dieselben Bestimmungen
Mlay, welche für die im Zollverkehr ausgestellten Begleitscheinc ertheilt worden sind.
Nachdem die Abfertigung erfolgt ist, muß das Salz sofort von dem Salzwerke und
dessen Hofraum entfernt werden. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß versteuertes
oder denaturirtes Salz in Lagerräumen, welche unter Miwerschluß der Steuer-Verwaltung
stehen, getrennt von dem übrigen Salze auf den Salzwerken aufbewahrt wird.
Die Verabfolgung von Soole und Munierlange ist schriftlich anzumelden und nach
Mahgabe der diesfälligen besondern Auweisung zu behandeln.
8. 11.
Die Wegsührung des Salzes von dem Salzwerke ist nur statthaft:
1) innerhalb der Dienstüunden des Salz-Steucramts;
2) aus den Thoren und auf den Wegen, welche als Ausgangastraßen durch Taseln
u geeigneken Inschriften bezeichnet sind.
Ein Gleiches gilt für den Transport von Salz-Abfällen (Schmup= und Fegesalz,
Pfannenstein, Dornstein, Salzschlamm u. dergl.), sowie von Soole und Mutterlauge.
Ausnahmsweise dürfen die Salz-Steucrämter das Arbeiten in den Magazinen und
die Wegführung des nach entfernten Orten bestimmten Salzes auch außerhalb der Dienst-
stunden gestatten.
163
8. 12.
Der von dem Produzenten zu entrichtende Steuerbetrag wird mit dem Schlusse eines
jeden Kalendermonals dem Salzwerks-Inhaber bekannt gemacht und ist von diesem binnen
D°driei Tagen nach Empfang der, nach dem anliegenden Muster V. aufzustellenden, amtlichen
Berechnung bel dem Hauptamte des Bezirks einzuzahlen.
Wird Salz auf Begleitschelne, welche von Fabrikanten oder Salzhändlern oder deren
Bevollmächtigten extrahirt werden, verabfolgt, so wird hierdurch der Produzent von der
Verpflichtung, die Abgabe zu zahlen, entbunden.
Gegen genügende Sicherheit kann nach dem Ermessen des Fürstlichen Mintsteriums,
Abtbellug für die Finanzen, ein Kredit von drei bis sechs Monaten denjenigen Produ-
centen und Salzhändlern gewährt werden, welche an Salzabgabe jährlich mindestens
1000 Thlr. (künfzehnhundert Gulden) entrichten. Auch bieibt dem Ermessen dieser Be-
hörde überlassen, die Einzahlung der Abgabe bel einer andern Kasse zu gestatten oder
anzuordnen.
8. 13.
Salzabfaälle (F. 11) bedürfen zur sieuerfreien Abfertigung der vorgeschriebenen De-
naturirung nicht, wenu sie sich unzweifelhaft bereits in einem Justande befinden, in welchem
sie in gleichem Grade, wie besonders denaturirtes Salz, für Menschen ungenießbar sind.
8. 14.
Die Ausführung des Gesehes wird hinsichtlich der Fabriken, in welchen Salz als
Nebenprodukt gewonnen wird, für jede Fabrik durch eine besondere Anweisung regulirt.
B. Ausländisches Salz.
S. 15.
Die Abfertigung des vom Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den für goll-
pflichtige Gegenstände überhaupt geltenden Bestimmungen.
Diese Verordnung tri#tt gleichzeitig mit dem Bundesgeseye vom 12. October 1867,
also am 1. Jannar 1868 in Wirksamkeit.
Gleichzeitig wird zu weiterer Ausführung des gedachten Gesehes im diesseitigen
Fürstenthume Folgendes zu öffentlicher Kenntniß gebracht:
1) Wo in dem Bundesgesehe vom 12. October 1867 die „oberste Finangbehörde
des Bundesstaates" genannt wird (§. 2, 7, 10, 19 des Gesehes), ist in dem diesseitigen
Fürstenthume das Fürstliche Minisierium, Abtheilung für die Finanzen zu verstehen.
2) Die in Artikel 17 des Vertrags wegen Errichtung des Thüring'schen Zoll= und
Handelsvereins vom 10. Mai 1833 (Gesehsammlung Bd. I. S. 239) bestimmte Kom-
164
petenz des Generalinspectors des Thüring'schen Zoll- und Handelsvereins findet auch
auf die gemeinschaftliche Salzabgabe in gleicher Weise An wendung, wie dieses hinsichtlich
der übrigen gemeinschaftlichen Abgaben bereits der Fall ist.
3) Die in dem Bundesgesetze vom 12. October 1867 erwähnten Zuständigkeiten
der „Steuerverwaltung“ oder der „Steuerbehörde“ kommen in den Fällen
der §§. 4 und 6, ferner des §. 7 unter Ziffer 6 und 9. des §F. 10 unter Ziffer
3 und des §. 13 unter Ziffer 8 dem Generalinspector,
dagegen in den Fällen des §. 13 Ziffer 2 und 5 dem Salzsteueramte zu.
Wenn indeß Soole zu Badezwecken benutzt werden soll, so hat es vorläufig dabei
sein Bewenden, daß die desfallsige Erlaubniß bei dem Fürstlichen Landrathsamte hier
unter Vorlegung ärztlicher Zeugnisse einzuholen ist.
4) Die in S§. 3 und 4 des gedachten Bundesgesetzes dem „Hauptamte“ des be-
treffenden Bezirkes zugewiesenen Functionen sind für das diesseitige Fürstenthum dem
Hauptsteueramte hierselbst übertragen.
5) Die nach §. 20 des Bundesgesetzes vom 12. October 1867 vorbehaltene Con-
troleabgabe bei steuerfreier Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen und gewerb-
lichen Zwecken ist mit dem Betrage von 2 Sgr. für den Centner von den Salzempfängern
zu erheben.
6) Die zeitherigen Bestimmungen über Verwaltung der Salzregie treten mit dem
1. Januar 1868 außer Kraft.
Der Erlaß welterer Vorschriften, insbesondere wegen der nach §. 20 des Bundes-
gesetzes vom 12. October 1867 anzuordnenden Controlemaßregeln bei steuerfreier Ver-
folgung von Salz, bleibt vorbehalten.
Gera, am 8. November 1867.
Fürstliches Ministerium.
von Harbon.
Semmel.
(Der nicht erforderliche Vordruck ist bei der Ausfüllung des Formulars zu durchstreichen.)
165
Muster I.
Anmeldung.
-des Registers über die Versteuerung und Verfendung des Kochsalzes.
.. des Registers über die Versendung des denaturirten Salzes.
Unterzeichnetes Salzwerk versendet durch (Zuhrmann, Schiffer, Eisenbahn)
an zu
–m4 Säck n
.TonnenGei-
Koch.
*- Ctr. Pfd.Stein- 5
denakur.
zusammen Ctr. Pfd. nello
„ „ brutto
und beantragt
u. sofortige Verstenerung (Kontirung der Stener)
. zu Lasten des Salzwer
2. zu Lasten des Salzhändlers N.
b. Abfertigung auf Vegleitshein 9 (I.)
C. Denaturirung.
Saline den ten
18.
zu netto Cn. Pd. verwogen,
Das eben bezeichnete Salz ist in Gegenwart des unterzeichneten Kontrolebeamten
mit Pfd. denaturirt
ieder Sack am Kropfe mit 1 Blei
mit Blesen jede Tonne mit 2 Bleien an den Boͤden
und äußerlich wie folgt bezeichnet.
Halzsteneramt.
1 verschlossen worden
Saline den lten 18
. N.
Sten#r= Aufsehrr.
Di. Stener ist mit Thlr. Sgr. g. ba und das Salz
. Veqendunzsschenw .
mittelst Begleitscheins Von der Saline abgelassen.
aline den ten 18
166
Muster II.
m—
Der Fuhrmam Meier aus Lobenslein
hat heute behufs des Transports nach Schleiz-
für Gostwirih Müller
*m“2 Solz, gezeichnet: C. R. 1—t10.
netto 20 Ctr. — Pfo. empfangen.
Die Steuer in zutihtet mit 10 Thlr. — Sgr. — Mf.
Legitimation für den Grenzbezirk.
Inhaber nimmt den Weg über die nachbenannten Ortschaften:
Gegenwärtige Bescheinigung ist zum Ausweise des Transporls
im Grenzbezirke nur bis
und außer demselben bis
gültig.
„den ien 186.
Fürstliches Salz-Stener-Amt.
X. N.
*2
Zur Nahricht. «
VetsendungsscheinefükdenntuttktesSalzwetdeanfsatbignn
(cothe1a):Papiet"«kebtttckt.
167
(UAnikol) dessen genaue Ueberein. Muster III.
stimmung mit dem (Duplikah be
sheinigt wid. 2 mt
Fürstenlhumise NReuß i.
Begleilschein J.
über inländisches Sol), für welches die t Stener nichl ralrichtel isl.
Russerligungs-Leml: enpfangs-Liull.
meldete heute dem unterzeichneten Amte an,
“ nachstehend verzeichnete —i durch wohnhaft zu
wohnhast zu versenden zu wollen und soll der Ausgang
aus dem Zollvereinsgebiete über das Sauer le zu erfolgen.
Der Kolli ——nnim — — «
Salzgattung. gabi nud Art Bis Frrers menem
— Cit. Psd. ESm. Pfe.
J l
Salz. .
l
D —— #aus diesem von verlangten Begleitscheine die Ver-
wlichuung, die obige Salzladung mit gegenwärtigem Begleitscheine bis zum
bel Amie zu in unverändertem Zustande und mit
krnnn Verschlusse zur Revision zu stellen oder stellen zu lassen, ingleichen für den
entsprechenden Betrag der Salzsteuer zu haften.
Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das oben bestimmte Amt be-
scheinigt sein wird, doß denselben völlig genügt sei.
Für die vorstehend —i Ver- übernehme diesen Begleitschein und
pflichtung ist Sicher# mit demselben die vorstehend angegebenen
belt geleistet. Verpflichtungen.
26
Unlerschrist des Bürgen· Unierschri des 4 56 lentrahenden:
(Stenpel.) irgiches Falzt- Seuer-Im.
168
Vermerke.
Erledigungs-Bescheinigungen.
1) Der Begleitschein ist abgegeben am ite#n 186 und eingetragen
im Begleitschein-Empfangs-Register Blatt 3
2) Revisionsbesund
u. in Betreff des Verschlusses:
b. in Bezug auf Gaklung und Menge:
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigen:
3) Nachweis des Ausgangs (der Denaturirung): Der Ausgang (die Denatmirung)
ist am t#½ 186
#er, Mitlago Ubhr erfolgt.
Hierauf bescheinigt das unterzeichnete Amt, daß vorstehender Begleitschein vollstaͤndig
erledigt ist.
„den ### 186.
(Stempel.) Amt.
169
(Uaihal) dessen genaue Ueberein- Mu ster M.
stimmung mit dem (Doplikat)
bierdurch bescheinigt wird. ·
ürftenlhum
Begleits chein
über inländisches, zut Erhebnng der alzsteuer versendeles Salz.
Ausserligungs-Zeml: eEmpsangs-Zeml:
wohn meldete heute dem
unterzeichnelen Amte edie nachstehend wereichnete Salzmenge zur Versendung durch
wöhnbaf , vobl hast in
Der Kolli
Ealzgattung. Zabl und Arl
der Verraclung
Brutto-Gewicht.s Nello Gtwicht. Veirag der Salzstener.
Bejetichuung. Tblr. Egt. Vi.
ECtr. Vsd. Err.
—
mit dem Antrage an, den oben angegebenen, durch spezielle Venviegung des Salzes hier
ernielten mit
bei vem Amte in ahe zu lascn
Gegenwärtiger Vegleunhein muß bis zun dem vorgenannten
Amie mit der gestundeten Steuersumme ranehönin! werden.
Der gestundete Steuerbetrag ist
sicher geslellt worden und soll übernehme diesen Begleitschein
hier Fingezoden werden, wenn der Begleit, und mit demselben die vorstehend angege-
schein bis zum nicht beuen Verpflichtungen.
erledigt zurückgekommen ist. den ten
Unterschrist des gücgen: Unkerschrist des Gegleilschein-Erkrahenlen:
den ten 18
(Stempel.) Fürstliches Salz Stener-Amt.
170
Vermerke.
Erledigungs-Bescheinigung.
Der Begleitschein ist Blatt Nummer
des Begleitschein-Empfangs-Registers eingetragen und sind die Gesälle mit
unter Nummer des Salzsteuer-Hebe-Registers
bier gebucht worden.
den ten 18
(Stempel.) Amt.
171
Nachweisung
der
auf Anmeldung des Salzwerksinhabers zu
im Monate
verabfolgten Salzmengen, für welche die Steuer noch zu entrichten ist.
Des Negisters über dir Verstenerung und Versendung Salzmenge,
des Kochsalhes, sowie der Aumeldung Nensegewalcht.
* Ant. Vsdb.
%
« Di S .-
smmrw Die nebenberechnete Steuer ist
gebucht im
Davon beträgt die Steuer (Heupt Journal Ar. )
Thlr. Sgr. Pf. Kredit-Journal Nr.
5 « ite ?
#den 186 (Haupt-Manual Seite Nr.)
— Kredit, Manual Seite Nr.
Fürfll. Lalz-Stener-Aml. N. N. N. N.
Der unterzeichnete Salzwerkstesitzer erkennt ie Rich. O. ·A. · Nendant. H. A.· Aoniroleur.
ugkeit der obigen Berechnung hierdurch an unr beantragt
bei dem Fürstlichen Laupl.Sleuer-Amie zu
die Anschreibung des obigen Betrages auf Aredit, verpflich-
ict sich ouch, dieses Anerkenntnif, sokald ter darin bezelch-
nelt Abgabtubeirag cingezablt wird, zuruͤckzufordern und
hastet dem Staale für die nochmalige Zohlung, wenn er -
kWAneslmnlnikzukütlstmkhsnknums-läßt« I
den **Wf( 186
173
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
JNoo. 200.
1) Ministerialbelanntmachung vom 27. Dezember 1867, die Verabsolgung von Salz zu landwirth-
schaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend. «
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt am Schlusse der Bekanntmachung vom 8.
November d. J., die Ausführung des Bundesgesehes über die Erhebung einer Abgabe
von Salz bekreffend (Gesetzsammlung Bd. XV S. 164), wird wegen der steuerfreien
Verabsolgung von Salz zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken
(6. 20 Ziffer 2 und 4 des gedachten Bundesgesehes) Folgendes zur Nachachtung be-
kannt gemacht:
1) Das zu den gedachten Zwecken besiimmte Salz ist in der Regel vor der steuer-
freien Verabsolgung auf der Saline unter Kontrole des Salzsteueramtes auf
schriftliche Anmeldung der Salinen-Besitzer zu denaturiren, d. h. zum menschlichen
Genusse untauglich zu machen.
Diese Denaturirung erfolgt bei dem zu landwirthschaftlichen Zwecken,
insbesondere zur Viehfüncrung bestimmten Salze bis auf Weiteres in der Weise,
daß je elnhundert Pfund Salz eine Beimischung von einem Viertel Pfund
kupferfreiem Eisenoxyd und einem Pfund gepulvertem Wermuthskraut enthalten.
Die Art der Denaturlrung des für gewerbliche Zwecke steuerfrel abzu-
gebenden Salzes wird für jedes einzelne Gewerbe von dem Gencral- Inspektor
des Thüring'schen Zoll, und Handels-Vereins angeordnet. Derselbe kann auch
die Denalurirung solchen Salzes außerhalb der Saline ausnahmsweise
unter einer amtlichen Kontrole gestatten, Turch welche die Verwendung des Salzes
zu dem bestimmten Zwecke gesichert wird.
Salzab fälle (Schmuy= und Fegesalz, Pfannenstein, Dornstein, Salz-
schlamm und dergl.) bedürfen zur sleuerfreien Abfertigung der Denaturirung
Ausgegeben am 15. Januar 1868. 34
174
uicht, wenn sie sich unzweifelhaft berelts in einem Zustande befinden, in welchem
sie in gleichem Grade, wie denaturirtes Salz, fur Menschen ungenießbar sind.
Die Denaturirungsmittel sind überall auf Kosten der Salinen oder der Per-
sonen, welche Salz zu steuerfreien Zwecken auf Begleinschein beziehen, in der
vorgeschriebenen Beschaffenheit zu liefern und die Denakurirung erfolgt auf deren
Kosten, unter amtlicher Aufsicht.
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz beziehen will, muß dies
schristlich unter Angabe seines Wohnorts und des gewerblichen Zwecks, zu
welchem das Salz dienen soll, bestellen.
) Das vorschriftsmähig denamrirte Salz tritt nach der Absuhr von dem Salz-
werke in den freien Verkehr. Für jeden Transport desselben ist jedoch vorher
bei dem Salzsteueramte die Ausfertigung eines Versendungsscheins (§. 10
und Beilage II der Ausführungsverordnung, Gesetzzsammlung S. 162 und 166)
gegen Entrichlung der unter Zisser 5 der Bekanntmachung vom 8. November
d. J. (Geseysammlung S. 164) bestimmten Kontrolegebühr von 2 Sgr. kfür
den Centner zu erwirken.
Die allgemeine Ausücht gegen mißbräuchliche Verwendung des Vieh= und Ge-
werbesalzes zu sienerpflichtigen Zwecken liegt den Steuerbeamten ob, welchen auf
Erfordern die nöthige Auskunst dieserhalb gegeben werden muß.
Gera, am 27. Dezember 1867.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
d8
#
*—
–
en
E. Brager.
2) Ministerialbelanntmachung vom 28. Dezember 1867, den Beitrikt des Fürstenthums Reuß i. V.
zu der zwischen Preußen und Belgien abgeschlossenen Literarkonvenlion betresfend.
Nachdem zufolge höchster Eulschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten und mit
Zusiimmung des Landtags das Fürsienthum Reuß j. L. der zwischen Preußen und Bel-
gien unterm 28. März 1863 abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseiligen Schubes
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst beigetreten, auch die
wechselseitige Ratisikation des abgeschlessenen Beitrinsvertrags unterm z d. Is. er-
folgt ist: so wird nicht blos der letztere, sondern auch die gedachte Preuhisch= Belgische
Uebereinkunft nachstehend in dem Französischen Urtexte unter Beifügung einer Deutschen
Uebersetzung zu öffentlicher Kenniniß gebracht.
Gera, am 28. Dezember 1867.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon. E. Brager.
175
Beitritts-Vertrag.
Die Unterzeichneten, D v. Har
Staatsminiseer Seiner Bunchlaot des ean.
veränen Fürsten von Reuß jüngerer Linie,
und Baron Nothomb, Stkaatsminister Sei-
ner Majestät des Königs der Belgier, außer-
ordentlicher Gesandter und bevollmächtigler
Minister Seiner genaunten Majestät bei Sei-
ner Majestät dem Könige von Preußen, be-
vollmächtigt von ihren Regierungen, in der
einfachsten Form für den gegenseitigen Schuß
des Eigenthums an literarischen Erzeugnissen
und Veiten der Kunst, Mustern und Fabrik-
zeichen zu sorgen, sind über folgende Be-
nbe übereingekommen:
Artikel I.
Indem die Regierung des Fürstenthums
Reuß j. L. von dem Beitritktsrechte Gebrauch
macht, welches demselben als einem der Zoll-
vereinsstaaten nach Art. 16 der von Belgien
mit Preußen am 28. März 1863 getroffe-
uen EGHD“*[n zn hegenseitigen Schutze
zenthums an literarischen und künst-
seseos rrn n Mastenn und Fabrik=
zeichen vorbehalten ist, tritt sie dieser Ueber-
eintunt
niglich Belgische Staatsregie-
kung r- zart Beitritt an.
Arrikel 2.
In Folge dessen wird die Uebereinkunft
vom 28. März 1363 zum gegenseitigen
Schutze des Eigenthums an lilerarischen
Erzeugnissen und Werken der Kunst, Mustern
und Fabrikzeichen im Königreiche Belgien
und im Fünstenthume Reuß j. L. für alle
künstigen Veröffentlichungen aun ebenso in
Kraft treten, als wenn sie zwischen den Re-
gierungen der genannten beiden Staaten
nnmittelbar abgeschlossen worden wäre.
Acte TWaccession.
Lea Soussignés, Dr. de llarbou, Ilinistro
d'Eiat de Son Allesse Sörcnissimo NMonseignour
lo PTrince souvornin do Reuss (brunche cndetto)
t Baron Notbomb, Ministro d’Etat de Sa Mla-
jestoö lo Roi des Belges, Envoyéè oxirnonlinniro
cii Miniatre plenipotemtiaire doe Sa dito Hlnjos!G
hres Sa Mlujesté lo Roi de Prusse, ayant 16
autorises par leurs Gouvernemems # pourvoir
dans in forno la plus simplo à5 In garantio reci-
produe de lua DPropriété des ocuvres T’espric ot.
art, des dessins et des marques de fabriquc,
#s#ont convenus de co dui suit:
Articlo 1.
1% Gouvernement de Son Altesso Sérenis-
rimo Monseigneur lo Prince souvornin do Rou
(Uruncho cndette) uennt du droit T’nccession qui
lui est reserré comme Gtat du Zollverein, par
Fart. 16 do la convemion concine par la Bol-
gique avec la Drusse le 26 Mars 1863 par ln
garnntio reciproluo do In Propriété des oourres
Fesprit et d'art, des dessins et des marducs de
subrique, aecèdo # cetto convention.
1. GCouvornement de Sa lajeste lo Roi des
Belges accehte cetio accession.
S
Articlo 2.
En conselueneh l convention du 28 Alars
1863 pour ln garmtic rciproduo de la propriétó
des veurres Tespric et M’art, des dessins et des
mar#ues de fabriquo recorra son oxccntion dans
le Roynumo lo Belgique el la Principauté cdo
Reuss (Drunche cadette) pour toutes les publicu-
lions à venir comme si cllo n#vanit 616 direclement.
concluc entre les deux Gouvernements.
34-
176
Artikel 3.
Die Eintragung hat für ale, Werke,
welche im Fürstenthume Reuß j. L. veröf-
sentlicht werden, in Brüssel beunhhinigeriam
des Innern (bureau de libmiric) und für
alle Werke, welche im Königreiche Belgien
veröffentlich werden, in Gera bei dem Mi-
nisterium Abtheilung für das Innere zu
ehen.
ie An zäge auf eine solche Eintra-
sind von den Betheiligten direkt an
ks Ministerien nach dem beigefügten For-
mulare zu richten; sie können aber auch bei
den Gesandtschaften der beiden Staaten in
Berlin atgegeben werden.
Die Betheiligten erhalten nur auf Ver-
langen ein authentisches Zeugniß über die
erfolgte Eintragung.
Artikel 4.
Wer sich das Recht der Uebersetzung
nach den Besiimmungen des Art. der
Uebereinkunft vom 28. März 1863 vorbe-
hält, hat dieses Vorbehalts sowol in dem
Antrage auf Eintragung des Originalwerks
als auch an der Spite des Werkes selbst
Erwähnung zu thun.
Artikel 5.
Der Transit kann unter dem Vorwande
der Erforschung oder Verfolgung von Nach-
druck nicht aufgehalten werden.
Artikel 6.
Die Fabrikanten oder Kaufleute des
Fürstenthums Reuß j. L., welche das Eigen-
thum ibrer Waaren= oder Verpackungszeichen
oder Etiquelten, ihrer Muster und Fabrik.
oder Handelszeichen gegen jede Verletzung
ihrer Rechte in Belgien schüpen wollen,
müssen dieselben bei der Kanzlel des Han-
delsgerichts in Brüssel hinterlegen.
Articlo 3.
enregistromont pour lous les ouvrages qui
#s0 Publieront dans ln Principnuté do Reuss (Prancho
cndetto) se fern à Uruxelles nu Ministere do Tin-
„érieur (Durcau de lihmmirie) et pour lous les
ouvragos qui so publieront dans lo Royaumo do
Bolgiquo à Gèra au Ilinistèro d'Eiat (seetion do
E
Leos dẽelarations pour ohtenir eet onregistro-
ment soront adressces en la droilure par les in-
terossés à Cces Ministéres conformement à la sor-
mulo ci-annekoc; elles pourront aussi Eiro romises
par eux respectirement aux Egations do deux
pays ## Berlin.
Les intéresses no recovront de certillcnt nuthen-
tidue Tienregistrement duc lorsdu’ils en feront la
demande.
Krticle 4.
Quiconque se réserre le droit de traduction
aux termes de Tan. 6 de lu convemtion du’ 28
Mlars 1863 sern mention . cotto rserro tant.
(uns la declarntion pour Fenregisiremont do Tou-
vrago original qu'en tto do ’ourrage.
Artiele 6.
Lo transit ne Pourra cire entravé sous pré-
texte deo recherchkes on de Doursnites do contro-
sugons.
Artiele 6.
Les fabricants ou commorçunts do In Prind-
pauté de Reuss (brnncho cndelto) dui vondront
garantir lu proprici de leur mardues on étiquet-
tes de murchandises ou embalinges, de leurs des-
sins ou marclues de fubridkuo ou de commorco
contre touto atteinto portéc à leurs droits on Bol-
giauc, devront en elleciuer le depot au grello du
tribunnl do commerer de Brugelles.
177
Während keine solze Hinterlegung im
Fürstenthume Neuß j. ersorderlich is,
soll den Belgischen stunern oder Kauf-
leuten ebenso wie den Unterthanen des
Fürstenthums selbst gestattet sein, ihre Rechte
durch alle gesetzlichen Mitkel geltend zu machen.
Artikel 7.
Die Ueberelnkunft vom 28. März 1863
tritt zebn Tage nach Auswechselung der Ra-
Meallenen der gegenwärtigen Beitritteur.
kunde in Kraft; die Auswechselung dieser
Ratisicationen sol sobald als möglich und
auf jeden Fall noch in diesem Jahre statt-
nden.
Die Uebereinkunft vom 28. März 1863
blelbt bis zum 20. Juni 1875 in Krast;
in dem Fall, daß keiner der kontrahirenden
Tbeile ein Jahr vor diesem Tage seine Ab-
sicht, sie außer Krast treten zu lossen, zu
erkennen bieon, wird die Uebereknkunft t
ein Jahr und so weiter von Jahr zu Jahr
sortbestehen bis zum Ablaufe eines Jahres
von dem Tage an gerechnet, wo d
ee der andere Theil sie aufgekündigt baben
gu Urkund dessen baben die Unter-
zeichueten gegenwärtigen Pertrag gezelchnet
und ihre Siegel beigedrückt.
Gera, am 16. Mat 1867.
(L. S.) Harbon.
Berlin, am 10. Mal 1868.
(L. S.) Nothomb.
Aucun depôöt n’'eint requis dans Ia Prinei-
pautéö do Reuss (brunche cndette), les fahricunts
ou commerennts bolges y soront admis do mémo
duc les aujels de ln Principunté à établir leurs
droits Par tous les moyens Lganz.
Article 7.
I. convontion du 28 Mlurs 1863 entrem en
vigueur dixg jours arès Techunge des rutisications
du présent acte Tuccession, Techange do ces eati-
licentions so lem lo lus töt possiblu ct dans tous
les cns en-dCans Tannec.
I. convention du 28 Alars 1863 restern on
rizucur juscu’'nn 20 Juin 1875; duns lo ens on
aucuno des parties contmetantes M’aurn signisic
un an avamt cotte datc intemtion deen fuirc cesser.
les ellets, in conrention comtinuern d'ero appli-
tducc encoro und uanndo ct uinsi do suite T’annce
en annco juscu' à Texpirution T’unc anndo à par-
tir du jour on ’une ou Tautre des Parties laurn
denoncse.
En foi de quoi, les soussignés ont signe le
prsent ncto et y ont aphosé le cuchet de leurs
arme.
Geéra, le 16 Mai 1867.
(#. 8.)
Harbou.
Berlin, le 10 Mai 18067.
. S.)
JNothomb.
178
Formular.
(Zu Art.3.)
Tag und Nr. der Eintragung.)
Antrag auf Visthiche Eintragung.
Der —— haft in
wohn
„Bbollmächigter “ Herrn.
suchi um die Eintragung des unten beschrie-
nach:
benen Werks n
Titel ?);
des Verfassers:
") Name
des Duuckers:
Format:
Auflage:
Zahl oder Bezeichnung der Bände:
Zahl der Druckbogen:
Tag der Veröffentlichung im Fürstenthume
Neuß j. L. (in Belgien).
den 188
(Unterschrift.)
1) Die leere Slelle wird von dem Ministerium des
Innern (burean de la librairie) in Brüssel oder
von den iacherlun, resbestung für dos Innerc, in
Gera a
Die gbheun elnes Bevollmaächtiglen ist nur in
dem Falle nöchlg, wo der Anlrag durch einen Berire-
ter gestellt wird.
2) Wenn es sich um eine Abisng häuche so begeichne!
man den Gegenstand uf 6° erfahren der Repro-
dultion (Kupferstich, Hsten- Schelde ·
wasser, Sieindruck u. s. aisc wenn es sich um ein
mmsikalisches Werk banruul so enrähnt man die Gat-
lung desselben, sowie die Namen des Komponissen und
des Textversassers.
4) Wenn ras Recht der Uebersetzung vorbehalten wird,
so ist hier Erwähnung davon zu thun.
Formule.
(Voir Tarticio 3.)
Dnto ot No. doonregistromont.4)
Déclarntion Tenregistrement légal.
Lo aoussigné. . .. . . . demeurant a. .
warsontamt de Ar .. dechere *
duérir onregietromom de rou#nge designé ci-
dessous.
Tür);
do Tauteur:
4) Noms
do Timprimeur:
Format:
Edition:
Nombre ou desiguntion des volumes:
Nombrro do fouilles T’impression:
Date do la publication dans la Principauté
do Rouss (branche cndette). (en Belgiuue.)
lo.... .. 18.
Gignaturc.)
1) lo planc sern sembli au Almieero do Tintéricur
(burenu do ln librairie) à Bruxelles ou au Ali-
nislro (’Etor (section do rinttonnh à Gem
2) La montion 4 roprésoritant M'est indiqnéct quc-
Tmuuns lo cns ou In déclarution est saile por un
rrnnaluir
) Siil agit T’unc estampe, on ineliit le aujot
ot le procd de reproduetion (grnvuro ur cuivre,
raviiro sur acier, gravuro aur bois, enu sorte,
thographio ie); s'il *e d'une oeuvre do
musique, on mentionne son genre ainsi quoe les
noms du compositeur ot do keenn des paroles.
) Si le droit do traduction est reserré, en fairo
montion ic i.
179
Uebereinkunft
wegen
gegenseitigen Schutzes der Rechte
an literarischen Erzeugnissen und
Werken der Kunst.
Seine Majestät der König von Preußen
und
Seine Majestät der König der Belgier,
gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in
gemeinsamem Einverständniß solche Maß.
regeln zu treffen, welche Ihnen zum gegen-
seitigen Schutz der Rechie an literarischen
Erzeugnissen und Werken der Kunst vor-
zugsweise geeignet erschienen sind, haben den
Abschluß einer Uebereinkunst zu diesem Zweck
beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten
ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen
den Herrn Otto Eduard Leopold von
Bismarck= Schönhausen, Allerhöchst-
ihren Präsidenten des Staats-Ministe-
riums und Minister der auswärtigen An-
gelegenbeiten,
den Herrn Johann Friedrich von
Pommer Esche, Allerhöchsitihren Ge-
neral. Direktor der Steuern,
den Herrn Alexander Maximilian
Philipsborn, Allerhöchstihren Wirk-
lichen Geheimen Legations-Rath, und
den Herrn Martin Friedrich Rudolph
elbrück, Allerhöchstihren Direktor im
Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten,
und
CONVENTTON
bour
la garantie reciproque de la
Propriètö des oeuvres
Tesprit et Tart.
et
SA MAJESTT ILE ROI DES BELGES
Egalement unimés du désir d'adopter, d'un com-
mun aeccord, les mesures qui Leur ont paru les
Plus Probres à garnntir rciproqnement in bro-
Prickté des oeuvres d’esprit et dart, ont rsolu do
concluro uno convontion à cet effer, et ont nomm
Pour leurs plénipotentinires, anvoir
SA MATESTE IE ROI DE PRUSSR
M. Otto-Edonard-Leéopold de Bismar ek-
Schönhausen, Son Président du conseil et
NMinistro des aflnires étrungére,
M. Jenn-Fréderic de Pommor Esche, Son
Directeur genéml des contributions et des
douanes,
M. Alexandro-AMaximilien Philipsborn,
Son Conseiller intimo nciucl de légation,
AM. Martin-Frederie-Rodolphe Delbrück,
Son Directeur au Alinistero du commerco, do
Tindustrio ct des tuvaux poblics
et
180
Seine Majestät der . der Belgier
den Baron Johann Baptist Nothomb,
Allethöchstihren Gccate Minister, außer-
ordentlichen Gesandten und bevollmäch-
tigten Minister bei Sr. Majestät dem
König von Preußen,
welche, T Austausch 9 in guie und
gehöriger Form befun Vollmachten
über nahhende nt iur lnche
sind
Artikel 1.
Die Urheber von Büchern, Broschüren
#ooder andern Schriften, von must ikalischen
Kompositionen und rrangements, von
Werken der Zeichenkunst, brt Maleru, der
Bildhauerei, des Kupferstichs, der Litho-
graphie und allen andern ähnlichen Er-
zeugnissen aus dem Gebiete der Literatur
oder Kunst, en- jedem der beiden
12
gung ihrer — 7 wenn- diese
ner gegen die Uöheber solcher
Nene betangen wäre, welche zum ersten
Male dem Lande selbst inösiencht
wetden fin.
Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile
Aepenseiig nur so lange zustehen, als ihre
R ande, in welchem die erste
kinis erfolgt ist, in Kraft sind,
und sie sollen rrm-“ undern Lande irFd
über die Frist ##n n, welche für
Schut der atsne Autoren ge-
7* festgestellt ist.
Artikel 2.
Es soll gegenseitig erlaubt sein, in je-
SA MAJIESTE TLE ROI DES BEI. GES
lo Baron Jean-Baptiste mb, Son
Ministre d’Etat, Envoyé extraordinaire et Mi-
nistre Plenibotentiairo pres sa Slujest6 lo Roi
de Prusse,
lesquels, apres avoir échangé leurs ploins Pou—
voirs, trouv#és en bonnc et duc formo
venus des articles suivants:
! dont con-
Article 1.
Les auteurs de livres, brochures ou autros
Ecrits, de compositions mansienle Tarrange-
ments de musiqdue, d’oeuvres de dessin, de pein-
ture, de sculpture, de gravure, de lithographic et
toutes autres productions analogues du do-
maind littérairo o#u artistigne, jouiront dans cha-
run des deux Etats réeiproquement des avantages
ui ysont on
E
à lVégard d'auteurs d'ouvrages publiés pour la
Premiere fois dans le pays meme.
Toutofois ces avantages no leur seront. rci—
es
ginale a G#té faite, et la durée de
dans lautre pays no pourra oxcédor eello sixée
au
par la loi pour les auteurs nationaux
Article 2.
Sora rẽeiproquement licite Ia publication, dans
181
den der beiden Eirder Auszüge aus Wer-
len oder ga auge Stücke von Werken, welche
in ersten Mal in d andern Lande er-
shinen sind, zu veröffentlichen, vorausge-
setzt, daß diese Bpgrestugichen, für Zwecke
der Kritik * chiseratrg eschichte bestimmt,
oder daß sie ar K- den Se uIge-
brauch oder i bestimmt und einge-
richtet sind
Artikel 3.
ic Genuß des im Artikel 1 festge-
N ehn ist dadurch bedingt, daß in
dem Ursrungelande die- zum utß des
Figemthun an Werken der Literatur oder
Kunst **m“ Pmwiribken Förmlich-
keiten erfüllt
bir die i“ Karten, Kupferstiche,
anderer Art, Lithographien bder
FSietfem Werke, welche zum ersten Mal
in dem einen der beiden Siaaten res.
licht sind, soll die Ausübung
thumsrechts in dem andern nt. Si
dem dadurch bedingt u. daß in diesem
Letztern die Förmlichkelt der Eintragung
voigangis zaum- folgende We erfüllt ist:
5 er- zum ½ Nel in
Preuhen 5 n ist, so muß es zu Brüssel
auf dem Mmntkeniun. des Feen einge-
tragen gintt.2
s Werk zun! Feine Mal -
Belgien ri ist. es zu Berl
auf dem Ministerium n än“i½ Age-
legenkeinen eingetragen
Eintragung. seu *# die schriftliche
Annelden der Betheiligten erfolgen. Diese
Anmeldung kann beziehungomeis, an die
der
*
genannten Minister ode e-
sandtschaften in beten. Ländern gerichtet
wer en
Anmeldung muß bei Werken,
velch ig Eintritt der Wirksamkeit der
gegenwärtigen Uebereinkunft erscheinen, bin-
chacun des deux pays, d'oxtraits ou do
tès à l'enseignement ou à lẽtudo.
Articlo 3.
-Zuissanco du böndfice de Tarticle 1 est
#abordoenh à T’accomplissement, dans le pays
dvorigine, des formalités qui sont prescrites par
(u loi, Pour assurer la propricté des ouvrages de
littruture ou d’ar
our les livres, cartes, estampos, gravures,
lithographies, ou oeuvres musicales hublics pour
la premĩereo sois dans F'un des deux Texer-
eice du droit do propriété Tautre Etal sern,
en outro, subordonne mi- Prénlable
dans co cernier, de ln formalité de Tonregistre-
ment eflectuce de# ln maniére suivante:
Si Touvrago u paru pour In premiere sois on
Prusse, il devra Gtre enregistro à Brugelles, au
ministare de IIntéricur.
Si Touvrage a parn
en Belgique, il devra
ministöre des Cultes.
pour la premiere fois
Etre enregistré à Borlin, au
Lenregistrement 10 fera; de part ot d'autro
essés, laduolle
Pourra atro respoctivement udresséo soit uux sus-
sur ln déclarution écrite des intére
#hts ministeres, soit aux lügations dans les deux
pays.
Dans tous les cas, la decluration devra étro
sontée dans les suivront la
Kannenton rK Touvrage dans T’autre Days, pour
35
trois mois qui
182
en drei Monaten nach dem Erscheinen,
bei vorher erschienenen Werken binnen drei
Monaten nach dem Eintri Wirksam
mßv§emt der gegenwirigen Uebereinkunft *n
zur na in Lieferungen erscheinenden
Werke soll die dreimonatliche Frist erst mit
dem ren der chien btserung etta.
nen, es denn b-
ficht, sich d
Artikel 6 zu
welchem Fall sude ieferung als km beson
deres Werk angesehen werden se
Die uri der Enanms, welche
letztere in besondere, zu diese eck ge-
fühne Jlegifer *—* m weder auf bK#r
nen auf der ern Seite Anlaß
4. Erhebn irgend einer Gebühr geben.
2# o *3 en fine urkund-
liche ung über Eintragung;
diese elheinlgung, wird ee ausge-
ellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen
Stempelabgabe
Die Bescheinigung soll den Tag der
zunn zutbaltn sie soll in der ganzen
Ausdehnung der beiderseltigen Gebiete Glau-
ben bnhin und das ausschließliche Recht des
Eigenthums und der Vervielfälttgung so
lange beweisen, * ust irgend ein d
derer ein besser begruͤndetes Recht vor
richt erstritten hah 4“
Artikel 4.
Die Bestimmungen des Artikel 1 sollen
gleiche Anwendung auf die Darstellung oder
Aufführung dramatischer oder muffkalischer
Werke finden, welche, nach Eintritt der Wirk-
it Uebereinkunft,
aufgefuͤhrt oder
veröffentlicht, dargestellt
werden.
les ouvrages publiés postéericurement à la mise en
vigueur de la
trois mois
Drésente convention, et duns les
suivront cette mise en vigucur,
bour les ouvruges publics autérieurement.
ui
Tegard des ouvrages qui paraissent par
ut le dẽlai d
nière lirraison, à moins
diaué, conformément aux dispositions de Tarticle
6, son intention de se réserver le droit do tra-
uetion, auquel caus cha#ue livraison sera consi-
dérée comme un ouvrago séeparé.
La formalité de Tenregistrement qui en sorn
fait sur des registres spéciaux oenus à cet eflot
ne donnera; do Part et d’autre, ouverture à la
Porcoption d’ancune takc.
Les intéressés recovront un cortificat authen-
tiduc de Teuregistrement: ce certilicat sern delivré
gratis, sauf, s'il y a lieu, les frais de timbre.
Le certificat relatera la date préeiso àa lu-
ducllo ursl necherule nurn cu liou; era soi
duns tonte Tétenduc des territoires respeetiss et
o droit exclusi riété et do
uelque autre
en zustice u
n'aura
droit mieux etabli.
—
Personne Pas fait admettre o
Article 4.
Les stihulations de Tarticle 1 s’appliqucront
Sgalemont à lu représentation on exéention des
oeuvres dramatillues on musiculos, Hubliées, eué-
#
cutées ou rohrésentées pour la premiere fois dans
T’un des deux pays, après la mise en vigucur de
lu présente convention.
183
Artikel 5.
Originalwerken werden die, in
einem I taaten veranstalteten
Uebersetzungen inländischer oder fremder
berte icklich gleichgestellt. Demzu-
ge sollen diese Uebersetzungen, rücksichtlich
ihrer unbefugten Vetviklfalk ung in dem
g
andern Staale, den im Art aisel1 fesgesegten
chutz geni duurk (4 ist indeß wohlve
standen, daß d kec den scemäce
Uebersetzer in
Beziehung au. für i 1bersegem zu
schützen, keineswegs aber, dem ersten Ueber-
g#es gen eines in todter oder frenert
geschriebenen er das aus-
no= lteberseungerecht. zu übertragen,
ausgenommen. in dem im folgenden Ariikel
vorgesehenen Falle und Umfang
Artikel 6.
Der Autor eines jeden, in einem der
beiden Länder veröffentlichten Werkes, welcher
sich das Aaect auf die Uebersetzung vorbe-
halten hat, soll, von Tage des ersten
Erscheinens der mit seiner Ermächtigung
herausgegebenen 1überfehung seines Were
an gerechnet, fuͤnf Ja ang
hid genießen, die Desefennichung
jeder, ohne ueriatn veranstalteten
Uebersetzung desselb in dem an-
dern #ans geshünrt !pü sein, un zwar unter
solgenen Dediuhunge
s8 Origi geate werk muß in einem
der * u auf die binnen drei Mo-
ersten Erscheinens in
dem andern S#e 5*½ erechnet Frlalnie
Anmeldung- eingetragen werden, nach Maß-
gabe der beesnerd des Artikels 3.
2. Der Autor muß an der Spitze sei-
nes Wartes die Absicht, sich das Recht der
Uebersetzung vorzubehalten, zngeteig, haben.
ie erwähnte, mit seiner Ermäch-
tigung verensallter Uebersetzung muß in-
Art icle 5.
Sont oxpressément assimilées aux ouvragos
originaux leset dans l'un do
Etats, d'ouvrages nationanx ou oͤtrangers.
A te titre, de la pro-
tection stibulée par Tartickhe 1, en ce gui con-
Cerne leur ronetten non autorisée duns t’autro
II est bien entendu, toutofois, que lobjet
du présent ert simplement de protéger le
traducteur Par rapport à in version qu’il u don-
nee de Touvrage originnl, et non pas de conférer
le droit exclusif de traduction uu premier traluc-
teur Tun ouvrage queclcondue, ecrit en lunguc
vivante, le cns et les limites
Prevn= Par Tarticle ci-apres.
uetions saites,
deux
758
ues traductions jouiront.
#
B
.
morte ou lormis
Artiele 6.
L'auteur de tout ourrage Dublicé dans P’un
des denx Pays, dui aura entendu 86 réserver le
droit de traduction, jouirn pendunt eind années,
partir #u jour de In Dremire publication de la
traduction de son Par lui, du
Privilege de protection contre Ia publication, dans
lantre Pays, de toute tradnetion du meme ouyrage
ouvVrage autorisco
non autorisée pur Ini. et ce- sous los conditions
suivantes
1% Louvrage original sern enregistré dans
’un des denx c zur In declaration nito dans
un dlai de Partir du r do la
premiero ablenntn. dans l'autro o vonmn.
mément aux dispositions de Tarticle
is mois, à
20. L’autour devra indidqucr, en téio de son
ouvrage, Pintcution de 80 réserver le droit de
traduction;
30. II fundra duc ladito traduction autorisco
ait paru, un moins en par dans le delai d'un
35“
184
üi Zahtestrin vom Tage der, nach
Maßgabe der vorsthenden Besinmung“ er-
salgien Anmeldung des Originals an ge-
rechnet, wanigsinsh zum Theil, und binnen
eines Zeitraums von drei Jahren, vom Tage
Anmeld dun an gerechnet, vollkendsg
erschienen sein
Uebersetzung muß in einem der
beiden ia veröffentlicht und nach Maß-
gabe * Besstmmungen des Artikels 3 ein-
Gangen
ei uun in Lieferungen Fnscheinenden
Werk et soll * ügen, wenn Fer .
rung des Autors, daß er sich das *
igen. zotaa habe, auf der ne
Lieferung auen
Es u a Fl ns6 der, für die
Se des ausschließlichen Uebersetzungs=
in desen Artikel festgesetzten fürk.
Liefe
dem andern Lande eingetragen werden.
Der Autor dramatischer Werke, welcher
sich für die Uebersetzung derselben oder die
Aufführung der ersetz as in den
Artikeln nd 6 bestimmte ausschließliche
muß seine Ueber-
nach der Eintragung
ureine oder auf-
Recht vorbehalen. T
setzung drei Mon
des Origina 2
führen lassen.
Artikel 7.
n der Unbebet 417i zzm Artikel
1 nessenn Werkes das ir Her-
ausgabe y 1 ar Ver-
leger in dem Gebiete eines jeden der Hohen
erein e Theile mit von. Wab m über-
ra daß die
t Aus
gaben des solchergestalt t rar
m, à compter de la date de ln déclaration de
onginer ellectuse ainsi dw’il vient d'etre prescrit,
ct, en totalité, dans le délai do trois ans, à par-
tir de ladite décluration.
4% La traduction devra étre publice dans
Tun de deux pays, ot ctre elle-memo *
conformémont aux dispositions de Tarticl
Pour les ouvrages publis par livraisons, i#
zuftira duc la declaration de Tauteur dw'il entend
38% rserver lo droit de traduction, soit exprimée
dans lna premiero livraison.
Toutelois, en ce qui concorne le terme de
eind ans, assigné par cet artiele pour Texgercice
du droit privilcgié de traduction, . lirraison
sera considéréc comme un ouvrage
pays, sur la déclaration
de sa première publication dans Tautre.
Relativement à la traduction des ouvrages
dramatigues ou à h représentation de ces tra-
duetions, lauteur dui voudra #e réserver le droit
et 6, dei
urattre ou roprésenter sa 4% uction trois
mois apres Wn“imies de Touvrage original.
*
S
2
“
9
*C#
7
Article 7.
Lorsque Tauteur d'une oeuvre spéelllée dans
Particle 1 aura cédd son droit de Publication ou
do reproduction à un GCditeur dans le territoiro de
chacuno des Hautes Partias contractantes, sous la
exomplaires ou Gditioos de ccette
oeuvre ainsi publiés ou reproduits ne pourront
etre vendus dans Tautre pays, ces exemplaires ou
185
oder vervielfältigten Werks in dem andern
Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen
die in dem einen Lan erschienenen Leen-
blare oder Ausgaben in dem andern Lande
als uunbesugts utn angesehen ur
behandelt werden
Artikel 8.
Die gesetzlichen Vertreter *êh as-
nachfolger der Auloren, Uebersetze
ponisten, *rPröru Maler, Ilriere ln.
n u. s. w. sollen gegenseitig
allen Frichuren derselben Rechte theil-
dii sein, welche die gegenw antige Ueber.
einkunft den — Uebersetzern, Komp
nisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, o
stechern und Lithographen selbst bewilligt.
Artikel 9.
Ungeachtet der in den Artikeln 1 und
5 der gegenwärtigen Uebereinkunft enthal.
tenen reinge dürfen Frlel. welche
us den in m der b
au
(cheinenden Samalen oder
Sammelwerken entnommen
Journalen oder periodischen Smmrineiin
des andern Landes abgedruckt oder über-
setzt werden, wenn nur d #r elle, 6 der r
die W cheschöpt worden sind, dar an-
gegeben
Inzw zon soll dese Sesugu auf den
Abdruck von Artikeln aus Journalen oder
periodischen Sammelwerlen, welche in dem
Lande erschienen sind, in dem Falle
veriodischen
selbst, in w
fie d
Fall
*7
eiden richer er-
Sditions seront respectivement considérés et traités
dans co pays comme reproduction illicite.
Articlo 8.
½es mandataires legaux, ou ayunts cause des
auteurs, traducteurs, compositeurs, dossinateurs,
Peintres;, sculpteurs, gravours, lithographes etc.
jouiront réciprolucment ot à tous Ggurds, des
memes droits due ceux due la présente conven-
tion accorde aux auteurs, traducteurs, composi-
teurs, dessinateurs, peintres, sculpteurs, graveurs
et lithographes cux-mémes
Article 9.
Non-obstant les stipulations articles 1 et.
5 de ln Pprésente canvention, les ieles oxtruits
des journaux ou recueil
lun dos deux pays,
traduits dans les journaux ou recueils Périodiques
de Tautre pays, pourvu qu’on y indique la sourco
à luduclle on les aura l“y-
Toutcfois cette faculté ne #'étendra pas à la
reproduction, dans Pun des deux pays, des ar-
ticles do ux recueils périodiques
Publiés dans T’autre, lorsque los auteurs t
formellement déelaré, dans le journal ou lo re-
cueil méme on ils les auront sait *“ in,
en interdisent lu reproduction. En n cas,
cetto interdiction no bourn, atteindre 1n ur
de discussion politiqu-
186
Artikel 10.
Der Verkauf und das Frilieten on
Werken oder Gegenständen, wele r ne
tikel 1, 4, 5 und 6 * Fe
Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehalnich
der im Artikel 12 enthaltenen kiunt
¾ jedem der beiden Staaten verb 14r
6, daß die unbefugte un aanbe in
einen der beiden Länder oder in irgend
einem fremden Lande Statt gefunden an
Artikel 11.
Im Falle von Zuwiderhandlungen ge-
n die Se 3 der voransiebenden
MNite soll mit Beschlagnahme der na
bildeten Gegenstände verfahren werden, und
die Gerichte sollen auf die durch die beider-
seitigen sanaul bcinnmten „Strafen
3 derselben Weise erkennen, als nat
uwiderhandlung gegen We E
* inländischen Ursprungs Mi
ware
e Merkmale, welche die znbesugte
Arsesee begründen, sollen durch die
erichte des einen oder des andern Landes
ssin der, in jedem der beiden Staaten be-
stehenden Gesetzgebung bestimmt werden.
Artikel 12.
Beide p- werden im Ver-
waltungswege die nöthigen Anordnungen
zur Verhütung euer E wierigkeiten 120
i ie
S
3
r
—
2
½#
2.
—
Z
*
-
33
3
E.
*
Verdielfltimngen. der, im Eigenthum von
Unterthanen .n andern Landes befindlichen,
noch nicht #in neingut sitre
Werke gerathene nvie seesche st ne vor Ein-
tritt *. Wirksamkeit cuhenwirniger Ueberein-
kunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder
welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des
Artiole 10.
ver 6t Texposition, dans chacun de
deux gr- Fn objets de reproduction
non autorisés, déhnis par les articles 1,
6 sont Prohibées, sauf ce
4, 5 et
Aui est dit à Farticlo
12, soit due lesdites roproductions non autorisées
Provionnent de l'un des deux pays, soit qu'elles
proviennent d'un pays étrangor queleonquo.
Articie 11.
En cas de contravention aux dispositions des
articles précédents, la saisic des objets de contre-
facon sern opérée, et les
les peines détermindes Par les I#gislations respecti-
ves, de là meme maniero due si Pinfraction avnit
er commise 4
tribunaux applidueront
au projudien J’un ouvrage ou d’une
Production d’originc nationalo.
caracteres constitunnt la mi se=
ront dlnnn Par les tribunaux de I u do
lautro pays, d'après la ciclation en vigueur
dans chacun des deux Etats.
Article 12.
Les deux gouvernements prendront par voie
de reglement d’administration hublique, les mesu-
touto Gdilbculté ou
res necessaires pour Prévonir
complication à raison Ca possession ct de la
vente Par les Gditeurs, imprimeurs ou libraires
de Tun ou de Hautro de deux pays, de réimpres-
sions d'ouvrages de Propriété des sujets reshectifs
et non tombes dans le domaino Hublic, fubriducs
importés par eux wsenenram. à la mise
vigueur de lua presente convention, ou actuclle
ment en cours de fabrication et de réimpression
non autorisce.
187
Berechtigten. veranstaltet oder abgedruckt
werd
Diese alnordungen sollen sich auch auf
Saces Holzstöcke und gestochene Platten
Art, so wie 8 lithograp phische Steine
a welche sich in den Magazinen bei
den preußischen belgischen Verlegern
oder Druckern befinden und preußischen oder
belgischen Originalien ohne Ermächtigung
des ##rschugten nachgebildet sind.
dessen sollen diese Elichés, Holz-
stücke 8 gestochene Platten aller Art, so-
wie dee aubograptt hischen Steine nur inner-
halb vier Jahre, vom Beginn
samkeit der cegenwärigen Uebereinkunst an ge-
rechnet, benußt werden dürfen.
Artikel 13.
Die zur Einfahe (urlaubten Bücher sol-
len gegenseitig ü e, gegenwärtig dafür
bestimmten oder * ner — zu bestimmen-
den Zollämter zugelassen werden.
Artikel 14.
n Fa ll, daß in d einen der
beiden kdene eine Verbrauchsabgabe auf
Papier gelegt vuion Plue. ist man über-
eingekommen, daß em andern
ande eingehenden # upferstiche,
Stiche anderer un und Lithographien von
dieser Abgabe verhältnißmäßig betroffen wer-
den sollen
uf Buͤcher soll indessen — 8
einnetenden Falls nur insoweit Anwendung
finden, r9. ei en nach En 9 8 einer
brauchsabga u dem an
Lande Fenu, W0 an-
Artikel 15.
Die Bestimmungen der gegenwärtigen
Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung
des rüglements z plilnera. Egalement aux
Fene bois et planches gravées de tout
x pi lithogruphiquas oxistaut en
rguemn, chez les editeurs ou imprimeurs prus-
siens ou bolges, et oetiiuan. une reproduction
non autoriscc de modeles Drussiens ou belges.
Sorto,
Toutefois ces cliches, bois at Pplanchos gru-
vecs due tonte sorte ainsi les pierres lithographi-
dues ne Pourront dtre utilisés due peudant quatre
ans à dater de
convention.
la mise en vigueur de la présento
Article 13.
Les livres T’importation licite seront admis
réciproduement par les burcaux de dounno dui
leur sont ouverts actuellement ou qui lo seraiont
par la suite.
Artiele 14.
Dans lo cas où un impôt do eonsommation
viendrait ## tro établi Papier lun
dos deux puys, il est bien entendu quo 8 impoͤt
atteindrait proportionnellement les livres, ostumpos,
gravures et lithographies, importés do l'autre pays.
aur le
Ncanmoins, en co qui concerne les livres,
bôot ne sern éventuellement applidué du’'à
ceux dui auront dté publiés dans Pun ou Tautro
ays bostéricurement à n 6 do l'impt do
2
2
Pontohmmatton dont il s
Article 16.
Les dispositions de in présento eonvention
ne Pourront porter prejudice, en duoi duc ce scit,
188
das einem jeden der beiden Hohen vertra-
genden Theile zustehende Recht beeinträch-
i49en, durch Mahregel der Gesehgetung
innern Verwaltung, den Vertr
Bn oder das Feilbieten iirr 6
Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen
die !“ Behörde dies Recht aulzulben
haben würde, zu gestatten, zu überwachen
oder untersagen
Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise
das Recht des einen oder des andemrn der
Hohen vertragenden weie beschränken, die
eignen
*»óß in Gemähheit seiner
andern Staaten für
Nachdrücke Klin“ u oder erklärt werden.
Artikel 16.
Das Recht des Beitritts zu gegen-
wärtiger kuelenhingen. bleibt einem jeden
jetzt zu gehörenden, oder sich
-*— demselben anschließenden Staate vor-
*
Dieser Beitritt kann durch den 5r°7
tausch von Erklärungen zwischen bei-
tretenden Staaten und Belgien -t“
wer
Artikel 17.
In Betreff der Bezeichnung oder Eti-
ketteung der Waaren oder deren Verpackung,
i Muster und der Fabrik= oder Handels-
“v sollen adle Unterthanen eines jeden
der vertragen Staaten in dem andern
denselben 0 wie die Inländer geniehen.
We Gebrauchs der Fabrikzeichen
des einen entes in dem andern soll eine
Verfelpung nicht Statt finden, wenn
##t e Anwcndnuq dieser Uabcikwchm in dem
die Ausfuhr der Er-
mnn zusnh in eine frühere Zeit fällt,
die durch Niederlegung oder auf andere
au droit qul appartient à chacunc des deux Hau-
tes Parties contractantes de permettre, de sur-
veiller ou iinterdire, par des mesures de lẽgisla-
tion ou do police In eirculat
ou Texpositi
-Cation, la re-
Présentation lo tout ouvrage ou
production à Tegard 1v gna Tautorité compé-
tente aurait à exercer co dro
La présente Convention ne portern aucuno
atteinte an droit de P’une ou de -autre des deus
Hautes Parties contractantes de Prohiber Timpor-
tation dans ses Prohres Etats des lirres dui, Tahrès
ses lois intéricures on des stipulations Souscrites
avec dautres puissances, sont ou sernient déclurés
Etre des contrefacons
Artiele 16.
Le tt d'accession à la presente conven-
tion est réserve à tout Etat dui appartient nctnelle-
ment ou dui appartiendrn par la suite an Zoll
verein.
Cette necession pourra se faire un
échange de heretlon entre les Etats contrac-
tants et la Belgid
Article 17.
En ce dqui concerne les rii
4 ou
quottes * murchandises
margc
marclues
ants jouiront respectivement dans Tautre do
meme kun ction du
uc les nationaux.
Lra lieu à aucuno Doursuite à# raison
de remman n- Tun des deux Days des marques
de fabrique de TPautre, lorsduc ces
mardues dans le pays do breneenane des produits,
la crtation de
remontera à une 5polluc térieuro à l’ppro-
riation do ces marducs par 4½ pöt ou autrement
P
an l0 pays d’importation.
189
Weise bewirkte Aneignung dieser Zeichen in
dem Lande der Einfuͤhr.
Artikel 18.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll zwei
Monate nach dem Austausche der Ratifi=
kations-Urkunden in Kraft treten.
Sie soll die nämliche Dauer haben,
wie der am heutigen Tage zwischen den
Hohen vertragenden Theilen abgeschlossene
Schifffahrtsvertrag.
Artikel 19.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll rati-
sizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen
in Berlin gleichzeitig mit denjenigen des
vorgedachten Vertrags ausgetauscht werden.
u Urkunde dessen haben die beider-
seitigen Verollmachiihen Tpa, unterzeichnet
und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 28. März
63.
(L. S.) Bismarch-Schönhonsen. (L..) Vothonb.
(L. S.) Ponmer Esche.
(L. S.) Philippsborn.
(L.S.) Delbrück.
Article 18.
La présente convention sera mise en vigueur
doux mois upres T’öchango de soes ratifications.
Ello aura la méme tluréo duc le traité de
navigution conclu à la date de ce jour ontre les
Hautes Parties contractantes.
Artiolo 19.
La présente convention sern ratifléo et les
Intisications en seront échangécs à Berlin en memoe
temps duc cellc du traité précité.
En foi de duoi los Plénipotentinires re-
spectifs Tont signéo et y ont apposé le cachet de
leurs armes.
Fait à Berlin le 28 Mars 1863.
(L.S.)Bismarck-Schönlunsen. (L.S.Nothomb.
(L.S.) Pommer ksche.
(L.S.) Philipsborn.
(L.S.) Delbrück.
190
3) Ministerialbelannimachung vom 25. November 1867, das Bundesgesehblall belreffend.
Mit Beziehung auf Art. 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, wonach die
Verkündigung der Bundesgesetze vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht, wird hier-
durch bekannt gemacht, daß das Bundesgeseyblatt des Norddeutschen Bundes durch die
Postanstalten bezogen werden kann und der Abonnementspreis bis auf Weiteres für
je 40 Bogen auf 10 Sgr. festgesetzt worden ist.
Den Staatsbehörden wird das Bundesgesepblatt unentgeltlich gelieserl.
Sämmtliche Pfarrämter und Gemeindevorstände sind verpflichtet, dasselbe gleichwie
die Gesetzsammlung für das hiesige Fürstenthum zu halten, die Pfarrämter auf Kosten der
Kirchenärarien, die Gemeindevorstände für Rechnung der Gemeinden.
Gera, am 25. November 1867.
Fürstliches Ministerlum.
v. Harbou.
E. Brager.
191
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 281.
Vandesherrliche Verordnung vom 17. Jannar 1868, betreffend das Medizinalgewicht.
Wir Heinrich der Vierzehute von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schlelz und Lobenstein r2c. rc. K.,
verordnen auf Grund des Vorbehaltes in §. 9 des Gesehzes vom 26. Nov. 1857, die
Einführung des Jollgewichtes als allgemeines Landesgewicht betreffend, was folgt:
S. 1.
Die Bestlimmung in §. 4 des Gesetzes vom 26. November 1857, nach welcher ein
vom Handelsgewicht abweichendes Medizinalgewicht ferner nicht stattsinden soll, tritt mit
dem 1. April d. Is. in Wirksamkeit; es kommt mithin das Pfund, wie solches durch
den §. 1 jenes Gesetzes als Einheit des hiesigen Landesgewichtes festgestellt ist, von ge-
dachtem Zeilpunkte ab auch als Medizinalgewicht in Anwendung.
Dieses Pfund ist gleich 1 Pfunde 5 Unzen 2 Skrupeln 10, Gran des bisherigen
Medizinalgewichts.
8. 2.
Das Pfund wird als Medizinalgewicht in fünfhundert Theile gelheilt mit dezi-
maler Unterabtheilung. -
Der fuͤnfhundertsle Theil des Pfundes erhält den Namen Gramm.
Ein Gramm enthält zehn Dezigramm, ein Dezigramm zehn Zentigramm, ein
Zentigramm zehn Milligramm.
8. 3.
Vom 1. April d. Is. ab dürfen andere als gegenwärtiger Verordnung entsprechende
Gewichte in den Apotheken nicht geführt und müssen die in hierländischen Apotheken
Ausgegeben om 29. Januar 1808. 37
192
auszuführenden Rezepte der Aerzte, Wundärzte und Thlerärzte nach Grammengewicht
abgefaht werden.
Die in der Mlnisterialbekanntmachung vom 10. November 1862 gegen die Füh-
tung unrichtiger und ungestempelter Waagen und Gewichte angedrohten Strafen kommen
auch bel dem Medizinalgewicht in Anwendung und treten in dem Falle ein, wenn nach
dem genannten Zeitpunkte in den Apotheken der gegenwärtigen Verordnung nicht ent-
sprechende, wenngleich mit dem Stempel einer Eichungsbehörde versehene Gewichte be-
nugt oder vorgesunden werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Infiegel.
Schloß Osterstein, den 17. Januar 1868.
(L. 8) Heintich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwißt.
193
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 282.
1. Ministerial-Belanntmachung vom 20. Februar 1668, das Reglement über die Gestellung, Aus-
wahl, Abnahme und Abschägung der Mobilmachungs= Pferde.
Reglement,
die Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschätzung der Mobil-
machungs- ferde belreffend, vom 20. Februar 19866.
Nachdem durch die Einfübrung preußischer Militair-Gesetze im ganzen Vundes-
Geliicte die Verordnungen vom 21. Februar 1834 und vom 12. September 1855 dle
Basis für die Sicherstellung des Bedaifsa Augmentationspferden für den Fall elner
Mobilmachung des Noirdeutschen Bundeabeeres bilden, werden für das Verkfahren beie
Gestellung, Auswahl, Abnohme und Abschähung der Mobilmachungspferde folgende für
ras Fürstenthum Neuß J. L. geltende nähere Anordnungen bierdurch erlassen:
Titel I.
Vorbereitung zur Pferdegestellung.
CF. 1.
Der Landralbsamtelegirk Gera mit Einschluß der Stadt Gera ist durch den Land-
z#t -#nete rath in zwei Vormulerungs Bezirke so einzuthrilen, daß ein solcher Bezirk in der Regel
nicht über 1200 Pferde entbält.
Die Landrathsamtsbezitke Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf bilden je einen Vor-
musterungs- Bezirk.
Für jrden Voimusterungs. Bezurk hat der Landrath einen Sammelort zu bestimmen,
dazu aber in der Regil den Aknalmeort (F. 4) nicht zu wählen.
Ausgegeben am 4. März 1868. 38
194
8. 2.
er Für einen jeden Vormusierungs-Bezirk wird eine Vormusterungs-Commission aus
III osm Z sachverständigen Grundbesigern durch Wahl des Bezirksausschusses gebildet.
-ier
Zu Mitgliedern der Vormusterungs-Commission dürfen nur solche Grundbesiher ge-
wählt werden, welche das Veitrauen der Bewohner ihres Bezirks besitzen und fähig sind,
dle Brauchbarkeit der Pferde nach Anleitung der Beilage 4 zu beurtheilen.
Ihre Wahl erfolgt auf 6 Johre, doch müssen die Mitglieder der Vormusterungs-
Commission auch nach Ablauf dieser Periode ihre Funktionen so lange fortsehzen, bis eine
Neuwahl erfolgt ist.
Die Wahl anzunehmen ist jeder Grundbesitzer, der im Bezirk wohnt verpflichtet.
Rur folgende Gründe:
a) fortwährende Krankheit,
b) ein Geschästsbetrieb, der östers längere Reisen nöthig macht, und
c) ein Alter über 60 Jahre
berechtigen zur Ablehnung der Wahl, sowie zur Niederlegung des Ebrenamtes während
der Wahlperiode.
Belm Ausscheiden eines Mikgliedes hat der Landrath schleunigst eine neue Wahl
zu veranlassen, kann aber auch im Fall eines augenblicklichen Vedürfnisses cinen Ersot-
mann ohne vorgängige Wahl durch den Bezirksausschuß einberufen.
Die ausgeschiedenen Mitglieder können wieder gewählt werden.
Die Mitglieder der Vormusterungs. Commissionen werden zur treuen Erfüllung ihrer
Obllegenheiten durch den Landrath mirtelst Handschlog in Pflicht genommen.
Der Landrath setzt die Eingesessenen der Vormuslerungs= Bezirke von der Bildung
der Commissionen unter Angabe des Sammelorles in Kenntniß mit der Aufforderung,
den Anordnungen der Vormusierungs= Commissionen unweigerlich bei Vermeidung der im
6. 18 angedrohten Strasen Folge zu leisten.
Einem der drei Mitglieker der Vormusterungs-Commissionen wird die Leilung der
Geschäfte von dem Londrath übertragen.
Dusselbe empfängt sodann alle Auftäge des Landraths und forgt mit Zuziehung
der übrigen für deren unvorzügliche Erledigung.
Der Landrath theilt den Vormusterungs-Commissionen mit, wie viel Pferde von
jeder Kategorie (nach Beilage A) aus dem Bezirke aufgebracht werden müssen und an
welchem Tage die Vormusterung an jedem Sammelorte staufinden soll.
195
8. 4.
Itrch Die Orte, nach welchen bei einer Mobllmachung die Pferde zu stellen sind und an
ue welchen dieselben abgenommen werden. wird das Fürstliche Ministerium mit dem König-
lichen Genecral, Commando 4 Armee= Corps verelnbaren und den Landräthen zur Be-
achtung und weiteren Mittheilung an die Vormusterungs-Commissionen bekannt machen.
8. 5.
In jedem Abnahmeorte wird eine Commission zur Abnahme der Mobilmachungs-
Pferde gebildet.
Die Commission beüeht aus:
einem von dem Königlichen General.Commando zu ernennenden Offizier als Milltatr-
Commissarius und aus dem Landrathe desjenigen Bezirks, welcher die Pferde gestellt,
als Civil, Commissarius, welcher letztere sich durch einen anderen dazu geeigneken und
Vehörig instrnirten Beamten vertreien lassen kann.
Die Commissarien werden bei der Auswahl der Pferde durch einen mllltalrischer
Seits zu gestellenden Kurschmied oder sonstigen Sachverktändigen und durch einen von
dem Civil= Commissarius zuzuziehenden Landthierarzt oder sonstigen Pferdekenner, sowie
bei der Abschätzung derselben durch drel aus dem Ciotlstande von dem Fürstlichen
Ministerium auf Vorschlag des Landralhs zu ernennenden Taxatoren unterstüßt.
Die Taxatoren werden beim Zusammentritt der Commission nach dem beillegenden
Formular (Anlage B) von dem Landrath vereidet. Ihre elwaige Entschädigung bestimmt
das Fürstliche Ministerium.
uen
5. 6.
4n ranitten Die Nepartition auf die Landrathoamtsbezirke geschieht vom Königlichen General=
Pvstaen, Commando unter Zustimmung des Fürstlichen Ministeriums.
Die Subrepartilion auf die Vormusterungsvezirke des Landrathsamtobezirks Gera
wird von dem Landrath ausgeserligk.
8. 7.
truhte Vor- Die Landräthe haben in sleter Bereilschaft zu halten:
er en 4) eine genügende Anzahl von Blanquets zu den Pferde-Nationalen,
ns
2) die Blanquets sowohl zur Berufung der Mitglieder der Vormusterungs-
Commissionen als für die Aufforderung der Pferdegestellung an die Vor-
stände der Gemeinden.
38“
196
Tit. II.
Verfahren beim Eintritt einer Armee= Mobilmachung.
S. 8.
Sobald die Landräthe auf amtlichem Wege von einer befohlenen Mobilmachung in
Kenntniß gesetzt sind, fordern sie unverzüglich die Vormuckerungs. Commissionen und den
zu ihrer Unterstützung beslimmten Thierarzt auf, sich an einem genau zu bestimmenden
Tage nach dem Sammelplat ihres Bezirks zu verfügen und daselbst in Wirksamkelt
zu treten.
Gleichzeitig werden die Gemeindevorstände ausgesordert, sämmtliche nicht unbedingt
zum Kriegsdienste untaugliche Pferde, d. h. alle vorhandenen Pferde mit Ausnahme
1) derjenigen Pferde, welche noch nicht zum Ziehen oder Reiten gebraucht
worden,
2) der Heugüe, sowic der kragenden Stuten,
3) derjenigen Plerde, welche nicht 4 Fuß 11 Zoll groß sind,
4) der Dienstpferde der 2c. Staatsbeamten und der kontraktlich zu haltenden
Postpferde,
an den Bezirks-Sammelort in einer durch Tag und Stunde genau zu regelnden Reihen-
solge vorführen zu lossen, wobei als Regel festzuhalten ist, daß an demselben Tage böch-
stens 300 bis 400 Pferde zur Musterung kommen kürfen.
Die Aufsorderungsschreiben an die Vormusterungs, Commissionen und an die Ge-
meindeverstände sind durch expresse zuverlässige Boten abzusenden.
Die im Landrathsamtsbezirke vorhandenen Gensd'armen und andere geeignete
Unterbediente sendet der Landrath nach den Sammelplätzen, um den Vormusterungs=
Commissionen während des Aushebungsgeschäfts zur Assistenz zu dienen und die aus-
gebobenen Pferde nach den Hauptsammelpläßen zu begleiten.
8. 9.
* aur Ein Jeder, welcher ein zum Kriegsdienst taugliches ferd besipt, ist rerpflichtet,
MGen e doüelbe. nach erhaltener Aufforderung zu der festgesepten Zeit der Vormusterungs= Com-
missson vorzuführen.
Die Veräußerung eines Pferdes, welches beim Eintreffen dieser Aufforderung an
den neuen Erwerber noch nicht abgeliesert ist, entbindet in keinem Falle von der Ge-
stellung.
197
Die Besitzer derjenigen Pferde, welche die Vormusteruugs· Commisũon zur Vorfüh ·
rung an die Abnahme= Commission ausgewäbl!, sind verpflichtet:
r) jedes dieser Pferde mit Halster, Treuse und zwei S nicken zu verseben,
5) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf ricene Kosten zu sorgen,
c) die Pferde auf dem Tranaport vom Sammelorte nach dem Abnahme-Orte
sellst zu begleiren, oder duuch ihte Leute benleiten zu lassen,
) die Pferde bis zur förmlichen desiniriven Abnalme und Ucberweisung an
den Militair-Commissarius zu beaussichtigen und auf eigene Kosten zu ver-
pflegen.
Die Gesieller der von der Abnahme-Commission übernommenen Pferde erhalten von
dem Ciwil= Commissarius ein schriffliches Anerkenninib über die ihnen gebührende Tax-
summe, deren Bezahlung aus Militairfonds sobald als thunlich erfolgen soll.
8. 10.
— Die Vermusterungs. Commissionen baben die Gestellung der Pferde, welche ulcht
ziielt, Fünktlich an dem Sammelorte vorgeführt werden, durch Gendarmen oder andere Exccmions.
nel zu erzwingen, die vorgefü##rten Pferde einzeln und sorgfältig zu mustern, die
diensttanglichen auszuwählen und diese nach ihrer Tauglichkeit zu den verschledenen
Ganmungen des Kriegödiensies nach Anleilung der Beilaqe A abgesondeit ausgustellen.
Aus diesen als diensttanglich ausgewählten Pferden wählen sie das auf ihren Bezirk
tepartinte Contingent an Mobilmachungopferden und anßerdem auf je 2 Pferde des
Contingents noch ein diilles als Reservepferd aus und sertigen über diese ausgewählten
Pferde ein National nach der Beilage C, jekoch mil Weglassung der darin vorgeschriebenen
Toge aus.
Die von der Vormusterung Commissien nicht ausgewählten Pferde sind noch an
demselben Tage in die Heimath zu enklassen, die ausgewählten aber zur Absendung nach
dem Abnahmeort bereit zu halten und demnächst unter Anschluh des Nationals in an-
gemessenen Transporten dahin abzusenden.
Ueber die Auzahl und Beschaffenheit der nach getrofsener Auswahl des Contingenko
und der Reserve noch zurückgebliebenen dienstiauglichen Pferde hat das leitende Mitglied
der Vormusterungs. Commission sofort dem Landrakh an dem Abnahme-Ort eine genügende
Auskunft persönlich vorzulegen.
C. II.
galtewtd Die Abnahme-Commissionen beginnen ihre Geschäite pünktlich an dem, einer jeden
Comaissienen im Voraus bestimm#eten Tage. Bei der Prüfung der Diensttanglichkrit und Kriegstüchtig
und ker
e keit der Pferde bat der Cioll- Commissarius eine berathende, der Mulltair, Commissarius
198
dagegen die entscheidende Stimme und es findet gegen seinen Ausspruch eine weitere
Berufung nicht statt. Er ist j-doch gehalten, dem Civil-Commissarius in etwanigen,
Betreffs der Diensttauglichkeit der Pferde vorkommenden Disferenz. Fällen die Gründe für
seine abweichende Beurtheilung mit Rücksicht euf die Bestimmung über die Veschaffenheit
der Mobilmachungs-Pferde (Anlage A) anzugeben.
Die dienstuntanglichen Pferde sind unter Angabe der Mängel zurückzuweisen und
sogleich von dem Gesiellungoplatze zu entsernen.
Die als diensttauglich anerkannten Pferde dagegen werden innerhalb jeder Kategorie
(Anlage 4A) in der Reihensolge aufgestellt, so daß die voraussichtlich höher, beziehungs-
weise die über 100 Thlr. abzuschäyenden Pferde, und zwar die theuersten zuleyt zur
Abschäpung gelangen.
KC. 12.
Die von der Abnahme- Commisston als diensttauglich ousgewählten Pserde werden
in der 6. 11 bestimmten Ordnung durch die Taxatoren sofort abgeschäht. Die Abschäßpung
erfelgt in der Art, daß ein jeder der Taxatoren, welche dabei den wirklichen Werth eines
Pferdes, ohne sich auf idrelle Preise und auf hald vorübergehende Conjuncturen einzulassen,
ins Auge zu fassen haben, seine Stimme besonders und geheim dem Civil-Conmissarius
oder dem von diesem mit der Aufzeichnung der Taxen beauftragten Beamten abgiebt,
welcher die Taxwerthe nach den Angaben der drei Taxatoren in die drei dazu bestimmten
Colonnen des Nationals einzutragen und daraus die Fraclion zu ziehen hat. Diese
Fraction bildet die den Besitzern der Pferde, nach deren erfolgter Abnabme, zu zahlende
Taxsumme und ist sogleich zu verlautkaren, während die Werths-Angaben der einzelnen
Taxaloren geheim bleiben.
5S. 13.
Das Contingent isi aus der Gesammimasse der zur Ausbebung vorgesiellten und
diensttauglich befundenen Pferde dergestalt zu wählen, daß zunächst die Pferde zu den
niedrigsten Taxpreisen ausgehoben werden.
Die ausgewählten und abgenemmenen Uferde werden unter Vermerkung der nach
8. 12 ausgenommenen Taze nach Anlase C in ein Nationale eingetragen. Sogleich
nach der Uebernahme Seitens des Militair.Commissarius wird den Pferden die Nummer
des Armee-Corps, Bezirks und resp. des Landrathsamtsbezirks, aus welchem sie gestent
ünd, unter der Mähne an der linken Seite des Halses angebracht.
Der Militair-Commissarius hat bei der Uebernahme der Pferde den Hufbeschlag zu
Früsen und ihn erforderlichenfalls auf Kosten des Eigenthümers des Tferdes für den
Militair- Etalpreis ergänzen zu lassen. Weigert sich der Eigenthöümer dieser Leistung,
199
oder ist er nicht zur Stelle, so wird der Hufbeschlag auf Kosten des Landrathsamtes,
welches den Betrag demnächst von dem Eigenkhümer einzieht, beschafft.
Den Hufbeschlag hat der zu diesem Ende dem Militair-Abnahme- Commissar bei-
gegebene Beschlagschmied zunächst zu besorgen; kann derselbe aber die Arbeit nicht allein
bewirken, so wird der Landrakh für die ersorderliche Aushülfe durch Heranziehung von
Hufschmieden aus dem Civilstande Sorge tragen.
Sollien Besitzer edler Zuchtstuten oder hochtaxirter Pferde wünschen, an deren Sielle
andere diensttaugliche Merde zu gestelien, so ist die Abnahme-Commission berechtigt,
jedoch nicht unbedingt verpflichtet, auf solche Wünsche und Auerbietungen einzugehen,
wenn sialt der zurückzunehmenden Pferde soforl, das heißt an Ont und Sielle, die Ersat-
Pferde vorgeführt werden.
Außer dem, auf den Landralhsamtöbezirk repartirten Contingent an Mobilmachungs-
Pferden ist noch ein Zuschlag von drel Prozent auszuwählen und in ein besonderes
National einzutragen.
Dieser Zuschlag ist jedoch nicht mit dem repartirten Contingent an die Truppen-
tbeile abzusenden, sondern von den Eigemhümern auf drei Wochen, von dem Tage der
Absendung des Contingents an die Truppentheile ab gerechnek, disponible zu halten.
8. 14.
VBeilitt Be- Die abgenommenen Pferde werden, vom Zeitpunlt ihret Abnahme an, militaitisch
detrg v verpflegt, beaufsichtigt und nach den Mobilmachungs-Orten der Truppen transportirt,
* -* 1 wozu das außer den zu §. 9 erwähnten Erfordernissen nöthige Koppelzeug aus Millrair=
csan isonde zu beschaffen ist.
n Der Transport dahin erfolgt durch die einzuberusenden Tiain-Soldaten, Reserve-
n und Landwehr-Mannschaften. Sollien bei dem Beginn des Abnahme-GeschäftS an den
Militair-Abnahme--Orten die zur Beaufschtigung und Ver#pflegung der Pferde bestimmten
Daain- Soldaten r2c. noch nicht in hinreichender Anzahl eingetroffen sein, se sind die ab-
genommenen Pferde bis zum Eintreffen der Train-Soldaten rc. einstweilen noch durch
die Leute der Pserdegesteller zu beaufchligen.
22
8. 15.
t- % Nach erfolgter Abnahme und Abschäßung der Pferde werden die in jerem Nationale
uh eingetragenen Taxen summirt und folgendes Auest dartu nachgetragen:
Daß nach Inhalt des vorstehenden National die Anzahl vo . ge-
schricben.. Pferden mit einer Gesammttaxe von .. Thalern, geschrieben
Thalern, zur Mobilmachung ven den in den Nationalen benannten Eigenthümern
200
des Landrathsamtobezirks . .. fuͤr die Truppen des 1. Ammee-Corps richtig abge-
liekert worden ist, bescheinigt
Ort und Datum.
Die Abnahme-Commission.
(Unterschriften.)
Jü zur Deckung des Bedarfd die Abnahme solcher V'erde unvermeidlich gewesen,
die über 100 Thlr. abgeschäßt Und, so ist solche5 auch in dem Aueste besonders zu
bescheinigen.
Die mit der Abnahme Bescheinigung versehenen Nationale nimmt der Civil-Com-
missarius zur Liguidation des zu vergütenden Taxwerthes der Pferde in Empfang und
stellt auf Grund derselben sedem Ablieferer von Pferden ein Anerkennmiß über die ihm
gebührende Tarsumme aus.
8. 16.
Sollien die zur Abnahme gestellten Pferde eines Landrathsamtsbeziks einschließlich
der Reservepferde, wegen anerkannier Untüchligkeit eines Theils derselten den Bedarf
nicht decken, so hat die Abnahme-Commission entweder durch die Vormusterungs= Com-
missionen eine neue Ausbebung in Sielle der zurückuewiesenen Pferde sofort zu veran.
lossen, oder nach ihrem GEimessen sämmtliche Pferde des im Rückstande gebliebenen Land-
rathsamtsbezuks, mit alleiniger Ausnahme der Diensipferde der Slaatsbeamten und der
konktaktlich zu haltenden Pestpferde, zur Auswabl und Ausbebung der fehlenden Mobil-
machungs- Pferde unmittelbar zusammen zu ziehen und die brauchbarsten Pferde selbst
auszuheben.
Wird auch auf diesem Wege in einzelnen Landrathsamtsbezirken die repartirte An-
zahl von Mobilmachungepferoen nicht beschafft, so ist davon unter Angabe der sehlenden
ferde nach Inhalt und Beschaffeuheit sosfolt Anzeige an das Füsiliche Ministerium zu
machen, welches die Pferde nöthinenfalls auf's Schleunigste aus andern Landrathsamts-
bezirken, in denen diensttaugliche Perde übrig geblieben ünd, ausheben läßt.
S. 17.
ur chüt Nach der Auswahl und Abnahme des von jedem Landrathsamtsbezirke zu gestellen-
di. d den Contingents hat der Landrath unverzüglich an das Fürstliche Ministerium über die
jerde-
otstlung. Erledigung des Geschäfts Bericht zu erstatten und demselben eine Ucberncht der zurück-
gebliebenen dieusttauglichen Pferde nach ihrer Anzahl und Beschoffenheit beizusügen.
201
8. 16.
Diejenigen, welche der Aufforderung zur Gestellung und Ablieferung ihrer Pferde
nach Maßgabe des vorstehenden Reglemenks nicht ungesäumt und vollständig Folge leisten,
oder nach ergangener Aufforderung zur Pferdegestellung in Betreff ihres etwa abwesen-
den Pferdes dile Anwendung der zur rechtzeitigen Rückschaffung desselben geeigneten Mittel
verabsäumen, haben außer der auf ihre Kosten zwangsweise anzuordnenden Nachgestellung
eine Geldstrafe von 5 bis 50 Thlr. verwirkt.
Gera, den 20. Februar 1868.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
202
Beilage A.
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde.
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Kriegsbereitschaft oder Mobilmachung
beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt:
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll groß,
2) Pferde für die übrige Kavallerte und reitende Artillerie, sowie Reitpferde über-
haupt nicht unter 5 Fuß,
3) Artilleric= und Train-Stangenpferde nicht unter 5 Fuß 2 Zoll,
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 5 Fuß,
5) Packpferde nicht unter 4 Fuß 11 Zoll groß sein.
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben, wenn aber
auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß geliefert wer-
den können, so dürfen doch Pferde unter 4 Fuß 11 Zoll nicht angenommen werden.
Die zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif, abgetrieben, kraftlos
oder unverhältnißmäßig schmal gerippt sein.
Hengste, tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum
Dienste der Kavallerie untanglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spath=
lähmung, geschwollenen Füßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen,
Hornkluft oder Hornspalten) 2c. behafteten Pferde werden nicht angenommen; einäugige
zu Wagen= und Packpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung
und nicht von innerer Krankheit herrührt.
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beobachten, daß
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reitpferden
bestimmten Pferde nicht stättig sein, Reit= und Packpferde die erforderliche Tragfähigkeit
des Rückens besitzen und die Zugpferde eingefahren sein müssen und daß alsdann ein
oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines
Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstoßung geben kann. Bemerkt wird
endlich noch, daß bet Pferden, welche sich streichen, leicht eine temporäre Unbrauchbarkeit
eintritt. Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet.
der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde,
deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkaufe ein Rückgängigmachen
des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkänfers begründel.
203
Ebensowenig ist daher die Rückgabe eines zwangswelse angekausten Pferdes und die
Rückjorderung des gezohlten Taxpreises statthaft, wenn innerhalb bestimmter Fristen eine
der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufs bedingenden Krankheiten
nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die geseplichen Bestimmungen der Ge-
währleistung in Kraft.
eilage B.
Eides-Jormular
für die Taxatoren der Behufs der Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden
Pferde.
Ich — Ver-- und Zuname — gelobe und schwörc zu Gott dem Allmächilgen und
Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der, zur Armce-Mobilmachung vom Lande
aunzuhrbenden, zu den im Frieden üblichen Preisen zu bezahlenden Pferde, ernannt
worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den in der Königlich Preußischen Verordnung
rom 24. Febr#nar 1831, Abschuim 7 enthaltenen Abschätzungs--Grundsähen, nach meinem
besten Wissen, elcuso pflichtmäßig als gewissenhaft, mit aller Unparteilichkeit, also weder
zum Vortbteil noch zum Schaden der Pferde-Eigenthümer und der öffentlichen Kasse, und
überbaupt se verfahren will, wie ich ##s ver Gon und meinem Gewissen verantworten
kamnn. So war mir Got belse, kunch seinen Sebn Jesum Christum rc.
Beilage C.
Nationale
der
als tauglich anerkannten und abgenommenen Mobilmachungs-
Pferde aus dem Landrathsamtsbezirk N.
Geschlecht
Wohnort schlech Farbe —
und der Alter. -4 Größel
Landrathsamts- Pferde. *’°: 2
bezirk. Abzeichen. E
Wallach. Stute. I Jahre. uz. Zo.
, .
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genommen als:)
7 Für
— S
— Sbwvelchen
—e
5 Truppen=
X 1
iieie theil.
17.
Tare der abgenommenen Pferde:
ster Zter Zier
Tarator.
5
!&
. J —% +
Durchschnittsbetrag in
vollen Thalerm
in Zahlen in Worten
E
) In den für die Vormusterungs-Commissionen abzudruckenden
bieser Nubrik
„Sind ausgewählt als:"
208
2. Minlsterial - Bekanntmochung vom 3. Februar 1868, den Preis des Amts· und Berordnungs ·
Blattes 2c. betr.
inisterialbekanntmachung,
den Preis des Amts- und Verordnungsblattes betreffend.
Mit Rücksicht auf den gröheren Umfang, welchen das Amts- und Verordnungsblatt
erhalten hat, ist der jährliche, prnenumerando zu enmichtende Abonnementspreis für das-
selbe auf Fünf und Zwanzig Silbergroschen
erhöht worden, so daß Amts= und Verordnungsblatt und Geseysammlung zusammen
nunmehr jährlich 1 Thlr. 5 Sgr. — fl. kosten.
Gera, am 3. Februar 1866.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
209
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 283.
Gesetz über die Presse, vom 15. Juni 1868.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie,
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein rc. .
haben unter Zustimmung des Landtags das nachstehende Preßgesetz zu erlassen beschlossen
und verordnen deshalb wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Zum selbstständigen Bekriebe von Buch- und Steindruckereien, Buch= und Kunst-
handlungen und Antiquariaksgeschäften, sowie zum Verkaufe von Zeilungen, Flugschrif-
ten und bildlichen Darstellungen ist die behördliche Erlaubnih (Konzession) nicht erfor-
derlich. Der selbüständige Betrieb von Leihbibliotheken und Lesekabinetten ist von einer
Erlaubniß des Ministeriums abhängig. Für die sämmtlichen vorbemerkten Gewerbe
gellen die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 11. April 1863.
Art. 2.
Alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, ferner alle andern durch mechanische Minel
vervielsältigten Schriften und bildlichen Darstellungen, ingleichen Musikalien mit Text
oder sonstigen Erläuterungen sind unter Druckschristen im Sinne des gegenwärtigen Ge-
sebes zu verstehen.
Auagegeben am 2.1. Juni 1868. 39
210
Von der Polizei der Presse und der Bestrafung polizeilicher Uebertretungen.
Art. 3.
Jede im Fürstenthume herausgegebene Druckschrift muß den Namen oder die Firma
und den Wohnort des Druckereibesigers, sowie den Namen oder die Firma und den
Wohnort des Verlegers oder Kommissionärs oder Herausgebers enthalten.
Zeitungen und periodische Druckschriften, d. h. Druckschriften, welche in regelmäßigen,
im Voraus bestimmten Zeiträumen erscheinen, müssen auf jedem Hest oder Siück oder
jeder Nummer den Namen oder die Firma und den Wobnort des Druckereibesitzers, den
Namen des verantwortlichen Redakteurs (Art. 1), sowie die Zeit und den Ort des
Erscheinens enthalten.
Aueländische Druckschriften dürfen im Fürstentbume nur verbreitet werden, wenn
auf denselben der Name oder die Firma und der Wohnort des Duuckereibesiters oder
der Name oder die Firma und der Wohnort des Verlegers oder Kommissionärs oder
Herausgebers angegeben ist.
Ausgenommen von den Vorschriften dieses Artikels ünd die amtlichen Blätter oder
sonstigen Publikationen der Behörden aller deutschen Staaten, sowie Druckschriften,
welche den Bedürfnissen des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen und geselligen Le-
bens dienen und sich auf den biernach erforderlichen Inbalt beschränken, z. B. Preis-
courante, Frachk= und Aviebriefe, Wechsel, Courszektel, Fakturen, Versendezettel, Rech-
nungsabschlüsse, Bücherumschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Tabellen, Sche-
mata, Formulare, Etiquetten, Adreß., Bisiten., Einladungs-, Verlobungs= und Ver-
mählungo-Karten, Anzeigen anderer Familienereignisse, Rirchenzettel, Theaterzettel, An-
kündigungen von Sehenswürdigkeiten oder Vergnügungen.
Oeffentlich angeschlagene Druckschristen und Plakate müssen den Namen oder die
Firma der Druckerei angeben, aus welcher sie hervorgegangen sind.
Die straßenpolizeilichen Vorschristen über das Anschlagen von Druckschristen werden
hierdurch nicht berührt.
Art. 1.
Der verankwortliche Redakteur einer im Fürstenthume erscheinenden Zeitung oder
periodischen Druckschrift muß volljährig und dlspositionsfähig sein; auch darf derselbe
nicht durch richterliches Erkennmniß der staatsbürgerlichen Rechte für verlustlg erklärt
sein.
Der verantworkliche Redakteur hat sich vor der Herausgabe der von ihm vertre-
tenen Zeitung oder periodischen Druckschrift der Polizeibehörde, in deren Bezirk dieselbe
erscheint, als solchen zu nennen.
211
Fuͤr einzelne Abtheilungen einer Zeitung oder periodischen Druckschrift kann ein
besonderer verantwortlicher Redakteur namhaft gemacht werden.
Art. 5.
Der verantwortliche Redakteur einer Zeitung oder periodischen Druckschrift ist schul-
dig, jede amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigung der in jener mitgetheilten That-
sachen und jede Berichtigung von Seiten eines darin Angegriffenen, welche Beleidigungen
oder Schmähungen nicht enthält und den Raum des angreifenden Artikels nicht über-
steigt, unentgeltlich, andere und beziehungsweise längere Berichtigungen aber, ebenfalls
vorausgesetzt, daß dicselben keine Beleidigungen enthalten, gegen die gewöhnlichen Ein-
rückungsgebühren, sogleich nach Empfang in das nächüfolgende, für den Abdruck nicht
bereits abgeschlossene Blakt oder Heit unverändert und ohne beigefügte Bemerkungen in
derselben Abtheilung des Blattes, welche den zu berichtigenden Artikel enthalten hat,
und mit gleichen Lettern, wie dieser Artikel gedruckt gewesen ist, aufzunehmen.
Art. 6.
Für die Uebernahme der Redaktion einer Zeitung oder periodischen Druckschrift rein
wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts bestehen die im Art. 4 vorzeschrie-
benen Erfordernisse nicht.
Art. 7.
Zu dem Sammeln von Subskribenten auf Preßerzeugnisse und zu dem Hausir=
haudel mit Druckschriften bedarf es der polizeilichen Erlaubniß nach Maßgabe der Be-
stimmungen der §§. 13 und 14 der Gewerdeordnung und der zu diesen Beslimmungen
erlassenen Vorschriften der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juni 1863.
Die ertheilte polizeiliche Erlaubniß befreit jedoch nicht von der Verantwortung für
die Verbreitung verbotener Schriften.
Art. 8.
Uebertretungen der in den Artikeln 3 bis mit 5 gegebenen Vorschriften sind mit
einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten
zu ahnden, vorbehältlich der Verankwortlichkeit für die durch die Druckschrist begangenen
Verbrechen oder Vergehen.
Dasselbe gilt, wenn die Form der im Art. 3 Absatz 4 genaumten Druc'schriften zu
Mitkheilungen, welche ihrem anscheinenden Zwecke fremd sind, gemißbraucht wird.
Druckschristen strafbaren Inhalts, bei welchen die Bestimmungen im Art. 3 nicht
beobachtet worden sind, unterliegen der Beschlagnahme und Vernichtung nach den Be.
39 *
212
stimmungen im Art. 20 und 21, insofern keine der im Art. 13 genannten Personen zu
ermitteln ist.
Sind die nach Art. 3 erforderlichen, der Druckschrift beigesetzten Angaben falsch, so
ist neben der Geldstrafe auch auf eine Gefängnißürafe innerhalb der oben angegebenen
Gränzen zu erkennen, gegen den Verbreiter (Art. 15) jedoch nur unter der Voraus-
setzung, daß er von der Unrichtigkeit Kenntniß gehabt hat.
Art. 9
Uebertretungen der Vorschriften dieses Abschnitts verjähren in sechs Monalen.
Von den Strafen der durch Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen.
Art. 10.
Wer durch eine Druckschrift sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht,
verfällt in diejenige Strafe, mit welcher die bestehenden Geseze, namentlich das Stras-
gesehbuch, dieses Verbrechen oder Vergehen bedrohen.
Art. 11.
Die Uebermetungen der Strafgesetze durch die Presse sind dann als vollendet an-
zusehen, wenn die sträfliche Schrift in Verkehr gesetzt oder sonst verbreiket worden isi.
Als Versuch gelten sie, wenn nach Vollendung des Drucks die auf Verbreitung der
Druckschrift gerichteten Handlungen ihren Anfang genommen haben.
Art. 12.
Bei der Verurtheilung wegen eines durch eine Druckschrift begangenen Verbrechens
oder Vergehens kann sogleich auf Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift in
Bezug auf alle Exemplare erkannt werden, welche mit Beschlag belegt (Art. 20 und
21), in dem Besiy des Verfassers, Redakteurs, Herausgebers, Verlegers, Kommissionärs,
Buchhändlers, Druckereibesitzers oder solcher Privalpersonen sich befinden, die sie nicht
lediglich zum eigenen Gebrauch an sich gebracht haben.
Die Vernichtung ist soweit wle möglich auf den strafbaren Theil der Druckschrift
zu beschränken.
Ebenso hat das Straferkenntniß einer Wiederholung des Abdrucks des für strafbar
erklärten Inhalts durch entsprechende Verfügung über die zur Herstellung gebrauchten
Platiten oder Formen entgegen zu wirken.
Art. 13.
Die Personen, welche zum Erscheinen und beziehungsweise Verbreiten einer straf-
baren Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender Ordnung verantwortklich:
213
) der Verfasser, insofern mit dessen Wissen und Willen Druck und Herausgabe
erfolgt sind,
2) der Herausgeber,
3) der Verleger oder, wenn dieser sein Geschäft nicht selbst betreibt, sein Geschäfts-
führer, oder Kommissionär,
4) der Druckereibesitzer,
5) der Verbreiter, sofern er Kenntniß von dem Inhalte hat.
Jede der unker 2 bis 5 genannten Personen kann die Verantwortung dadurch
von sich abwenden, daß sie eine der vor ihr genannten Personen vor Eröffnung des
ersten Straferkenntnisses namhaft macht, vorausgesezt, daß dieselbe im Inlande vor
Gericht gestellt werden kann. Der Herausgeber bleibt jedoch so lange hastbar, bis der
Nachweis vorlieg!k, daß Druck und Herausgabe mit Wissen und Willen des Verfassers
erfolgt sind.
Art. 14.
Keine der im Artikel 13, 2—5 genannten Personen und ebensowenig der verant-
wortliche Redakteur kann als Zeuge gezwungen werden, den Verfasser einer Druckschrift
zu benennen, ausgenommen wenn der Verdacht vorliegt, daß der Minheilung, welche
den Gegenstand der Untersuchung bildet, eine Verlezung des Amtsgeheimnisses zu Grunde
liegt, in welchem Falle es hinsichklich der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses
bei den Vorschristen der Strasprozeßordnung bewendet.
Art. 15.
Als Verbreitung im Sinne dieses Gesepzes ist nur die Mittheilung elner Mehrheit
von Exemplaren an eine Mehrheit von Personen zu betrachten.
Der Buchhändler ist als Verbreiter uur dann verantwortlich, wenn er eine strafe
bare Schrist verbreitet,
welche ihm nicht im Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen, oder
welche die im Art. 3 vorgeschriebenen Angaben hinsichtlich des Druckereibe-
sipers, Verlegers, Redakteurs 2c. nicht enthält,
oder
rücksichtlich welcher im Inlande auf Beschlagnahme oder Bestrafung erkannt
und dies amtlich bekannt gemacht worden ist.
Art. 16.
Bei Zeitungen und periodischen Druckschriften haftet zunächst der verantwortliche
Redakteur für den gesammten Inhalt. #
Der verantwortliche Redakteur kann sich von dieser Hastpflicht dadurch befreien,
214
daß er den Verfasser benennt, vorausgeseht, daß derselbe im Inlande vor Gericht gestellt
werden kann und die Veröffentlichung mit seinem Wissen und Willen erfolgt ist.
Art. 17.
Entzieht sich der verantwortliche Redakteur den zum Einschreiten veranlaßten in-
ländischen Gerichtsbehörden, so sind die im Art. 13 genannten Personen in der dort
bestimmten Reihenfolge, jedoch bezüglich des Verbreiters mit den im Art. 15 enthaltenen
Beschränkungen, auch für den Inhalt der betressenden Zeitung oder periodischen Druck-
schrift verantworklich.
Für Privatbekanntmachungen in Zeitungen oder periodischen Druckschriften haftet
zunächst der Einsender. Ist dieser nicht namhaft gemacht und kann er im Inlande
nicht vor Gericht gestellt werden, so trifft die Haftung den für den betreffenden Theil
verantwortlichen Redakteur.
Art. 1 8.
Ergiebt sich, daß von dem Herausgeber bezüglich verantwortlichen Redakteur, Ver-
leger, Kommissionär, D#uckereibesiyer oder Verbrelter Jemand fälschlich als Verfasser
angegeben worden ist, so fällt die Verantwortlichkeit auf denjenigen, welcher die falsche
Angabe gemacht hat, es sei denn, daß er den wirklichen Verfasser noch vor Eröffnung
des ersten Straferkenntnisses namhaft macht und dieser im Inlande vor Gericht gestellt
werden kann.
Die falsche Angabe selbst hat eine Gefängnißstrase von drei Tagen bis vier Wochen
zur Folge, insofern nicht eine Bestrafung nach Art. 188 des Strafsgeseßbuchs eintritt.
Von dem Strafverfahren wegen preßpolizeilicher Uebertretungen und der durch
Druckschristen begangenen Verbrechen und Vergehen, ingleichen von der Beschlag-
nahme von Druckschriften.
Art. 19.
Die Untersuchung und Entscheidung bei Uebertretung der Vorschriften über Polizei
der Presse sindet ebenso, wie die Untersuchung und Bestrafung der durch die Presse
begangenen Verbrechen und Vergehen vor den Gerichtsbehörden nach Mahgabe der
Strafprozeßordnung und deren Nachträge statt.
Art. 20.
Eine Beschlagnahme von Druckschristen wegen der durch die Presse begangenen
Vergehen und Verbrechen kann nur vom Untersuchungsrichter und vom Einzelrichter,
215
auf Antrag des Staatsanwalts oder eines Privatanklägers, verfügt werden und ist vom
Richter mit Gründen zu belegen.
In dringenden Fällen ist es jedoch der Staatsanwaltschaft gestattet, die Beschlag-
nahme auch durch eine Polizeibehörde ausführen zu lassen.
Die Beschlagnahme ist von selbst aufgehoben, sobald sie nicht innerhalb 2 Tagen
vom Richter mit Gründen belegt ist.
Dem Privatankläger kann ausgegeben werden, für Schäden und Kosten Sicherheit
zu leisten.
Berufungen gegen Verfügung der Beschlagnahme haben keinen Suspenstveffekt.
Das Kreisgericht hat innerhalb drei Tagen darüber zu erkennen.
Art. 21.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auf alle Exemplare der Druckschrift, die noch nicht
in den Besip solcher Privatpersonen übergegangen sind, welche dieselben lediglich zum
eigenen Gebrauch und nicht zur öffentlichen Unterhaltung des Publikums oder zur
Weiterbeförderung an sich gebracht, beziehungsweise erhalten haben.
Sie kann auch auf die zur Herstellung der Druckschrift bestimmten Plalen oder
Formen ausgedehnt werden, so weit dies nöthig ist, um der Wiederholung des in Frage
stehenden Verbrechens oder Vergehens entgegen zu wirken.
Schlußbestimmungen.
Art. 22.
Das Gesetz vom 5. Juli 1852, die Regelung der Presse betr., sowie der durch
Ministerialbekanntmachung vom 25. September 1854 zur Nachachtung veröffentlichte
Bundesbeschluß über Verhinderung des Mißbrauchs der Presse, und das Gesetz vom
12. April 1866, die Abänderung des Gesetzes über Regelung der Presse vom 5. Juli
1852 betr., treten hiermit außer Krast.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Heinrichsruhe, am 15. Juni 1868.
(L. S.) Heiurich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiz.
216
2) Ministerialbelanntmachung von 18. Juni 1868, betreffend die Denaturirung von Vieh- und Ge-
werbesalz, sowie die Kontrole hinsichtlich des abgabenfrei verabfolgten denaturirten Salzes.
In Gemähheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins über Einführung gleich-
mäßiger Kontrolemahregeln bei abgabefreier Verabfolgung denaturirten Salzes und
über Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Denaturirung von Vieh= und Ge-
werbesalz gefaßten Beschlusses und in weiterer Ausführung der Mintsterialbekanntmachung.
vom 27. Dezember 1867 wird hinsichtlich dieses Gegenstandes auf Grund des F. 20
des Salzsteuergesetzes hiermit Folgendes verordnek.
I. Zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes
ist zu verwenden:
1/8 Prozen!t Eisenoxyd oder Röthel (eisenschüssiger Thon) von guter Beschaffenheit
und dunkelrother Farbe, außerdem
1 Prozent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut, wenn Siedesalz.
½ Prozenk desselben Pulvers, wenn Steinsolz zur Bereitung des Viehsalzes
rerbraucht wird.
Das Wermuthspulver kann durch die doppelte Menge Heuabsälle in völlig zerklei-
nertem Zustande theilweise, und zwar mit der Maßgabe ersetzt werden, daß zum Siede-
salz mindestens noch ½ Prozent, zum Steinsalz mindestens noch ½ Prozent Wer-.
muthspulver verwendet werden muß. Jedoch kann, wenn Steinsalz verwendet wird,
stan ½ Prozen! Wermuthspulver ½ Prozent Holzkohle zugefügt werden. Hinsichtlich
des Verbrauchs des Viehsalzes findet keine spezielle Kontrole statt. Das bethetligte
Publikum wird jedoch mit Bezug auf §. 13 Ziffer 6 des Salzsienergesetzes noch beson-
ders darauf hingewiesen, daß solches Salz nur zur Fütterung von Bieh oder zur
Düngung verwendet werden darf.
Wiehsalzgrohhändler, welche solches Salz' auf ihren Antrag zum Verkauf bereiten
lassen, haben gleich den Salzwerksbesipern über die vorzunehmenden Salzdenaturirungen
nach näherer Anweisung des Generalinspek#rs des Thüring'schen Zoll- und Handels-
vereins in Erfurt Buch zu führen und solches auf Erfordern den Oberbeamten der
Steuerverwallung vorzulegen, auch die von denselben geforderte Auskunft zu ertheilen.
Andere Händler (Zwischenvetkäufer) häben den Ankauf und Verkauf von Viehsalz in
ihren Büchern unter Bezeichnung der Käufer nach Namen und Wohnort zu vermerken
und die Bücher auf Erfordern ebenfalls den Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzu-
legen, auch die von diesen erforderte Auskunft zu ertheilen.
—
—
l-
217
Il. Die Denaturirung des zu gewerblichen Zwecken bestimmten, auf Vorrath für
Gewerbe aller Art oder für Händler zum Zwecke des weiteren Verkaufes an Ge-
werbtreibende bereiteten Salzes erfolgt entweder
1) mit 5 Prozent caleinirtem Glaubersalze, oder
2) mit 11 Prozemt kistallisirtem Glaubersalze, oder
3) mit 5 Prozent Kiserit und
½/ Prozent gemahlener Holzkohle oder Asche.
Die Denaturirung von sonstigem Gewerbesalze erfolgt mit den von den betheilinten
Gewerbtreibenden vorgeschlagenen Mineln, soweit solche bereits genehmigt sind oder von
dem unterzeichneten Fürstlichen Ministerium noch werden genebmigt werden.
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz beziehen will, muß dasselbe schriftlich
unter Angabe seineS Wohnorkes und des gewerblichen Zwecks, zu welchem das Salz
dienen soll, bestellen.
Die verkaufte Menge hat der Salzwerksbesiper in dem für Privatsalinen vorge-
schriebenen Register über die Salzdenaturirungen und Versendung denalurirten Salzes
unter einer für Gewerbesalz jeder Sorte besonders anzulegenden Abtheilung, der Groß-
händler, auf dessen Antrag Gewerbesalz bereilet wird, in dem nach der Bestimmung
unter I, jeder andere Händler in dem nach dem beiliegenden Muster votzuschreibenden.
Kontrolbuch anzuschreiben. Die Besiellzettel müssen mindestens 9 Monate aufbewahrt
werden.
Verkäufer denatmirten Gewerbesalzes stehen unter steuerlicher Aufsicht und sind
verpflichter, die vorgedachten Bücher und Beläge auf Erfordern den Sieueraufsichts-
beamten vorzulegen, auch jede verlangte Auskunft zu ertheilen.
Gewerbetreibende, welche die Denaturirung des für ihr Gewerbe erforderlichen
Salzes in ihren Gewerbsräumen wünschen, haben dies in dem Besiellzenel zu bemerken.
Der Bezug des zu denaturirenden Salzes darf dann nur von Salzwerken oder
Niederlagen, in welchen unversieuertes Salz lagert, oder aus dem Auslande staitfinden.
III. Steinsalz, aus welchem Vieh= oder Gewerbesalz bereitet werden soll, muß stets
ganz fein gemahlen werden.
Das Viehsalz, sowie das nicht auf den Antrag einzelner Gewerbetreibenden, son-
dern auf Vorrath zum Verkauf bestimmte Gewerbesalz danf nur auf Salzwerken oder
an solchen von dem Generalinspektor des Thüring'schen Zoll= und Handelsvereins zu
bestimmenden Orten bereitet werden, an welchen sich Niederlagen unversteuerten Salzes
besinden.
40
218
IV. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen, welche mit dem 1. Juli d. J.
in Kraft treten,
werden nach Maßgabe des §F. 15 des Salzsteuergesetzes mit Ordnungsstrafen von bis
10 Thlr. geahndet, dafern nicht die Strafen der Defraudation darauf Anwendung finden.
Gera, den 18. Juni 1868.
rbou.
Fürstliches Ministerium.
v. Ha
Semmel.
219
Controlregister
Zwischenhändler
mit
denaturirtem Gewerbesalze.
Geführt von
Dies Register enthält Blätter,
welche mit einer hler angesiegelten
Schnur durchzogen sind.
den len
Für jede Sorte Gewerbesalz ist eine besondere Ablheilung anzulegen.
220
Abtheilung I. Zugang.
A. Gewerbesalz mit Glaubersalz denaturirt.
Bestan#zGnde 1869
Zugang in 1870
u. s. w.
5 Sa lzwerk Nummer Me nge Datum
oder de des
Grohhändler, ⅛ 4 der
Versende- bezogenen Solzes.
pvon welchem das Salz scheines « Ankunft des Salzes
* . es.
« beöoflkllW Cenmer. Pfund. n!
1.Salzungen 91. 10. 2. Jannar 1869.
2. Luisenhalle I7. 20. 9. « »
:;.F.Hkinein(sjoiha. — 15 3. Maͤrz 1869.
dummm 1869 — 15.
Abgang — 31.
— 14.
221
#btheilung II. Abgang.
- Name Menge
’
- des Datum des Bemerkungen
* Käufers des verkausten des
mit Angabe seines Verkaufeb. Salzes. Steuerbeamten.
* Gewerbes. Ernimer Wlund.
Töpfer N.
„Gerber O.
5. Jan. 1869.
1 5
— 5
S
ges. N. Oberkontroleur
13/2. 69.
ges. F. Steueraufseher
17/3. 60.
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 281.
1) Gesetz, emhaltend einen Nachtrag zur Strafprozeßordnung vom 28. April 1863, die Besetung
des Gerichlshofs des Geschwornengerichts und dos Verfahren vor dem Einzelrichter und bei Ehren-
kränkungen betressend, vom 18. Juni 1868.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie,
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen als Nachtrag zur Strasproceßordnung vom 23. April 1863 mit Zustimmung
des Landtags was folgt:
8. 1.
Zu Art. 20 der Str., Pr., O.
Zur gehörigen Besehung des Gerichkshofs bei Haupwerhaudlungen vor dem Ge-
schwornengerichte genügen zwei Beisitzer neben dem Präsidenten oder dessen Siellvertreter.
Der Präsident des Gerichtshofs hat zu beschließen, ob für die einzelne Hauptver-
handlung zwei oder vier Beisiper zugezogen werden sollen. Er bestimmt die Beisiter
für die einzelne Hauptverhandlung aus den vom Präsidenten des Appellationsgerichtes
ernannien Personen.
. 2.
Zu Art. 22 der Str.-Pr.-O.
Absah 3 des Art. 22 wird ausgehoben und an dessen Stelle Folgendes bestimmt:
Bel Haupwerhandlungen, welche voraussichtlich längere Zeit dauern werden,
kann der Präsident vorsorglich zu den Beisipern einen oder mehrere Ersaß-
Ausgegeben am 1. Juli 1868. 42
224
richter hinzunehmen, damit diese in Verhinderungssällen sofort ergänzend ein.
treien.
8. 3.
Zu Art. 343 der Str.-Pr.-O.
Artl. 343 der Strasproceßordunng ist aufgehobem. An dessen Stelle tritt folgende
Bestimmung:
Bei den vor die Einzelrichter gehörigen Uebertretungen tritt die Staats-
anwaltschaft zwar in derselben Weise, wie bei anderen Verbrechen, enlweder
von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten (vergl. Art. 4 und 47 fg.
der Strasproceß-Ordnung) in Wirksamkeit; es können und sollen jedoch, inso-
weit nicht für einzelne oder mehrere Orte, sowie für einzelne oder mehrere
Amtsbezirke besondere Vertreter der Staatsanwaltschaft bestellt werden (6. 1
der Verordnung über die Vertretung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni
1863), Polizeibeamte, Verwaltungs= und Gemeindebeamte und Forstbeamte,
innerhalb ihres Wirkungskreiseo, die Rechtsverfolgung vor dem Einzelrichter
an Stelle des Staatsanwalts übernehmen. Sie sind dabei, soweit ihnen nicht
durch besondere Instruktionen eine selbstständigere Stellung angewlesen wird,
dem Staatsanwalte untergeordnet und haben dessen Welsungen zu befolgen.
Der Staatsanwalt kann auch jederzelt selbst sich der Rechtsverfolgung
unterziehen.
ie
Zu Ark. 347 der Sir.-Pr.-O.
Der letzte Absatz des Art. 347 der Strasproceßordnung ist aufgehoben. An dessen
Sielle tritt folgende Bestimmung:
Die Hauptverhandlung geht vor sich, auch wo ein Vertreter der Staats-
anwaltschaft nicht anwesend ist.
8. 5
Statt der Art. 370—377 der Sir.-Pr.-O.
Die Artikel 370 bis 377 der Strasproceßordnung sind aufgehoben. An deren
Stelle treten nachstehende §#. 6— 11.
8. 6.
Bei den in den Artikeln 185, 186, 187, 189 und 190 des Strafgesehbuchs ge-
dachten Verläumdungen und Beleidigungen, ausgenommen, sofern diese Verbrechen gegen
öffentliche Behörden gerichtet sind oder bei im öffentlichen Diensi angestellten Personen
225
durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, findet im Allgemeinen das für die
Untersuchung von Uebertretungen (vergl. 16. Kapitel der Strafproceßordnung) geordnete
Verfahren, jedoch mit den nachstehend bemerkten einzelnen Abweichungen statt.
8. 7.
Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ist bei der gerichtlichen Verfolgung aus-
geschlossen. Die Ehrverletung kann nur durch den Betheiligten als Privat-Ankläger
verfolgt werden, welcher sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen darf.
8. 8.
Der Einzelrichter kann vor Ausfertigung auf die Anklage beide Parteien, nach
Befinden in Person, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf Thaler zu
einem Sühne-Termin vorladen und bei einem Vergleiche die Kosien außer Ansatz lassen.
8. 9.
Dem Nichter steht die Befugniß zu, nach Erwägung der Persönlichkeiten, sowie
aller Umstände des einzelnen Falles zur Herstellung seiner Ueberzeugung über die
Wahrheit oder Unwahrheit der in Betracht kommenden Thatsachen hierüber dem An-
kläger oder dem Angeklagten die Ableisiunn eines Eides auszuerlegen, und von der
Eidesleistung oder Eidesverweigerung den Beweis der fraglichen Thatsachen abhängig
zu machen. Es hängt von dem Eimessen des Richters ab, ob er dem Erkenntnisse auf
den Eid sogleich die endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe aussetzen will.
Zum Schwörungstermin wird der Schwurpflichtige unter der Verwarnung geladen,
daß bei seinem Ausbleiben der Eid für verweigert gelten sol. Bei einem Versäumniß
des Schwurpflichtigen gilt Art. 226 dei Strasproceß. Ordnung. Erscheint der Gegner
in dem Schwörungstermine nicht, so trifft ihn kein Rechtsnachtheil.
Das etwa ausgeseht gewesene endliche Erkenn#niß ist in diesem Termin zu erhheilen.
8. 10.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden die Bestimmungen im 18. Kapitel
der Strasproceßordnung Anwendung, soweit nicht nachstehend elwas Anderes geordnet
worden ist. «
SinddukchunbegkündkteAntkågeodersonstigeoVerschuldendcstioatsAnklågets
odetdcoAngellagtmKostenctwachsm,fosindditselbcnwenn-cansicsichnichtfüglich
absondemlassea,einnachsichtetlichcmErmessenfestzustellendekTheildckGesaimntkosten
derjenigen Partei, welche sie veranlaßt hat, zur Last zu legen bezuͤglich von der Er—
statiung auszunehmen.
War der Betheiligte als Privat-Ankläger durch einen Rechtsanwalt vertreten, so
42“
226
sind ihm die Kosten der Anklage (einschließlich der Insormation, Vollmacht und Rein-
schrist) und die Terminsgebühren von dem verurtheilten Angeklagten zu erstatten.
Dem Angeklagten sind für den Fall völlig lossprechenden Erkenntnisses die durch
mündliche Vertheidigung erwachsenen Kosten von dem Privat-Ankläger zu vergüten.
Auch die durch die Zuziehung von Anwälten in der Rechtsmittel-Instanz entstehenden
Kosten sind von dem unterliegenden Theile zu erstalten, mit Ausnahme des im Art.
365 alin. 3 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Falles.
In keiner Instanz werden jedoch Reisekosten der Anwälle erstattet.
8. 11.
Wenn Verläumdungen und Beleidigungen im öffentlichen Dienste angestellter Per-
sonen, welche durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, von der Beschaffenheit
sind, daß die zu erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißsirafe oder verhält-
nißmäßige Geldbuße nicht übersteigen würde, so kann das Kreisgericht nach Gehör des
Staatsanwalts die Untersuchung an den Einzelrichter verweisen, in welchem Falle dann
das in dem sechzehnten Kapitel der Strasproceß. Ordnung geordnete Verfahren unter
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft eintritt.
8. 12.
Gegenwärliges Gesetz trikt mit dem 1. Oktober d. J. in Krast.
Diesenigen Untersuchungen wegen nur auf Antrag eines Betheiligten strafbarer
Uebertrekungen, in welchen bisher das in Artikel 343 Absatz 2 der Strafproceß Ord-
nung vorgeschriebene Privat-Anklageverfahren, und diejenigen Ehrenkränkungssachen, in
welchen bisher das in den Artikeln 370 bie 377 der Strasproceß = Ordnung geordnete
Verfahren siattgefunden hat, sollen, insofern auf die erhobene Anklage vom Gericht be-
reits ausgesertigt worden ist, nach dem früheren Verfahren verhandelt werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beifügung Unseres landes-
fürsichen Insiegels.
Heinrichsruhe, am 18. Juni 1868.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Parbou. Dr. E. v. Beulwipz.
227
2) Gesetz vom 18. Juni 1868, Aenderung des §. 94 des Staatsgrundgesetzes,
vom 14. April 1852 betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehute von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie,
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld,
Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen in Uebereinstimmung mit dem Landtage Folgendes:
Alinca 2 des §. 94 des Staatsgrundgesetzes vom 14. April 1852 wird
abgrändert wie folgt:
Rein Mitglied des Landtages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen
Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb
der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung Unseres landes-
fürstlichen Insiegels.
Heinrichsruhe, am 18. Juni 1868.
. 8) Heintich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz.
18
1#
□—
3) Gesetz vom 18. Juni 1868, die Brauwalzsteuer vom Haustrunke betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie.
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kramhsfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen unter Zustimmung des Landtags was folgt:
I.
Das Brauen von Resselbier, welches im Landestheile Gera und in der Pflege
Saalburg nach F. 46 des Gesetzes vom 1. Mai 1839 bereits verboten ist, wird biermit
auch in den übrigen Landestheilen bei Zehn Thalern Ordnungsstrafe für seden Contra-
ventionsfall (außer der Defraudationsstrafe) untersagt.
2.
Die Bereitung von Bier in Brauereianstalten unterliegt ohne Unterschied, ob das-
selbe zum Verkaufe kommen, oder blos zum eignen Hausbedarfe dienen soll, der gesetz-
lichen Braumalzsteuer für den Centner Malzschrot.
3.
Die entgegenstehenden Bestimmungen in 88. 4 und 5 der Braumalzsieuergeseße
für Schleiz vom 10. Juli 1838 und fuͤr Lobenstein-Ebersdorf vom 1. Juli 1838 treten
mit dem 1. October d. Is. außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landes-
sürstlichen Insiegels.
Heinrichsruhe, den 18. Juni 1868.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß.
229
4) Gesetz, die Aufhebung der Gebühren für egteischeue und Bleie betreffend,
vom 18. Juni 1
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
Die Gebühren, welche nach §. 12 des Zollgesetzes vom 1. Mai 18386
(Geses. Bd. Ul S. 253), F. 57 der Zollordnung vom 1. Mai 1838 (Gesegzs.
Bd. UI S. 283) und Nr. III der dritten Abtheilung des durch Gesetz vom
19. April 1865 in Kraft gesetzten Zolltarifs (Geseys. Bd. XIIV S. 339) zu
erheben sind, wenn Waaren unter Begleitscheinkontrole versandt werden oder
wenn es zu dem Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien bedarf, sollen
vom 1. Juli d. J. an nicht weiter erhoben werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beifügung Unseres landes-
fürstlichen Insiegels.
Heinrichsruhe, den 18. Juni 1868.
(u. S) Heintich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
230
5) Ministerialbelanntmachung, die Ausdehnung der Verabredungen wegen des Gewerbebetriebes der
Handelsreisenden auf die Großherzogthümer Mecklenburg betreffend, vom 23. Juni 1868.
Andurch wird zu öffentlicher Kenntulh gebracht, daß in Ausführung der Artzel
26 md 29 des Vertrags vom d. Juli v. Is. wegen Forkdauer des Zoll- und Handels-
Vereins (Bundesgeseyblatt S. 105) die hinsichtlich des Gewerbebetriebes der Handels-
reisenden zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Aufkauf von Waaren ohne
Steuerentrichtung getroffenen Verabredungen zwischen den Zollvereinsstaaten nunmehr
auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes, mithin auch auf die Großherzogthümer
Mecklenburg. Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zur gegenseitigen Anwendung kommen.
Gera, am 23. Juni 1868.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
« Semmel.
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 265.
Gesel vom 22. Juni 1868, die Einführung einer Klassen= und klassisizirten Einkommensteuer betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen hierdurch unter Zustimmung des Landtags was folgt:
8. 1.
Vom 1. Januar 1869 ab wird
u. eine Klassensteuer und
b. eine klassiftzirte Einkommensteuer
erhoben.
8. 2.
Die durch Geseß vom 1. Juli 1852 eingeführte Gewerb. und Personalsteuer kommt
von demselben Zeilpunkte an in Wegfall.
8. 3.
Zur Alassensteuer werden alle diejenigen Steuerpflichtigen herangezogen, welche
selbständig, beziehungsweise unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Einkommens
der zu ihrem Haushalt gehörigen Familienglieder, ein jährliches Einkommen beziehen,
welches 1000 Thlr. —. —. nicht übersteigt.
Alle anderen Steuerpflichtigen unterliegen der klassisizirten Einkommensteuer.
Ausgegeben am 1. Juli 1808. 43
232
8. 1.
Dor Besteuerung nach dem gegenwärtigen Gesehe sind unterworfen:
1) die Einwohner des Fürstenthums, zu welchen auch die Angehörigen eines an-
“
3
4
)
)
dern Staats, die des Erwerbes wegen ihren Aufenthalt im Inlande nehmen,
oder sonst länger als ein Jabr an demselben Orte des Inlandes sich auf-
halten, zu rechnen sind;.
die Angehörigen eines anderen Staats, welche, ohne sich im Fürstenthum
wesentlich aufzuhalten, in demselben Grundvermögen, gewerbliche oder Handels-
Anlagen besipen, oder Theilnehmer von solchen Anlagen sind;
die Staatbßangehörigen, welche sich außerhalb des Fürstenthums aufhalten;
solche Vereine, welche irgend ein Einkommen aus Kapitalvermögen oder Grund.
bessf haben oder sonst ein Gewinn bringendes Geschäft betreiben, Kommandit=
und Aktiengesellschaften, Eisenbahnen;
Gemeinden, Kischen und milde Stiftungen wegen ihres Einkommens aus
Kapitalvermägen, gewerblichen Anlagen und enlöndischem Grundbesit.
8. 5.
Hiervon finden folgende Auonahmen stan:
Von
1)
*
W*W*
"—
Der regierende Fürst ist in Ansehung seines gesammten Einkommens, sowelt
selbiges nicht aus inländischem, der Grundsteuer unterworfenen Grundbeüitze
stammt, von der Einkommensteuer befreit, ingleichen die Mitglieder des Fürst-
lichen Hauses in Anschung ibrei Aranagen;
. diesseitige Staawangehörige sind wegen des Einkomment aus ihrem im Aus-
lande belegenen Grundeigenthum von der Klassen= und Einkommensteuer be-
freit, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen jenes Grundeigenthums
in dem betreffenden Staate einer gleichartigen Besteuerung unterliegen.
der Klassensteuer um Besonderen sind befreit:
die in einem anderen Staate dauernd sich aufhaltenden diesseitigen Staats.
angehörigen;
Angehörige eines andern Slaates wegen ibres Einkommens aus inländischem
Grundbesitze, sofern letzterer mit weniger als 20 Steuereinheiten behaftet ist;
die im aktiven Militärdienst befindlichen Untereffziere und gemeinen Soldaten
in Bekreff ihrer Löhnungen und sonstigen Dienütbezüge, serner die Unterofsi-
ziere und gemelnen Soldaten der Landwehr und ibre Familien für die
Monate, in welchen sie zur Jahne einberufen sind;
die zur Unterstufe 3. der ersien Stuse der ersten Hauptklasse (ö. 6 und 8)
gehörigen Personen, welche am 1. Januar desjenigen Jahres, für welches die
233
Veranlagung geschieht, ihr achtzebntes Lebensjahr noch nicht vollendet oder
ihr sechzigstes Lebensjahr bereits zurückgelegt haben;
5) Arme, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege eine sorklaufende Unter-
stüßung irgend welcher Art erhalten oder in öffentlichen Anstalten auf öffent-
liche Kosien verpflegt werden;
6) Gemeinden, Kirchen und milde Stiftungen wegen ihres Elnkommens aus
Kapitalvermögen.
Besondere Bestimmungen wegen der Klassensteuer.
K. 6.
Die Klassensteuer wird in drei Hauptklassen und in jeder Hauptklasse nach Ab-
stufungen erhoben, in welche die einzelnen Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der
für die Hauptklassen gegebenen allgemeinen Unterscheidungsmerkmale einerseits, anderer-
seils aber unter Berücksichtigung ihrer gesammten Verhälnisse und der durch diese
bedingten besonderen Leistungsfähigkeit einzuschähen sind.
Die niedrigste (erste) Haupkklasse umfaßt im Allgemeinen diejenlgen Grundbesiper
und Gewerbtreibenden, welche nach dem Umfange und der Beschaffenheit ihres Besip-
thums oder Gewerbes durch das hierdurch gewährle Einkommen nicht selbständig bestehen
können und sich daher noch Nebenverdienst, namentlich durch Tagelohn oder dieiem
ähnliche Lohnarbeiten suchen müssen; außerdem die gewöhnlichen Lohnarbeiter, die Hand-
werksgesellen, das gewöhnliche Gesinde und die Tagelöhner.
Zur zweiten Hauptklasse gehören diejenigen kleineren Grundeigenthümer, Gewerb-
treibenden und Kapitalisten, welche von dem aus ihrem Besitzthum, Gewerbe oder Ka-
pitalvermögen ihnen zufließenden Ertrag schon selbständig zu bestehen im Stande sind;
die ihnen in, ihren Gesammwerhältnissen gleichüehenden Grundstückspächter und Lohn-
arbeiter; die in fremdem Lohn und Brod stehenden Personen, welche nach der Art ihrer
Dienste und der dafür gewährten Belohnung nicht als Tagelöhner oder Gesinde ange-
sehen werden können; endlich diejenigen Staats= und Gemeindebeamten, Aerzte, Advo-
katen 2c., von denen nach ihrem Einkommen und ihren sonstigen Verhälimissen ange-
nommen werden darf, daß sie den obengedachten Steuerpflichtigen hinsichtlich ihrer
Leislungsfähigkeit ungefähr gleichstehen.
Die drine Hauptklasse endlich umfaßt Diejenigen, welche zwar im Vergleich zu den
der zwelten Haupiklosse Angebörigen auf einer höheren Stufe der Wohlzabenheit, sich
befinden, deren Gesammteinkommen jedoch noch immcr, mehr oder weniger, hinter dem-
jenigen Betrage zurückbleidt, welcher ihre Heranziehung zur klassifzzirten Einkommensteuer
bedingen würde.
Vereine, Kommandit= und Dtiengesellschaften, Gemeinden, Kirchen und milde Stif-
r—
231
tungen sind, soweit sie überhaupt zur Klassensteuer herangezogen werden, in eine der
drei Hauptklassen und deren Stufen (F. 8) unter Verücksichtigung der in den §§. 12,
13 und 14 für die klassifzirte Einkommensteuer gegebenen Vorschriften über die Er-
mittelung des Einkommens in der Weise einzureihen, daß ihr terminlicher Steuersatz ein
Viertel Prozent ihres sleuerpflichtigen Einkommens nicht übersteigt aber diesem Prozentsat
möglichst gleichkommt.
8. 7.
a) Die Hebung geschieht in der Regel nach Haushaltungen;
1) zur Haushaltung gehört der Hausherr, oder, wenn Frauen selbständig eine
Wirthschaft führen die Hausfrau mit ihren Angehörigen, denen sie Wohnung und Unter-
bhalt geben;
) Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen sind,
sowie Kostgänger werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt;
4) Stenerpflichtige, welche weder einer besteuerten Haushaltung angehören, noch
eine eigene Haushaltung führen, zahlen den vollen Steuersaß ihrer Steuerstufe.
8. 8.
Die Steuer beträgt terminlich
a. in der ersten Hauptklasse und zwar:
1) in der ersten Stufe:
in der Unterstuse n. 1 Sgr. 3 T.
für jede steuerpflichtige Person, jedoch mit der Maßgabe, dah in dieser
Stuse aus derselben Haushaltung niemals mehr als zwei Personen
zur Steuer herangezogen werden dürfen;
in der Untersiufe b., zu welcher jedoch nur Einzelusteuernde veranlagt werden
dürfen, 2 Sgr. 6 -f.,
2) in der zweiten Stufe 5 Sgr. — Uf.
3) in der dritten Stufe 7 Sgr. 6 Pfl;
h. in der zweiten Hauptklasse, und zwar:
4) in der vierten Stufe 10 Sgr. — Vf,
5) in der fünften Stufe 12 Sgr. 6 Tf.,
6) in der sechsten Stuse 15 Sgr. — Uf.,
7) in der siebenten Stuse 20 Sgr. — Pf.
8) in der achten Stufe 25 Sgr. — Pf;
. in der drikten Hauptklasse, und zwar:
9) in der neunten Stufe 1 Thlr. — Sgr. — Mf.,
10) in der zehnten Stufe 1 Thlr. 10 Sgr. — R.,
235
11) in der elsten Stuse 1 Thlr. 20 Sgr. — Pf.,
12) in der zwölften Stufe 2 Thlr. — Sgr. — Pff.
für die Haushaltung, wie für den Einzelnsteuernden.
8. 9.
Personen, welche ein Gewerbe im Umberziehen betreiben, unterliegen der Klassen-
steuer nach Verhälmiß ihres Verdienstes und der Länge ihres Aufenthaltes. Die Fest-
stellung des Stenerbetrags hat durch das betreffende Landrathsamt zu erfolgen.
Besondere Bestimmungen wegen der klassifizirten Einkommensteuer.
8. 10.
Die Veranlagung der klassifizirten Einkommensieuer erfolgt lediglich nach Maßgabe
des Gesammteinkommens, welches dem Steuerpflichtigen
a) aus Grundeigenthum,
b) aus Kapitalvermögen und aus Rechten auf periodische Hebungen oder Vor-
theile irgend welcher Art,
aus dem Ertrage eines Gewerbes oder irgend einer Art gewinnbringender
Beschästigung.
zufließt. Nach diesem Einkommen wird jeder Steuerpflichtige zu einer der im §. 11
bezeichneten Steuerstufen dergestalt eingeschäßtt, daß der terminliche Betrag seiner Steuer
ein Vierkel Prozent des Einkommens nicht übersteigt, aber diesem Prozentsatze möglichst
gleichkommt.
□——
–—
8. 11.
Die Steuer beträgt terminlich:
in der 1. Steuerstufe 2 Thlr. 15 Sgr. — Af.,
„ « 3 » « »
»» 3 “ 3 « 15 « —«
»» 4 « 4 n————- —
1*½—.* 5 . 5 ""% 7 "'-«
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236
in der I4. Sienersiuse 24 Thlr. — So. — Vi.
30
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BeidckzesistclluagdetBenndgensiundEinkommmsvkkhåltnissceittcöEinkonu
mensteuerpflichtigen sind für die verschiedenen Arten des Einkommens (§. 10) die im ge-
genwärtigen und den Ss. 13 und 14 enthaltenen leitenden Grundsätze zu beachten:
Das Einkommen aus Grundvermögen (F. 10 sub z.) umfaßt die Erträge sämmt-
licher Liegenheiten, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören oder aus denen
ihm in Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt.
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige Pacht-
oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural, oder sonülger Neben-
leistungen, sowie der dem Verpächter elwa vorbehaltenen Nupungen, andererseits unter
Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten, als Einkommen zu berechnen.
Bel Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der im
Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirtbschaftung erzielte Reinertrag
zum Grunde zu legen.
Ländliche Fabrikationszweige (Brauntweinbrennereien, Brauereien, Mühlen, Ziegeleien
und andere mehr) sind, soweit sie nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptguts, zu
welchem sie gehören, schon berückschtigt worden, ebenso wie Stein., Schiefer-, Kalk, oder
Kreidebrüche, ferner Salz-, Gruben= oder Hüttenwerke, nach dem durchschninlichen Rein-
ertrage der letzten drei Jahre zur Berechnung zu ziehen.
Kann in den vorgedachten beiden Fällen ein dreijähriger Durchschnitt nicht gesunden
werden, so tritt Schäßung des jeweiligen Reinertrags ein. Für nicht vermiethete, son-
237
dern von dem Eigenthömer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude und Theile von
Gebäuden ist das Einkommen nach den ortsüblichen Mielh- oder Pachtpreisen zu be-
rechnen.
Die auf dem Grundbesih ruhenden Lasten und Steuern, ingleichen die Prämien
für Versicherung gegen Feuer= und Hagelschaden, sowie die Zinsen für bypothekarisch
eingetragene und andere Schulden werden in Abzug gebracht, müssen jedoch auf Er-
kordern, und zwar die Schulden unter Angabe des Namens und Wobnorts des Gläu-
bigers, sowie des Datums der Schuldurkunde, speziell nachgewiesen werden.
Die Beträge der klassisizirten Einkommensteuer und der nach dem Einkommen be-
messenen Bezirks, Kommunal- und Parochialanlagen dürfen weder bei dem Einkommen
aus dem Grundbesipe, noch bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Handel
und Gewerbe in Abzug kommen.
8. 13.
Das Einkommen aus dem Kapitalvermögen (8. 10 sub b.) besieht in den Zinsen
aller Forderungen, welche deni Steuerpflichtigen gegen Privatschuldner oder gegen den
Staat oder die Geldinstitute des Staats, gegen öffentliche Gesellschaften oder Aktien-
unlernehmungen, gegen auswärtige Staaten u. s. w. zustehen. Auch gehöreu hierher
alle Einnahmen in Geld, Naturalien oder sonstigen geldwerthen Vortheilen, welche
Jemandem aus Leibrenten oder ähnlichen Verträgen oder Verschreibungen zufließen.
Die zugesicherten Jahreszinsen oder Renten bilden sowohl bei dem in öffenklichen
Papieren als bei dem in Privatforderungen bestehenden Kapitalvermögen das zu be-
steuernde Einkommen.
Gehen die Zinsen oder Renten nicht regelmähig unverkürzt ein oder unterliegen
sie, wie bei Dioidenden aus Aktienunternehmungen, jährlichen Schwankungen, so ist der
für das vorhergegangene Jahr gezahlte Betrag in Ausatz zu bringen. Hinsichtlich der
von diesem Einkommen abzuziehenden Zinsen eiwaiger Schulden gilt die am Schlusse
des §. 12 gegebene Bestimmung. Forderungen und Schulden, welche im kaufmännischen
Verkehre und überhaupt im Verkehre unter Gewerbtreibenden bestehen, werden bei Fest-
üellung des im §. 14 behandelten Einkommens berücksichtigt und sind daher hier außer
Acht zu lassen.
S. 14
Hinsichtlich der dritten Art des Einkommens (. 10 sule c.), welches aus Handel,
Gewerbe, Pachmngen oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung — z. B.
als Staats= oder Gemeindebeamter, als Arzt, Advokat, Schriftsieller u. s. w. — sließt
und zugleich die Pensionen und Wartegelder, überhaupt diesenigen fortlaufenden Ein-
nahmen, welche nicht als die Jahresrente elnes unbeweglichen oder beweglichen Ver-
mögens zu bekrachten sind, umfaht, ist Folgendes zu beachten:
238
Der Gewinn aus Handel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. ist nach dem Durchschnitt
der drei letzten Jahre, sofern das Geschäft oder der Pacht schon so lange gedauert hat,
zu berechnen. Kann ein solcher Durchschnikt nicht gezogen werden, so tritt Schätung
ein. Als Ausgaben dürfen, außer der üblichen Absehung für jährliche Abnutzung von
Gebäuden und Utensilien, nur solche in Abzug gebracht werden, welche behufs der Fort-
fübrung des Handels oder Gewerbebetriebes u. s. w. in dem bisherigen Umfange ge-
macht worden sind, mithin nlcht solche Ausgaben, welche sich auf die Bestreitung des
Haushalts des Steuerpflichtigen und des Unterhalts seiner Angehörigen beziehen, oder
welche in einer Kapitalanlage zur Erweiterung des Geschäfts oder zu Verbesserungen
aller Art bestehen.
Feststehende Einnahmen sind mit dem vollen Betrage zur Berechnung zu ziehen.
Die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu leistenden Pensions= und Wittwen-
kassenbeiträge müssen von den Besoldungen oder Pensionen in Abzug gebracht werden.
Dienstwohnungen und Dienstländereien, für welche nicht schon ein Abzug an der
Besoldung siatisindet, sind nach den ortsüblichen Mieths= beziehungsweise Pachtpreisen
in Ansah zu bringen.
Enthält das Diensteinkommen jedoch zugleich die Entschädigung für den Dienst-
aufwand, so ist der dafür zu berechnende Betrag außer Ansatz zu lassen.
Hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Zinsen von Privatschulden gilt die in
§. 12 am Schlusse gegebene Bestimmung.
Bel Vereinen, Kommandit= und Aktiengesellschasten wird dlejenige Summe, welche
im Vorjahre an die Vereins= und Gesellschaftsmitglieder als Zins und Dividende zur
Vertheilung gelangte, bezüglich der zum Vereinsvermögen geschlagene Zinsgewinn des
Vorjahres als Reinertrag angesehen und letzterer, wenn die Gesellschaft ihren Sit im
Fürstenthume hat, in einem Betrage, bei welchem die Besteuerung der im Auslande
liegenden Kommanditen berücksichtigt werden muß, wenn sie aber im Fürstenthume nur
Zweigniederlassungen oder Agenturen unterhält, in einem entsprechenden Antheile bei
Feststellung der Einkommensteuer in Berücksichtigung gezogen.
Der gleichen Besteuerung unterliegen die Eisenbahnen, insoweit nicht die abge-
schlossenen oder noch abzuschließenden Staatsverlräge die erforderliche Norm geben.
Von der Einschätzung.
5. 15.
o) Die Unterlagen für das Abschätungsverfahren bei der Klassensteuer bilden
die Individualverzeichnisse (d. i. die Verzeichnisse der steuerpflichtigen Haushaltungen und
der Einzelnsteuernden), welche von den Gemeindevorständen aufzustellen sind.
5) Jeder Eigenthümer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stellvertreter haftet
239
der Behörde, welche das Individualverzelchniß aufnimmt, für die richiige Angabe der
steuerpflichtigen Haushaltungen und der Einzelsteuernden.
) Jedes Familienhaupt ist für die richtige Angabe seiner Angehörigen und aller
zu seinem Hausstande gehörigen steuenpflichtigen Personen verantwortlich.
d) Jede bei der Aufnahme des Verxzeichnisses oder auf sonstige desfallsige Anfrage
der Behörde im Laufe des Jahres unterlassene Angabe elner steuerpflichtigen Person
soll, außer der Nachzahlung der rückständigen Steuer, mit einer Geldbuße bis zum vier-
fachen Jahresbetrage derselben belegt werden.
) Die Untersuchung gegen Diejenigen, welche sich einer Uebertretung dieser Be-
stimmung schuldig machen, gebührt dem Gerichte, sofern nicht der Schuldige binnen einer
vom Gemeindevorstand zu bestimmenden Frist die Zahlung der verkürzten Steuer, des
von demselben festgesetzten Strasbetrags, sowie der durch das Verfahren gegen ihn ent-
siandenen Kosten fretwillig leistet.
8. 16.
Behufs der Einschätzung der Steuerpflichtigen in die Klassensteuer wird für
jede Gemeinde des Landes eine Einschähungskommission bestellt; dieselbe besteht aus dem
Bürgermeister (in den Städten aus einem Mitgliede des Stadtgemeindevorstandes) als
Vorüitzendem und mehreren anderen Einwohnern, welche vom Gemeinderathe, beziehungs-
weise wo ein solcher nicht vorhanden ist, von der Gemeindeversammlung zu wählen sind.
Die Zahl der Mitglieder wird nach Maßgabe der Einwohnerzahl und der Steuerverhält-
nisse für jede Einschätzungskommission durch das Fürstliche Ministerium, Abtheilung der
Finanzen, besonders festgeseht.
Die Wahl der Kommission erfolgt jedes Mal auf drei Jahre dergestalt, daß jedes
Jahr der dritte Theil der Mitglieder ausscheidet, und es ist darauf zu sehen, daß in
derselben die im Orte vorkommenden Klassen der Stenerpflichtigen (Grundbesiper, Kapi-
talisten, Handel- und Gewerbtreibende) möglichst gleichmähig vertreten sind. Die An-
nahme der Wahl und die Theilnahme an den Arbeiten der Kommission, welche unent-
geltlich zu erfolgen hat, kann nur abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, daß daraus
für die Gesundheit besondere Gefahr oder für die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender
Nachtheil entüehen würde, ferner von denjenigen Bürgern und Schutzgenossen, welche
unmittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl Mitglieder einer Einschätzungskommission
gewesen sind, endlich von Densenigen, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben.
Ueber die Gründe der Ablehnung entscheider endgiltig der Bezirksausschuß.
Weigert sich der Gewählte auch im Fall der Verwerfung seiner Ablebnungsgründe,
den durch die Wahl auf ihn übertragenen Pflichten nachzukommen, so verfällt er in eine
vom Landrathsamte auszusprechende Geldstrafe von 20 Thalern und es wird die Wahl
eines anderen Mitglieds vorgenemmen. 4
240
Dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung der Finanzen, bleibt nachgelassen, einzelnen
Orts-Abschähungskommissionen einen Steuer= und Finanzbeamten als Regierungskommissär
beizuordnen, welchem alsdann bei den Verhandlungen eine berathende Stimme zusteht.
Auch ist dasselbe berechtigt, kleinere Orte zum Zwecke der Steuerveranlagung mit benach-
barten Ortschaften zu komblniren und die Zahl der aus jeder Gemeinde zu wählenden
Kommissionsmitglieder festzusetzen.
8. 17.
Behufs der Einschätzung der klassifizirten Einkommensteuer werden Ein-
schähungsbezirke dergestalt bestimmt, daß die Stadt Gera, sowie jeder Landrathsamts=
bezirk (einschließlich der darin liegenden Städte) je einen Einschätzungsbezirk bildet.
Für seden dieser Einschätungsbezirke wird alljährlich unter dem Vorsitze eines vom Mi-
nisterium zu ernennenden Kommissars eine Einschätzungskommission bestellt, welche auWßer
dem Vorsipenden aus neun Mitgliedern besiebt. Lettere werden für die Kommission der
Stadt Gera vom Gemeinderathe daselbst, für die übrigen Kommissionen von den betref-
senden Bezirksauoschüssen auf drei Jahre in der Weise gewählt, daß alljährlich der
dritte Theil ausscheidct, und müssen zu zwei Drittheilen aus den einkommensteuerpflich-
tigen Einwohnern des Bezirks (bezüglich der Stadt Gera) enmommen werden. Bei
der Wahl ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen, in dem Bezirke vorhandenen Arten
des Einkommens (aus Grundeigentbum, Kapitalbesiß und Gewerbebetrieb) möglichüt
gleichmäßig vertreten werden.
Wegen der Annahme oder Ablehnung der Wahl gelten die in §. 16 für die Orts-
kommissionen enthaltenen Bestimmungen.
Die Mitglieder der Bezirkskommisstonen erhalten für ihre Reisekosten dieselbe Ver-
gütung, wie die Mitglieder der Bezirksausschüsse, jedoch keine Diäten.
Solche Einkommensteuerpflichtige, welche in zwei oder mehr Bezirken Grundbesit
haben oder irgend ein gewerbliches und Handelsgeschäft betreiben, werden in demjenigen
Bezirke mit ihrem Gesammteinkommen zur Einschätung herangezogen, in welchem sie
ihren wesentlichen Wohnsip haben.
Die Einschätzung des Einkommens des regierenden Fürsien aus inländischem Grund-
besitze, sowie des steuerpflichtigen Einkommens der Mitglieder des Fürstlichen Hauses er-
folgt durch das Fürstliche Ministerium, Abtheilung der Finanzen.
S. 15.
Der vom Ministerium besiellte Kommissar (K. 17) hat mit Hilfe der Gemeinde-
vorstände, welche ein Verzeichniß der nach ihrem Ermessen einkommensteuerpflichtigen
Personen aus dem Individnalverzeichniß (S. 15) auszuziehen und beim Kommissar ein-
241
zureichen haben, die Aufnahme einer vollständigen Nachweisung aller derjenigen Personen
u. s. w. zu bewirken, welche von ihm für einkommensteuerpflichtig erachtet werden.
Er hat ferner über die Besip-, Vermögens., Erwerbs= und sonstigen Einkommens-
verhälmisse der Steuerpflichtigen, soweit dies ohne tieferes Eindringen in erslere geschehen
kann, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen und sowohl die in den Deklarationen
(5. 24) enthaltenen Angaben, als ouch die sonstigen Nachrichten über die Verhällnisse
der Steuerpflichtigen einer sorgfältigen Vorprüfung zu unterwerfen, die zur Aufklärung
einzelner Punkte nöthigen Ermittelungen zu veranlassen und sodann der Einschäyungs-
kommission über die Steuerstufe, in welche jeder Steuerpflichtige einzustellen sein dürste,
sein Gutachten abzugeben.
8. 19.
Die Bezirks-Einschäßungskommisston unterwirft die gutachtlichen Vorschläge ihres
Vorsihenden unter Benuhung aller ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel einer genauen
rüfung. Dabei ist zwar ebenfalls jedes läsiige Eindringen in die Vermögens- und
Einkommens-Verhälmisse der einzelnen Steuerpflichtigen zu vermeiden, jedoch hat die
Kommission das Recht, wenn sie zur Erlangung einer näheren Kenutniß von den Ein-
kommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen es für nöthig erachtet, von demselben eine
Deklaration einzufordern und durch ihren Vorsipenden von den Verhandlungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern Einlicht zu nehmen.
Nachdem die Prüfung vollzogen isi, hat die Kommission auf Grund der stattge-
fundenen Ermittelungen oder anderweil bekannten Verhältnisse des einzelnen Steuer-
pflichtigen die Steuersiuse festzusiellen, in welche derselbe zu veranlagen ist.
8. 20.
Sowohl die Orts- als die Bezirks-Einschäpungskommissionen sind nur dann be-
schlußfähig, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder zugegen sind, und fassen ihre Beschlüsse
nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsipende den Ausschlag. Die
Ausfertigungen der Kommissionen sind von dem Vorsitzenden zu vollzlehen.
Die Vorsitzenden, welche die Interessen des Staates allenthalben zu vertreten ha-
ben, leiten das Veranlagungsgeschäft und sind besonders dafür verantwortlich, daß das
letztere überall nach den im gegenwärtigen Gesetze aufgestellten Grundsäten zur Anwen-
dung gelange.
8. 21.
Der Vorsißende des Bezirksausschusses ist in Bezug auf die richtige Feststellung der
Steuer der Vertreter der Staatointeressen für seinen Bezirk. Ihm liegt die obere Lel-
tung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Bezirke ob. Er hat die gleichmäßige
44*
242
Anwendung der Veranlagungsgrundsaͤße zu überwachen, dle Geschäftsführung der Vor-
sipenden der Einschähungskommissionen zu beaussichtigen und für die rechtzeitige Volleu-
dung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.
8. 22.
Die oberste Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Fürstenthume gebührt
dem Ministerium, Abtheilung der Finanzen. Dasselbe entscheidet auch über Beschwerden,
wesche gegen die Bezirksausschüsse wegen Nichtbeachtung geseplicher Vorschriften ange-
bracht werden.
8. 23.
Die bei dem Einschätungsgeschäft betheiligten Vorsipenden der Kommissionen und
Bezirksausschüsse sind krast des von ihnen geleisteten Amtseides zur Geheimhaltung der
Vermögens- und Einkommensverhälinisse, welche bei diesem Geschäfte zu ihrer Kenntniß
gelangen, verpflichtet.
Die Mitglieder der Kommissionen und Bezirksausschüsse haben diese Geheimhaltung
dem Vorützenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben.
Selbst-Deklarationen.
8. 24.
Es sieht jedem Einkommensteuerpflichtigen frei, selbst die Steuerstufe zu bezeichnen,
welche er im Betreff seiner Person, beziehungsweise der von ihm vertretenen Haushal=
mung für angemessen erachtet, und zu diesem Behufe vor der alljährlichen Abschätung
eine eigene Deklaration bei dem Kommissar für die Einkommensteuer-Einschäkung (§. 17)
einzureichen.
Diese Deklaration muß enthalten:
1) die Summe des steuerpflichtigen Jahreseinkommens, getrennt nach den in
8. 10 unter n. D. und c. bezeichneten Quellen, sowie
2) die Verücherung des Steuerpflichtigen, daß er seine Angaben nach beütem
Wissen und Gewissen gemacht habe.
Für Personen, welche unter Vormundschaft stehen, sind deren Vormünder, für Ab-
wesende deren Bevollmächtigte zur Abgabe einer solchen Erklärung befugt.
Reklamationen.
8. 25.
Nach Beendigung des Einschähungsgeschäfts für die Klassensteuer werden die Ein-
schäpungsregister 14 Tage lang beim Gemeindevorstand ausgelegt und solches vorher
243
durch die Lokalblälter oder durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht. Nach Ablauf
dieser Frist werden die Register an die Bezirksstenereinnahme abgegeben.
Nach Beendigung des Einschätungsgeschäfts für die klassisizirtt Einkommensteuer
hat der Kommissar (§. 17) die einzelnen Steuerpflichtigen mittelst schriftlicher Benach-
richtigung von der Steuerstufe, zu welcher sie eingeschätzt worden sind, in Kenntniß zu
setzen, und glebt sodann das Einschätzungsregister ebenfalls an die Bezirkssieuerein=
nahme ab.
Sollten Steuerpflichtige sowohl bei der Klassen= als bei der Einkommensteuer abge-
schätzt worden sein, so sind dieselben zur Einkommensteuer heranzuziehen und im betr.
Einschäpungsregister der Klassensteuer zu streichen.
8. 26.
Reklamationen gegen die Abschäpung der Klassensteuer sind beim Gemeindevorstand,
hegen die Abschätzung der Einkommensiener bei dem betreffenden Kommissar (F. 17)
anzubringen, und sind nur dann zu beachten, wenn sie binnen einer vierwöchentlichen
Präklusivfrist unter Angabe der Veschwerdegründe schriftlich angebracht werden. Die
Kommissare und die Gemeindevorstände haben die rechtzeitig eingehenden Reklamationen
ohne Verzug den Bezirks= bezügl. Orts-Kommissionen zur Erklärung vorzulegen und
mit deren Erklärung an den Bezirksausschuß abzugeben.
Ist die Frist versäumt, so ist die Reklamation — unbeschadet der Berichtigung von
Rechnungsfehlern — von den Kommissaren bezüglich Gemeindevorsiänden als präkludirt
zurückzuweisen.
Die vierwöchentliche Präklustofrist beginnt für Klassensteuerpflichtige vom Ablauf
der Auslegungsfrist (§. 25), für Einkommensteuerpflichtige vom Tage der Behändigung
der Notifikation (5. 25) an.
Auch die Vorsipenden der Einschähungskommissionen, bezügl. die denselben beige-
gebenen Regierungskommissare sind binnen 4 Wochen von Ablauf der Auslegungsfrist
bezüglich von Erlaß der Notifikationen an die Einkommensteuerpflichitgen und die Be-
zirkosteuereinnahmen binnen 4 Wochen von Empfang des Einschähungsregisters an be-
rechtigt, im Interesse des Staates Verufung einzulegen, bis zu deren Entscheidung der
betreffende Steuerpflichtige, vorbehältlich der Nachzahlung, blos den von der Kommission
fesigestellten Steuersatz zu entrichten hat.
§S. 27.
Der Bezirksausschuß entscheidet über alle gegen das Versahren und die Entschei-
dungen der Einschäyungskommissionen angebrachten Beschwerden und Reklamationen,
sowie über die im Interesse des Staates eingelegten Bernfungen (el 8. 26 am Ende).
244
Bei Erörterung der zuletzt gedachten Berufungen stehen dem Bezirksausschusse
dieselben Befugnisse zu, wie den Einschäpungskommissionen.
Beehufs Prüsung der von den Steuerpflichtigen angebrachten Reklamationen, hat
der Bezirksausschuß zuvörderst ebenfalls auf dem §. 19 nachgelassenen milderen Wege
den Versuch zu machen, die Wahrheit zu ergründen, demnächst aber die Befugniß, eine
genaue Feststellung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse des Reklamanten zu
veranlassen und zu diesem Behufe das Recht, Zeugen, äußersten Falls eidlich durch
das betreffende Gericht, vernehmen zu lassen, dem Reklamanten besiimmte Fragen über
seine Vermögens= und Einkommensverhälmnisse vorzulegen, beziehungsweise ihn aulzu-
sordern, die in seinem Besitze besindlichen Urkunden, Pachtkkontrakte, Schuldverschreibungen,
Handlungsbücher u. s. w. vorzulegen. Wenn binnen der zu bestimmenden Frist die er-
sorderte Auskunft nicht ertheilt wird, oder die betreffenden Urkunden u. s. w. nicht vor-
gelegt werden, so wird — was dem Reklamanten jedesmal bei der Aufforderung zu
eröffnen i — angenommen, daß er die angebrachte Reklamation zu begründen außer
Stande sei, und die leßtere zurückgewiesen. Auch ist der Bezirksausschuß, wenn es an
anderen Mitteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, berechtigt, den Reklamanten zur Er-
klärung an Eidesstatt über die von ihm selbst gemachten Angaben au#zufordern. Er
hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Entscheidung die eidesstatlliche
Erklärung wörtlich verzuschreiben, auch die Frist zu bestimmen, binnen welcher sie bei
dem Landrathsamie abzugeben ist, widrigenfalls die angebrachte Reklamation als unbe-
gründet zurückgewiesen sein würde.
Solche Mitglieder des Bezirksausschusses, welche zugleich Mitglieder von Bezirks-
oder Ortseinschätzungskommissionen sind, haben bei Beschlußfassung über solche Reklama-
tionen, welche gegen Beschlüsse jener Kommissionen erhoben werden, sich der Abstimmung
zu enthalten.
Gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses findet ein Rekurs nicht statt.
Ueberdies hat der Bezirksausschuß einzelne Einschätzungöregister zu prüfen, mit
einander zu vergleichen und Erinnerungen zu ziehen, welche bei der Veranlagung des
folgenden Jahres beachtet werden müssen.
Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung der Finanzen, ist berechtigt, dem Bezirks
ausschusse für die Steuerangelegenheiten einen Regierungskommissar beizuordnen, welchem
sodann einc berathende Stimme bei den Verhandlungen zusteht.
Ab. und Zugänge.
8. 28.
Die angenommenen Steuersaͤte bleiben in der Regel auf die Dauer eines Kalender-
jabres unverändert. Erlischt die Steueipflicht in Folge des Todes oder Weggzugs eines
245
Steuerpflichtigen, oder in Folge des von ihm nachgewiesenen gänzlichen Verlusts eines
steuerpflichtigen Einkommens, so kommt dessen Steuersaß vom nächsien Steuererhebungs-
termine an in Abgang.
Die verhältnißmäßige Ermäßigung eines Steuersahes kann im Laufe eines Kalender-
jabres und für dessen Dauer Seitens des Bezirkoausschusses genehmigt werden, jedoch
nur dann, wenn der Antragsteller den Nachweis führt, daß er durch den Verlust einer
oder mehrerer Einnahmequellen mindestens den dritten Theil seines abgeschäßten jährlichen
Gesammteinkommens eingebüßt habe.
Die im Laufe eines Kalenderjahres neu zutretenden Steuerpflichtigen, deren Bei-
tragspflicht von dem ihren Zurritte nächstfolgenden Erhebungstermine an beginnt, sind,
wenn sie nach äußerlicher Beurthellung ihrer Verhällnisse unzweifelhaft der Klassenseuer
untersallen, von der Bezinkssteuereinnahme nach Maßgabe der in §. 4 enthaltenen
Guundsäte vorläufig in eine der geordneten Steuerufen einzusiellen und erst bei der
nächsien Jahresrevision mit zur Kenntniß und Schätung der Einschätungskommission
zu bringen, wogegen wegen Derjenigen, welche im Vetreff ihres Einkommens, nach über-
einstimmender Ansicht der Bezirkssteuereinnahme und des Vorsitzenden der Einschätungs-
kommission unter die Einkommensteuer zu klassisiziren sind, die Einschätzungskommissionen
auch im Laufe des NKalenderjahres zusamenzutreten haben. In beiden Fällen ist der
Steuerpflichtige von dem ausgeworfenen Steuersate durch die Bezirksstenereinnahme ver-
mittelst Behändigung des Steuerquittungsbuchs beziehungsweise durch den Vorsipenden
der Einschäpungskommission vermittelst besonderer Zufertigung zu benachrichtigen. Die
Reklamationsfrist für solche zugegangene Steuerpflichtige läuft vom Tage der Bebän-
digung der Notifikation an.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Bezirkssieuereinnahmen über den Ab-
und Zuzug steuerpflichtiger Personen am Schlusse des betreffenden Monats Nachricht zu
heben. Die Ab= und Zugänge werden von den Bezirksstenereinnahmen in besondere Listen
eingetragen, welche am Jahresschlusse durch den Gemeindevorsiand zu beglaubigen sind
Kosten.
8. 29.
Eine Vergütung der Thätigkeit der Gemeindevorstände und deren Unterbediensteten
bei der Steuerveranlagung, ferner für das den Ortskommisstonen von ersteren zur Ver-
fügung zu stellende Siyungslokal (mit Einschluß der Heizung, Beleuchtung, Reinigung
und Bedienung, sowie für Schreibmaterial) findet nicht statt. Die Kosten der Rekursin-
stanz werden in derselben Weise wie die übrigen Ausgaben der Bezirksausschüsse gedeckt.
Diejenigen Kosten aber, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens eines
246
Steuerpflichtigen veranlaßt werden, find von diesem zu tragen, wenn seine eigenen An-
gaben als unrichtig befunden werden.
Erhebung.
8. 30.
a) Sobald die Steuertermine ausgeschrieben sind, hat der Steuerpflichtige längstens
14 Tage nach Ankunst eines jeden Termins seinen Betrag zu entrichten. Es hängt
von ihm ab, denselben auch für einen längern Zeitraum bis zum Jahresbetrage im
Voraus zu bezahlen.
b) Dienstherrschaften, Fabrikherren, Handel- und Gewerbtreibende hasten der Staats-
kasse gegenüber selbstschuldnerisch für die von ihren Dienstleuten, Fabrikarbeitern, Ge-
hülfen und Gesellen zu entrichtenden Klassensteuerbeträge.
D) Die Ortssteuereinnehmer haben längstens 3 Wochen nach Verlauf des Steuer-
termins die eingehobenen Beträge sammt einem Verzeichu#isse der Reste an die Bezirks-
steuereinnahme abzugeben.
4) Die Ortssteuereinnehmer erhalten eine Hebegebühr, welche im Instruktionswege
bestimmt wird und 3½/ % der wirklich erhobenen Beträge in keinem Falle überstelgen
darf.
e) Hinsichtlich der monatlichen Ablieferungen der Bezirkssteuereinnahmen, sowie
binsichtlich des Mahn, und Exekutionsverfahrens bleiben die zeitherigen Bestimmungen
in Krast.
8. 31.
Die Zahlung der von der Einschähungskommission veranlagten Steuer darf wegen
einer Reklamalion nicht aufgehalten werden, muh vielmehr, unter Vorbehalt der Erstattung
des zuviel Bezahlten, zu den bestimmten Terminen rechtzeitig (el. §. 30 H. a.) erfolgen.
In Bezug auf die ohne gesehlichen Grund entrichteten Steuern findet eine Rück-
sorderung nur bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahreck statt, für welches sic erlegt
worden sind.
Defraudationen.
8. 32.
Wer in der von ihm entweder sreiwillig oder nach erfolgter Aufforderung abgege-
benen mündlichen oder schristlichen Deklaration wissentlich einen Theil seines Einkommens
verschwiegen oder zu gering angegeben hat, verfällt, abgesehen von der etwaigen Kon-
kurrenz eines der strafrichterlichen Kompetenz unterliegenden Verbrechens, in eine Strafe
247
zur Höhe des vierfachen Betrages der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt
worden ist, oder verkürzt werden sollte.
Die Entscheidung hierüber gebührt dem Gerichk, insosern der Steuerpflichtige sich
nicht freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vierfachen Jahresbekrages der-
selben und der durch dos Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten bereit erklärt. Eine
solche in verbindlicher Form vor dem Landrathe oder dem Gemeindevorstande abgegebene
Erklärung hat im Nichtzahlungsfalle die Wirkung eines gerichklichen Erkenntntsses.
Die Verbindlichkeit zu Enmichtung des Stieuernachtrags, sowie der zuerkannten
Geldstrafen sammt Kosten geht auch auf die Erben des Steuerpflichtigen über.
Die Defraudationsstrofen verjähren in drei Jahren, von Ablauf desjenigen Jahres
an gerechnet, in welchem die unrichtige Angabe erfolgt ist. Das Recht des Staates
auf Nachforderung der hinterzogenen Steuerbeträge unterliegt dagegen der ordenklichen
Verjährung von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen.
Auch in dem Falle, wenn ein Einkommensteuerpflichtiger, ohne selbst eine Deklara-
tion abzugeben, die Einschäpung in eine niedrigere Steuersiufe sich gefallen läßt, als
ihm nach seinem wirklichen Einkommen gebührt, kann der Betrag der in Folge dessen
zu wenig gezahlten Steuern von ihm selbst oder seinen Erben bis zum Ablaufe der
ordentlichen Verjährung nachgefordert werden.
g. 33.
Das Geset vom 1. Juli 1852, die Gewerb= und Personalsteuer betreffend, sammt
Nachtragsgeseyen und Verordnungen tritt mit dem 31. Dezember 1868 außer Kraft.
8. 34.
Die zu Aussuͤhrung dieses Gesehes erforderlichen Anordnungen und Instruktionen
erläßt das Ministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Geseh eigenhändig vollzogen und Unser Landesfürst-
liches Insiegel beidrucken lassen.
Heinrichsruhe, am 22. Juni 1868.
(#. 8) Heimich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiz.
249
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 286.
—
Ministerialbelanntmachung vom 2. Juli 1868, das Regulativ über die zollamlliche Behandlung der
mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände vom 1. August 1868 ab
Auf Grund eines vom Bundesrathe des Deutschen Zollvereins gefaßten Beschlusses
wird das Regulatlo über die zollamtliche Behandlung, welche vom 1. August d. J. ab
hinsichtlich der mit der Post eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände
stattfinden soll, nachstehend zu öffentlicher Kenmyh gebracht.
Gera, am 2. Juli 1868.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Negulativ
über die
zollamtliche Behandlung der mit den Fosten eingeßenden, ausgehenden
oder durchgehenden Gegenslände vom 1. August 1366 ab.
I. Abschnit.
Absertigung der in das Zollvereinsgebiet eingehenden Gegenstände.
8. 1.
Die mittelst der Posten in den Zollverein eingehenden zollpflichtigen Gegenstände
zum Bruttogewicht von ½10 Zollpfund oder mehr müssen von einer deutlich geschriebenen,
Ausgegeben am 8. Juli 1868. 4
250
offen beiliegenden Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen
laͤ
a) der Name des Adressaten;
b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist;
) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen
und Nummern jedes einzelnen;
4) die Gattung der in jedem Foüstäse enthaltenen Gebensende nach deren han-
delsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung;
e) der Ort und der Tag der Ausstellung der Ingaltellirun und
1) der Name des Versenders.
Die Inhaltserklärung zum in Deutscher oder in Französischer Sprache abgefaßt
sein. Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle
des Bedürfnisses auch Intalten#likungen in Englischer, Holländischer oder Itallenischer
Sprache zuguest n.
ne Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Be-
gleitbriefe an Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der Sen-
dung selbst zu bemerken.
8. 2.
Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich
1) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur
Anwendung kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen;
2) bei Zeitungspacketen und Drucksachen;
3) bei Geldfässern, Geldkissen, Geldheuteln und Geldpacketen;
4) bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines
eine solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staats-
behörde bezjehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind;
5) bei Waarenprohen und Mustern zum Brutto-Gewicht von ½ Zollpfund oder
weniger, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß
über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann.
8. 3.
Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollemtliche Schlußabfertigung nicht schon
bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (S. 4), so wird
von der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt,
welche, wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den In-
halt speziell bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus der
251
Adresse auf dem Poststücke oder auf dem Begleitbriefe ergeben, und zugleich bescheinigt,
daß die Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe.
Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der
Inhaltserklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen
Schlußabfertigung sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adrssaten durch
eine rnnlnNxs- in der vorgeschriebenen Form (F. 1) ersetzt werden.
chieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen kedee daß die gehörig dekla-
rirten * bei der Schlußabfertigung vorgezogen wer
wohl die Postbehörde als der Adressat find rrzu, eine bereits vorliegende
Inzalstening, insolange eine spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervoll-
ständigen oder zu berichtigen.
8. 4.
Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an
welchem eine Zoll- 8 Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zoll-
stelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig
vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser
hierauf durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück
offen begleltenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt h
Die in dem §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern deren
Inhalt aus Akten oder Schriften= besteht und dies auf den betreffenden Begleitbriefen
oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem §. 2
unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der Regel den
Zollbeamten an der Grenze nur zur allgemeinen vorzulegen und einer
weiteren ßollamtlichen Behandlung nicht unterworfen. Ebenso findet bei den in
unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und Mustern eine aaliene Vorabsertigung
an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben ertt am Bestimmungsorte von der
Posibehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abfertigung (§. 6 ff.) vorgeführt.
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen bei derjenigen Zollstelle, welche der
Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung G. 5). Die schliebliche
Abfertigung (6. 6 fl) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich daselbst eine Zoll-
oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll= oder Steuerstelle,
deren Wahl der Postbehörbe überlassen bleibt.
8. 5.
Die zollamiliche Vorabfertigung (8. 4.) besteht in Folgendem.
252
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden
Poststücke
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürsniß mit den
Begleitbriefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhalts-
erklärungen vorzumerken, auch die lehteren mit einem Vermerk über die
geschehene Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch
Revisionsnoten (F. 3) zu ersehzen;
sodann
diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen
der noch vorbehaltenen Schlußabfertigung (§F. 6 ff.) an einer möglichst in die
Augen fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der
Postnummer) mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen
schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle und die
Aufschrift „Zollstück“ trägt.
Diese Behandlung findet auch bei den im §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Post-
sendungen dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des 8. 4 Absatz 2 nicht zutreffen
und dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden müssen.
Diesenigen Posüstücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren
Schlußabfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den
freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lil. p.) nicht.
Desgleichen ist von dem unter lil. b. vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen,
wenn mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll= oder Steuerfielle
ihren Sip hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen,
Beutel oder sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Ver-
schluß durch Kunüischlösser oder Plomben zu nehmen sind.
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslaude in ver-
schlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an
der Grenze auf die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilun-
gen u. s. w. zu beschränken.
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem
Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Steuerstelle in Bezug
auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vorstehenden ent-
sprechend vorzunehmen, beziehungsweise nach der Bestimmung hi# b. zu ergänzen.
8. 6
Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post ein-
gegangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder
253
Revisionsnoten den betreffenden Zoll= oder Steuersiellen G. 4) übergeben. Die Ab-
feriigung erfolgt nach den allgemeinen gesehlichen Vorschristen.
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst
oder in dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich bei-
wohnen kann, oder
b) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann
zum Zwecke der Weiterbesörderung an diesen der Poststelle zurückgegeben
werden muß.
8. 7.
Befindet sich der Adressat an dem Orte selbsi, wo die Schlußabfertigung zu bewirken
ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriese (Begleitadressen) oder, wenn solche
nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befindlichen Adressen, mit dem
Eingangssiempel der Postsielle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt;
diesem wird dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Postslück bei
der Joll- oder Sieuerstelle in Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es
alsdann, das Posistück von der Zoll= oder Steuerstelle abzuholen oder abholen zu lassen,
nachdem er selbst oder sein Beaustragter dort durch Vorzeigung des abgestempelten Be-
gleitsbriefs (Begleitadresse), beziehungsweise der abgestempelten Abschrift von der Adresse
sich ausgewiesen, der Revision angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleit=
papier kann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgcgeben werden, ist jedoch zum
Zeichen der geschehenen Abholung des Posisiücks auch mit dem Stempel der Zoll= und
Steuerstelle zu versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit
kurz bemerkt und dies durch die Unterschrist eines Abfertigungsbeamten bescheinigt
worden ist.
Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (6.2 Z. 5) kann ohne Zuziehung
des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden.
8. 8.
Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnorte des Adressaten, ohne dessen
Zuziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungs-
orte zunächst gelegenen Zoll- oder Steuersiellen, schließlich abgefertigt und dann zum
Zwecke der Weiterbeförderung an den Adressaten der Posistelle zurückgegeben werden, so
begiebt sich ein Postbeamter zu der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle, weist sich dort
als zur Abholung beaustragt aus durch Vorzeigung des Begleitbrieses (der Begleit=
adresse) oder, in Ermangelung eines solchen, durch eine mit dem Eingangsstempel der
251
Posisielle versehene Abschtist der auf dem Postflücke befindlichen Adresse, und wohnt so-
dann der zollamtlichen Revifion des Poststückes bei; derselbe hat für die Oeffnung des
Kollo und die Darlegung der Waaren zur Revision, sowie für deren Wiederverpackung
Sorge zu tragen und entrichtet den Zoll gegen Zollqulttung.
Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die Post-
und die Joll= oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der lehteren
der vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der geschehenen
Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die Wiederver-
packung des Poütsiückes etwa entstehenden baaren Auslagen hat die Postbehörde vor-
schußweise zu berichtigen, auch für den Rücktransport desselben zur Posistelle zu sorgen.
Die Poststelle übernimmt demnächst die Weiterbeförderung der nunmehr in den freien
Verkehr gesetzten Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die bei der Zoll-
abfertigung entstandenen baaren Auslagen an Zoll und Verpackungskosten ohne Ausatz
einer Vorschußgebühr wieder ein.
8. 9.
Die Posistelle wie die Zoll= oder Sreuersielle sind befugt, auch in solchen Fällen,
in welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesen-
heit des Adressaten oder eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters desselben
bei der Revision zu verlangen.
Dieses Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden:
1) wenn das Poüstück sich nicht in tadelfreiem äußerem Zustande besindet und
wenn deshalb das Garankieverhältniß der Postoerwaltung mit in Frage kommt;
2) wenn der Inhalt des Poütsücks nach der Inhaltserklärung in lelcht zer-
brechlichen oder solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunsivollen
Verpackung bedürfen.
In diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision
beizuwohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist dem Adressaten
der Begleuübrief (die Begleitadresse) oder in dessen Ermangelung eine Abschrift der Adresse
zuzusenden. Wird die Zuziehung des Adressaten bei der Revision von der Zoll- oder
Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieserhalb schriftlich an die Poststelle zu wenden.
Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen
werden, wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des
Postbeamten ergiebt.
Soweit bezüglich der im §. 2. unter Nr. 4. bezeichneten Poststücke an Behörden
eine Schlußabfertigung vorbehalten ist (§. 5), sind dieselben ebenfalls den Zoll- oder
Steuerstellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von
255
der Behoͤrde, an welche die Sendung gerichtet isi, eine Beschelnigung uͤber den Inhalt
erlheilt wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der lehzteren die zollfreie Ablassung oder
falls der Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangsgolls.
8. 10.
Die Verzollung erfolgt jedeomal nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes.
8. 11.
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Austrag wegen
Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung desselben
ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Postsiück mittelst
der Post weiler befördert werden, nachdem die Zoll- oder Steuerstelle, welcher dasselbe
zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise die Revisionsnote mit
einem entsprechenden Vermerk versehen und mit diesem Papier das Poststück an die Post-
stelle zurückgegeben hat,
Int der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet belegen, so wird die Sendung
nebst Inhaltserklärung oder Revisiondunfe der Zoll= oder Steuerslelle jenes Ortes durch
die Post zugeführt.
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Vereinsgebiets, so wird das Poststück
nebst Inhaltserklärung dorthin nachgesandt . 12). "
§.12.
So lange ein vom Auslande eingegangenes Posistück nicht aus den Händen der
Post= oder der Zoll= oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten ftei, dessen
Annahme abzulehnen.
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht
zu ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schliehliche Abferligung
a) noch nicht stattgesunden, oder
) bereits stattgefunden hat.
Im Falle zu a ist die Zoll. oder Steuerstelle, welcher das Postsiück übergeben worden,
von der Postsielle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und
die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungsweise der Vehleit=
adresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Posistücks zu ersuchen. Die Zoll-
oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhaltserklärung, beziehungsweise Nevisionsnole mit
einem entsprechenden Vermerk und gibt das Posisiück nebst dem letztgedachten Papier an
die Posisielle zurück, welche die Rücksendung besorgt.
Im Falle zu b hat die Posistelle das in sreien Verkehr geseht gewesene Poüistück
256
der Zoll= oder Steuerslelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen war, nebst dem,
mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen
Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben wieder vor-
zulegen. Sie empsängt alsdann den gezahlten Eingangszoll gegen Rückgabe der Zoll-
quittung zurück, nachdem diese von der Posistelle mit Gegenquittung und einem Atteste
über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Posistücks versehen worden
ist. Die Zollstelle überzeugt sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren
Revision vorgefundenen, legt das Posistück unter amklichen Verschluß und gibt dasselbe,
von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Posistelle behufs der Rücksendung
zurück.
Bleiben Posisiücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgebolt, so werden solche
entweder nach Maaßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausgeführt,
oder nach den bestehenden Postreglements behandelt.
Im Fall sic innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, ist von denselben der tarif-
mäßige Eingangszoll zu entrichten.
L. Abschnit.
Abfertigung der aus dem Zollvereinsgebiete mit den Posten ausgehenden Gegenstände.
S. 13.
Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zollvereins-
gebiere mittelst der Posten nach dem Zollvereinsauslande versendet werden, so liegt dem
Absender ob, vorher bei der Zollbehörde den Ausgangsgoll zu entrichten.
Die darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poüstücke offen beifügen.
Die Postbehörde versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den Zustand des
Packets und übergiebt dieselbe der Ausgangszollstelle.
S. 14
Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zoll-
vereinsausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein
oder ein diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poüfstücke beigefügt.
Der Absender haftet für den Eingangszoll nach den gesehlichen Vorschristen. Auf dem
Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse muß seitens des Absenders bemerkt sein
„nebst Begleitschein.“
Die Poütbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung
über den Zustand des Packels und slellt das leytere mit dem Abfertigungspapier der
Ausgangsgollstelle.
267
8. 15.
Pässe, welche zur Erlangung des Anspruchs auf zollfreie Wiedereinlassung der in
das Zollverelnsausland zu versendenden Muster von den Zollbehörden ertheilt worden
sind (Musterpässe), müssen bei der Einlieserung der Sendungen zur Post den Begleit,
briefen oder Begleitadressen offen beigefügt seln, damit der Ausgang von der betreffenden
ollstelle beschelnigt werden kann.
III. Abschnitt.
Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das Zollvereinsgebiet
durchgeführt werden.
S. 16.
Den zur Durchführung durch das Follvereinsgebict bestimmten Poststücken ist von
dem Absender eine Jnhalteerklärung nach Maßgabe der Vorschriften im §S. 4 beizufügen.
Die Poststücke werden beim Eingange in das Zollvereinsgebiet zollamtlich ebenso
behandelt, wie solches im §. 5 rücksichtlich der im Jollvereinsgebiete verbleibenden Post-
stücke vorgeschrieben i1. Beim Ausgange werden den abfertigenden Zollbeamten sämmt.
liche Inhalkserklärungen beziehungsweise Revisionsnoten und auf Verlangen die Post-
karten oder die Begleuubriese zur Vergleichung mit den ausgehenden Postslücken vorgelegt.
Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Cursen, auf welchen die Durch-
führung der Poststücke durch das Vereinsgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß
erfolgen kann, namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel
erfolgt, die desfallsige Vorschrist des §. 5 in Anwendung zu bringen oder auch statt
des Gesammwerschlusses amtliche Begleitung eintreten zu lassen.
W. Abschnit.
Abfertigung von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zollvereinsgebietes durch
das Zollvereinsausland nach einem anderen Orte des Zollvereinsgebietes gehen.
S. 17.
Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von vereinsländischen Postanstalten
aus Orten des Zollvereinsgebietes durch das Jollvereinsausland nach Orten des Zoll-
vereinsgebietes befördert werden sollen, bedarf es der Beilügung von Inhalls=
erklärungen nicht. Die zum Durchgange durch das Zollvereinsausland bestimmten Vost-
stücke werden von der Ausgangsstelle unter zollamtlichen Gesammwerschluß, oder sowelt
47
258
dies nicht ausführbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und es wird, daß und wie dies
geschehen, auf den Postkarten bescheinigt. Beim Wiedereingange prüft die Eingangs=
zollstelle die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, worauf die Gegenstände in den
freien Verkehr geseht werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche Be-
gleitung treten.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland
berührenden Straßenstrecken, von dem gollamtlichen Verschlusse oder von der amrlchen
Begleitung Abstand genommen werden. Die Eingangszollstelle hat in diesem Falle
durch Vergleichung der Posistücke mit den Postkarten oder den Begleitbriefen von der
Abstammung derselben aus dem freien Verkehr des Zollvereins Ueberzeugung zu nehmen.
V. Abschnitt.
Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen.
8. 18,
Wenn der Inhalt eines Poststücks bel der Eröffnung und Untersuchung durch die
Zollbeamten nicht mit der ausgestellten Inhaltserklärung (F. 1) übereinstimmend befunden
wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten Defraudation
begründet erscheint, so wird nach den wegen unrichtiger Deklaration im Zollstrafgesetz
enthaltenen Vorschriften weiter verfahren.
Berichtigung.
In der Nr. 285 der Gesehsammlung ist in dem Gesete vom 22. Juni 1868, die Einführung
einer Klassen, und klassisizirten Einkommensteuer betr., nach der in §. 11 abgebrucklen Steuerskala und
zwar Seile 236 nach der Zeile „in der 30. Steuerstuse 600 Thlir. —. —.“
m 12½
L
tinzuschallen.
259
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 287.
Ministerialbekanntmachung vom 20. Juli 1808, die Insiruklion zur Aussührung des Gesebes wegen
Einsührung einer Klossen= und klassifizirten Einkommensteuer belressend.
Zu Ausführung des Gesetzen vom 22. Juni 1868, die Einführung einer Klassen-
und klassifizirten Einkommensteuer betreffend, wird hierdurch folgende Instruktion bekannt
gemacht.
Gera, am 20. Juli 1868.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Harbou.
Engelhardt.
Instruktion
zur Aunsführung des Gesct#es wegen Einführung einer Klassen-
und klassifizirten Einkommensteucr.
I. Steuerpflicht und Steuerbefreiung.
(Zu 8§. 3 bis 5 des Gesetzes.)
S. 1.
Die erste Veranlagung der Einkommensteuerpflichtigen, welche an mehr als einem
Orte des Fürstenthums ein Domizil haben, wird zwar an allen diesen Orten erfolgen
Ausgegeben am 29. Juli 1868. a8
260
müssen; demnächst aber kann in die Wahl der Betheiligten gestellt werden, an welchem
Orte sie die Steuer für den Gesammtbetrag ihres Einkommens entrichten wollen. Er-
folgt eine Erklärung hierüber nicht, so ist die Steuer für den Gesammtbetrag des Ein-
kommes in demjenigen Orte einzuziehen, aus welchem dem Steuerpflichtigen der größte
Theil seines Einkommens zufließt.
8. 2.
Angehörige eines andern Staates, welche wegen ihres Aufenthalts im Fürstenthume
steuerpflichtig sind, müssen an ihrem Aufenthaltsorte, Angehörige anderer Staaten, welche
wegen ihres Grundeigenthums oder wegen des Besitzes von inländischen gewerblichen
oder Handelsanlagen oder wegen der Theilnahme an solchen zur Steuer heranzuziehen
sind, müssen da, wo das Grundeigenthum oder die gewerblichen Anlagen u. s. w. liegen,
veranlagt werden.
Haben sie solche Besitzungen in dem Bereiche von mehr als einer Orts= oder Be-
zirkskommission, so wird auch hier die erste Veranlagung bei den betreffenden Kommis-
sionen gleichzeitig erfolgen müssen, demnächst aber für den Ort der Steuerentrichtung
die eigene Erklärung des Steuerpflichtigen, ergeblichen Falls die Größe der ver-
schiedenen Theile des Einkommens maßgebend sein.
8. 3.
Die Verbindlichkeit diesseitiger Staatsangehöriger zu Entrichtung der Einkom-
menneurt wun vun# rinen rurzern over langern Aufenthalt außerhalb des Fürsten-
thums nicht aufgehoben, sondern besteht so lange, als die diesseitige Staatsangehörigkeit
fortdauert.
Dagegen tritt für die Klassensteuerpflichtigen eine Befreiung von der Steuer
ein, wenn sie dauernd außerhalb des Fürstenthums sich aufhalten.
Diese Voraussetzung ist in der Regel bei denjenigen als vorhanden anzunehmen,
welche keine Wohnung für sich oder ihre Angehörigen im Inlande zurückbehalten. Ein
bloß vorübergehender Aufenthalt im Auslande befreit auch die Klassensteuerpflich-
tigen nicht von der diesseitigen Steuer; die Behörden haben bei der Aushändigung
von Legitimationspapieren die Betheiligten hierauf besonders aufmerksam zu machen.
8. 4.
Angehörige anderer Staaten, welche sich noch nicht ein volles Jahr an demselben
Orte des Inlandes aufgehalten haben, sind steuerfrei, jedoch mit Ausnahme derjenigen,
welche des Erwerbes wegen ihren Aufenthalt im Inlande nehmen. Solche Gewerb-
treibende, Handwerksgehülfen, Lohnarbeiter, Dienstboten 2c. werden von dem auf den
Beginn ihres Aufenthalts im Inlande zunächst folgenden Steuertermine an steuerpflichtig.
261
8. 5.
Die Vorschrist wegen Befreiung des ausländischen Grundbesitzes darf nicht in
analoger Weise auf andere Einkommensquellen ausgedehnt werden. Blelmehr haben
diesseitige Staatsangehörige, welche Kapitalanlagen im Auslande gemacht haben oder
dort gewerbliche Etablissements besitzen, das gesammte ihnen daraus zufließende Ein-
kommen hier zu versteuern, auch wenn dasselbe im Auslande bereits mit einer Ein-
kommensteuer belegt worden ist. Es darf jedoch in diesem Falle das fragliche Einkommen
behufs der diesseitigen Veranlagung nur mit demjenigen Betrage zur Berechnung ge-
langen, welcher nach Abzug der davon im Auslande zu entrichtenden Steuer übrig. bleibt.
8. 6.
Die in den Thüring'schen Regimentern augestellten Königlich Preußischen Offiziere
und Militairbeamin sind nach Art. 12 der Konvention vom 26. Juni 1867 von
Klassen= und Einkommensteuer vorläufig befreit, von letzterer jedoch nur insoweit, als sie
nicht Einkommen aus inländischem Grundbesitze beziehen-
ii
Als arm sind nur solche Personen anzusehen, welche weder aus ihrem eignen Ver-
mögen oder aus dem Vermögen oder durch den Erwerb dritter Personen die Mittel zu
ihrem nolldürftigen Unterhalte erhalten, noch im Stande sind, auch bei gurem Willen
durch eigne Thätigkeit sich den nothdürftigen Unterhalt zu erwerben. Erhalten solche
Personen im Wege der öffentlichen Armenpslege eine forklaufende Unterstützung, so sind
dieselben nicht zur Klassensiener zu veranlagen.
Personen dagegen, welche sich durch eigene Kräfte zu erhalten im Stande sind, aber
wegen kärglichen Verdienstes zeitweise Beihhl##e von den Gemeinden (z. B. Brennholz)
empfangen oder zu Kemmunalabgaben, Schulgeld #r. nicht herangezogen werden, find
gesehlich von der Klassenstener nicht befreit.
Ist ein Armer sieuerfrei, so sind es auch die Angehörigen seiner Haushaltung.
Hierzu werden aber solche Personen nicht gerechnet, welche mit dem Armen zwar eine
gemeinschaftliche Wirthschaft führen, von ihm aber nicht Wohnung oder Unterhalt er-
hallen, sondern durch Tagelohn oder in sonsiiger Weise ein selbständiges Einkommen
beziehen. Dergleichen Personen sind sicuerpflichtig.
II. gesondere Lestimmungen wegen der Kiassensteuer.
(Zu §§. 6 bis 9 des Gesepes.)
8. 8.
Die Einschäpung zur Klassensteuer erfolgt in drei Hauptklassen und in jeder Haupt-
klasse wieder in Abstufungen.
48
262
Dabei ist im Allgemeinen daran festzuhalten, daß die Klassensteuer ohne spezielles
Eindringen in die Vermögensverhälmisse nur nach den äußeren Merkmalen der Wohl-
habenheit und Leistungsfäbigkeit abgemessen werden soll, und dabei die Notorielät die
Stielle der spezlellen Abschäpung verkrikt.
Es sind also zu beachten einerseits die allgemeinen Unterscheidungsmerkmale für die
3 Hauptklassen, in welche die Pflichtigen eingeschähzt werden sollen, und andrerseits die
für die spezielle Einschäyung in die betreffende Stufe zu berücksichtigende Gesammtheit
der Verhältnisse und die durch diese bedingte besondere Leistungsfähigkeit sedes einzelnen
Stenerrslichtigen, so daß unter Umständen zwei Personen, welche muthmaßlich ein gleiches
Einkommen haben, dennoch zu verschiedenen Stufen veranlagt werden können.
8. 9.
Die individuelle Leistungsfähigkeit ist von besonderer Bedeutung und daher von
den Einschähungskommissionen besonders ins Auge zu fassen; namentlich ist zu prüfen,
ob durch die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (arke Familie, Kränklich-
keit des Familienhaupts oder einzelner Familienglieder und dadurch bedingte Vermin-
derung der Erwerbsfähigkeit, Schulden, schlechte Beschaffenheit des Bodens, Schäden
und Verluste rc.) die Leistungsfähigkeit in dem Maße vermindert wird, daß er die Steuer
derjenigen Klasse, in welche er an und für sich gehören würde, zu entrichten außer
Stande sein möchte.
8. 10.
Im Betreff der Schulden ist davon auszugehen, daß sie bei der Veranlagung im
Allgemeinen nur berücksichilgt werden dürfen, wenn ihre Einwirkung in den äußern Be-
zlehungen des Steuerpflichtigen erkennbar hervortritt, sie einen nachthelligen Einfluß auf
den Bekrieb der Wirthschaft, des Gewerbes 2c. ausüben und wenn überhaupt an dem
Vorbandensein verhälmihmäßig bedeutender Schulden nicht gezweifelt werden kann.
Es folgt hieraus zugleich, daß die Schulden behufs der Einschähung der Steuer
niemals von Amtswegen ermittelt werden dürfen, vielmehr dieser Einwand und der
glaubhafte Nachweis pon Schulden, insbesondere durch Vorlegung der Qulnungen über
die für das lehte Jahr gezahlten Zinsen, dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben muß.
In Fällen solcher Art bleibt aber zugleich zu prüfen, ob den nachgewiesenen Schul-
den nicht auch Forderungen des Steuerpflichtigen an Dritte gegenüberstehen, ob ins-
besondere bei Hypothekenschulden ulcht ausstebende Kapitalien vorhanden sind, welche zur
Tilgung der ersteren verwendet werden könnten, dazu aber nicht verwendet sind, weil
die Kapitallen höher genutt werden können, als die Hppotheken zu verzinsen sind, oder
aus andern Gründen mehr.
263
8. 11.
Eine Vernehmung oder Deklaration des Steuerpflichilgen verlangt das Gesetz ebenso-
wenig, wie eine spezielle zahlenmäßig genaue Abschäyung des Einkommens, indem
es von der Erwägung ausgeht, daß die größere Zahl der zur Klassensteuer einzuschätzen-
den Personen und selbst noch der zur dritten Hauptklasse gehörigen Grundbesigxer und
Gewerbtrelbenden sich über ihr Einkommen eine ganz genaue Rechenschaft zu geben nicht
im Stande ist und daß es auch für die veranlagende Kommission nicht wohl möglich
sein würde, die Stenerfähigkelt dieser Personen lediglich nach einem mit Bestimmtheit
zu ermiktelnden Geld, und Einkommenssaßze richlig zu erfassen.
8. 12.
Wo nichl, wie bei Besoldungen, festen Löhnen rc., ein bestimmtes Einkommen un-
miktelbar vorliegt und gewöhnlich eine weitere deßfallsige Ermittelung und besondere
Schäpung der Leistungssähigkein überflüssig macht, kritt an die Stelle der Erminelung
eines solchen festen Saßes die Ermittelung dys muthmaßlichen Einkommens und
die Einschätung seitens der mit den Gesamintverhältutssen und der Gesammtleistungs-
fähigkeit der betreffenden Steuerpflichtigen bekannten Kommission in elne bestimmte
Steuerstufe.
Wenn es daher auch einer Ermittelung der das Einkommen zusammensependen
Beträge im Einzelnen und in bestimmten Zahlen nicht bedarf, so muß doch aus den
Angaben des Eluschähungsregisters sich beurthellen lassen, ob die Veranlagung den
gesehlichen Entschätzungsgrundsätzen entspricht.
Abgesehen von den Angaben über den Umfang und muthmahlichen Ertrag des
Grundbesitzes, Gewerbebetriebes und Kapitalvermögens, der Renten, Pachtsummen, Be-
seldungen, Geld- und Naturallöhne 2c., sind insbesondere auch diejenigen sonstigen Ver-
bältnisse zu erörtern, welche bel der Besteucrung und Prüfung der Leistungsfähigkelt
unter den vorstehend hervorgehobenen Voraussetzungen in Betracht kommen.
8. 13.
Die Höhe der Bezirks-, Parochial= und Kommunallasten ist auf die Einschätzung
ohne Einfluß, also kein Ermäßlgungsgrund.
S. 14.
Wird bei der Veranlagung zur RKlassensteuer die Höhe einer Besoldung oder
Pension ausschließlich zum Mahstabe genommen, so find, analog den für die Ein-
kommensteuerveranlagung bestehenden Vorschriften, die auf einer gesehlichen Verpflichtung.
beruhenden Penstons= und Winwenkassenbeiträge in Abzug zu beingen.
261
. 15.
Auf Grund der vorhandenen oder ermittelten Besteuerungsmerkmale sind ein-
zuschäyen.
1I. in die erste Hauptklasse:
und zwar in Unterstufe 1 a. mit dem niedrigsten Steuersatze von 1 Sgr. 3 Dii terminlich:
die gewöhnlichen Tagelöhner, das ihnen gleichstehende gewöhnliche Gesinde,
Lehrlinge und ausnahmsweise auch solche andere Personen, welche erweislich
nach ihrem Einkommen nur gewöhnlichen Tagelöhnern gleichstehen.
In dieser Unterstufe können von derselben Haushaltung niemals mehr als zwei
Personen zur Steuer herangezogen werden, selbst wenn auch 3 und mehr über 18 Jahre
alte Personen in derselben vorhanden sein sollten.
Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß letztere kein selbständiges Einkommen (. B. als
Tagelöhner) beziehen, indem sie sonst, auch wenn sie sich der elterlichen Haushaltung
angeschlossen haben, nicht als Angehörige, sondern als Kosigänger der lehzteren zu be-
trachten sind.
8. 16.
Die Untersiufe 1. b. mit 2½ Sgr. terminlich ist hauptsächlich für diejenigen Einzel-
steuernden bestimmt, welche (wie Handwerksgehülfen, Lohnarbeiter, höher gelohntes Ge.
ünde 2c.) besser gestellt sind, als gewöhnliche Tagelöhner und gewöhnliches Gesinde, je-
doch denjenigen ganz geringen Grundbesitzern und Gewerbtreibenden und andern in
ehnlicher Lage befindlichen Personen, welche mit dem Satze von 5 Sgr. terminlich be-
legt und also in Stufe 2 emngeschätzt werden müssen, nicht gleich stehen.
Einzelsteuernde, welche nach ihren Gesammwerhältnissen den letztgedachten Personen
Flich stehen, müssen jedoch ebenfalls wie diese mit 5 Sgr. kerminlich veranlagt werden.
S. 17.
Diesenigen geringen Grundbesiper und Gewerbtreibenden, welche sich zwar in einer
hünsiigern Lage befinden, als die zu 5 Sgr. 2c. Einzuschätenden, jedoch von dem Er-
trage ihres Grunddesitzes oder Gewerbes noch immer nicht selbsiständig besiehen können
und sich daher noch Nebenverdienst, namentlich durch Tagelohn oder diesem ähnliche
Lohnarbeit suchen müssen, sowie ferner die in gleicher Lage sich beändenden sonstigen
Personen, deren Einkommen einschliehlich der etwaigen freien Station den Belrag von
200 Thalern jährlich nicht erreicht, sind in Stufe 3. mit 7 Sgr. 6 Uf. terminlich
anzusetzen.
265
8. 18.
II. Innerhalb der 2. Hauptklasse,
zu welcher die in §. 6. al. 3. des Gesetzes bezeichneten Personen gehören, bicten die 5
verschiedenen Siufen ausreichende Gelegenheit dar, um die Einschätzung nach dem ge-
ringern oder höhern Grade der Wohlhabenheit und Leistungsfählgkeit der Steuerpflich-
tigen zu bewirken, wobei festgehalten werden muß, daß ein muthmaßliches Einkommen
von 100 bis 500 Thalern mindestens die 8. Stufe mit 25 Sgr. terminlich bedingt,
sofern nicht etwa die besondern Verhältnisse des Steuerpflichtigen für die Einschähung
in eine andere Stufe sprechen möchten.
Im Anschluß daran ergiebt sich für ein Jahreseinkommen von
200 bis 250 Thlr. in Stufe 4. eine Steuer von 10 Sgr. terminlich
250 „ 300 „ „ „ 5. „ „ „ —m- »
300 „ 350 „ „ „
350 „ 400 „ „ „ 7.
400 „ 500 „ „ „ 8.,„ „ „ 25 „ »
DieseAngabectfollenjedochmehralsAnhaltSpunkkr.wiealsbindendekTaktfans
gesehen werden und die spezielle und vergleichsweise Würdigung der Leistungsfähigkeit
der einzelnen Steuerpflichtigen, insofern solche nicht (wie bei Besoldungen rc.) ohne
Weiteres gegeben ist und das bekannte fixf Einkommen die sonst erforderlich werdende
Schähung des nur muthmaßlichen Einkommens entbehrlich macht, keineswegs
ersetzen.
—
5m
rS
8. 19.
Ul. Für die dritte Hauptklasse
ist in dem Gesetz eine feste Grenze gezogen, indem danach Jeder, dessen Einkommen
unter Hinzurechnung des etwaigen besondern Einkommens der zu seinem Haushalte ge-
hörigen Familienglieder, wenn auch nur ein Geringes, über 1000 Thaler beträgt, ter-
minlich mindestens 2½ Thaler klassifzirte Einkommensteuer, dagegen Jeder, welcher ge-
rade 1000 Thaler oder weniger bezieht, höchstens 2 Thaler terminlich Klassensteuer zu
bezahlen hat.
Die Einschäyungskommissionen haben in dieser dritten Hauptklasse vor Allem die-
jenigen Einwohner auszusondern, welche ihrer Ueberzeugung nach ein Einkommen von
mehr als 1000 Thalern beziehen, und in denjenigen Fällen, in welchen nicht das be-
treffende Einkommen (wie bei Gehalten, Pensionen 2c.) klar vorliegt, darauf zu achten,
ob nicht bei einem Theile der in dem Individnalverzeichnisse als klassensteuerpflichtig.
266
zus Personen muthmaßlich ein Einkommen von über 1000 Thalern vorhanden
sein mi
Fa aller dieser Personen find einer besonders sorgfältigen Erwägung
zu unterziehen.
8. 20.
Für die Veranlagung der Steuerpflichtigen, welche in dieser dritten Hauptklasse
nach Aussonderung aller zur Nasifhinen Einkommensteuer übertretenden noch ver-
bleiben, muß ebenfalls auf deren muthmaßliches Einkommen als den zwar nicht
alleinigen, aber doch hauptsächlichsten Bestimmungsgrund für ihre Einschätzung Rück-
sicht genommen und hiernach die Steuerstufe, in welcher sie zu veranlagen sind, vorzugs-
weise festgestellt werden.
⅜u gaeuerustepuger wird bei einem uie Eükammen von
0 Thalern in Stufe 9. mit ½ kormiul
9 » » ,,,,10.,, «
800 „ 900 „ „ „ 11.,„ 1 „ 5 „ „
900 „ 1000 „ „ „ 12. „ 2 „ »
einzuschätzen sein, wenn nicht besondere, auf seine intvidu elle Leistungsfähigkeit ein-
wirkende Verhältnisse, welche jedesmal im Einschätzungsregister ausdrücklich hervorgehoben
werden müssen, seine Einschätzung in eine andere Stufe bedingen.
III. Besondere Bestimmungen wegen der klassifizirten Einkommensteuer.
(Zu §§. 10 bis 14 des Gesetzes.)
g. 21.
Bei der klassifzirten Einkommensteuer hat nach §. 10 des Gesetzes lediglich das
dem Steuerpflichtigen zufließende Gesammteinkommen den Maßstab der Besteuerung ab-
zugeben. Hierdurch ist die bei der Klassensteuer nachgelassene Berücksichtigung sonstiger
Vethälinisse des Steuerpflichtigen ausgeschlossen und es muß bei Ausführung des Ge-
setzes gewissenhaft darauf gehalten werden, daß Abweichungen von diesem Fundamental=
Fgrundsatze nicht etwa durch ein vermeintliches Billigkeirsgefühl veranlaßt werden, welches
dazu verleiten könnte, Steuerpflichtige von gleichem Einkommen, aber ungleichen son-
stigen Verhälmissen in verschiedene Steuerstufen einzuschäten.
§. 22.
Bei der Einschätzung selbst muß jeder Steuerpflichtige in diejenige Stufe eingeschätzt
werden, deren Sat möglichst nahe ein Viertel Prozent selines Einkommens erfaßt, ohne
jedoch diesen Bemag zu übersteigen.
267
In die erste Stufe zu terminlich 2 Thlr. 15 Sgr. —. Pf. sind demnach alle die-
jenigen einzuschätzen, deren jährliches Einkommen 1000 Thlr. übersteigt, aber 1200 Thlr.
noch nicht erreicht, in die zweite Stufe zu terminlich 3 Thlr. diejenigen, deren jährliches
Einkommen gerade 1200 Thlr. oder darüber beträgt, aber 1400 Thlr. noch nicht er-
reicht u. s. w. Die Arbitrirung des Einkommens hat sich demnach stets zwischen einem
Minimum und einem Maximum, also innerhalb eines Spielraums zu bewegen, für
welchen in den niedrigen Stufen engere, in den höhern Siufen weitere Grenzen ge-
gogen sind.
8. 23.
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besigungen soll der
im Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reiner-
trag an Grunde gelegt werden.
Reinertrag umfaßt das Einkommen, welches bei verpachteten Besitzungen
einerseits vr Eigenthümer, andrerseits der Pächter bezieht. Wenn es nun auch behufs
der Einschäyung zur klassifzirten Einkommensteuer keineswegs erforderlich ist, den durch
die eigene Bewirthschaftung erzielten Reinertrag in jene beiden Bestandtheile zu zerlegen,
so daif doch nicht übersehen werden, daß die Berechnung des fraglichen Reinertrags
ganz nach denselben Grundsätzen erfolgen muß, nach welchen einerselts die Pachtrente
der Eigenthümer und andreiseits der Industriegewinn der Pächter festzustellen ist. Hleraus
folgt unter Anderm, dah zu dem durch die elgene Bewinhhschaftung erzielten Reinertrage
auch der volle Geldwerih der Naturalnutzungen zu rechnen ist, welche der Steuerpflichtige
zur Bestreitung seines Haushalts und des Unterhalts seiner Angehörigen verwendet
hat, seener daß Verwendungen, welche zu Melioration der Besitung staufinden, auch
wenn dieselben aus dem Ertrage der leßtern inomn werden, von dem steuerbaren
n nicht in Abzug gebracht werden
auf Waldungen muh in der Ment der nach dem üblichen Wirth--
schaftsplau 66 ergebende Jahresertrag in Ansatz kommen, ohne Rücksicht darauf, daß in
dem einen Jahre die zulässige Holzfällung vielleicht ausgesetzt wird, in einem andern
Jahre dagegen vielleicht in einem giößern, als für gewöhnlich zulässigen Mahe staltfindet.
S. 24.
Insoweit keine Gewißheit darüber vorliegt, zu welchem Zinsfuße ein Steuerpflich-
uger sein Kapltalvermögen nutzt, ist von der Annahme einer Nutung zu 5 %% auszu-
hehen und den Steuerpflichtigen nach Befinden der Nachweis einer geringern Einnahme
zu uͤberla
ernigen ist bei Handel= und Gewerbtreibenden das Einkommen, welches sie aus
49
2686
Grundeigenthum oder Kopitalvermögen keziehen, ebenso wie bei allen andern Steuer-
oflichtigen nach den Vorschriften in §. 12. und 13. des Gesehes zu berechnen, mit der
Maßgabe, daß Zinsen von Forderungen und Schulden, welche im kaufmännischen Ver-
kehre und überhaupt im Verkehre unter Gewerbtreibenden bestehen, als Einnahmen be-
ziehungsweise Ausgaben bei Fesüstellung des durch den Handels= oder Gewerbebetrieb
erzielten Ertrages in Betracht kommen. Tantièmen vom Gewinne kaufmännischer Ge-
schäste, vom Sportelertrage u. s. w. gehören zu den wechselnden Einnahmen, bei denen
der Durchschnitt der letzten drei Jahre maßgebend ist und nach Besinden Schäßung
eintriit.
8. 25.
Das Gesetz gestattet nur, die Zinsen für Schulden von dem steuerbaren Ein-
kommen in Abzug zu bringen, keineswegs aber solche Beträge, die elwa neben den
Zinsen zur Tilgung der Schulden entweder freiwillig oder in Folge einer rechtlichen
Verpflichtung gezahlt werden. Wenn die Zahlungen theils zur Verzinfung, theils zur
Tilgung von Schuldforderungen bestimmt sind, wie bei Landrenten, Gehaltsabzügen r.,
so muß der zur Tilgung bestimmte Antheil ausgesondert und darf von dem steuerbaren
Betrage des Jahreseinkommens nicht in Abzug gebracht werden.
IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Klassen- und klassifizirle
Einkommenstener.
8. 26
Die Veranlagung der Stener erfolgt in der Regel nach Haushallungen.
Zur Haushaltung gehört der Hausherr oder, wenn Frauen selbsiständig eine Wirth-
schaft führen, die Hausfrau, mit ihren Angehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt
geben.
Einen Haushalt im Sinne des Gesehes bilden also nur solche Personen, welche
durch Blutsve#rwandtschaft mit einander verbunden sind und aus dem Vermögen des
Hausherrn oder der Hausfrau unterhalten werden.
Verheirathete Kinder, welche mit ihren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern unter
einem Dache wohnen, und umgekehrt, werden nur dann als zu einem Hauhalt ge-
hörig angenommen, wenn der eine Theil wegen Mangels an Erwerb seinen frühern
eignen Haushalt hat aufgeben müssen und wieder ganz in Wohnung und Unterhalt
bei dem andern Theile ausgenommen worden ist.
269
8. 27.
Leben Ehegatten in ungetrennter Ebe, aber an verschiedenen Orten, so werden sie
nur einmal nach dem gesammten Einkommen und zwar an dem bleibenden Wohnorte
des Mannes (nicht an demjenigen, an welchem er sich des Verdienstes wegen, wenn
auch längere Zeit aufhält) zur Steuer gezogen.
8. 28.
Die nicht im Haushalte lebenden, sondern außer dem Hause in Kost und Woh-
nung stehenden und über 18 Jahr alten Kinder, z. B. Gymnasasten, Lehrlinge 2c. ge-
hören nicht zum Haushalte und werden am Orte ihres Aufenthaltes besonders besteuert.
Es ist jedoch nachgelassen, daß die hierher gehörigen Personen, welche in der Regel
kein selbstständiges Einkommen beziehen, in der niedrigsten Steuerstuse (mit 1 Sgr. 3 M.
terminlich) veranlagt werden.
8g. 29.
Ebensowenig gehören über 18 Jahr alte Kinder, welche im Hause ihrer Eltern als
Gesinde gelohnt und beköstigt werden, beziehungswelse als Gesellen 2c. baares Geld als
Gehalt oder Lohn empfangen, sowie überhaupt alle diejenigen Personen, die mit Gehalt
oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen worden sind, desgleichen die Kosigänger
zum Hausbalt, werden vielmehr besonders besteuert.
8. 30.
Geschwister, welche zusammenleben, bilden keinen Hauhalt im Sinne des Gesetzes,
weil es an dem besondern Merkzeichen desselben (dem Hausherrn oder der Hausfrau)
fehlt. Sie dürfen daher auch nicht zusammen mit einem Steuersatze belegt, sondern
müssen, Jeder nach Maßgabe seines Einkommens, besonders besteuert werden.
Dasselbe gilt, wenn mehrere Personen ein Grundstück oder Kapitalvermögen gemein-
schaftlich besiten oder ein Gewerbe gemeinschaftlich betreiben. Die Veranlagung erfolgt
bier nach Maßgabe des Antheiles eines Jeden.
V. Von der Einschähung.
(Zu s. 15 bis 23 des Gesebes.)
F. 31.
Die Veranlagung der Steuer hat für das Johr 1869 längstens bis Ende September
d. J., für die folgenden Jahre dagegen siets in den Monaten Oktober und November
des vorhergehenden Jahres zu erfolgen.
49*
270
Das Individualverzeichniß, dessen Aufstellung dem Gemeindevorstande nach dem
unter A. beigefügten Formulare obliegt, bildet die Grundlage der Veranlagung. In
demselben müssen sämmtliche Einwobner der Gemeinde aufgeführt werden, also auch
dlejenigen, welche der klasüsizirten Einkommensteuer unterliegen, ferner dltjenigen, welche
zur Zeit der Veranlagung des Abbeiksverdienstes wegen oder aus andern Gründen
zeltweise abwesend sind, sowie diejenlgen, welche in eine andere Gemeinde zu verziehen
beaksichligen, aber noch nicht verzogen sind. Ueberdies sind die steuerpflichtigen Ange-
hörigen anderer Staaten, sowie die steuerpflichtigen jurislischen Personen und Gesellschaften
in dasselbe einzutragen. Hinsichtlich der steuerfreien Mitglieder von Truppenkörpern und
der stenerfreien Bewohner von Gesängnissen, Kranken= und Armenhäusern rc. bedarf es
nur einer summarischen Angabe ohne spezielle namentliche Aufführung.
Für die Einkommensteuerpflichtigen ist vom Gemeindevorstlande ein belonderes Re-
gister nach dem Formulare sub D. anzulegen und sodann an den Vorsienden der
B.r
Bezirkskommission abzugeben.
8. 32.
Der Gemeindevorstand hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß die Wahl der Orts-
kommission rechtzeilig erfolgt, und zu diesem Behufe dem Gemeinderathe bezüglich der
Gemeindeversammlung geeignete Personen vorzuschlagen. Es empfiehlt sich, möglichst
darauf Bedacht zu nehmen, daß die Mitglieder der Kommission nicht zugleich Mitglieder
des Bezirksausschusses sind.
S. 33.
Wird ein Mitglied einer Orts= oder Bezirkskommission bleibend auher Stande
geseht, seine Funktionen zu enfüllen, so ist für die noch übilge Zeit seines Mandates
eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Ueber den Austritt von je elnem Drittheil der Kommissionsmitglieder, welche im
laufenden Johre gewählt werden, entscheldet in den nächsten beiden Jahren das Loos.
8. 34.
Jedes Mitglied der Einschätzungskommission hat während der Berathung uüͤber seinen
eignen Steuersatz aus dem Sihungslokale sich zu entfeinen, das Gleiche gilt von dem
Vorsipenden, au dessen Stelle für diese Zeit das den Jahren nach alteste Mitglied der
Kommission den Vorüit zu übernehmen hat.
8. 35.
Die Ortskommissionen haben von den Personen, welche im Individnalverzeichulsse
271
als klassensieuerpflichtig bezeichnet sind, aber bel der nach 8. 19 vorzunehmenden Pruͤfung
füͤr einkommenstcuerpflichtig erachtet werden, dem Vorsißenden der Bezirkskommisson
alsbaldige Nachricht zu geben.
Sollte es sich ereignen, daß eine Person von der Ortskommission für einkommen-
steuerpflichtig, von der Bezirkskommission dagegen für klassensteuerpflichilg crachtet wird,
so ist dieseibe, vorbehältlich der ihr lelbst und den Vertretern des Statointeresses zu-
stehenden Reklamationen, in die niedrigste Sluse der Einkommensteuer mit terminlich
2 Thlr. 15 Sgr. — Afa einzusiellen.
8. 36.
Zur Einzlehung der über die Einkommensverhältnisse der elnzelnen Steuerrflichtigen
etwa erforderlichen Nachrichten, sofern diese Verhältmisse nicht bereits hlnreichend bekannt
sind und darüber nicht in anderer gecigncter Weise (durch Auskunftsertheilung aus den
Vormundschaftsakten und Hypotbekenbüchern, Befragung der Kassenbehörden u. s. w.)
Aufschluß erlangt werden kann, haben die Einschähungskommisssonen und Bezirksaus-
schüsse sich der Gemeindevorstände zu bedienen und es sind die lehtern allen diehfallsigen
Aufforderungen Folge zu leisten verpflichtet.
VI. Selbstdeklaralionen.
(Zus. 24. des Gesohes.)
g. 37.
Auf die eignen Deklarationen der Steuerpflichtigen wird allemal, wenn erhebllche
Zweifel wider die Rich#igkeit der Angaben nicht obwalten, besondere Rücksicht zu nehmen
sein. Damit dies aber geschehen kann, ist vor Allem erforderlich, daß die aus den ver-
schledenen Quellen bezogenen Einkommensbeträge vollständig angegeben und daß auf
Verlangen die Unterlagen der Einkommensberechnung mitgelheilt werden, damit die
Kommission und deren Vorsigender beurkheilen können, ob die geseßzlichen Vorschriften
überall richilg zur Anwendung gekommen sind.
Dem Vorsitenden liegt vorzüglich ob, die deßfallsigen Angaben, bevor sie der
Kommission vorgelegt werden, sorgfältig zu prüfen und von den Steuerpslichtigen die
eiwa noch weiter erforderlichen Erläuterungen zu begehren.
Werden letztere versagt oder in nicht genügender Weise ertheilt, so sollen zwar die
Pflichtigen wider ihren Willen nicht angehalten werden, diese weiter als nothwendig er-
achtete Auskunft zu eriheilen, auf die unvollständlgen oder unrlchügen Deklaratlonen ist
dann aber überhaupt nur iusoweit Rücksicht zu nehmen, daß dleselben wie jede andere
über das Einkommen der Milichtigen eingezogene Nachricht je nach dem Grade ihrer
272
Zuverlässigkeit als ein mehr oder weniger brauchbares Material benutt werden, um
das pflichtige Einkommen mößglichst richtig zu ermitteln.
VII. Festslellung des Stenersollertrags.
*½
Nach Erledigung der Reklamationen hat das Landrathsamt sämmtliche Einschätungs-
C. register fesizustellen und nach dem Schema sub C. eine Hauptzusammenstellung über den
terminlichen Sollertrag der Steuer anzufertigen, diese aber je in einem Exemplare an
das Rechnungsbureau und die Bezirkssteuereinnahme abzugeben.
Die Einschäpungsregister für die Klassensteuer gelangen, nachdem zuvor die Bezirks-
steuereinnahme ihre Heberegister soweit als nöthig aufgestellt bezüglich berlchtigt hat, an
die Ortosteuereinnahmen und sodann zurück an die Gemeindevorslände, um von letzteren
bei den Vorarbeiten für die nächste Veranlagung benußzt zu werden.
Die Einschäyungsregister für die Einkommensteuer dagegen sind von der Bezirks-
steuereinnahme, nach Aufstellung bezüglich Berichtigung des Heberegisters, an den Vor-
sihenden der Bezirkskommission zurückzugeben.
SEteuerstuse.
1
1b.
□t —
273
Uebersicht der Steuerstufen.
A. Klassensteuer.
Ungefährer Jahresbelrag des Ein-
Terminlicher Steuersatz.
1
1
1
2
J. Hauptklasse:
1 Sgr. 3 Pf.
2 „ 6 „
5 « — »
7» 6 „
ll. Hauptklasse:
. 10 Sgr. — Mif.
12
2 „ 6 „
15 — „
20 „ —„
25 „ 2%
II. Hauptklasse:
Thlr. — Sgr. — Af.
10„ — „
„ 200 .„
— —„
kommens als Anhalt für die Ein.
schätung.
unter 100 Thlr.
100 bis 150 Thlr.
150
500
650
800
900
„ 200 „
bis 250 Thlr.
„ 300 „
„ 350 „
„ 100 „
„ 500 „
bis 650 Thlr.
„ 6800 „
„ 900 „
„ 1000 „
Stenerstust.
â -—
274
B. Klassifizirte Einkommensteuer.
Terminlicher
Steuersatz.
Thaler.
2½
3
3½
Betrag des jährlichen
Einkommens.
Thaler.
1000 bis weniger
1200 „ «
1400 „ »
1600 „ »
2000 „ »
2400» »
2800 „ »
3200» «
3600 „ »
«1000« »
-ld'00« »
6000 „ "„
7200 „ »
9600» »
l2000» »
l(i000» «
20000» »
21000 „ »
32000 „ „
40000 „ «
52000 „ »
61000 „ „
80000 „ „
100000 „ „
120000 „ »
140000 „ «
160000 „ «
180000» »
200000 „ „
240000 und darüber.
als
1200
1100
1600
2000
2400
2800
3200
3600
1000
400
6000
7200
9600
12000
16000
20000
21000
32000
40000
52000
61000
80000
100000
120000
140000
160000
180000
200000
240000
E
—
.
Formular A.
Individualverzeichniß
und
Klassensteuer-Einschätzungsregister
für die Gemeinde
Die Richtigkeir des Individnalverzeichnisses Daß die Befreiung von der Klassensteuer
wird biermit pflichtmäßig bescheinigt. und die Einschätzung der Steuerpflichtigen
, am überall den gesetzlichen Vorschriften gemäß
Der Gemeindevorstand. nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist,
wird hiermit bescheinige.
„am
Die Ortseinschätzungskommission.
Gegemvärtiges Einschägungöregister wird
zum terminlichen Betrage von
Thilr. Sgr. Pf.
bierdurch festgestellt.
Fürstliches Landrathsamt.
Laufende Nummer.
Hausuummer.
L.
*
*
2
“ zeichnisses.
des vorjäbrigen Ver-
Name
und
Vorname
der Aufenthaltsort).
4.
J
oder
Stand
(bei Auswärtigen auch Gewerbe.
Individnalverzeichniß
Anzabl der zur Hausbaltung
I
J
Personen
ge-
hörigen oder einzeln steuernden
vom Gemeindevorstande auszufüllen).
1
über lunter!#er.
18
Jabre Jahre
Davon unte
zirten E
276
Steuerfrei sind:
unter ber
46
18.
S. 1
18
(Der Grund der Befreiung ist
in der letzten Syalte anzugeben.)
unter uͤber
16
Nach Abzug der Personen
Spv. 8 bis II ble
unter
18.
Jahre
in
—
#nterstufe a *•
1 zu 1 Sgr. 3 Pf ;#
Unkerstufe b 45
zu 2 Sgr. 6 Pf.
2.
. Etufe zu 5 Sgr.
3. Stufe zu 7 Sgr. 6 Pf.
in der 1. Haupt-
1. Stufe zu 10 Sgr.
5. Stufe zu 12 Sgr. 6 Pf.
–M
*rr
–
#
—
*
S
6. Stuse u 15 Sot.
(von der Kommissio
Zur Klassensten
*
in der 2. Hafll
*r 7
er sd
r*
uszufüllen).
—
—
Lemerkungen
von der Kommission ausz
ufüllen).
*7r
" ——— Besitzt an Beziebt an GEnt- npern
— richtet an über "5rßl Grund
½ von Steuer--
Log. in der 3. . Haupt- - beinn
n — 1 über sonstige Ver-
. 1. * E rr welche
5 F "- 5 » Be-
2 63 9 * m * nelem !# in Be
S—————— 22 5
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Vorschriften für die Ausfüllung.
Bei Eintragung der Srtenerpflichtigen ist die Reibenfolge der Hausbaltungen festzubalten.
Das Individnalverzeichniß muß die ganze Seelenzabl des Ortes genau nachweisen; es
müssen also auch dicjenigen, welche Steuerfreiheit genießen, sowie diesenigen, welche Ein-
kommensteuer entrichten, darin aufgeführt sein.
In den Spalten 29 bis 32 ist der gesammte Bssitz des betreffenden Steuerpflichtigen
und der zu ibrer Haushaltung gebörigen Personen anzugeben, jedoch nach den einzelnen
Fluren, innerbalt deren das Besitztlum liegt, zu treunen. Erpachtete Grundstücke sino
separat darunter zu segen. Wenn sich der Besitzstand seit der letzten Einschätzung er-
beblich vermindert hat, so bleibt anzugeben, in wessen Hände das Febleude gekommen ist.
In Spalte 36 darf ciwa vorbandenes Kapitalvermögen der Steuerpflichtigen nicht ver-
beimlicht werden.
In Spalte 43 werden nur solche Schulden eingetragen, welche als verzinslich glaub-
baft nachgewiesen sind.
Das Register ist nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts in den Spalten 6 bis 28
aufzusummircn, auf dem Titelblate sowohl vom Gemeindevorstande wie von sämmtlichen
Mitglicdern der Einschätzungskommission betreffenden Or#ts zu unterzeichuen, bicrauf
14 Tage lang beim Gemeindcvorskande auszulegen und solches vorber durch die Lokal-
bläner oder durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen. Nach Ablauf dieser Frist
wird das Register an die Bezirkssteuereimahme abgegeben.
Formular B.
Einkommensteuer-Einschätzungsregister
für die Gemeinde
Die Nichtigkeit des Personenverzeichnisses Daß die Einschätzung überall den gesetz-
wird biermit pflichtmäßig bescheinigt. lichen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen
„am und Gewissen erfolgt ist, wird biermit be-
scheinigt.
Der Gemeindevorstand.
Gegemvärtiges Einschätzungsregister wird
zum terminlichen Betrage von
E— Tllr. Sgr. Pif.
hierdurch festgestellt.
.-.. »,I'Illl...... ..
Fürstliches Landrathsamt.
280
Personenverzeichniß
om Gemeindeverstande auszufüllen).
Einsh
(von der Bezirks
Name * | Umfang nmfang Einkommen
und Simd Zeitheriger des Grundsteuer der ge- q,et
baus. na und SteuerbetragGrund- pachteten (aufaileillch, des
###. beiden Auswärtigen erninliche eigen- (erminlich. Lan-- u
auch der tbums. dereien..
Aufenthaltsort). » .
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2. 3. 1. 5. 6. 7. 8. 9.
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Beschäftigung. vorstandes. vemmiston. Kommission.
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12. 13. 14. 15. 16. 17. 18.
283
Formular O.
Pauptzusammenstellung
des terminlichen Soll-Ertrags der Klassen= und klassifizirten
Einkommensteuer im Landestheile auf das
Jahr
Die Nichtigkeit gegemvärtiger Zusammen-
stellung wird auf Grund der Einschätzungs-
register hiermit bescheinigt.
, am.
Fürstliches Landrathsamt.
glassisizirte
vaufende Gemeinden. Klassensteuer.Einkommen Snmme.
Nr. (in alphabektscher Orbnung). stener.
—.———————————
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 288.
Ministerialbekanntmachung vom 5. August 1868, den zwischen dem Fürslenthum Neuß j. L.
und dem Herzogihume Sachsen,Altenburg abgeschlossenen Hoheits- Ausgleichungs-Vertrag beir.
Zwischen dem Fürstenthum Reuß j. L. und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg.
isi durch beiderseits hierzu beanftragte Kommissarien unter dem 30. Mai 1868 ein
Hohrus= Ausgleichunge Vertrag vereindart worden, welcher, nachdem die Höchsie Nati-
sikation beiderseils ersolgt ist und die Auswechselung der Ratisikationsurkunden stange-
funden hat, mit dem Bemerken nachstebend bekannt gemacht wird, daß der weiterer Ver-
einbarung vorbehallene Zeilpunkt der Vertragsausführung seinerzeit ebenfallo wird zur
öffentlichen Kenntnih gebracht werden.
Gera, den 5. Amun 18l8.
Fürstliches Ministerium.
v. DHarbon.
E. Vrager.
Hoheits-Ausgleichungs-Vertrag
zwichen dem
Fürstenthum Reuß jüngerer Cinie
und dem
Herzogthum Sachsen-Allenburg.
Zwischen dem Fürstenthum Neuß jüngerer Linie und dem Herzogthum Sachsen-
Alienburg bestanden, zum Tbeil seit langer Zeil, verschiedene Irrungen insofern, als der
Lauf der Landesgrenze sowobl auf dem Haupigrenzzug, als innerhalb mehrerer gemischter
Ausgegeben am 12. Auzust 1808. 53
266
Ontschaften und Fluren mebrsach, somit aber auch die Terrikorialhohrit über eine nam-
hafte Zahl von Grundstücken, bezüglich Grundsinckstheilen streitig resp. ungewiß geworden
war, als ferner von sedem der beiden Staaten hinsichtlich verschiedener durch den aner-
kannten Landesgrenzzug zu dem Gebicte des auderen Staaks abgegrenzter Grundstücke
bestrittkene Hoheiksrechte ausgeübt oder wenigstens beausprucht wurden, und als endlich
binsichtlich mehrerer der gemischten Ortschaften und Fluren über die Kompelenzen der
beiderseiligen Behörden in Gemeindeangelegenheiten Zweisel und Meinungsverschieden-
heiten vorlagen.
Beseelt von dem Munsche, soweit tbunlich diese Irrungen und die damit verbundenen
vielsfachen Unzuträglichkeiten im Wege freundnachbarlicher Vereinbarung zu beseiligen und
überbaupt eine Purisikalion der beiderseitigen Gebiele herbeizuführen, brauftragten
lI. Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L.
1) Höchst Ihren Regierungsrath, nunmehrigen Staaksrath Dr. Emil Hein-
rich von Beulwig,
2) Höchst Jhren Geheimen Justizrath, nunmehrigen Landrath Dr. Karl Morih
Semmel,
II. Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchst Ihren Geheimen Justiz- und Appellationsgerichtsrath, nunmehrigen
Geheimen Staalstath Heinrich Moriß Friedrich Loreny,
mit den dicsfallsigen Erörteeungen und Venhandlungen.
Diese Beaufnagten haben hierauf, nachdem schon früher binsichtlich der Jagd-
verbälknisse in den gemischten Zluren Rüdersdorf und Kraftsdorf, sowie hinsüchtlich der
Gemeindeverbälmisse in Rüderedo#if besondere, beiderseits höchsten Orta genehmigte und
zur Auefülrung gelangte Vercinb#arungen getofsen worden, bezüglich nachdem sie zuvor
sich gegenseitin die in Frage kommenden beiderseiligen Hoheits= Ansprüche in überüicht-
licher Darücllung mitgeibrilt und durch vielsache Erörkerungen an Ont und Stelle die
beivorgetreienen Disserenzen, nach ihrem (Gegenstande und Umfange, näher konstatirt,
namentlich auch die gemeinschaflliche Grenze der beiderseitigen Slaatsgebiete, soweit
deehalb eine Disserenz nicht vorlag, unter Bezugnahme auf die betreffenden Flmkarten,
soweil dies nichl bereils füber geschehen, sestgestellt haten, in mebrfachen Konferenzen
über die Beilegung der bestehenden Inungen und einige im Laufe der angestellten
Erörterungen als äußeist zweckmähig erkannte Hoheils -Auskanschungen verhandelt, und
schlichlich mit dem Vorbebalt der briderseitigen höchsten Genehmigung folgenden
Hoheits-Ausgleichungs-Vertrag
verabredet.
287
A.
Vereinbarungen hinsichtlich der Kreilig resp. zweiselhast gewordenen
beiderseiligen Hoheitsansprüche.
I. Sachsen-Altenburg erkennt an die volle Landeshoheit des Fürstenthums
Reuß j. L. über solgende Grundstücke:
a) In der gemischten Flur Roschitz:
Bezeichnung nach der altenburgischen Reußische Bezeichnung.
Landesvermessung.
Der allenburglsche Acker deit 200 Querratwiben, Der reßische Morgen bält 180 Quadrat=
rie Nulhe zu 10 Ullen (— 18 Zuß rieinlämisch oder rutben, die Nutte U# Fußb à 139., poriser
prußisch), die Elle zu 21 Joll :., Linlen des in Ainten.])
Preußen regulirten rheinländischen Maßes. I
Kat. von
1. Trakt. I. Tob. 1 K. II. (M. K. Nr. 65) zum Reschls, Fol. 1 Nr. 7 — M.
Theil (noch unvermessen)
2. Tr. I. Tob. 1 A. u. 1 (nichl bes. vermessen) - «2-s—
Thurm und Treppenhaus
3. Tr. 1. Tab. 1E. at. „ssi .N. . „ 1—
4. I.. 2 Nr. 100 — „.. 16 1
5. I. 2 ½ 5½ ..— „ 3.
6.,II. Nr. 51 3½ — . . J. 1 1
7. 1II.. u. 5 – . 15 . 11—
8. - III. 126. 1% 6 = 3 52 2
.. I. Tab. 2 Nr. —— 15— „ 3 . 36 —
100. I. 1 F. 1. 1 .— „ 1. 2—
11. I. 2 Nr. 96 . 1 — „ 41 . 17 1
12. I. 2 9 1 / 12 — — . 1 „ 18 41
13. I. 2 03 ¼ 19 = „ . 1 . 15 —
14. I. 2. 00 1 2002 . 1„ 13 1
n. b.
5. v. Tr. I. Tab. 2 Nr. 143 („ 9 Rc. „ —.. Sc.
u. b. (. K. Nr. 215 a. h.)
16. Tr. I. Tab. 2 Nr. 113c. 31# — — 1.348
11.I. 2 47 3 15— . 1 „ 32 7½
18. . 2 „63/%
10. I. 2. 155 I 48 6 — „ „ 1 „ 33
200.21 1 — = . io 3
21. - I. 2. 210 1½ 3 „ „ 1 „ 22 1
22. I. 2 1 —. 23 = " 1 . 35 —
23. I. 2 10 — 1 „ . 4 3 —
24. II. Nr. 23. 1%½ 215. — 9 „ 1„ 50 1
25. II. 38 2 s-- -4-.191
106,
Besiher
Gemelnde
(Dorfraum)
Riltergut
Roschitz.
Cbristlan
Frieriich
Ezeld in
Roschitz.
Jobann
Cbristian
Geill.
Steinmetzger
in Roschitz.
noch nicht bes.
vermessen.
Johann
Uhristlan
Geul.
Sileinmetzger
daselbst.
———.. —# —
54.
. Tr. II. Mr. 60
Landesvermessung.
. III. 1 J8
I. Tab. 1 J. —
IL. - 2Rr. 69 —
1.. 2 70 „½.
II. 4 u. b. 1½
III. . Sa%. v. c. 0. 2½
I,. Tab. 1 11.1 -
-1j.111.2-,,.
-1.-2Nk.l«12--
-1.-2-192n«,
s!.-2·13—
sll.Nk-72n.b. th-
. I. Tab. 2 Nr. 1600 1½.
I. 2 212 1.
- 1. 2 10 — "
" 1———–
11. 2156 128.
I. 2 209 11½.
1I.. 2. 203 u. ½
I1I1.. 2. 200111
(U. K. Nr. 127.)
19
52
15
17
237n
143
Bezeichnung nach der altenburgischen
2 ac. s Q.n. —
288
Reußische Bezeichnung.
* Hel. 4 Nr. 48 5 M.
G " 14 . 51 2
— - . 4. 6 — „
— . 4„ 12 —.
— „ " 4. 51 1
*( " " 1„ 16 2
—– „ 1 10 —.
— . 5. 3—
— „ . bP. 11 —
— „ " 5. 26 5
— 5. 25 1 „
— EEIE
— " . 5. 15 2
— " 5 13 2
— „ " 5. 53 6
— „ " 6. 1—
— „ „ 7 5—
" * 7. 30 — „
— —7 20 1
— " * 7. 39 — „
— " 7. 11 1 „
—-- 16 27 9
1
— " . 10 . 21 1 „
— . 12. 28 — „
— " " 13 20 —.
— " " 14. 31 3
— „ 9 23 3
— „ . 8 . . 21 1„
Kal. voo 10 14
Biblach.
—
Besiper.
Johann
Christian
Golil.
Stelnmehger
in Roschitz.
Johanne
in Roschit.
Fr. Heilmann
daselbst.
Karl Genl.
Sachse das.
die Querer-
F5ranz Louts
Hemmann in
K. Heinrich
Burkharet in
Biblach.
289
Anmerkung: Dabei ist solgenres zu bemerken:
cc)
H
Was das vorstebend unter Nr. 16 aufgefuͤhrie Steinmehgersche Grundsluͤck anlangt, so war
sowohl altenburgischer als reußischtr Selis die volle Landesboheit uͤber das ganze auf der alten-
burgischen Vermessungskarte Tr. I. Tab. 2 unter Nr. 143 a. und b. dargeslellie Artal btan-
sprucht werden. Bei den an Ort und Stelle vergenemmenen gemeluschasfillchen Erörlerungen
baite sich aber ergeben, daß dieses Arcal aus zwei verschierenen Grundstücken, elnem alten-
burgischen und elnem reußischen, welche vurch äußere Merkmale zwar jetzt nicht mehr unter-
schleken, wobl aber früher durch eine Mauer getrennt gewesen sind, dergestalt gebildet wird,
raß ras altenburgische (größere) Grunrstück on das Grundstück Tr. II. Nr. 83 der alten-
burzgischen Vermessungskarte grenzt, ras reußische (kleinere, in elne Spitze auslaufende) nach
dem Dorse Reschitz zu liegt. Die Grenze zwischen ren beiren Grundslücken, welche von
dem dieselben berührenken Weg nach Tinz in gerader Linie an den auf der anreren Selte
angrenzenden Bach läuft, isl dergestalt sengesee. worden, daß sie da, we sie den oben gedachten
Tinzer Weg berührt, 131 altenburgische Ellen, da, wo sie den Bach berübrt, 144 dergleichen
Ellen von dem Landesgrenzpunkt eniserm ist. wo die Grundssucke Tr. 1. Tab. 2 Nr. 143 a. b.
(U. K. Nr. 215 a. b.), 143 c. und Tr. II. Nr. 83 (U. K. Nr. 224) der altenburgischen
Vermessungskarte von Reschitz zusommensteßen, und wo sich der Landesgrenzstein Nr. 262
besintet. Diese Grenze soll die Lanreshobeltsgrenze bilten.
Einsshillch des oben unter Nr. 54 ausgesührten Burkhard''schen Grundstückes (Tr. I. Tab. 2
Nr. 206 II. der altenburgischen Vermessungskarte, Nr. 127. d. U. K.) war sowohl die
Terrilorial- als die Flurhörigkeit ungewiß. Altenburgischer wie rrußischer Seits wurde die
Londeshehei#t darüber bansorucht; altenburgischer Seits war es zur Hlur Roschitz, rußtscher
Sello zur Flur Biblach vermessen worden; auch war es von belren Seiten besteuert, und
sowebl von der Gemelntee Roschitz, als von der Gemeinde Biblach zu den Kommunallasten
mit berbeigezogen worren. Man hat sich schließlich, auf Grund der an Ort und Sielle an-
gestellien Erörtcrungen, dahln geeluigt, raß ras Grunostück zwar der vollen reußischen Landes-
boheit untersollen, ober zur Hlur Reschitz gehörig angesehen werden soll. Demgemäß ist
auch dle Henstellung des rasselbe berübrenden Landesgrenz= Hauptzugs so erfelgt, daß es zu
rer Hfur Reschitz abgegrenzt wlrd.
a.
Nach der altenburgischen
Landesvermessung.
Nr. de ««
290
b) In der gemlschten Flur Frankenau.
Bezeichnung der Grundstücke:
Nach dem Nachtrag zum Flurtuch von Be-
9 uͤber die Eullaven in der Frankenauer Flur.
Lsde. M Neue Al
Nr. Vermess. K. Uebers. A. Ack. . esitzer.
1. lab. 2. 1471 47 — lI2 # l 23 2 10 Jiba Franke I. In Bethenhaufen.
2. 148 48 —I7OE % a 3022 2 62,5 Geufried Makgrof daselbst.
3149 49 Ü 29 21 2 EEIIII”I
4. 150 a.b 50 1 27 28 20.,5 Golisried Margraf dasetlbst.
5. 15hab. 51-41 79 * 76, Jakob Eranke I. raseib.
6v. 110.— — #unT##en 1 1 5.L/a Melckler Opitz in Frankenau.
7. 170 111.—25 (2 2 —83.5 Genfn#ed Morgraf in Bethenhaufen.
8. ln. all#—. 2! r * 3 v.n 3 * 53,3 Annarw. Vegelgeb. Knorrein drantenau.
9. lb. 4 v. 31 85,3 Jateb FSranke I. in Bethenbausen.
10. 92 153.—.196, 5 1 2) 98,0 Geustler Margraf daselbst.
11. 9 152 —199 6 5 2 9½ Anna vw. Vogel geb. Kneire indrankenau.
12. 94u.b. 115 —133. 117 6 "1r0 12/% „mbresius Leuke in Frankenau.
13. 110 1298 2 100 32F 31 6, 92,5 Jeh. Gottl. Börster in Roschih.
11. 111 49 1 85 332 - 113.5 Meschior Opitz in Grankenau.
15.29 !s——--- zumTheil 35 21 — 8), Femeinre Bethenhausen.
16. PN44436 2125 2 39,, Ambresius Lenke in Frankenau.
17. 4 30 2 11 11830 5|171.9 Gensr. Margraf in Velhenhausen.
18.115 I16/9192 I1102;, 410 29 1 3, Jakeb Heuschkel in Frankenau.
19. 1I7°n. P. 7990 — 196 ; 7 zo 262 2 94,2 Ambresius Lenke dasclbst.
20 229 . ,anht-tl, 27iAse-maint-Beinah-sann
NNE’ i lM. allenb. Naaß.
Anmerkung:
cc) Das vorstehend unter Rr. 6 errähnie Opigz sche Grundstͤck Tab. 2 Rr. 171 u. der alten-
burgischen Vermessungskarte ist daselbst nicht richtig dargestellt.
Eln Theil raren gehön zu
dem allenburgischen Grundstück Nr. 171 b., es bat gleiche Gestalt wie das anliegende
Grundstück Nr. 170.
6) Die unter 15 und 20 oben ausgeführten sind,
reußische Grunrßücke durchschneldende. Theile
der Gemelndewege und altenburzischer Seits nichl besonders vermessen.
291
c. In der reußischen Flur Biblach:
Bezeichnung nach der altenburgi,
schen Candesvermessung.
1
1 von Näpsen. n#n
1. rt. I. . 399
2. 3b. v. 397 .
3. . 30 62120 551,
und a I
4. " 31 625 3460
5. 626 1
6. 527 %
nr 1
7. r. U. 29r. c. 397 —1
S8 e. 397 49
9 „: e. 397 S8di
10. 4 b. 396 —
111I. 1 410 -b
1
Anmerlung:
Nr. *
zum Theil 142. 2
zum Thril 113
*8
1
"1
u 111 1# —
T 1 5
Bezeichnung nach dem Bilblacher
Flurkuch.
□R. r**rt-
16.0 Friedr. Wilhelm Baumzärtel in Gera.
132 #K#on Geulieb Sachse in Roschl.
— ZJebann Aarl Lange in Trebnlh.
— * Gottftied Käppel in Gera.
— Jobaun Georg Schmirt daselbst.
—- chthn Wilhelm Eduard Burzhold in
— 3. , Plarre In Blblach.
erjelbe.
Heiniich Burkha#tt daselbst.
I3. Johane Christiane Soyhie verehel.
1. geb. Srleel daselbst.
15K.„„ Christoph Hemmann daselbst.
Krug
e) Die Landesgrenze zwischen der Glur Röpsen und den angrenzenden Fluren B#blach, Trebultz
und Dorna ist bereits im Jahre 1807 durch Verelnbarung zwischen den beiderseitigen Staats-
tegierungen sestgestellt und soraun im Jahre 1811 versteint unr durch den Geometer
C. E. Wagner vermessen und karilrt worden.
Die betreffende Korte hat die Anerkennung der
beiderselligen Staatsreglerungen erhalten, und bat dem zwischen denselten wegen Hestellung
der altenburgischen und rer reußischen Vestandihelle des Rillergms Röpsen umter dem 11. Jan.
und 14. Februar 1816 obgeschlessenen Rezesse zur Grundlage gedient.
Der auf derfelben
rargestellte Lauf der Landesgrenzt, seweit er die Fluren. Biblach, Trebnitz und Derna beröhrt,
ist raher aouch bel dem gegenwärligen Verirage als maßgbend auerkanm worden.
Die frag-
liche Landesgreuze bildet zugleich die Grenze der oben gedachten Fluren, und es werden daher
die betressenden Slurkarten danach zu berichtigen seln.
.
) Die alienburgischer Seils erklärte Anerkennung der vollen reußischen Landeshohelt erstreckt sich
binsichilich rer vorstehend unter 1— 11 oufzeführten Grunrstücke nur sewelt.
als dieselben
nach der unter ## envähmen Wagner'schen Landesgrenzkarte in der Flur Biblach flegen.
7) Die vorstehend unter Nr. 2, 7 und 10 aufgesührten Grundstücke sind auf den altenburzischen
Karten nicht vollständig dargestellt, sie reichen noch weller in die Flur Biblach hinein.
292
4)) in der reußischen Flur Trebuz:
Vezeichnung nach der altentur., Bezeichnung nach dem Trebniper
gischen Landesvermessung. . Flurbuch
Vermessungs, lleber3 «
sattt. Ack. M. Nr. M. N. Besitzer.
Tr. Nr.
1. II. 125 562 — — 169 i 60,k,-«
lellz4563«—l (170— 46 Johonn Georz Schumann in Tiebnitz.
3 — — — — (16 15 oren Lange daselbt.
" — — — — * — E 9 Mtr. Ebristian Vincenz in Röpsen.
— — — — "r 5.8.
6. m. 123 —1.1 5 #ertem Gontfried Eichler in Trebnit.
Anmerkung:
76) Vergleiche die Anmerkung #r bei c.
6) Die unter Nr. 1, 2 und 6 ausgeführten Grundstücke liegen zum Theill in der ölur Möpsen
und sind oltenburzischer Seits auch nur insoweit, als dies der Fall (K., vermessen.
7) Die alitenburglscher Sello erklärte Anerkennung der reußischen Lanteshoheit über die oben
unter Nr. 1, 2 und 6 aufgeführten Grundstücke erstreckt sich nur sowelt, als dieselten in der
Flur Trebnitz liegen.
e) An der Landesgrenze zwischen der altenburgischen Flur Pöppeln und der reußischen
Flur Schwaara:
ein Feld- und Wiesengrundsiück Andreas Königs in Mückern, der Kaimbergsacker ge-
naunt, Tr. I. Tab. 2 Nr. I. a. b. der Vermessungskarte, Nr. 37 a. Db. der Uebersschtskarte
von Pöppeln (2 Acker 81 O..N. haltend, im Flurbuche von Schwaara unter Nr. 623
mit 6 M. 34.3 O.-N. eingetragen).
1) In der reußischen Flur Naundorf:
ein Gartengrundstück Ernst Ublemanns in Naundorf, Nr. 5 des Naundorsfer Flurbuchs
und — M. 61,6 O.--N. haltend.
Anmerkung: Dieses Grunrstück is in den Eiwerbungsurkunden ols der Pfarel zu Greßenstein lehn-
pflichtig bezelchnet.
Die Zuschreibungsurkunde des vorgenannten Besitzers ist vom Gerlchtsamte zu Ronneburg
unierm 29. April 18568 ausgeferulgt.
293
II. Steuß jüngerer Linie erkennt an die volle Landeshoheit Sachsen-Al-
tenburgs über folgende Grundstücke resp. Gercchtigkeiten:
a) In der gemischten Flur Bethenhausen:
Bezelchnung nach der altenburgischen Uebersichtskarte.
Nr. Ack. O.-N. Besigzer.
1. 9 — 23 Gottlob Dobernecker in Bethenhausen.
— — — Die an dem Grundsiück sub 1 haftende
Schmiedegerechtigkeit.
3. 6 — 63 Georg Mähler in Bethenbausen.
4. 7 — 63 Derselbe.
5. 58 — 135 »
6. 59 1 38 «
7. 60 — 50 »
B. 77 — 141 „
9 78 a. b — 113 «
10 79 — 12 „
11 60 a. b. — 66 «
12 81 — 115 ,
13 82 1 147
14 92 2 58 «
15 93 — 155 ,-
16. 94 — 11 „
17 95 1 I7 »
18. 5 — 151 Heinrich Müller daselbst.
19. 61 —. 79 „ „ „„
20. 97 a. b. 12 147 » « „
21. 1 — 114 Zacharias Kresse daselbsi.
22. 14 — 20 » » »
23 15 1 137 » » »
24 19 — 26 » » »
25 20 1173 » » »
26 29 — 100 « , «
27 31 — 110 » « »
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25
118
119
42
187
134
24
137
62
Besiher.
Zacharias Kresse daselbst.
Anmerkung:
Nr.
Mr — — s
esem —
NJ — S# „
— * S
— —
— S
18
99
100
101
Die Anerkennung de
Besiger.
Georg Mähler daselbst.
7. 7° 11
tt 77 77
7? 7 7„
77 7 77
7 77 14
77 7 11
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14 “. 7
7“ 7“ 7“ 7.
7° 7“ 77 *n
7 7. 7 7“
Die zu dem Grundstück sub 83 gehörende
Gasthofogerechtigkeit.
Georg Hermann in Bethenhausen.
7 ½ 7. *i
77 « « «
I- si 7 7.
77 77 7 77
Ninergutsbesiper Otto Winkler in Caasen=
77 77 14 77 7°
Die Kirche in Bethenhausen.
Die Gemeindeberechliglen in Bethenhausen.
77 7 77 7“
zum Theil
„ „ Kommunikationswege.
er vollen altenburgischen Londeshoheit- erstreckt sich bunsichillch der vor-
liehend unter Nr. 97, 98 und 99 aufgesuhrten Kommunikatienswege nur seweit, als dieselben
die vorangegebenen altenburgischen Gunndstücke durchschnelden.
54
296
b) In der reußischen Flur Waswitz:
Bezeichnung nach der altenburgischen Landesvermessung.
Nr. des Flurbuchs
— — —
*
—
—
Sem S—
von Mückern. Act. O.,N. Besitzer.
— 77 Andreas Nündel in Mückern.
349 a. b. — 118 5% „ „ »
347 — 68 Johann Goktlob Zimmermann in Naundorf.
348 — 131 Jakob Kirmse in Mückern.
350 a. b. — 52 Zacharias Mehlhorn daselbst.
353 — 114 «
351 — 79 Georg Martin
352 — 161 Heinrich Müller in Belhenhausen.
354 — 67 Johann Gonfried Mälzer in Caasen.
355 — 175 Johann Karl Friedrich August Mälzer das.
343 — 63 Andreas Nündel in Mückern.
344 — 69 Jakob Hahn daselbsi.
345 — 98 » » »
HAN-72Q.-:1I.Stssssm:s.
c)Jnbeigemischt-sitFlurHikschfcld:
Bezeichnung nach der altenburgischen Landesvermessung.
—
—
—
S—–
Vermessungs] Uebensichrs,
« Karte.
Ac.
Q. Ri Besitzer.
. 5 " 1 136 Jebaun Karl Friedrich Mälzer in Gaasen.
. 1 8 1 55 Einst Leuis Vöselrarih in Hiischfeld.
3 9 —1 18 .Andieas Gerth daselöst.
3 1o 1 i „ » »
Z b. 11 2 „#6 Marie Rosine Strauß in Caasen.
I a. b. 1 — 35 Dermann Vogel in Hirschfeld.
1d. 2 7272 110 * "„ „ «
Ill. 3 — 21 « «» »
lo. «tx;210»» »»-
l C. 5 "4 — 117 « « « «
2lI- 6 u. b. C.hr r l 169 « » «
« Außerdem
—. *•’* die Kommunikatienswege, soweit sie alten-
" (eigische Grunstücke durchschneiden.
297
4) In der gemischten Flur Dorna:
Bezeichnung nach der altenburgischen Landesvermessung.
Vermess nng l llcbkknchtss uc 7r Besiher.
6 —. (° Ka Friedrich Kräcr in Dorna.
2 30 Frieduch Schröler daselkst.
5 — 5
I 1 — 19 Chtisian Genffried Voigkslerger daselbst.
« 7 — Zustine verw. Kabur und Paul Bernhard
i :s s Kahnt daselbst.
1r Außerdem
T ) . die mit dem Grundstück zuh 2 verbundene
| * . Schmiedegerechtigken.
Anmerkung: Bei den an Ort und Sielle vorgenommenen Erörlerungen hat sich ergeden, daß die auf
der allenburgischen Vermessungskarte unter 2 c. und 5 c. vorkommenden Parzellen auch
rüßischer Seils vermessen und besteuert worden sind.
c) In der altenburgischen Flur Korbußen (an der Flurgrenze mit Trebnip):
das auf der Uebersichtskarte von Korbußen unter Nr. 108 b. vorkommende, —, 125 O.=
Rutben baltende Wiesengrundstück Johann Heinrich Gerhard''s in Naulip (Vermes-
sungokarte Tr. III. 1 b.) «
l·)Inderalcctilstcrgis.i«k11FlukPöppcln:
Bezeichnung nach der altenlurgischen Landeovermessung
Vermessungs-] Uebersichks- 1 .
.»k. :1.-k:.-s-t. Vesiber.
1. Tr. u. 3/1, 213 I 171 Melchier Kaiser in Porpeln.
2. „ IHI. 205. 212 1 195 (Folllieb Heiland in Leumnip.
Anmerkung: Diese Grundstücke führen den Namen „Velelacker“.
6) In der altenburgischen Flur Röpsen:
ein in dem Flurbucke von Tiebnih unter Nr. 303 eingelragenes — M. 102. L.
Ruthen reußisch hallendes Wiesengrundstück Johann Christian Leberecht Wesser's in
Schwaara.
298
Aumerkung: Dieses Grundssück ist, obgleich es nach der oben erwähnten Wagner'schen Grenzkarte zum
allenburgischen Gebiet resp. zur Flur Röpsen gehör!, alienburgischer Seils noch nichl ver,
messen worden. Es wird nach drei Seilen von dem Grundstück Nr. 598 der Uebersichlskarle
von Röpsen eingeschlossen.
.) In der gemischten Flur Pörsdorf:
Bezeichnung noch der altenburgischen Landesveimessung.
Vermessung Uebersichio. 1. a Besitzer.
1. 1a — NKarl Friedrich Födisch in Pörsdorf.
2. *- „5 5% » « » » «
3«1.t».(t.ss 3 195 „ » »»«
4 1e. « 6lI. 1 61 « » » « «
571 I) c.(l öd. 4 109 „ « «» »
6. C. Z 5 b. *½ 1 1 164 « » « «
7 5.. s 5c. — 35 „ « «« «
8«Izgt 5 4. — 40% »,«,,
AnmerkungDustthntbslusebildenMquksmmteVslakesgutse find auch teilstfchetSellsvek
missmmtbloimnknausbettmßqchmßlaklaclemime 154, 185, 225, 96 unb
111 vor. Die Landeshohecit daruͤber war seil Jahrhunderlen *
III. In der gemischten Ortschaft und Flur Rüdersdorf, wo die Grenzen zwischen
den aneilannt reußischen und den anerkannt altenburgischen Grundstuͤcken schon fruͤher
durch Landesgrenzsteine festgeellt worden, besinden sich einige Grundsiücke resp. Grund-
stückstbeile, über welche, zum Theil seit Jahrhunderten, die Landesboheit zwischen
den beiden kontrahirenden Staaten streitig gewesen ist, resp. bei welchen es durch Neu-
bauten oder Erweilerungsbauten zweifelhaft geworden war, ob und eventuell inwicweit
sie der Landeshoheit beider jener Slaaten unterfallen.
Hierüber allenthalben hat man sich in folgender Weise geeinigt:
1) Neuß jüngerer Linie eikennt nunmehr an die volle Landeshoheit Sachsen-
Altenburgs, welches sich übrigens bisher in dem ungestörten Besig der-
selben befunden hat, üter
a) die sogenannten Rüdersdorfer Gelängen, welche in folgenden
Abtheilungen und Parzellen bestehen:
Bezeichnung nach der altenburgischen Landesvermessung.
Abtheilung. Urerricht,
299
z Karte.
Tr. II. Nr. 3.
Tr. I. Tab. u Nr. 40 a. b. I.
10 Jg. Pr. Il.
11 a. b. ll.
11 g. b. J.
. 42 u. U. I.
42 a. b. II.
Tr. II. Nr. 1.
Tr. I. Tab. 2 . 4.
l
—
nnnn S
10 I.
I1. 23 ll.
21. I.
23.r( I. 24. II.
12.
13.
v1.
EIIIIIIIIIIIIIIIE
16. 1% 23. U.
.19. 1
21.
190 " I. 21. III.
1
25. c. Il.
25 0. Il. c. l.
25. a. l.
–. —
Ack.
IIN––ie
—–(“111111 .!
300
Bezeichnung nach der altenburgischen Landesvermess sung.
Abtheilung. Vermessungs-Karte. Kante. Ack. O.-R.
II. Tr. I. Tab. 2 Nr. 2 1.IV. u. 25b. 89 — 68
50. 90 5 125
49. 91 3 141
26. 92 4 43
. 27. u. III. p. c. 93 6 69
27. a. I. 91 — 158
„ 27. a. 1. 95 1 —
26. 96 8 93
". 31. 97 — 118.
„ 30. 29 b. 98 6 170
. a. c. 99 5 84
18 100 2 152
47 1600 — 51
. 16 102 — 44
32. 33. 344 103 5 31
38. 101 —
* 36. 39. 105 — 1989
35. 106 3 1f62
* 15. 107 2 101
414. 108 1 197
13. 109 l 112
37. 110 102
IV. . I. 53 9 132
2. 59 18 171
3. 1 60 3. 36
". 3. 11 61 l 111
V. Tr. II. Nr. 51. 132 — 165
: 53. 133 1 7
* 52. 134 6 92
51. 133. — 119
50. 136/— 137
19. : 895
b. die im Dorse Rüderskorf gelegenen, auf der altenburgischen Vermessungskarte
Tr. I. Tab. 1 unter Nr. 11 und 12, auf der Uebersichtskarte unter Nr. 42
und 13 dargestellten Huzelmaun'schen Parzellen (Geläude, Hof und Garten,
zusammen 5 O.= N.).
2) Die seit langer Zeit bestehende Differenz über die Terrikorialhörigkeit
a. der sogenannten Webergasse (Nr. 117 der allenbungischen Uebersichtskarte,
#
4—
i
301
Tr. I. Tab. 2 A der Vermessungskarte von Rüdersdorf, 2 Acker 136 O.-N.
haltend),
b. der segenannten Bomngasse (Nr. 118 deiselben Uebersichtskarte und Tr. 1.
Tab. 2 B. kerselben Vermessungskarte, 1 Acker 162 Q.-N. haltend),
erledigt sich in der Weise, doh die Webernasse unter die volle VLandeohobeit von
Sachsen. Alten burg, die Vorngasse unter die volle Landeöhoheit deo Fürsten-
thums Reuß j. L. fällt.
Insoweit die auf den allenburgischen Parzellen Nr. 41, 24, 56, 57, 51, 52, 8
der alienburgischen Uebersichtskarte von Rüdersdoif besindlichen Gebäude auf
reußischem Terrilorium erweilent worden sind, krin Reuß j. L. die Teriikorial=
boheit an Sachsen-Altenburg ab.
Desselke geschieht hinsichtlich des reußischen Areals, auf welchem das Schulhaus
in Rüderodorf (Nr. 50 derfelben Uceberuchtakarle) eiweitent und die zu demselben
gehörende Schenne neu erbau worden ist, dergestalt, daß auch der zwischen den
zur Schuie gebörenden Geläuden befindliche unbebaute Raum unter allenburgische
Hobeit fälll, und die Landeagrenzliniesich an den nach der Doriflur gerichtelen
Umfassungemauern jener Geräude henzieht.
Insoweil rom zu der Parzelle Nr. 5 der mebrgedachten Uebersichtskarte gehörenden
Arcal, zu der daneben liegenden reußischen, jeht einem gewissen Rühling ge-
börenden Parzelle abgelreten worden iQ, uill, sobald der genannie Rühling oder
sein Recht#nachfelger das Civileigenthum daran, erlangt hat, Sachsen-Alten—
burg die Landeohoheit darüber an Reuß j. L. ab.
n.
Vereinbarungen hinsichtlich der Landesgrenze und Verzichtleistungen.
1. Beide kontrahirende Staaten erkennen die zwischen ihren Territorien sich hin-
ziehende Landesgrenze, sowie sie von den im Eingang genannten Kommissoren, Inhalts
der darüber ausgenommenen Grenzrevisionsprotokolle, anerkannt bezüglich festgestellt worden
Ist, resp. wie sie sich aus vorstehenden Vereinbarungen ergiebt, und daß hiernach, wo
nicht
Unie
mit
in jenen Grenzrevisionéprotokellen eine Ausnohme enthalken ist, die Landesgrenz=
mit den Grenzen der anstoßenden Grunrsslücke bezüglich Fluren zusammenfällt, hier-
ausbiüdllich an, und verzichten gegenseitig auf alle Hoheitsansprüche jenselts der
sestgestellten Landesgrenzlinien. Insbesondere verzichtel
55
302
a) Reuß jüngerer Linie zu Gunsten Sachsen · Altenburgs
æ) auf alle Hoheitsanspruͤche hinsichtlich aller oben unter A. J. a. und b. nicht
aufgeführten Grundstücke in den Fluren Roschitz und Frankenau,
auf alle Hoheitsansprüche hinsichtlich aller. in der Flur Roͤpsen gelegenen Grund-
stücke resp. Grundstuͤckstheile, namentlich auf alle Jurisdiktionsgerechtsame,
welche es bisher in Bezug auf einige Grundstücke dieser Flur, nämlich die
Parzellen: 307, 308, 309, 310, 312, 315, 370, 371, 373, 384, 387,
388, 389, 390, 391, 392, 394. b, 396, 535, 560, 561, 562, 563, 564,
565, 566, 571, 572, 593, 595, 596, 617 der altenburgischen Uebersichts-
karte von Röpsen, in Anspruch genommen resp. ausgeübt hat.
b) Sachsen-Altenburg zu Gunsten von Reuß jüngerer Linie
#a) auf alle Hoheitsansprüche hinsichtlich aller oben unter A. II. a. b. C. d. h. nicht
aufgeführten Grundstücke resp. Grundstückstheile in den Fluren Bethenhausen,
Waswitz, Hirschfeld, Dorna, Pörsdorf, namentlich auch hinsichtlich:
aa) der auf der altenburgischen Uebersichtskarte von Bethenhausen unter Nr. 11
und 12 vorkommenden Wohnhäuser Friedrich Fischers und Friedrich
Giebners in Bethenhausen nebst Garten;
bb) desjenigen Theils der alten Ronneburg-Zeitzer Landstraße, welcher sich in
der Flur Bethenhausen befindet und auf der sub au. gedachten Uebersichts-
karte unter Nr. 25 und 26 eingetragen ist, indem anerkannt wird, daß
Sachsen-Altenburg bereits noch Inhalt des unterm 25. September 1847
mit der Fürstlich Reuß-Geraischen Staatsregierung abgeschlessenen Vertrags
seine Eigenthums= und Hoheits-Ansprüche an diesem Straßentheil mit
aufgegeden babe.
ccc) des Kirchengebäudes und Gortesackers und des dazu gehörenden Holz-
grundstücks in der Flur Pörsdorf, Nr. 2 und 6 der altenburgischen Ver-
messungskarte, Nr. 1 und 153 der reußischen Flurkarte von Pörsdorf,
jedoch allenthalben unbeschadet der Bestimmungen des wegen der kirchlichen
und Schul-.Verhälnisse zwischen den beiderseitigen Staatsregierungen unterm
1/I7. März 1859 abgrschlossenen Rezesses.
2. Die gemeinschaftliche Landesgrenze soll, was ihren Hauptzug betrifft, d. h. soweit
sie die äußeren Grenzen der auliegenden gemischten oder nicht gemischten Fluren berührt,
so, wie sie kommissarisch aneikannt und festgestellt ist, bezüglich wie sie nach den Verein-
barungen des gegenwärtigen Vertrags sich gestaltet, durch einen verpflichteten gemein-
schaftlichen Geomcter vermessen und kartirt, und zu diesem Behufe, soweit es noch nicht
geschehen, vorher versteint werden.
S
—2
303
Was dagegen die gemeinschaftlichen Landesgrenzstrecken innerhalb der auch nach dem
gegenwärtigen Vertrag gemischt bleibenden Fluren (Noschitz, Dorna, Hirschfeld, Bethen-
hausen, Rüdersdorf, Kraftsdorf, Pörsdorf) anlangt, so soll von einer besonderen Ver-
messung und Kartirung, auch, sowelt sie nicht bereits früher ins Werk gesetzt worden ist,
von einer besonderen Versteinung abgesehen werden und es nur bei einer beiderseits aus-
zuführenden Berichtigung resp. Ergänzung der betreffenden Flur= resp. Uebersichtskarten
bewenden.
Dabei wird bemerkt, daß die oben unter A. I. c. in der Anmerkung a erwähnte
Wagner'sche Grenzkarte insofern nicht maßgebend ist, als es sich um diejenige Landes-
grenglinie handelt, welche dort von dem Grenzpunkr Nr. 1 bis zu Nr. 6 reicht. Diese
Linie ist Flurgrenzlinie zwischen Roschitz und Röpsen, und nur soweit sie das Grundstück
Nr. 127 der altenburgischen Uebersichtskarte von Roschitz berührt, zugleich Landes-
grenzlinie.
C.
Vereinbarungen über gegenseitige Abtretung auerkannter Hoheitsrechte.
Um die in mehreren der vorgedachten Fluren bestehenden gemischten Hoheitsverhält-
nisse, seweit es ohne Abtretung von Unterthanen geschehen kann, zu beseitigen, bezüglich
um dem Lauf der Landesgrenze thunlichst eine den eingreifenden Interessen der beider-
seitigen Gemeinden und Unterthanen entsprechendere Richtung zu geben, und aus sonstigen
Zweckmäßigkeitsgründen, haben die kontrahirenden beiden Staaten sich über folgende
gegenseitige Abtretungen anerkannter Hoheitsrechte vereinigt:
I. Reuß jüngerer Linie tritt an Sachsen-Altenkburg ab alle seine Hoheits-
rechte in Bezug auf folgende Grundstücke resp. Grundstückstheile:
1) die oben unter A. I. b. Nr. 1 bis mit 20 aufgeführten Grundstücke in der Flur
Frankenau, zusammen nach der reußischen Landesveimessung
44 Morgen 119,, O.lR. (—17 Acker 173½5 Q.-R. altenburgisches Landesmaß)
haltend;
2) folgende zur Flur Frankenau vermessene, auf der altenburgischen Vermessungs=
karte Tab. 2 unter Nr. 65, 66, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 79, 80 dargestellte,
in dem schon oben erwähnten Staatsvertrage vom 25. September 1847 als der Landes-
hobeit des Fürstenthums Reuß. Gera unterfallend anerkannte und demzufolge am 12. Sept.
1848 durch beiderseitige Kommissare mittelst Einsetzung von Landesgrenzsteinen ausge-
laagte und zur Flur Betbenhausen geschlagene Grundstücke
55.
304
ri nach der reußischen iundetwernessn.
r. des Nachtrags zum Flurbuch von
Laufende Nr. eihec auen über die Enklaven Fn Morgen R.
Frankenau.
1 9 — 100,
2 11 — 6.4
3 13 — 20,2
4 17 — 163
5 19 2 32.5
6 21 — 73.5
7 23 3 179.
8 26 — 40
9 8 1 57.
10 12 — 7½
11 14 — 30,6
12 16 — 38.1
13 18 2 46.
14 20 . —124.0
15 22 4 41.
16 25 — 38.4
I 101 Ad. 4½¼% □R.
altenburgisches Maaß.
3) das zwischen den Grunrstücken Nr. 207 und 208 der altenburgischen Uebersichts-
en
karte der Flur Pöppeln (Tr. II. Nr. 2 à. I. b. I. und Nr. 1 a. II. b. der Ver-
messungskarte) liegende, dunch in den beiderseitigen Grenzbegehungsprotokollen
mit Nr. 49 bis mit 54 bezeichnete Landesgrenzsteine zum reußischen Territorium
abgegrenzte, die Flur Pöxpeln dort ganz durchschneidende Grundstück Johann
Heinrich Vogels in Trebnitz (die Kirchtbumspitze genannt, Nr. 475 des Treb-
nitzer Flurbuchs, 83% Q.-R. reußisch = 37 Q. N. altenburgisch haltend).
das in dem reußischen Flurbuche von Dorna unter Nr. 218 eingetragene, fast
ganz von den Giundstücken Nr. 598, 599, 600, 602, 605 und 606 der Ueber-
sichtekarte von Röpsen umschlossene, nach der mehrerwähnten Wagner'schen
Grenzkarte durch die Landeegrenzseine Nr. 41 bis mit 45 zum reußischen Terri-
torium abgegrenzte, 2 Moigen 95.7 OQ.-R reuhisch — 1 Acker 22⅝⅜3 QO.-N.
allenburgisch Maaß haltende Grundstück Johann Karl Friedrich August Mälzers
in Dorna.
diejenige Fläche reuhischen Bedens, auf welcher der Gutsbesitzer Hermann Vogel
in Hirschfeld die Gebäude seines unter altenburgischer Hoheit stehenden Gutes
(Cub A. I. 1 a. der altenburgischen Vermessungskarte von Hirschfeld — s. oben
305
unter A. . c. Nr. 6) erweitert hat, so daß diese Gebäude ausschließlich der alten-
burgischen Landeshoheit unkerfallen;
6) die auf der altenburgischen Vermessungskarte von Dorna unter Nr. 2 c. und e.
vorkommenden Parzellen Friedrich Schröters daselbst (Scheune, Hof 3⅝ alten-
burgische Q.= R. haltend), so daß das ganze unter der gedachten Nr. 2 einge-
tragene Schröler'sche Besitzthum der altenburgischen Landeshoheit unterfällt.
7) das oben unter A. 1. e. näher beschriebene Feld. und Wiesengrundstück Andreas
Königs in Mückern, der Kaimbergsacker genannt.
I. Sachsen= Altenburg nitt an Reuß jüngerer Linie ab alle seine Hoheits-
rechte in Bezug auf folgende Grunostücke, bezüglich Grundstückstheile
1) die oben unter A. U. b. Nr. 1 bis mit 13 aufgeführten Grundstücke in der
reußischen Flur Waswitz, zusammen 6 Acker 72 Q.-R. altenburgisches Maß
nd.
2) die oben unter A. II. c. Nr. 1 bis mit 5 aufgeführten Grundstücke in der Flur
Hirschfeld, zusammen 8 Acker 97 Q.-R. altenburgisches Maß haltend.
3) folgende zur altenburgischen Flur Sachsenroda vermessene, von Grunystücken der
Flur Hirschfeld fast umschlossene und durch die Landesgrenzsteine Nr. 64—72
von leßzteren abgegrenzte Parzellen
Bezeichnung nach der altenburgischen Landesvermessung.
Nr. der Ueber.
Lautende sichtskarte von Besitzer.
· Sachsenroda.
1 56 Valentin Kresse in Sachsenroda.
2 57 Hermann Vogel in Husschfeld.
3 Deiselbe.
58
4 59 zum Theil Gemeindeweg, soweit er die
Grundstücke sub 2 und 3 durch-
schneidet.
Summa.
4) das dermalen zur Fuur Nöosen gehörende, an die Flur Dorna angrenzende, auf
der Uebersichtskarte von Repsen unter Nr. 125, auf der Vermessungskarte Tr. 1.
Tab. 2 unter Nr. 65 eingenagene, — 153 O.-N. altenburgisches Mah haltende
Grundstück Johann Karl Friedrich Mälzers in Dorna.
5) den aus der Anmerkung «a. zu A. L a. eben sich ergebenden altenburgischen Theil
des unter A. I. u. 15 aufgeWüben Steinmetzger'schen Grundstücks in der Flur
Roschiß, ca. — 119 Q.-R. altenburgisch haltend.
306
6) das auf der altenburgischen Uebersichtskarte von Roschiß unter Nr. 118 und 119
(—= Nr. 211 der Vermessungskarte Tr I. Tab. 2) dargestellte, 1 Acker 71 O.-R.
altenburgisch haltende Grundstück Johann Gottlieb Köhlers in Tinz.
das auf derselben Uebersichtskarte unter Nr. 126 und 129 (— Nr. 205. Tr. I.
Tab. 2 der Vermessungskarte) vorkommende, 3 Acker 1 Q.-R. altenburgisch
haltende Grundstück Karl Heinrich Burkhardts in Biblach.
die auf derselben Uebersichtskarte unter Nr 120, 121, 122 und 123 dargestellten
zusammen 1 Acker 70 U.-R. altenburgisch haltenden Grundstücksparzellen des
schon genannten Johann Gottlieb Köhler in Tinz.
das auf der Uebersichtskarte von Pöppeln unter Nr. 83 (-Nr. 41, Tr. I. Tab. 2
der Vermessungskarte) dargestellte. — 148 O.-R. altenburgisch haltende, seiner
ganzen Länge nach in die Flur Schwara hineinreichende Grundstück Johann
Kirmse's in Pöppeln.
) das nach mehrfachen Erörterungen von reußischer Seite als unter altenburgischer
Hoheit stehend anerkannte Grundstück Nr. 128 der altenburgischen Uebersichts-
karte von Roschitz (Tr. I. Tab. 2 Nr. 206 l. der Vermessungskarte) — 193 O.-N.
altenburgisch Maß haltend.
eine der nach I. zub 5 vorstehend zur Erweiterung der Vogel'schen Gutsgebäude
auf reußischen Beden verwendete gleiche Fläche von dem Vogel'schen Garten
sub A. 1 I. b. der altenburgischen Vermessungskarte (s. oben unter A. II. c. Nr. 6)
nach Maßgabe des zu den Kommissionsakten gebrachten Ausgleichungeplans.
diejenige geringe Fläche, welche von dem, dem Gutsbesitzer Jakob Gerth in
Betbenhausen gehörenden, in der altenburgischen Flur Baldenhain liegenden
Grundstück a. 60 der Uebersichtskarte, Nr. 8 a. II. Tr. I. Tab. 2 der Ver-
messungskarte von Baldenhain dem reußischen Theil der Flur Bethenhausen
dadurch zufällt, daß der zwischen jenem Grundstück und einem reußischen Grund-
stück des genannten Gerth stehende Landesgrenzstein Nr. 121 an seiner der-
maligen Stelle ausfällt und die Landesgrenze zwischen den dieselben Gerth'schen
Grundstücke trennenden Landesgrenzsteinen Nr. 120 und 122 eine gerade Linie
erhält.
Jeder der beiden kontrahirenden Staaten erklärt sich hiermit durch die nach dem
Vorstehenden ihm zu Gunsten versprochenen Abtretungen für Dasjenige abgefunden,
was er hiernach abzutreten hat, insbesondere giebt Sachsen-Altenburg den Vorbehalt
einer Entschädigung auf, welchen es bei Gelegenheit der reußischer Seits erfolgten An-
legung einer Chaussee von Harpersdorf nach Kraftsdorf in Bezug auf die Abtretung
seiner Hoheitsrechte an dem hierzu mit verwendeten altenburgischen Areal in der Flur
–—
□
r—
1
.
—
—
307
Kraftsdorf gemacht hat, indem es sich durch die Abtretungen sub J. zugleich auch in
dieser Beziehung mit für abgefunden erklärt.
« D.
Sonstige Vereinbarungen.
1. Die aus den vorstehenden Vereinbarungen sich ergebende Landesgrenze, welche
nunmehr zugleich die beiderseitige Hoheitsgrenze bildet, über welche hinaus keiner der
kontrahirenden Staaten dem anderen gegenüber irgend welche Hoheitsrechte zu beanspruchen
hat, und welche, soweit sie sich aus obigen Anerkennungen und Abtretungen ergiebt, nach
erfolgter beiderseitiger höchster Genehmigung des gegenwärtigen Vertrags, zum Theil —
bezüglich unter Beseitigung der auf den wegfallenden Grenzstrecken stehenden Landes-
grenzsteine — noch zu versleinen ist, bildet, soweit sie nicht altenburgische oder reußische
Bestandtheile der gemischt bleibenden Ortschaften und Fluren umschließt, zugleich die
Grenze zwischen von Tbederseiigen Fluren. Privatrechtliche Verhältnisse werden jedoch
hierdurch nicht ber
2. Alle rnman, welche an den in dem Gebiete des einen Staats gelegenen
Grundstücken, hinsichtlich deren von dem anderen Staate die Justizhoheit seither aus-
geübt worden ist, nach den Gesetzen dieses Staats Eigenthums= oder andere dingliche
Rechte bis zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrags erworben zu haben behaupten,
sollen von dem ersteren Staate als Inhaber jener Rechte insoweit auerkannt werden, als
sie der Staat, welcher seither die Justiqhoheit ausübte, vermöge seiner Gesetzgebung an-
zuerkennen haben würde.
Namentlich soll daraus, daß die Gerichtsbarkei- zwischen den kontrahirenden Staaten
seither ungewiß oder streitig war, oder daß dieselbe bisher von dem einen Staate in dem
Gebiete des anderen ohne Berechtigung ausgeübt worden sein sollte, ein Einwand gegen
obige Anerkennung nicht abgeleitet werden.
Hiernach soll es für die Inhaber jener Rechte in dem Staate, welchem jene Grund-
stücke nach dem gegenwärtigen Vertrage zufallen, der anderweiten Ausstellung gericht-
licher Urkunden durch die neuen Gerichtsbehörden nicht bedürfen und eine desfallsige
Gebühr nicht angesonnen werden.
Die bei den beteffenden Grundstücken nöthig werdenden Uebertragungen und
Eintragungen der Eigenthums= und anderen dinglichen Rechte in die betreffenden Grund-
und Hypothekenbücher und die Vervollständigung der dazu gehörenden Akten soll ohne
Ansinnung einer Gebühr an die Betheiligten geschehen.
308
4. Der Eintritt der fraglichen Grundstũcke in die neuen Zlurverbaͤnde soll obhne An-
sinnung irgend einer Abgabe an die betreffenden Orts= oder Flurgemeinden oder sonst
erfolgen.
5. Die betreffenden Unterbehörden der beiden kontrahirenden Staaten haben alle
diejenigen Erönnerungen anzustellen, welche erforderlich sind, um den gegenwärtigen Ver.
trag in den zu ihren Bezirken gehörigen Fluren alsbald nach dem Zcilpunkie, mit welchem
der Vertrag zur Rcalisirung grlangen soll, zur Ausführung zu bringen, namentlich die
danach ihrem Staate zufallenden Vestenezungerechte zur Ausübung zu bringen; ins-
besondere baben sie alskald nach jenem Zeiwunkt die Giund= und Hypothekenbücher und
Akten zu ergänzen und zu vervollständigen, tesp. zu berichtigen und sich, seweit nötbig,
von den betressenden Behörden des andern Staals, von welchem bis dahin die Gerichts-
baikeil aungeübt worden ist, die erferderlichen Minheilungen zu erbillen.
Lehtere sind verpflichtet, ihnen die bezüglichen Aklen und U#kunden, nach Befinden
beglaurigte Ausrzüge oder Abschriften unentgeldlich mirzutheilen und ihnen überhaupt
zur G'füllung jener Aufgabe thunlichst behüslich zu sein.
6. Beide kontrahirende Slaaten verzichten gegenseitig auf alle Schädensansprüche,
welche sie eiwa daraus, daß der andere Staat in ihrem Gebiet unberechtigtei Weise
Hobeitsiechte ausgeülm, ableiten könntem und accepliren diese Verzichlleisung negenseitig.
Sachsen Allenburg nerzichtet insbesondere auf den Ersaß der auf den in der Flur
Beibenbausen gelegenen und oben unter U. b. a. bb. erwähnten Theil der alten
Ronneburg= Zeitzer Lank siaße seilher verwendeien Kesten, insbesondere der Hastellung.
eines Kanals an dem Brahmenbache, wogegen Reuß j. L. auf Ersatz der von Seiten
Sochsen, Altenburgs von dieser Strahenstrecke gezogenen Nupungen, darunter auch der
autheica Jagdpachtgelder, Verzicht leistet.
Sachsen. Altenburg verzichtet für den Fall, daß man reußischer Seits die Ueber-
gugng von der Eutbehtlichkeit der unter 5. erwähnten Straßenstrecke als Komuni-
kationeweg gewinnen sollte, karauf, auf Giund der Bestimmung sul, 2. des oben
erwähnten Staatsvertrags vom 25. September 1847 die Herstellung des Wegs zu
sordern, jedoch unbeschadet der in diesem Vertrag unter Nr. 5 enthaltenen Bestimmungen
wegen Eihaltung der Zugänglichkeit zu dem an der fraglichen Snaßenstiecke unter
altenburgischer Hoheit gelegenen Gasthof zum goldenen Hahn und dem vorliegenden zu
diesem Gasthofe gehörenden Felde.
Was den oben erwaähnten Gutsbesißer Hermann Vogel in Hirschjeld anlangt,
so bewendet es vor der Hand dabei, daß derselbe mit sriner Familie, seiner Eigenichaft
als Altenburgischer Staatsangehöriger ungeachtet, in jeder Beziehung als dem Ge-
meindeverbande in Hirschfeld angebörlg betrachtet und als in der dortigen Gemeinde
heimathsberechtlgt behandelt wird, daher auch im Verarmungefalle von derselben zu er-
309
balten ist. Die demselben, oder den jenes Heimathsrecht mit ihm tbeilenden Angehörigen
desselben auszustellenden. Heimaths= oder Heirathserlaubnißscheine, oder andere das Hei-
matbsrecht berübrende Legitimatienen werden zwar von den betreffenden altenburgischen
Behörden ausgeslellt, aber nur im Einvernehmen mit der reußischen Regierung, bezüglich
nach Gehör der Gemeinde Hirschfeld.
9. Vis zu der in Aussicht genommenen Abtretung der altenburgischen Landeahoheit
über das oben unter A. II. h. aufgeführte s. g. Bikareigut in Pörsdorf bewendet es bei
dem Verhältniß, in welchem sich der Eigenthümer desselben mit seinen Angehörigen zu
der Gemeinde in Pörsdorf bisher befunden hat.
10. Obige Vereinbarungen gelten nur unter der Voraussehung, daß sic beiderseits
die landesherrliche Genehmigung erlangen.
Bis dahin, wo sie zur Ausführung zu bringen sind, bewendet es bei dem der-
maligen tyalsächlichen Zustande (stalus qurn). Auch sollen aus dem Umstande, daß von
den den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrags bildenden Grundstücken oder sonstigen
Besteuerungsobjekten das eine oder das andere wegen der deshalb obwaltenden Differenzen
und der vereinbart gewesenen Aufrechterhaltung des stalus uo der Besteuerung des
bisher oder nunmehr berechtigten Staates ganz oder theilweise entgangen sein sollte, keine
Nachsorderungen an die Betheiligten abgeleitet werden, außer insoweit die Steuer=
erhebung nur suspendirt gewesen. ist, und daher wirkliche Steuerreste dem nach diesem
Vertrage berechtigten Staate gegenüber in Frage kommen.
11. Rechtsstreitigkeiten, welche zur Zeit der Ausführung dieses Vertrags über
Gegenstände desselben aus dinglichen Klagen bereils anhängig geworden sein sollten,
werden von der bisherigen oder der an deren Sielle kretenden Prozeßbehörde und nach
den Prozeßgesetzen des Stoates, wo die Rechtshängigkeit erfolgte, bio zur Endentschei-
dung sortgesührt, auch wenn die bisherige Prozeßbehörde vermöge des gegenwärtigen Ver-
wags an sich nicht weiter zusändig sein sollte. Die Vollstreckung der Erkenninisse in
solchen Rechtsstreitigkeiten oder Prozehakte am Orte des Streitobsekts kommen, vom Zeit-
punkt der Ausführung dieses Vertrags an, der nach demselben überhaupt zuständigen
Vehörde zu.
12. Pertinenzstücke in dem Gebiete des einen Staats, welche zu Gütern oder
Grundstückskomplexen in dem Gebiete des anderen Staates gehören, werden, diesem
gegenüber, insoweit als walzende behandelt, als dadurch nicht wohlerworbene Prival-
rechte verletzt werden.
13. Der Zeitpunkt, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in Ausführung gebracht
werden soll, bleibt besonderer Vereinbarung und Bekanmtmachung vorbehalten.
5#
310
Vorstehender Vorkrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgeferilgt worden.
So geschehen zu Gera am dreißigsten Mai im Jahre Eintausend achthundert und
acht und sechzig.
geg Dr. E. v. Beulwit, Dr. C. M. Semmel. Heinrich Moritz Friedrich Loreutz.
(I. S.) (I. S.)
311
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 289.
—..—
Ministerial-Belanntmachung, den Auschluß des Herzoglhums Sachsen-Coburg-Gotha und des
Fürstenihums Neuß 6. 9. an das gemeinschaftliche Appellationsgericht in Eisenach betr.
Der nachstehende, mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten und
mit Zustimmung des Landtags abgeschlossene, allerseits landesherrlich ratificirte Vertrag
wird Höchstem Befehle zufolge zu allgemeiner Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Gera, am 1. September 1868.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Seine Königliche Heheit der Grohherzog von Sachsen, Seine Hoheit der Herzog
von Sachsen-Coburg. Gotha, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg= Sonderehausen, Seine Durchlaucht der
Fürst von Reuß älterer Linie und Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie
haben wegen Auschlusses des Herzogtbums SachsenCoburg, Gotha, und des Fürstenthums
Neuß ällerer Linie an das gemeinschaftliche Apvellationsgericht in Eisenach Verhand-
lungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen,
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister, Doctor der
Rechte, Christian Bernhard von Wahdorf;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seinen Staatsrath Rudolph Brückner
und
Seinen Regierungsrath Heinrich Hornbostel;
Ausgegeben am 9. Seplember 1868. 57
312
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Selnen wirklichen Gehelmrath und Minister, Doctor der Rechte, Her-
mann von Bertrab,
Selne Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seinen Geheimen Staatsrath Gustav Bley;
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seinen Regierungsrath Moriy Kunze;
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuh jüngerer Linie,
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister Andreas
Paul Adolph von Harbou,
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger Na-
tiskation, abgeschlossen worden ist:
Art. 1.
Die Staateregierung des Herzogthums Sachsen. Coburg-Gotha und die Staats-
regierung des Fürsienlhums Neuß älterer Linie treten vom 1. Oklober 1868 an den
Verträgen bei, welche zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-
Weimar-Eisenach, des Fürsenlhums Schwarzburg-Rudolstadt und des Fürstenthums
Schwarzburg= Sondershausen am 23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 wegen
Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichis in Eisenach und am 19. Nov.
bezüglich 12. und 22. Dez. 1859 wegen Eineuerung und Abänderung dieses Vertrags,
ferner zwischen den genannien Staatsregierungen und der Slaatsregierung des Fürsten-
thums Reuß jüngerer Linie wegen Anschlusses dieses Fürstentbums an das gemeinschaft-
liche Appellationsgericht am 16., 20., 25. und 27. April 1863, abgeschlossen worden
sind, dergestallt, daß die bezeichneten Verträge ihre Gültigkeit behallen und alle durch
dieselben für die contrahirenden Regierungen begründeten Rechte und Verbindlichkeiten
auch für die Staatsregierung des Herzogihums Sachsen= Coburg. Gotha und die Staats-
regierung des Fürücuthums Neuß älterer Linic begründet werden, soweit nicht in den
nachstehenden Artlkeln etwas Anderes bestimmt ist.
Art. 2.
Zu Artikel 1 des Vertrags vom Jahre 1850.
Aus dem Bezirke des Appellationsgerichts werden mindestens zwel Geschwornen-
gerichtsbezirke gebildet. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1868 bilden
das Herzogthum Sachsen. Coburg= Gotha und das Fürstenthum Reuß älterer Linie jedes
für sich einen besonderen Geschwornengerlchkobezilrk.
313
Art. 3.
Zu Artikel 2 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 2 des Vertrags v. J. 1863.
Die Besitimmung im ersten Absahe des Art. 2 des Vertrags vom Jahre 1867 ist
auch für den Fall mahgebend, daß durch den Anschluß des Herzogtbums Sachsen-Coburg-
Gotha und des Fürstenthums Neuß älterer Linie an das gemeinschaftliche Appellations-
gericht eine Erweiterung der für das Geschäftslocal des letzteren bestimmten Räume als-
bald erforderlich werden sollte.
Die Anschaffung erforderlich werdender Inventarienstucke, wie die in Zukunft für
das gemeinschaftliche Appellationsgericht etwa nöthig werdenden baulichen Veränderungen,
ingleichen die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen contrahirenden
Staaten gemeinschaftlich nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags bestimmten Verhältnisse
bestritten.
Art. 4.
Zu Artikel 3 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 3 und 4 des Vertrags
v. J. 1863.
Der Personalbestand des Appellationsgerichts wird fesigesetzt auf einen Präsidenten,
einen Vice. Präsidenten und, neun oder, da nöthig, zehn Rätbe.
Sofort bei dem Auschlusse des Herzogthums Sachsen. Coburg-Gotha und des Fürsten-
thums Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht treten an Stelle zweier zu pensio-
nirender Mitglieder zwei von der Herzoglich Sochsen. Coburg. Gothaischen Staatsregierung
anzustellende Räthe in das Kollegium ein, welche unter den bereils angesicllten Rärhen
nach Mahgabe ihrer nach der Zeit ihrer Ansiellung als siimmführende Mitglieder eines
Landessustizcollegiums zu berechnenden Anciennitäl rangiren. Außerdem wird auch die
letzte (unterste) Rathsstelle von der Herzoglich Sachsen Coburg. Gothaischen Staats-
regierung beseht.
Ark. 5.
Statt des Art. 5 des Vertrags v. J. 1850 und des Art. 5 des Verkrags v. J.
1863, welche aufgehoben werden.
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten und Vicepräsidenten eifolgt sorkan im
Wege der Verständigung unter den betheiligten Regierungen, eventuell durch Abstimmung
über die Vorgeschlagenen, wobei Sachsen. Weimar sechs, Sachsen, Cobug-Gotha vier, die
Fürsienthümer Schwarzburg. Rudolstadt, Schwarzburg= Sondershausen und Reuß jüngerer
Linte je zwei und das Fürstenthum Reuß älterer Linie eine Slimme führen. In dem
57
314
Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmenmehrhelt nicht erzielt werden sollte, giebt
die Melnung den Ausschlag, für welche sich Sachsen-Weimar entschieden hat.
Die Bestallungsdekrete für diese Beamten werden von jeder einzelnen Regierung
stempel- und sporrelfrei ausgefertigt.
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungsdekretes wird der Dienstverband
begründet.
Art. 6.
Statt der Art. 4, 6 und 7 des Vertrags v. J. 1850, welche aufgehoben werden.
Von den Rathsstellen sollen in der Regel vier durch Angehörige des Großherzog-
thums Sachsen, zwei durch Angehörige des Herzogthums Sachsen-Coburg. Gotha und
je eine durch Angehörige der betheiligten Fürstenthümer beseyzt sein. Im Fall der
Erledigung einer Ratbsstelle hat der Präsident des Appellationsgerichls nach vorheriger
Anfrage bei der betreffenden Regierung über etwaige Wünsche, sowie nach vorgängigem
Gehör des Gollegiums wegen deren Wiederbesehung gutachkliche Vorschläge zu machen
und dabei thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, baß das vorgedachte Verhältniß ein-
gehalten werde. Rücksichtlich der Einennung und der Ausfertigung der Ernennungs-
dekrete, gilt das Nämliche, was in Art. 5 vereinbart ist. Die Regierungen sind an
den Vorschlag des Appellationsgerichts-Präsidenten in keiner Weise gebunden.
Das neuernannte Mitglied erbält stets den untersten Platz, so daß in jedem Erle-
digungsfalle ein Aufrücken der bereits angestellten Räthe, soweit sie unter der erledigten
Stelle ihren Platz hatten, staltfindet.
Art. 7.
Zu Artikel 9 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 6 des Vertrags v. J.
1863, welcher aufgehoben wird.
Sofort bei dem Anschluß des Herzogihums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürsten-
thums Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht wird bei leyterem ein Secretär
von der Herzoglich Sachsen= Coburg-Gothalschen Regierung angestellt.
Bei Eintritt der nächsten Vacanz einer Secretärstelle werden die betheiligten Re-
gierungen darüber Entschließung fassen, ob die vierte Secretärstelle wieder zu besetzen
oder einzuziehen oder auch slau eines vierten Secretärs ein Archivbeamter angustellen sei.
In Zukunft findet, die Wiederbesetzung erledigter Secretärstellen durch sämmtliche
contrahlrende Staatsregierungen in der Weise statt, daß
bei der ersten Erledigung elner Secrekärstelle Reuß jüngere Cinie,
„ „ zwelten „ „ » Sachsen-Welmar,
315
bei der dritten Erledigung einer Secretärstelle Schwarzburg-Sondershausen,
„ „ vierten „ „ » Sachsen-CobukgsGole,
„ „ fünsten „ « » Sachsen-Weimar,
„ „ sechsten » » » Reußälteteksiale,
„ „ siebenten „ „ „ Schwarzburg-Rudolstadt,
„ „ achten « « « Sachsen-Weimar,
„ „ neunten » « » Sachsen-Coburg--Gotha,
„ „ zehnten » » , Reuß jüngerer Linie
u. . f.
die erledigte Stelle zu besetzen hat.
Der neuernannte Secretär mitt stets in die unterste Stelle ein, und diejenigen.
Secreläre, welche unter der erledigten Stelle ihren Platz hatten, rücken sonach je um
einen Platz auf.
Dem Prästdenten des Appellationsgerichts steht hinsichtlich der erledigten Secretär-
stellen ein Vorschlagerecht zu. Der betreffende Vorschlag ist sieis auf einen Angehörigen
desjenigen Staats zu richten, dessen Regierung nach der vereinbarten Reihenfolge die
erledigte Stelle zu besetzen hat.
Art. 8.
Statt des Art. 2 des Vertrags v. J. 1859 und Art. 7 des Vertrags v. J. 1863,
welche ausgehoben werden.
Der Etat der Besoldungen ist folgender:
v. bei dem Appellationsgerichte:
der Präsident 2500 Thlr.
„ Dicepräsident 1800 „
„ erste Rath 1600 „
„ zweite Nath 1600 „
„ britte Rath 1500 „
„ vierte Rath 1500 „
„ fünfte Rath 1400 „
„ sechste Rath 1400 „
„ siebente Rath 1300 „
„ achte Rath 1300 „
„ neunte Rath 1200 „
„ zehnte Rath 1100 „
erste Secretär r—
316
der zweite Sercretär 600 Thlr.
„ dritte Secretär 100 »
»vtetteSecketak »
„ Calculator und Rechnungsführer (auch Botenmeister) ¾-. "„
„ erste Kanzlist 450 „
„ zweite Kanzllst 400 „
„ dritte Kanzlist 325 „
„ Diener 350 „
„ erste Bote 300 „
„ zweite Bote -
b. bei der GOberstaatsonwaltschast om Apprltationsgerichte:
der Oberstaatsanwalt 1600 Thlr.
„ Gehnlfe des Oberstaatsanwalto 1100 „
Art. 9.
Zu Art. 11 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 8 des Vertrags v. J.
1863, welcher aufgehoben wird.
Der Präsident des Appellationsgerichts hat in Zukunft bei seinen Vorschlägen zur
Wiederbesehung der erledigten Stellen thunlichst darauf Räcksicht zu nehmen, daß von
den in Art. 11 des Vertrags vom Jahre 1850 bezeichneten Beamten mindestens zwei
dem Grohherzogihume Sachsen und je einer den übrigen betheiligten Staaten angebören.
Art. 10.
Zu Art. 12 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt des Art. 9 des Vertrags v. J.
1863, welcher ausgehoben wird.
Fur die Wiederbeseyung der Stellen des Oberstaatsanwalts und seines Gehülfen
gilt das Nämliche, was in dem Art. 5 dieses Vertrags über die Wiederbesetung der
Stellen des Präsidenten und Vicepräsidenten bestimmt ist.
Alt. 11.
Zu den Art. 13 und 14 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt des Art. 10 des
Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird.
Die Beitragspflicht der contrahirenden Staatsregierungen zu den Erhaltungskosten
des Axpellationsgerichts wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der betheiligten
Staaten, unter Zugrundelegung der am 3. Dezember 1867 staktgefundenen Zählung,
festgestellt.
317
Art. 12.
Zu den Art. 15 und 16 des Vertrags v. J. 1850.
Auf sämmtliche bei dem Appellationsgerichte angestellte Beamte findet das im Groß-
herzogthume Sachsen gegenwärtig geltende Civilstaatsdienergeset Anwendung. Nach Maß-
gabe desselben erfolgt die Pensionirung, ingleichen die Dispositlonsstellung des Präsidenten,
des Vicepräsidenten und sämmtlicher Näthe, sowie des Obersiaalganwalts und seines Ge-
hülfen, wie deren Anstellung, von der Gemeinschaft der betheiligten Regierungen. Auch
die Hinterbliebenen bieser Beamten haben Pensionsansprüche gegen die Gemeinschaft nach
Mahgabe der im Großherzogthume Sachsen über die Pensionirung der Wittwen und
Waisen verstorbener Staatsdiener gegenwärtig geltenden Gesetgebung.
Die Zahlung der Pensions= und Wartegeldbeträge erfolgt aus der Sustentations-
kasse des Appellationsgerichts, zu welcher die erforderlichen Zuschüsse von sämmtlichen
betheiligten Regierungen nach dem in Art. 11 dieses Vertrags bestimmten Verhälinisse
aufgebracht werden.
Vorsiehende Bestimmungen sinden keine Anwendung auf die Pensionirung resp. Dis-
positionssiellung der bei dem Anschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg. Gotha und
des Fürsteuthums Neuß älterer Linie an das Appellationsgericht bereits angesiellten be-
züglich von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung sofort angestellt werden-
den Beamten und auf die Pensionirung ihrer Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Pensions-
— kesp. Wartegelds- — Ansprüche dieser Beamten und ebensowohl der jeht und künftig
angestellten bezüglich angestellt werdenden Subalternbe##nten (Secrekäre, Rechnungsführer,
Kanzlisten, Diener und Boten) für sich selbst und für ihre Hinterbliebenen behält es
vielmehr bei den Bestimmungen des Art. 16 des Vertrags vom Jahke 1850 allenthalben
sein Bewenden.
Art. 13.
Zu Art. 18 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 11 des Vertrags v. J. 1863,
welcher ausgehoben wird.
Dag Aufsichtsrecht über das Appellationsgericht wird von den betheiligten Regie-
lungen gemeinschaftlich ausgeübt. Die laufenden Inspectionsgeschäfte werden von der
Grohberzoglich Sichsischen Staatsregierung geführt und auf Einladung derselben treten
Kommissarien der betheiligten Regierungen alljährlich, nach Bedürfniß mehrfach, zusammen,
um über Inspectionssachen gemeinschaftlich zu berathen und Beschluß zu fassen.
Bei Beschlüssen über diese Angelegenheiten sowohl, als bei BVeschlüssen über die
Dienstentlassung, die Pensionirung oder die- Disposttionsstellung von Beamten bei dem
318
Appellatlonsgericht und zwar auch der jehzt bereits angestellten kommt das in Art. 5
dleses Vertrags festgestellte Stimmverhältniß ebenfalls zur Anwendung.
Die nähere Bestimmung der als laufende Inspectionsgeschäfte zu betrachtenden An-
gelegenheiten bleibt besonderer Vereinbarung unter den betheiligten Reglerungen vor-
behalten.
Art. 14.
Zu Art. 22 des Vertrags v. J. 1850 und Art. 12 des Vertrags v. J. 1863.
Kassen= und Depositen-Defecte, sowie sonstige durch die Verschuldung des Appella=
tionsgerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden, insofern sie
nach dem Eintritt des im Art. 1 dieses Vertrags bezeichneten Zeilpunktes verursacht.
worden sind, von den sechs contrahirenden Staatsregierungen nach dem im Art. 11
dleses Vertrags bestimmten Verhältnisse ersetzt. In demselben Verhältnisse gebührt den
betreffenden Staatskassen dasjenige, was etwa durch den Regreß auf den Urheber des
Schadens beigebracht wird.
Art. 15.
Zu Art. 24 des Vertrags v. J. 1850 und Art. 13 des Vertrags v. J. 1863.
Auch der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen und der Fürstlich Reuß-Plauenschen
älterer Linie Staatsregierung wird überlassen, je zwei Advokaten am Siße des Appella-
tionsgerichts anzustellen, welchen die in Art. 24 des Vertrags vom Jahre 1850 be-
zeichneten Befugnisse zustehen sollen.
Art. 16.
Zu Art. 25 des Vertrags v. J. 1850.
In Sachen, welche aus dem Herzogibume Sachsen-Coburg-Gotha an das Appella-
tionsgericht gelang en, verfügt und erkennt dasselbe als „Herzoglich Sachsen-Coburg-Go-
thaisches Appellationsgericht“", in Sachen aus dem Fürstenthume Reuß älterer Linie als
„Fürstlich Reuß-Plauensches älterer Linie Appellationsgericht.“
In Angelegenheiten, welche die vereinigten Regierungen gemeinschaftlich angehen.
erhält das Appellationsgericht die Benennung: „Das gemeinschaftliche Appellationsgericht
zu Eisenach.“
Der Gerichtshof des Geschwornengerichts führt die Benennung: „Der Gerichtshof
des gemeinschaftlichen Geschwornengerichts.“.
318
Art. 17.
Zu Artikel 27 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 15 des Vertrags
v. J. 1863
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellatiensgerichts ist
auf die Landesfürsten sämmtlicher bei dem Apvpellationsgerichte betheiligter Staaten zu
richten.
Art. 18.
Zu Artikel 6 des Vertrags v. J. 1859 und Artitel 16 des Vertrags
r. «
Gegenwärtiger Vertrag ebenso wie die Verträge vom Jahre 1850 und 1863,
soweit die letzteren nicht durch ersteren abgeändert werden, haben zunächst bis zum
1. Juli 1880 Gültigkeit und gelten dann von zehn zu zehn Jahren als stillschweigend
erneuert, wenn nicht vor Ablauf des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1879,
1889 u. s. w.) eine Aufkündigung von der einen oder anderen Seite erfolgt ist.
6 Art. 19.
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratisikation sämmtlicher betheiligten Staatsre-
gierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden mit thunlichster
Beschleunigung bewirkt werden.
So geschehen Eisenach, am 17. Juli 1868.
Chr. Vernhard v. Watzdorf.
Rudolf Brückner.
Heinrich Hornbostel.
Hermann v. Bertrab.
Gustav Bley
Moritz Kunze.
Adolph v. Harbon.=
321
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 290.
Minikterial-Bekanntmachung vom 9. Seplember 1868, die, Veröffentlichung des höchsten Kon-
zesslonsdelreis für die Thüringische Eisenbahngesellschal zum Bau und Belrieb einer Eisenbahn von
Gera über Weida r. nach Eichig!, sowie der über den Bau der seaglichen Eisenbahn abgeschlossenen
Verträge und eines Nathtrags zu den Stalmten der T##nringischen Eisenbahngesellscheit betrefsend.
Höchstem Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten gemäß werden hiermit nach-
stehend:
1) das höchsie Konzessionsdekret vom 8. d. M. für die Thüringische Eisenbahn-
zesellschaft zum Bau und Berieb einer Eisenbahn von Gera über Weida,
Triptis, Neustadt aO., Pöhneck, Saalfeld bis zum Fuße des Thüringer
Waldcs bei Eichigt;
2) der Vertrag vom 18. März 1867 zwischen den Regierungen von Preußen,
Sachsen-Weimar Sachsen-Meiningen, Schwarzburg- Rudolstadt und Reuß
j. L., den Bau einer Eisenbahn von Gera über Weido, Triptis, Neusiadt o/O.,
Pößneck und Saalfeld nach Eichigt betreffend, nebst dem Schlußprotokoll von
demselben Tage;
3) der Verirag mit der Thüringischen Eisenbabugesellschaft über den Bau und
den Betrieb einer Eisenbahn von Gera nach Eichigt vom 4. Dezember 1867;
4) der Nachtrag zu den Statuten der Thüringischen Eisenbahngesellschaft be-
züglich der Eisenbabn von Gera nach Eichigt
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gera, am 9. September 1868.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Auszegeben am 16. Seplember 1888. 59
322
1.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, n zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w.
ertheilen auf Grund des Vertrags vom 18. März 1867 nebst dazu gehörigem Schluß-
protokoll, sowie des Vertrags vom 4. Dezember 1867, zu welchen bereits Unsre Ge-
nehmigung ertheilt und die landständische Zustimmung erfolgt ist, ferner auf Grund
des Beschlusses der Generalversammlung der Aktionäre der Thüringischen Eisenbahn-
gesellschaft vom 16. Mai d. J. und des Nachtrags zu den Statuten der Thüringischen Eisen-
bahngesellschaft bezüglich der Eisenbahn von Gera nach Eichigt, welchen Wir hiermit ge-
nehmigen, der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zum Bau und Betrieb einer Eisen-
bahn von Gera über Weida, Triptis, Neustadt aO., Pößneck, Saalfeld
bis zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichigt für das diesseitige Gebiet Unfre
landesherrliche Konzession, so daß auf diese Eisenbahn das Expropriationsgesetz vom
15. März 1856 allenthalben Anwendung findet.
Urkundlich unter Unsrer eigenhändigen Vollziehung und Beifügung Unsres Lan-
desfürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 8. September 1868.
(L. S.) Heimich XIV.
·.—
v. Harbou.
323
II.
vertrag
vom 18. März 1867 zwischen den Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar
Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß jüngerer Linie, den Bau
einer Eisenbahn von Gera über Weida, Triptis, Neustadt a. O., Pößneck und
Saalfeld nach Eichigt betreffend.
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine
Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt und Seine Durchlaucht
der regierende Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, eine Eisenbahn von Gera
über Weida, Triptis, Neustadt a. d. O., Pößneck, Saalfeld bis zum Fuße des Thüringer
Waldes bei Eichigt mit Inaussichmahme späterer Fortsetzung nach den zu den Main-
linien führenden Eisenbahnen in's Leben zu rufen, sind zum Zwecke der Vereinigung
über ein derartiges Unternehmen und über die Feststellung der darauf sich beziehenden
Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden:
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen:
Allerhöchst Ihr Geheimer Ober-Baurath Julius Alexander Theodor Weishaupt,
Allerhöchst Ihr Wirklicher Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm Jordan,
Allerhöchst Ihr Geheimer Regierungsrath Ludwig August Wilhelm Heise;
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar:
Allerhöchst Ihr Geheimer Regierungsratb Ferdinand Gustav Adolph Schambach,
Allerhöchst Ihr Regierungsrath Dr. Adolph Volkmar Reinhard;
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen:
Höchst Ihr Staatsrath Albrecht Otto Giseke;
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg:
Höchst Ihr Geheimer Regierungsrath Günther von Bamberg;
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie:
Höchst Ihr Staatsrath Dr. Emil Heinrich von Beulwigzz,
welche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten
unter dem Vorbehalt der Ratification folgenden
Vertrag
abgeschlossen haben:
324
Art. 1.
Die Königlich Preußische, die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen
Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtssche und die Fürstlich Reußische
Regierung verpflichten sich, innerhalb ihrer Staatsgebiete die Anlage einer Eisenbahn
zuzulassen und zu fördern, welche von Gera aufwärts im Elsterthale bis Wolfsgefährt
über Weida, Nieder = Pöllnitz, Triptis, Neustadt a. O., Oppurg, Boßnen Eichschenke,
Wellenborn, Saalfeld, im Saalthale aufwärts bis zur Einmündung des Loquit= Baches
bei Eichigt führt, bei den genannten Orten an geeigneten horizontalen Stellen mit
Stationsanlagen für den Personen= und den Güter-Verkehr versehen wird und sich bei
Gera an die dort mündenden Eisenbahnen anschließt.
Art. 2.
Die contrahirenden Regierungen behalten sich darüber, welcher Gesellschaft die
Concession für die im Art. 1 genannte Eisenbahn unter Beilegung des Rechts zur
Expropriation des zur Bahnanlage nebst Zubehör erforderlichen Grund und Bodens
ertheilt werden soll, eine besondere Vereinbarung vor, sind aber schon jetzt dahin überein-
gekommen, daß derselben weitere, als in dem gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich namhaft
gemachte lästige Verpflichtungen nicht auferlegt werden sollem,
6 Art. 3.
Der speciellen Bearbeitung der Linie sollen die vorhandenen generellen Vorarbeiten
nach der Königl. Preußischer Seits bewirkten Ueberarbeitung zu Grunde gelegt werden.
Im Besonderen wird verabredet
1) daß das Längengefälle der Bahn zwischen Gera und Eichigt nirgends stärker,
als im Verhältniß von 17 100 sein soll;
daß die geringste Länge der Krümmungshalbmesser für die Kurven der Bahn-
hofsgeleise nicht weniger als 50 Ruthen preuß., für die Kurven der freien
Bahn im Maximum der Längenneigung von 1: 100 nicht weniger als 100
Ruthen preuß. und auf horizontalen Strecken nicht weniger als 80 Ruthen
preuß., dazwischen nach Verhältniß, betragen soll;
daß die Spurweite der Fahrgeleise vier Fuß acht und einen halben Zoll Eng-
lisch im Lichten der Schienen sein soll;
4) daß das Terrain für ein doppelgeleisiges Planum erworben wird;
5) daß die Bahn in den Brücken über der Bahn und in den gröheren Bau-
werken im Bahnkörper selbst für ein doppelgeleisiges Planum, im Uebrigen
sowohl im Unterbau, als auch im Oberbau, vorläufig nur eingeleisig her-
gestellt wird;
*
##
325
6) daß die Anlage eines zweiten Geleises bis zum eintretenden Bedürfnisse aus-
gesetzt wird;
daß die Breite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahnhöfe
und Haliestellen der Feststellung der Specialprojecte vorbehalten bleibt und daß
im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebsmaterial unter Beachtung
der von dem Verein der deutschen Eisenbahnverwaltungen für die Gestaltung
des Eisenbahnwesens angenommenen Grundzüge, Sicherbeitsanordnungen und
einheitlichen Vorschriften derartig eingerichtet werden sollen, daß die Trans-
portmittel nach allen Seiten hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert
übergehen können.
—
—
Art. 4.
Zur Handhabung der Ihnen über die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete zustehenden
Hoheits= und Aufsichtsrechte werden die hohen Contrahenten beständige Commissare be-
stellen, welche diejenigen Beziehungen Ihrer Regierungen zu der Eisenbahnverwaltung
in allen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum directen gerichtlichen oder polizeilichen
Einschreiten der competenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich
bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von diesen Commissaren ressor-
tiren, an dieselben zu wenden. Bei Fragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher
contrahirenden Regierungen vorliegt, oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die
formelle geschäftliche Leitung zunächst dem Königlich Preußischen Commissar zu.
Art. 5.
Die Tarife und Fahrpläne- unterliegen der Genehmigung der betheiligten Re-
gierungen.
Im Falle die zu diesem Zwecke unter den erwähnten Commissaren einzuleitenden
Verhandlungen zu einem Einverständnisse nicht führen, genügt zur Entscheidung der
streitigen Fragen Stimmen-Mehrheit.
Im Allgemeinen sind die Regierungen jedoch darüber einverstanden, daß weder für
den inneren, noch für den durchgehenden Verkehr die Anwendung niedrigerer Einheits-
sätze der Transportpreise zu fordern ist, als jeweilig auf der Thüringischen Eisenbahn
zur Erhebung kommen, wobei außerdem im Güterverkehr dem aus den stärkeren Stei-
gungen der Bahn entstehenden erschwerten Betriebe billige Rechnung getragen werden
soll, sowie daß, so lange durch den Reinertrag das Anlagekapital nicht mindestens mit
4½ Prozent verzinst wird, die Ablassung von mehr als drei Zügen mit Personen-
beförderung in jeder Richtung auf der Strecke Gera bis Saalfeld und von mehr als
zwei solcher Zügen in jeder Richtung auf der Steccke Saalfeld -Eichigt nicht aufzuerlegen
326
ist. Zwei Züge in jeder Richtung sollen überdies, so weit angängig, zur Mitnahme von
Gütern benutzt werden dürfen, während für den alsdann noch verbleibenden Theil der
Güterbeförderung besondere Züge einzulegen sind.
Art. 6.
Die hohen Regierungen wollen die gegenseitigen Unterthanen, sowohl hinsichtlich der
Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung nicht ungünstiger behandeln lassen,
als die eigenen Unterthanen, namentlich auch den aus dem einen Gebiete in das andere
übergehenden Transporten weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich
der Beförderungsweise eine minder günstige Behandlung angedeihen lassen, als den aus
den anderen Gebieten abgehenden oder darin verbleibenden Transporten.
Art. 7.
« Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete der contrahirenden
Regierungen competenten Behörden in Gemäßheit der von den hohen Regierungen zu
vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publicirenden Bahn-Polizei-
Reglements gehandhabt werden.
Art. 8.
Die Förmlichkeiten wegen der Paß= und Fremden-Polizei sollen in der in jedem
der von der Bahn berührten Staaten zulässigen günstigen Weise geregelt werden.
Art. 9
Längs der durch gegenwärtigen Vertrag festgestellten Bahnlinie soll eine Telegraphen-
leitung zunächst für den Betriebsdienst hergestellt werden.
Die contrahir enden Regierungen behalten sich gegenseitig das Recht vor, die auf
Grund bereits abgeschlossener oder noch abzuschließender Staatsverträge hergestellten
resp. herzustellenden Telegraphenlinien ganz oder streckenweise an die in Rede stehende
Eisenbahn zu legen.
Eine gleiche Befugniß steht den einzelnen Territorial-Regierungen rücksichtlich eines
in ihrem Gebiete anzulegenden Staatstelegraphen zu. Die Eisenbahn- Gesellschaft soll
verpflichtet werden, die Staatsdepeschen der betheiligten Regierungen mit ihrem Betriebs-
telegraphen auf denjenigen Strecken unentgeltlich zu befördern, auf welchen der Staats-
telegraph hierzu die Mittel nicht bietet. Den Betriebsdepeschen wird jedoch in der
Reihenfolge der Beförderung der Vorzug eingeräumt.
Art. 10.
Ueber die Benutzupg der in Rede stehenden Eisenbahn zum Postverkehr bleibt eine
327
weitere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der contrahirenden Regierungen
vorbehalten.
Die contrahirenden Regierungen stimmen jedoch dahin überein, daß die Eisenbahn-
Gesellschaft verpflichtet sein soll:
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen;
) den Transport der Briefe, Gelder und postzwangspflichtigen Packete, sowie des
dazu erforderlichen Eisenbahn-Postwagens und des nöthigen Expeditions-
und Begleitungs-Personals unentgeltlich zu besorgen und die dazu nöthigen
Einrichtungen zu treffen;
die Kosten zu ersetzen, welche der Postverwaltung daraus erwachsen möchten,
daß sie in Folge einer durch die Schuld der Gesellschaft eingetretenen Unter-
brechung des regelmäßigen Postbetriebs auf der Eisenbahn gen öthigt ist, ihren
Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen.
Die Bestimmung darüber, ob und inwieweit die vorstehend suh Pos. 2 und 3 be-
zeichneten Leistungen der betreffenden Postverwaltuug überwiesen, oder für die Staats-
kasse in Anspruch genommen werden sollen, steht jeder Regierung bezüglich ihres Gebietes zu.
Art. 11.
Rücksichtlich der Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zu Zwecken der Mili-
tärverwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) für alle Transporte von Militärpersonen oder Militäreffecten, welche für Rech-
nung der einen oder anderen contrahirenden Regierung bewirkt werden, wird
den Militärverwaltungen der Regierungen völlige Gleichstellung zugesichert,
dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung nach ganz
gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat;
wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer der contra-
irenden Regierungen größere Truppenbewegungen auf der mehrgedachten
Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt der Eisenbahnverwaltung die Pflicht ob,
für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürf-
nissen, sowie von Militäreffecten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur
Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch
außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte ihre Be-
niebsmittel, soweit dieselben von dem Mmöglichst ungestört fortzusetzenden regel-
mäßigen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, zu verwenden und
hierzu thunlichst in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militärpersonen
r
—
22
328
besetzten und die mit Milttär-Effecten beladenen, von einer anstoßenden Bahn
kommenden Transport-Fahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu. geeignet sind,
auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Locometiven
weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt lediglich dem
Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen An-
ordnungen während der Fahrt unbebingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des
an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt ad 1 dieses Ar-
tikels, eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militärverwaltungen ein.
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militär-Effecten und sonstigen
Arineebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf der Thüringischen
Hauptbahn geltenden Sätze zur Erhebung gelangen.
Art. 12.
Rücksichtlich des Baues und Betriebs der Bahnstrecken in den betreffenden Staats-
gebieten sollen die in denselben wegen der Eisenbahnunternehmungen bestehenden allge-
meinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsäte gleichmäßig Anwendung
finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn ein Canzes ausmacht, und
nur im Zusammenhange zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß
Im Einzelnen ist man hierbei über die in den nachstehenden n* 13, 14 und
15 enthaltenen Punkte übereingekommen.
Art. 13.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der
Dampfwagen, übernimmt es die Königlich Preußische Regierung, die erforderliche Prü-
fung eintreten zu lassen und die übrigen Regierungen wollen diese Betriebsmittel, wenn
die Königl. Preußische Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende bestim-
mungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in ihren Gebieten zulassen.
Art. 14.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizei-Beamten sind
auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden des betreffenden
Staates in Pflicht zu nehmen. Unterthanen der einen Regierung, welche beim Be-
triebe in dem Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht
aus dem Unterthanen-Verbande ihres Heimathlandes. Die Vahnverwaltung hat bei
Anstellung der den unteren Kategorien des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche
innerhalb des betreffenden Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz haben, Angehörige des
bezüglichen Gebiets bei gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbuntg vorzugsweise zu
329
beruͤcksichtigen. Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
ruͤcksichtlich der Disciplin der kompetenten Aufsichtsbehoͤrde, im Uebrigen aber den Ge-
sehen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Art. 15.
Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisenbahn= Unternehmens und
seines Betriebes sind die kontrahirenden Regierungen dahin übereingekommen, daß hier-
für allgemein die Königl. Preußischen Eisenbahn-Abgabe-Gesetze vom 30. Mat 1852
und 21. Mai 1859 in Anwendung gebracht, andere Steuern und Abgaben aber, von
den für das Eisenbahn-Unternehmen erforderlichen Immobilien und von dem Betriebe
der Bahn Seitens der einzelnen Terrikorial= Regierungen nicht erhoben werden sollen.
Die Königl. Preußische Regierung wird den Abgabenbetrag für die ganze Bahn be-
berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der in den betreffenden
Gebieten belegenen Strecken repartiren, auch den Repartitionsplan den übrigen be-
theiligten Regierungen mittheilen. Die Eisenbahngesellschaff hat demnächst die bezüg-
lichen Antheile an die betreffenden Einnahmestellen abzuführen. Dabei versteht es sich
von selbst, daß so lange und so weit die Königl. Preuhßische Regierung nach den vorbe-
zeichneten Gesetzen für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von den, den Gegenstand
gegenwärtiger Vertragsbestimmung bildenden Bahnstrecken berechtigt ist, eine solche auch
von den übrigen Regierungen nicht in Anspruch zu nehmen sein wird.
Art. 16.
Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten Landestheile
keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der im Artikel 1 genannten Eisenbahn
lediglich aus Privatmitteln zu bewirken, so übernehmen es die kontrahirenden Re-
gierungen, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt sich knüpfenden wichtigen
Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung einer angemessenen Staats-
Unterstützung Behufs Beschaffung des erforderlichen Anlage-Kapitals zu sichern. Ueber
den Umfang und die Form dieser Staats-Unterstützung behalten sich zwar die Re-
gierungen Ihre Entschließung vor, sie stimmen jedoch darin überein, daß der Antheil
der einzelnen Regierungen an dieser Subvention nach dem Verhältnisse der Länge der
Bahn in den einzelnen Staatsgebieten zu demjenigen Anlage-Kapitale, für welches eine
Subvention eintritt, zu bemessen
Art. 17.
Die Königl. Preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens der übrigen
Regierungen auf der vorbezeichneten (Art. 16) Grundlage und nach Maßgabe der Be-
60
330
stimmungen dieses Vertrags mit einem geeigneten Unternehmer über einen Vertrag
wegen Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede stehenden Eisenbahn sich zu
verständigen und wird den zu urkterwerfenden Vertrag nebst dem Statut für die Ge-
sellschaft den übrigen Regierungen zur Genehmigung für Ihren Theil und Ihr Gebiet
vorlegen. .
Der Abschluß des definitiven Vertrags mit dem Unternehmer erfolgt Namens der
sämmtlichen betheiligten Regierungen durch die Königl. Preußlsche und die Großherzogl.
Sächsische Regierung.
Art. 18.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand
des gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage
der Ratisikations-Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten
sich sämmtliche kontrahirenden Regierungen das Recht vor, von dem gegenwärtigen
Vertrage minelst einer allen mitkontrahirenden Regierungen zu notifizirenden Erklärung
zurückzutreten.
Art. 19.
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen binnen sechs Wochen nach der Unter-
zeichnung in Berlin ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkunde ist gegenwärtiger Verkrag fünffach ausgefertigt, von den Be-
vollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen und vollzogen.
Berlin, den 18. März 1867.
(I. S.) Julius Alexander Theodor Weishaupt.
(L. S.) Paul Ludwig William Jordan.
(I. ) Ludwig August Wilhelm Heise.
(I. S.) Ferdinand Gustav Adolph Schambach.
(I. s.) Adolph Volkmar Reinhard.
(I. S.) Albrecht Otto Giseke.
(L. S.) Günther von Bamberg.
(L. S.) Dr. Emil Heinrich von Beulwitz.
331
Schlußprotokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum Ab-
schlusse und zur Vollziehung des Staatsvertrages wegen Herstellung einer Eisenbahn
von Gera nach Eichigt zu schreiten. Bei dieser Gelegenheit sind in das gegenwärtige
Schlußprotokoll noch die nachstehenden Erklärungen aufgenommen worden, welche, ohne
daß es einer besonderen Ratifikation derselben bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald
dieser ratificirt sein wird, gleiche Krast und Gültigkeit haben sollen.
Zum Art. 1 des Vertrages. Man ist allseitig darüber einverstanden, daß
die Fortsehung der im Vertrage bezeichneten Bahn von Eichigt aus in der Richtung
der Mainlinien als ein dem gegenwärtigen Vertrage zu Grunde liegender Zweck im
Auge behalten werde, daß daher die betreffenden Territorial-Regierungen die Verpflich-
tung übernehwen, nicht blos solche Fortsetzungen im Allgemeinen zu genehmigen, sondern
auch keine Einrichtungen zu treffen resp. zu gestatten, welche den angegebenen Haupt-
zweck wesentlich erschweren oder vereiteln würden.
In gleicher Weise sind die vertragschließenden Regierungen darüber einverstanden,
auch auf die weitere Verfolgung des Projektes einer Eisenbahn von Triptis nach Hof
Bedacht zu nehmen. Die durch den Ausbau dieser Bahnstrecke zu gewinnende Linie
Gera-Hof ist bereits bei den kommissarischen Verhandlungen, welche dem gegenwärtigen
Vertragéschlusse vorausgegangen sind, in gemeinsame Erwägung gezogen worden, und
nach den ursprünglichen Absichten der kontrahirenden Regierungen würde schon der ge-
genwärtige Vertrag auf die Sicherstellung der Linie Gera-Hof ausgedehnt worden sein,
wenn nicht die Fürstlich Reußische Regierung sich zu ihrem Bedauern für jegt außer
Stand sähe, dies Unternehmen in gleicher Weise zu unterstützen, wie solches von den
übrigen kontrahirenden Regierungen beabsichtigt und auch von der bei den Verhand-
lungen betheiligt gewesenen Königlich Baprischen Regierung in Aussicht gestellt worden
war.
Die Fürstlich Rleußische Regierung gibt jedoch hie Hoffnung nicht auf, die ihr in
dieser Hinsicht entgegenstehenden Schwierigkeiten in der Folge beseitigen zu können. Mit
Rücksicht hierauf erklären die übrigen kontrahirenden Regierungen auf den Wunsch der
Fürstlich Reußischen Regierung, daß Sie Sich zum Abschlusse eines Vertrages wegen
der Eisenbahnstrecke Triptis= Hof auf den allgemeinen Grundlagen, über welche bei den
erwähnten Vorverhandlungen in Betreff der Einheitlichkeit der Unternehmen Gera-Eichigt
und Gera-Hofs, sowie in Betreff ihrer Subvention Einverständniß erzielt worden war,
auch ferner bereit finden lassen, und einen hierüber zu schließenden Vertrag Ihren Landes-
vertretungen zur Zustimmung vorlegen wollen, jedoch nur unter der Voraussehzung einer
60
332
gleichen Betheiligung der Königlich, Bayerischen. Regierung. Auch wollen die übrigen
kontrahirenden Regierungen an dlese Erklärung nur gebunden sein, falls der Antrag.
auf Abschluß des entsprechenden Vertrages von der Regierung des Fürstenthums Neuß
jüngerer Linie innerhalb zweier Jahre, von erfolgter Auswechselung der Ralifikdnionen
des heutigen Vertrages ab gerechnel, und unter fester Zusicherung der erforderlichen Sub-
venlion gestellt wird.
Im Interesse der sowohl in Bezug auf den Berrieb, als auch für die Verkehrs-
verhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheitlichkeit der
Unternehmen Gera= Eichigt und Gera-Hof sind die vertragsschießenden Regierungen
schon jetzt darüber einverstanden, daß dem Unternehmer der Linie Gera-Eichigt dje
Anwartschaft auf die eventuelle Concessionirung für die Bahnstrecke Triptis= Hof zu er-
theilen, aber auch die Bedingung aufzuerlegen ist, diese Bahnstrecke zur Ausführung zu
bringen, sobald der emsprechende Staatsvertrag zum Abschluß gekommen, und diesem
Unternebmen Seitens der betbeiligten Regierungen in gleichem Maße, wie der Linie
Gera. Eichigt durch den gegenwärtigen Vertrag eine Subvention gesichert sein wird.
Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung des Unternehmens der Linie
Gera= Eichigt soll erlöschen, falls demselben nicht innerhalb dreier Jahre, von der
Natistcations-Auswechselung des gegenwärtigen Vertrages ab gerechnet, bekanm gemacht
sein wird, daß der Staatsvertrag wegen der Linie Triptis-Hof abgeschlossen ist und die
Zustimmung der belreffenden Landesvertretungen erlangt hat.
Abgeseben von den vorerörterten Erweiterungen der Linie Gera-Eichigt sollen
sonstige Auschlüsse an die letztern von der betreffenden Terrikorial-Regierung auch ohne
Zustimmung der milkontrahlrenden Regierungen genehmigt werden können, und es soll
dem Unternehmer bei der Koncessionsertheilung für die Eisenbahn Gera-Eichigt die Ver-
pflichtung auferlegt werden, derartige Anschlüsse zuzulassen, auch gegen eine Kreuzung
der Bahn mittels Ueberbrückung oder Unterführung keinen Widerspruch zu erheben.
Zu Art. 2. Unter den im Art. 2 erwähnten „läsiigen Verpflichtungen“ sollen
diejenigen üblichen Koncessionsbedingungen nicht inbegriffen sein, welche in der Regel
allen Koncessionären von Privatbahnen von Seiten der Territorial-Regierung nach allge-
meinen Verwaltungsgrundsäßen auferlegt zu werden Pflegen.
Man ist jedoch darüber einverstanden, daß dem Unternehmer in den einzelnen Kon-
cessionen keine solchen Bedingungen auferlegt werden sollen, welche mit dem Zwecke des
Unternehmens in keinem noihwendigen Zusammenhange stehen. Insbesondere soll dem
Unternehmer die Verpflichtung zur Herstellung neuer Zufuhrwege nach den Siationen
nicht auferlegt werden.
Zu Art. 3. Der Unternehmer soll verpflichtet werden, die Kosten, welche vurch
333
die Königl. Preuhischer Seits erfolgte Ueberarbeitung der vorhandenen gencrellen Vor-
arbeiten erwachsen sind, aus dem Baukapitale zu erstatten.
Ueber die Frage des Bedürfnisses zur Herstellung des zweiten Geleises wollen sich
die Regierungen eintretenden Falls unter einander verständigen. Sie verzichten jedoch
auf den Widerspruch gegen eine solche Anlage für diejenigen Bahnstrecken, auf welchen
die Jahres-Brutto-Einnahme pro Meile 60,000 Thlr. erreicht hat.
Zu Art. 5. Es wird allerseils als wünschenswerth erkannt, daß die Kommissare
von Seiten ihrer Regierungen in Bezug auf die Tarise und Fahrpläne mit solchen In-
ürulnionen versehen werden, welche dieselben in den Stand segen, in dringenden Fällen
in kürzester Frist ihre Erklärungen abzugeb#n.
Zu Ant. 9. Der Unternehmer soll auf Verlangen der contrahirenden Regierungen
gehalten sein, auch die Beförderung von Privaldepeschen mittelst des Betriebslelegraphen
zu übernehmen.
Zu Art. 11. Gensdarmen sind rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den
Militärpersonen gleichzuachten.
Zu Art. 12. Jeder Regierung bleibt die landespolizeiliche Vrüfung und Ge-
nehmigung des Bauprojectes, sowie die Feststellung der Stationsanlagen innerhalb ihres
Gebiekes vorbehalten. Die Königliche Preußische Regierung wird die lechnische Revision
und Feststellung des gesammten Bauprojects einschließlich der Kosienanschläge übernehmen
und hierbei besondere Wünsche der übrigen Regierungen entgegenkommender Erwägung
unterziehen.
Durch eince etwaige Erwerbung des (Eigenthums an der sraglichen Eisenbahn
innerhalb des einen oder anderen Staatsgebietes Seitens der betreffenden Territorial=
Regierung soll die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmes nicht beeinträchtigt werden.
u Art. 16. Im Allgem einen stimmen die contrahirenden Negierungen dahin
überein, daß die Gewährung einer nach ibrer Dauer zu beschränkenden Zinsgarantie
für das Anlagekapital im Betrage bie zu vier Procent als eine zweckmäßige Art der
Subventienirung zu betrachten sei.
Die Beschränkung der Dauer soll in der Art bemessen werden, daß die Garanti=
erlischt, wenn in zehn bintereinander folgenden Jahren ein Zinsenzuschuß der Staats-
regierungen nicht erforderlich gewesen ist. Die von den einzelnen Resierungen zu
leistenden Zinsbeimäge sollen als Vorschüsse betrachtet werden und ein Räckersatz nach
Maßgabe der gemachten Zuschüsse dann eintreten, wenn die reine Rente der Bahn
5 Prozent übersieigl, und zwar in der Art, daß alsdann ein Drittel dieses Ueberschusses
zu den Rückzahlungen an die garantirenden Regierungen verwendet werden, der Rest
aber den Aktionären zu Gute kommen foll.
Sollte es einzelnen der contrahirenden Negierungen gelingen, innerhalb ihres
334
Staatsgebiets von Privat-Interessenten oder Communen finanzielle Unterstützungen des
Unternehmens zu erwirken, so sollen diese Unterstütungen auf die Seitens dieser Staaten
dem Unternehmen zugewendeten Subventionen in Anrechnung kommen.
Schließlich wurde von sämmtlichen Bevollmächtigten erklärt, daß die contrahirenden
Regierungen Sich zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages die Zustimmung ihrer
Landesvertretungen, soweit dieselbe erforderlich ist, vorbebalten.
So geschehen Berlin, den 18. März 1867.
vertrag
mit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über den Bau und den Betrieb einer
Eisenbahn von Gera nach Eichigt vom 4. Dezember 1867.
Zwischen der Königlich Prcußischen Slaatsregierung, vertreten durch den Geheimen
Ober. Baurath Weishaupt und den Geheimen Ober-Regierungsrath Heise und der Groß-
herzogl. Sachsen-Weimarischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Regierungs-
rath Schambach und den Regierungsratb Dr. Reinhard und zwar zwischen beiden Re-
gierungen für sich und Namens der Herzogl. S.-Meiningschen, der Fürsllich Schwarz-
burg-Rudolsilädtischen und der Fürstlich Reuhischen Küngerer Linie) Regierung einerseits,
und der in Erfurt domicilirenden Thüringischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch
deren Direction anderer Seits, ist heute vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung
und, soweit dieselbe erfo rderlich ist, der Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen
sowie der statutenmäßigen Zustimmung der Generalversammlung und der bei der Thü-
ringischen Eisenbahn betheiligten drei Staatsregierungen folgender Vertrag abgeschlossen
worden.
8. 1.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sch, den Bau und Betrieb einer
Etsenbahn von der Statlon Gera der Thüringischen Eisenbahn ausgehend, über Saal-
feld bis zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichigt als eines integrirenden Theils
335
des Thuͤringischen Eisenbahnunternehmens nach näherer Maßgabe des zwischen den vor-
genannten Regierungen unterm 18. März cr. abgeschlossenen Staatsvertrages, dessen
Bestimmungen beibe kontrahirende Theile sich für bindend anerkennen, zu übernehmen.
8. 2.
Die kontrahirenden fünf Stoatoregierungen werden der Thüringischen Elsenbahn-
gesellschaft die Konzessson für die in §F. 1 bezeichnete Eisenbahn, deren demnächstige
Fortseyung zum Auschlusse an die Mainlinien in Aussicht genommen ist, ertheilen, auch
derselben das Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Benußung fremder
Grundstücke auf Grund der betreffenden Landesgesehe einräumen.
8. 3.
Nachdem die Konzessionen (§. 2) ertheilt und die Baumittel (8. 6) sicher gestellt
sein werden, hat die Gesellschaft mit der Bauausführung nach Maßgabe des festgestellten
Bau-Projekts alsbald zu beginnen und den Vau derartig zu betreiben, daß die be-
triebsfähige Vollendung binnen längsteus 3 (drei) Jahren erfolgt.
Die Bahn soll vorläusig nur mit einem Geleise versehen und das zweite Geleis
erst bei eintretendem Bedürfnisse (Art. 3, Nr. 6 des Staatsvertrags) für Rechnung
des hier in Rede stehenden Unternehmens hergestellt werden.
Die lechnische Revision und Fesistelung des gesammten Bauprojekts, einschließlich
der Kostenanschläge, geschieht durch die Königlich Preußische Regierung, deren Bestä-
tigung auch die Wahl des den Bau leitenden oberen Technikers bedarkf.
Die landespolizeiliche Prüsung des Bauprojekts und die Feststellung der Stations-
anlagen erfolgt jedoch durch jede einzelne Regierung innerhalb ihres Gebiets.
Von Seiten der Königlich Preußischen Staatsregierung werden der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft die vorhandenen Vorarbeiten (Art. 3 des Staatsvertrags) über-
lassen. Die für deren Anfertigung verausgabten Kosten hat die Gesellschaft aus dem
Baufonds zu erstatten.
8. 4.
Das Anlage-Kapital, welches zur anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung
der Bahn, einschließlich der Erweiterun 9 der bei Gera vorhandenen Stationsanlagen
sowie zur Beschaffung der Transportmiktel, zur Verzinsung des Anlagekapitals während
der Bauzeit und zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel etwa eintretenden Ver-
luste erforderlich ist, wird auf 56 Millionen Thaler angenommen. Die Thüringische
Eisenbahngesellschaft wird dasselbe durch Ausgabe von Stammaktien Lit C beschaffen,
welche mit Vier und einem halben Prozent jährlich verzinslich sind, und ist ermächtigt,
336
nach ihrer Wahl diese Vapiere ganz oder theilweise entweder freihändig zu begeben oder
noch Maßgabe der Vorschriften in den F. 13 und ff. des Statuts der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft vem 3. und 5. August 1844 zur Zeichnung aufzulegen.
8. 5.
Sobald die Baurechnung für die neue Bahn abgeschlossen ist, was spaͤtestens ein
Jahr nach erfolgter Betriebseröffnung siattfinden soll, wird das Kapital, welches sich
1) für den Bau der Bahn nebsi allem Zubehör,
2) für Anschaffung der Transportmittel,
3) für die Bestreitung derjenigen Gencralkosien, welche sich nicht abgesondert ver-
rechnen lassen und mit einem Viertel Prozem der Ausgabe zu 1 der Thü-
ringischen Eisenbahngesellschaft zu erstatten sind,
4) für die Verzinsung mit vier und einem halben Prozent der während der
Bauzeit, d. h. bis zu den auf die Berriebseröffnung der ganzen Bahn von
Gera nach Eichigt folgenden ersten Jannar auf die begebenen Aktien geleisteten
Einzahlungen, und
5) zur Deckung eiwaiger Coursverluste, jedoch nicht über den Betrag von zehn
Prozent des verausgabten Anlagekapikals, als nothwendig ergeben hat,
unter Mitwirkung von Kommissarien der Königlich Preußischen und der Grohherzoglich
Sächsischen Regierung definitiv festgesetzt.
Die Zinsgaramtie (5. 8) erstreckt sich jedoch nur auf ein Anlagekapital bis zur
Höhe von sechs Millionen Thalern (5. 4).
8. 6.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft soll nicht gehalten sein, den Bau der Bahn
früher zu beginnen, als es ihr gelingt, zur Gewinnung der hierzu erforderlichen Geld-
mittel die Aktien zum Kourse von nicht weniger als 90 Prozent unterzubringen. Einmal
begonnen, muß der Bau jedoch selbsi beim Eintritte ungünstiger Course ohne Unter-
brechung forigesetzt und in der vereinbarten Zeit (§. 3) zu Ende geführt werden. Sollte
die Tbüringische Eisenbahngesellschaft es für gut befinden, nicht sofort das gesammte Aktien-
kapital zu begeben, so ist sie verpflichtet, den zehn Prozent übersteigenden Koursverlust.
welcher etwa bei einer späteren Vegebung des zurückbehaltenen Theils der Aktien erwächst,
aus eigenen Mitteln zu decken.
8. 7.
Sollte es dir Thüringischen Eisenbahngesellschaft nach Ablauf eines Jahres von der
Königlich Preußischer Seils erfolgten Publikation des die Bahn Gera-Eichigt betreffenden
337
Stalut-Nachtrags an gerechnet noch nicht gelungen sein, die Aktien Lil. C. zum Course
von mindestens 90 Prozent zu begeben, so sollen die betheillgten Staatsregierungen
diesen Vertrag in dem Falle aufzuheben berechtigt sein, daß ein anderer Unternehmer
sich bereit finden lassen sollte, die fragliche Eisenbabn unter den Regierungen mindestens
gleich günstigen Bedingungen auszuführen, es sei denn, daß die Thüringische Eisenbahn-
gesellschaft in solchem Falle sich entschließen sollte, den zur Beschaffung des Baukapitals
erforderlichen Koursverlust über 10 Prozent zu tragen und das Unternehmen im Uebrigen
unter Festhaltung der Bedingungen dieses Vertrags selbst herzustellen.
Der Thnringischen Eisenbahngesellschaft soll ebenfalls das Recht des Rücktritts von
diesem Vertrage zustehen, wenn es ihr ein Jahr nach Publikation des betreffenden
Stammachtrags noch nicht möglich gewesen sein sollte, die Aktien Li#. C. zu 90 Prozent
unterzubringen.
8. 8.
Für den Fall, daß der Reinertrag der Gera. Eichigter Bahn nicht aurreichen sollte,
um das Anlagekapital (5. 5) mit 4½ Prozent zu verzinsen, wird zunächst von der
Thüringischen Eisenbahngesellschaft ein Zuschuß bis zu einem Viertel Prozent geleistet,
hierauf kreten die betheiligten fünf Staaten für die nächsten 3½ Prozent und zum Schluß
wieder die Thüringische Eisenbahngesellschaft für die letzten /# Prozent ein.
Die von den Skaaten für ihren Theil übernommene Zinsgarantie von 3½ Proz.
des Anlagekapitals repartirt auf dleselben nach Maßgabe der Länge der in den einzelnen
Staaten belegenen Bahnstrecken, wobei von dem Ende der Geleise der Weißenfels. Geraer
Zweigbahn auf dem Bahnhofe Gera bis zu dem Ende der Geleise auf Bahnhof Eichigt
gerechnet wird.
Die zur Zinszahlung erforderlichen von den Staatsregierungen zuzuschiehenden
Geldbeträge werden zu den Fälligkeitsterminen der Direktion der Thüringischen Elsen-
bahngesellschaft auf deren Antrag bei der Königlichen RNegierungs-Hauplkasse in Erfurt
zur Disposition gestellt.
F. 9.
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von der gesammten
Jahreseinnahme derselben
a. Die verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Tansportofen, ein-
schließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (6. 1
der Beitrag zum Reserve= und Erneuerungssonde der auchinlien Eisenbahn
nach den Grundsätzen des für diese jewellig bestehenden Regulatlos abgezogen
werden.
*
336
Den Inhabern der Prioritätsobligatlonen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
soll die Gera- Eichigter Bahn nicht verhaftet sein.
8. 10.
Bis zu 5 Prozent wird der Reinertrag an die Inhaber der Stammaktien Li. 6
vertheilt. Uebersteigt der Reinertrag 5 Prozent, so soll von diesem Ueberschusse die
Hälfte den betbeiligten Staatsregierungen behufs Abtragung der in den Vorjahren in
Folge der übernommenen Garantie geleisteten Zuschüsse nach Mahgabe ihrer Betheiligung
ein Viertel den Stammaktien des alten Unternehmens, mit Ausnahme derer Lil. B und
ein Viertel den Stammaktien Lil. C zufließen.
Sind die Zuschüsse der Staatsregierungen vollständig zurück erstatiet, so wird der
5 Prozent übersteigende Ueberschuß des Reeinertrags zwischen den Stammaktien des alten
Unternehmens, mit Ausnahme deren Lil. B und den Stammaktien UUil. C je zur Hälste
verhheilt.
C. 11.
Die Zinsgarantie (5. 8) erlischt, wenn in zehn hinter einander folgenden Jahren
ein Zinsenzuschuß von Seiten der Regierungen nicht erforderlich gewesen ist.
8. 12.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß die Gera-
Eichigter Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben des alten und neuen Unternehmens
in folgender Weise partieipirt:
1) an den Gesammtkosien für die allgemeine Verwaltung nach Verhaltniß der
Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnstrecken der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft;
an den Kosten der Transportverwaltung nach dem gemittlelten Verhältnisse der
durchlaufenen Locomotivmeilen und der durchlaufenen Wagenaxmeilen;
an den Kosten der Bahnverwalung nach Maßgabe der wirklichen Ausgaben;
dabei sollen die Kosten der gemeinschaftlich benußten Station Gera nach der
Zahl der für jede Bahn abgelassenen Züge repartirt werden.
Außer den zub 2 zu berechnenden Kosten wird in Betreff der Benutung der
Betriebsminel des alten und neuen Unternehmens, soweit sie gemeinschaftlich
sein wird, festgeseyt, daß die gegenseitig zu leisiende Entschädigung nach der
zurückgelegten Meilenzahl und den im Verbandsverkehre der Thüringischen
Eisenbahn geltenden niedrigsten Miethssätzen zu normiren ist.
Was im Verkehre mit anderen Bahnen an Miethe für Wagen oder Loco-
—
S-
—
##
339
motiven aufkommt und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen
dieser Einnahme und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr auf die Thüringische
Eisenbahn und dle neue Bahn nach Ver hältniß der Wagenaxmellen, beziehungs-
weise der Locomotiomeilen verrechnet.
8. 13.
Die rucksichtlich des Postdienstes und der Anlage und Unterhaltung electro-magnelischer
Telegraphen zwischen der Preußischen Staatsregierung und der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft abgeschlossenen, auf die Hauptbahn bezüglichen Verträge sollen auch für die
Gera-Eichigter Eisenbahn Gültigkeit haben, soweit nicht lokale Verhälmisse eine Ab-
änderung bedingen.
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, dic Anlage eines electro-magnetischen Staats-
telegraphen auf der neuen Bahn unentgeltlich zu gestauen. Sie übernimmt die Be-
sörderung von Privat= und Staatsdepeschen mit den Telegraphen dieser Bahn auf Grund
des Preußischen Reglements vom 1. Juli 1867 und etwaigen späteren Abänderungen
desselben. Sie ist verpflichtet, die Staatödepeschen der betheiligten Regierungen nach
denjenigen Telegraphenstatlonen, wo keine Staatstelegraphenstation vorhanden, unentgeltlich
zu befördern.
8. 14.
Zur Ausführung der Bestimmung des Staatsvertrages vom 18. März cr. Art. 11
über die Benuhung der Etsenbahn zu militärischen Zwecken ist die Gesellschaft verpflichtet,
sowohl den Bestimmungen des Preuhischen Reglemenm#s vom 1. Mai 1861, betreffend
die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen nebst
der Insiruktion von gleichem Datum für den Transport der Truppen und des Armee-
materials auf den Eisenbahnen, als auch den Abänderungen und Ergänzungen dieser
Reglements und Insiruktion sich zu unterwerfen.
Genödaimen sind rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den Militärpersonen
oleich zu achten.
8. 15.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch die Konzessionsurkunden vom
20. August resp. 10. und 13. September 1844 bestätigten Stalutes der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge desselben auf das
Unternehmen des Baues und Betriebs der Gera-Elchigter Bahn Anwendung. Auch
sind, soweit nicht durch diesen Vertrag und durch einen landesherrlich genehmigten
Statutennachtrag ein Anderes festgestellt wird, die Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten
61
340
fuͤr die Verwallung des neuen Unternehmens maßgebend. Insbesondere werden auch
die Bau= und Betriebs-Rechnungen von dem Verwaltungsralhe der Thüringlschen Eisen.
bahngesellschaft geprüst und dechargirt, mit der Maßgabe jedoch, daß die dieselben der
Revision durch einen von der Königlich Preußischen Staaksregierung speziell zu diesem
Geschäfte zu ernennenden, zur Wahrnehmung der Interessen sämmrlicher betbeiligter
Regierungen verpflichteten Kommissar unterliegen.
8. 16.
Im Interesse, der, sowohl in Bezug auf den Betrieb als auch für die Verkehrs-=
verhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheitlichkeit des
Unternehmens Gera-Eichigt mit einer Eisenbahn von Gera nach Hof, wird der Thü-
ringischen Eisenbahngesellschaft die Anwartschaft auf die Konzessionirung einer Bahn
von Triptis, einer Station der Gera- Eichtgter Eisenbahn, über Schleiz, nach Hof
innerhalb der Gebietstheile von Reuh, Weimar und Preußen ertheilt. Die Gesellshaft
verpflichtet sich, die bezeichnete Bahnstrecke zur Aus führung zu bringen, sobald zwischen
den bei den Linien Gera-Eichigt betheiligten Staatsregierungen und der Königlich
Bayerischen Regierung ein entsprechender Staatsvertrag zum Abschluß gekommen und
dem um die Strecke Triptis= Hof erweiterten Unternehmen in gleichem Maße, wie in
der Linie Gera-Eichigt durch den gegenwärtigen Vertrag (. 8, 9, 10 und 11) eine
finanzielle Untersüühung zugesichert sein wird. Die Thüringische Elsenbahngesellschaft
hat in diesem Falle gleich den Staaten, ihre Unterstützung der Linie Gera-Eichigt durch
Uebernahme eines Tbeils der Zinsgarantie (5. 8) auf das erweiterte Unternehmen, das
in allen Beziehungen, insbesondere was die Verwaliung und die Berechnung resp.
Vertheilung des Reinertrages anlangt, als ein einheitliches behandelt werden soll, aus-
zudehnen.
Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung der Gesellschaft erlischt am 1.
Mai 1869, wenn nicht bis dahin von der Fürstlich Reußischen Regierung bei den
übrigen betheiliglen Regierungen der Abschluß des Staatsveitrages unter fester Zu-
sicherung der erforderlichen Subvention beantragt ist, resp. am 1. Mai 1870, falls
nicht bis zu diesem Zeitpunkte der Thüringischen Eisenbahn= Gesellschaft durch die
Preußische Staatsregierung bekannt gemacht ist, daß der Staatsvertrag wegen der Linie
Triptis-Hof abgeschlossen ist und die Zustimmung der betrefsenden Landesvertretungen
erlangt hat.
S. 17.
Abgesehen von der erörterten Erweikerung (F. 16) verpflichtet sich die Thüringische
Eisenbahn-Gesellschaft auch sonstige Bahn= Anschlüsse an die Bahn Gera-Eichigt zuzu-
341
lassen, beziehungsweise gegen eine Kreuzung der Bahn mittelst Ueberbrückung oder
Unterführung keinen Widerspruch zu erheben.
Also geschehen, doppelt ausg efertigt und unterschrieben.
Erfurt, den 4. Dezember 1867.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
(I. S.) (Oez.) Weishaupt. (L. S.) (gez.) Eggert.
(L. S.) (gez.) Heise. (gez.) Kräger.
(I. S.) (gez.) Schambach. Cgez.) Schmeiheer.
(L. S.) (gez.) Dr. Reinhard.
IV.
Statuten-Machtrag
bezüglich
der Eisenbahn von Gera nach Eichigt.
8. 1.
Das Unternehmen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft wird auf den Bau und
Betrieb einer Eisenbahn von der Station Gera ausgehend über Saalfeld bis zum Fuß
des Thüringer Waldes bei Eichigt nach Maßgabe des zwischen der Königlich Preuhischen,
der Großherzoglich Sächsischen, der Herzog lich Sachsen-Meiningschen, der Fürsllich Schwarz=
burg.Rudolstädtischen und Fürstlich Reußischen Regierung einerseits, und der Thürin-
gischen Eisenbahn. Gesellschaft, vertreten durch ihre Direktion, andererseits, abgeschlossenen
Vertrags vom 4. Dezember 1867 ausgedehnt.
342
8. 2.
Das zur Ausfübrung des neuen Unternehmens erforderliche Anlage-Kapital wird
auf 6,000,000 Thaler, in Worten Sechs Millionen Thaler, angenommen.
8. 3.
Die Beschaffung der 6,000,000 Thaler erfolgt durch Ausgale von 60,000 Stück
mit 4½ Progent, verzinslicher Stamm. Aktien Lil. C der Thüringischen Eisenbahn-Gesell-
schaft in Appoints von 100 Thalern Nominalwerth, unter Zins-Garantie Seitens der
betheiligten Staaten und der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft nach Mahgabe der
§§. 5, 8 und 11 des Vertrags vom 4. Dezember 1867.
Der etwaige Mehrbedarf an Anlage-Kapital wird in Gemäßheit des §. 5 des
erwähnten Vertrages festgestellt, und ist für Rechnung des Thüringischen Stamm= Unter-
nehmens aufzubringen.
8. 4.
Jür die Ausgabe der Stammaktien Li##. C ist die Bestimmung im §. 4 des Ver-
trages vom 4. Dezemter 1867 maßgebend. Die desfallsigen Bekanntmachungen erläßt
die Direktion nach Vorschrift des §. 11 des Staims der Thüringischen Eisenbahn-Gesell-
schaft vom 3. und 5. August 1844, sowie des S. 4 des Statuten-Nachtrags vom
Jahre 1856.
Anlage 4. Die neuen Stammaktien Li. C werden nach dem anliegenden Schema mit der
facsimilirten Unterschiift des Vorsitzenden und zweier Direktionsmitglieder der Thürin-
gischen Eisenbahn-Gesellschaft unter fortlanfenden Nummern siempelfrei ausgefertigt. Sie
Anlage B. erhalten Dividendenscheine nach dem unter beigesügten Muster, und Talons nach dem
Anlage C. Muster C. »
— DieDividendcnschelnewerdenmitdkmGarantie-Connec-Stempelversehen.
BezüglichdesAnfgcbotavemichletcnverlorenenoderfoustabhandmgekommcnek
AktiengreierdieBcsiinmnmgendes§.22desStatutsdckThükingischmEisenbahn.
GefellfchaftPlap.EinAnfgebvtvonDividcndenscheinenistittizttlässig.
8. 6.
Die Besitzer der Stammaktien Li## C nehmen an dem Rein-Ertrage des Stamm-
Unternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen künftigen Erweiterungen nicht Theil,
find vielmehr lediglich auf den Rein-Erlrag der neuen Zweigbahn, bezlehungsweise auf
343
die von den berheiligten Staaten und der Thuüͤringischen Eisenbahn-Gesellschaft garantirten
Zinsen nach den Bestimmungen des Vertrages vom 4. Dezember 1867 angewiesen.
Hiernach wird der Reinertrag bis zu 5 Prozent ausschließlich an die Inhaber der
Stammaktien Lil. C vertheilt. Uebersteigt der Reinertrag 5 Prozent, so fließt von diesem
Ueberschuß die Hälfte den betheiligten Staatsregierungen behufs Abtragung der in den
Vorjahren in Folge der übernommenen Garaniie geleisteten Zuschüsse nach Maßgabe
ihrer Betheiligung, ein Viertel den Stammaktien L#it. A einschließlich der drei Staats-
aktien, und ein Viertel den Stammaktien Li. C zu.
Sind die Zuschüsse der Staatsregierungen vollständig zurückerstattet, so wird der
5 Prozent übersteigende Ueberschuß des Reinertrags zwischen den Stammaktien Li. A
einschließlich der drei Staatsaktien, und den Stammaktien Uil. C je zur Hälste vertheilt.
Den Jnhabern der Priorikäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
ist die neue Zweigbahn nicht verhaftet.
S. 7.
Jedem Besitzer von Stammaktien Lil. C zum Gesammt-Nominal-Werth von mindeslens
Ein Tausend Thalern leht die Befugniß zu, an den General- Versammlungen der
Thüringischen Eisenbahn= Gesellschaft Theil zu nehmen, und ein Stimmrecht darin aus-
zuüben:
1) in solchen Angelegenheiten, welche ausschließlich die Gera= Saalield=
Eichigter Etsenbahn betreffen;
2) bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Anleihen zu Lasten der eben ge-
naunten Bahn;
3) bei den Beschlüssen über die Ergänzung oder Abänderung dieses Stanten-
Nachtrags.
Bezüglich der Legitimation der Besiger der Aktien I##. C zur Theilnahme an den
General-Versammlungen, der Zählung und Feststellung ibrer Stimmen und der böchsten
zulässigen Anzahl derselben finden die Vorschriffen der §§. 26 bis 26 des Statuts
Anwendung.
Zur Fesisellung der Stimmberechtigung eines Aktionärs findet eine Zusammen-
zählung der von ihm besessenen Stammaktien Ll. A und Uit. C niemals stau. Dagegen
werden in den Fällen, in welchen die Besitzer der Stammaktien leil. d überhaupt stimm-
berechtigt sind, die Stimmen derselben denen der Besitzer der Stammaktien Lil. A zu-
gezählt, um nach der Gesammtsumme, gemäß §. 25 des Statms und gemäß dem
Staluten-Nachtrage vom Jahre 1862 für jede einzelne Abstimmung die Anzahl der
Stimmen der drei Staatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, und Sachsen-
Coburg-Gotha festzustellen.
344
8. 8.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuls der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge desselben auf das neue Unter-
nehmen und dessen Verwaltung glelchfalls Anwendung. Insbesondere werden auch die
in Gemäßheit des §. 12 des Vertrags vom 1. Dezember 1867 aufzustellenden Bau-
und Bewiebs-Rechnungen von dem Verwaltungsrath der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der Maßgabe jedoch, daß dieselben der Revision
durch einen von der Königl. Preußlschen Staatsregierung speziell zu diesem Geschäft
zu ernennenden, zur Wahrnehmung der Interessen sämmtlicher betheiligter Regierungen
verpflichteten Kommissar unterliegen.
45
Anlagen
zum Statuten-Nachtrage
bezüglich der Eisenbahn von Gera nach Eichigt.
A.
–––.
Stamm-Actie
der
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
Litr. C. N.
über
Ein Kundert Thaler resssh Couraut.
Inhaber dieser Actie hat an die Kasse der Thüringischen Eisenbahn Gesellschaft
Ein Hundert Thaler Preußisch Courant unter den Bedingungen und mit den Rechten
und Pflichten, die in dem landesherrlich bestätlgten Nachtroge zum Statnte der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft bezüglich der Eisenbahn von Gera nach Eichigt und in den
betrefsenden Konzessions-Urkunden festgesiellt sind, baar eingegahlt.
Erfurt n
Die Direktion
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
(Fackimilirte Unterschrift dreier Mitglieder, darunter die des Vorsipenden.)
(L S.)
Contrasignirt.
Eingelragen im Register Fol.
346
#v
18
2 Stamm-Atie littr. k.
Nr.
Dividenden-Schein V. Jahr 19
Inhaber dieses Scheines erhält gegen dessen Rückgabe aus der
Kasse der Thüringischen Eisenbahn= Gesellschaft denjenigen Betrag aus-
gezahlt, welcher nach Maßgabe des betreffenden Statuten, Nachtrages
auf die Actie Lilir. C. NVr. für das Verwaltungs-Jahr 18
entfällt, und der nebst dem Fälligkeitstermin von der Direction statuten-
mäßig bekannt gemacht wird.
Erfurt,dden 18 ..
Die Direttion
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
(. #.) · (wieAutc-ch)
der darauf zu erhebende Betrag innerhalb 4 Jahren
termin nicht erhoben ist.
Gegenwärtiger Dividendenschein wild ungültig, wenn
nach dem öffentlich bekannt gemachten F
0.
Talon
zu der
Stamm-Aktie Littr. O der Thũringichen hisenbahn= -esellschaft.
Der Prätendent dieses Talons vicn gegen Ablieferung desselben ohne weitere Prü-
fung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Stamm-Aktie neu auszuker-
tigenden Dividendenscheine V. bis .. .. fuͤr die Jahre 18 . .. bis . . ..
sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Aktie bei der Direktion
der Thüringischen Eisenbahn= Gesellschaft vorber kein schriftlicher Widerspruch einge-
hangen ist.
Erfurt, den 18
Die Dire
der Thüringischen -N Gesellschaft.
(L. S.) (wie Anlage 4.)
347
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Kinie.
No. 291.
Ministerial-Bekanutmachung vom 3. Ollober 1868, die Behandlung der Reklamalionen und Be-
rusungen, sowie die Führung der Zu und Abgangolisten bei der Klassen= und llassisizirten Einkommensteuer
betreisend.
In Bezug auf die Behandlung der Reklamationen und Berufungen, sowie die
Führung der Zu- und Abgangslisten bei der Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer
werden nachstehende Vorschriften ertbeilt:
I. Behandlung der Reklamationen und Bernsungen.
8. 1.
Die Gemeindevorstände haben die nach §. 26, al. 1 des Geseyes vom 22. Juni
1868 rechtzeitig eingegangenen Klassensteuer-Neklamationen alsbald der Einschähungs-
kommission zur Erklärung vorzulegen, das Gutachten der lehtern auf der Reklamation
selbst oder auf einem Umschlage niederzuschreiben und sodann die Abgabe an den Vor-
sitznden des Bezirksausschusses mittelst kurzer Signatur zu bewirken.
In gleicher Weise ist von den Vorsipenden der Bezirkskommissionen hinsichtlich der
Reklamationen Einkommensteuerpflichtiger zu verfahren.
S. 2.
Bei Erörterung der in den Reklamationen enthaltenen Angaben hat der Bezirks-
ausschuß zwar mit Sorgfalt vorzugehen und nöthigenfallo von den ihm in §. 27 des
Gesetzes eingeräumten ausgedehnteren Befugnissen Gebrauch zu machen; vor Allem ist
eg jedoch Sache des Stenerpflichtigen, die zur Beurtheilung der von ihm erhobenen
Ausgegeben am 7. Oklober 1868. 63
318
Beschwerdepunkte erforderlichen thatsächlichen Unterlagen volständig herbeizuschaffen,
widrigenfalls er sich selbst die Zurückweisung seiner Reklamation beizumessen haben würde.
S. 3.
Wird im Interesse des Staatssiskus von dem Vorsitzenden der Einschätungskom-
mission bez. dem Regierungskommissar oder der Bezirkssteuereinnahme, welche letztere
beide ihre desfallsigen Eingaben gleichfalls an den Vorsipenden der Kommissien zu
richten haben, Berufung eingelegt, so ünd die Gründe für die von der Einschätuung der
Kommission abweichende Ansicht darzulegen. Der Vorsipende hat hiervon dem betreffen-
den Steuerpflichtigen sogleich Nachricht zu geben mit dem Eröffnen, daß ihm binnen
einer vierwöchigen, vom Tage der Benachrichtigung an zu rechnenden Frist die Eingabe
einer Gegenerklärung freistehe. Nach Ablauf dieser Frist ist in Gemäßheit des oben
Bemerkien (F. 1) mit Einholung eines Gutachtens der Kommission und Abgabe der
Sache an den Vorsipenden des Bezirksausschusses zu verfahren.
KC. 1.
Werden von dem Steuerpflichtigen Einwendungen gegen die in Folge der Berufung
drohende Steuererhöhung geliend gemacht, so sind dieselben ebenso, wie eine gleichzeitig
mit der eingelegten Berufung erhobene Reklamation zu behandeln. Der Bezirksausschuß
ist daher in einem solchen Falle befugt, sowohl zum Schuße des Steuerpflichtigen, als
zur bessern Begründung seines eignen Urtheils von den in §. 27, al. 3 des Geletzes
bezeichneten Milteln zur Erforschung der Wahrheit nach seinem Ermessen Gebrauch
zu machen.
Wenn dagegen der Steuerpflichtige die Einreichung einer Gegenerklärung unterläßt,
so gilt die Bestimmung in §. 27, Al 2, nach welcher dem Bezirksausschusse bei Erör-
lerung der von den Vertretern des Staatsfiskus eingelegten Berufungen blos die be-
schränkteren Befugnisse der Einschäyungskommissionen zustehen. In einem solchen Falle
hat daher der Bezirksausschuß nur die Pflicht, die Gründe, welche zur Einlegung der
Berufung veranlaßt haben, sorgfältig zu prüfen und nach dem Resultate dieser Prüfung
seine Entscheidung zu trefsen. Dabei wird dem Umstande, daß der Steuerpflichlige un-
geachtet der ihm gemachten ausdrücklichen Eröffnung keine Einwendungen gegen die ein-
gelegte Berufung erhoben hat, insofern Gewicht beigelegt werden können, als die frag-
liche Umterlassung einigermahen darauf schließen läßt, daß der Steuerpflichtige in der
That durchgreifende Momente gegen die in Aussicht stehende Steucrerhöhung beizubringen
außer Stande sei.
349
8. 5.
Die Entschließungen des Bezirksausschusses sind den reklamirenden Steuerpflichtigen
durch die Vorsiyenden der Kommissionen zu eröffnen, den Vertretern des Staatsfiskus
dagegen unmittelbar zuzufertigen.
Wird durch den Beschluß die Erhöhung oder Ermäßigung eines Steuersatzes her-
beigeführt, so bat das Landrathsamt überdies der Bezirkssteuereinnahme kurze Nachricht
zu geben. Die desfallsigen Notisikationen werden als Belege für die Zu- oder Ab-
gangslisten benutzt, während das Einschähungsregister selbst unverändert bleibt. Die
Feststellung des lehtern erletdet dahei durch die Reklamationen und Berufungen keinen
Ausschub; die entgegenstehende Bestimmung in §. 38, al. 1 der Instruktion vom 20.
Juli 1868 wird hiermit aufgehoben.
8. 6.
Steuersähe, ruͤcksichtlich deren weder von den Steuerpflichtigen reklamirt, noch von
den Vertretern des Staatsfskus Berufung eingelegt worden ist, koönnen zwar fuͤr das
Jahr der Veraulagung vom Bezirksausschusse nicht alterirt werden; indeß steht dem
leptern, falls er einzelne Steuersäte nicht für angemessen erachtet, auf Grund des vor-
lebten Alinea in §. 27 des Gesetzes die Befugniß zu, den Vorsipenden der betreffenden
Einschätzungskommissionen aufzugeben, bei der nächsten Veranlagung auf die Einstellung
einzelner Steuerpflichtiger in bestimmte Steuerüufen hinzuwirken und im Falle einer
anderweiten Festseyung der Kommission Berufung im staatsfiokalischen Interesse ein-
zulegen. ·
ll.FiihkuaqdekZu-nadAbgangsliflcm
§.7.
DicZussmd Abgangdlisten werden von der Bezirksstencreinnahme nach den sub
A. und B. angesügten Formularen geführt. Als Unterlagen dienen einestheils die
monatlichen Anzeigen der Ortsvorstände, anderntbeils die Notifikationen des Landraths.
amtes über die das Einschähungoregister abändernden Beschlüsse des Bezirksausschusses,
endlich die Mittheilungen des Vorsigenden der Bezirkskommission über die im Laufe
des Jahres eingeschätten Einkommensteuerpflichtigen.
Sind in einer Gemeinde innerhalb des Jahres Zugänge nicht vorgekommen, so
ist ein Vakatschein auszuferligen.
Die Gemeindevorstände sind verbunden, binsichtlich der aus der Gemeinde weg-
ziehenden und desbalb in Abgang kommenden Steuerpflichtigen in ihren Anzeigen den
Ort anzugeben, nach welchem dieselben sich gewendet haben. Liegt dieser in dem näm-
63
350
lichen Landestheile, so hat die Bezirkssteuereinnahme zu kontroliren, ob von dem be-
treffenden Gemeindevorstande eine Zuzugsanzeige erfolgt, während hinsichtlich der aus
einem Landestheile in den andern ziehenden Personen die Bezirkosteuereinnahmen all-
vierteljährlich sich gegenseitige Nachricht zu geben haben.
g. B.
Die Ortssteuereinnehmer sind von den eintretenden Zu- und Abgängen bald-
möglichst durch die Bezirkssteuereinnahme in Kenntniß zu setzen und haben darüber
gleichfalls Listen nach den bezeichneten Formularen zu halten.
Am Schlusse des Jahres ist von der Bezirkssteuereinnahme aus den geführten
Zu- und Abgangslisten, nachdem selbige zuvor auf Grund der Belege die Beglaubigung
des Gemeindevorstandes erhalten haben, eine Zusammenstellung sämmtlicher Zu. und
Abgänge nach dem Schema sub C. anzufertigen, dem Landrathsamte zur Bescheinlgung
vorzulegen und an das Rechnungsbureau abzugeben.
Die in den Händen der Ortssteuereinnehmer befindlichen Duplikate der Zu- und
Abgangslisten sind von den Einschägungskommissionen bei der Veranlagung jedesmal
mitzubenupen.
Gera, am 3. Oktober 1868.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
351
Formular A.
Klassen (Einkommenssteuer-Zugangsliste
für die Gemeinde
im Jahre 16
Die Richtigkeit gegenwärtiger Liste wird auf
Grund der beigebrachten Belege andurch be-
1□L
scheinigt.
..... ,am.....
Der Gemeindevorstand.
Bürgermeister. Stellvertreter.
H .
-ZS 2
*d2 b7 Name, –x Gesommtbettag n "b
v5 SsSembz Temmiulier der in Zugon 35
2 und -#68 Behag. kommenden 2 2
3# # — Stener. — —
Gewerbe. z-- z
E& - 5 3
2
352
Formular B.
Klassen (Einkommen) steuer-Abgangsliste
für die Gemeidee
im Johre 18
Die Richtigkeit gegenwärtiger Liste wird auf
Grund der beigebrachten Belege andurch be-
scheinigt.
. ,am......
Der Gemeindevorstand.
Buͤrgermeister. Stellvertreter.
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Cc Name, 7 Gesammibetragà «
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I
353
Formular C.
Zusammenstellung
sämmtlicher Zu- und Abgänge bei der Klassen, und klassifizirten Einkommensteuer
im Jahre 18.
Die Richtigkeit gegenwärtiger Zusammenstellung
wird nach vorgängiger Vergleichung mit den
einzelnen Zu- und Abgangslisten andurch be-
scheinigt.
E Klassenstener. Einkommensteuer.
.
Gemeinde. —
Zugänge Abgänge Zugänge. Abgänge
———————
1
I
.
D
355
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Do. 292.
Ministerial-Vekanntmachung vom 26. Oktober 1868, die Begehung der Flurgrenzen und Be-
stellung der Feldyeschwornen betressend.
Nachdem die Verordnung vom 29. März 1851, die Abhaltung von Flurzügen
und die Bestellung von Feldgeschwornen betreffend, durch die seitdem ergangenen Nach-
tragsverordnungen mehrfache Abänderungen und Zusäßtze erfahren hat, werden die
gegenwärtig geltenden Bestimmungen in Nachfolgendem zusammengestellt und öffentlich
bekannt gemacht:
1) Wenn ein Feldgeschworner abgeht, hat der Gemeindevorstand alsbald die Vor-
nahme einer Neuwahl durch den Gemeinderath beziehungsweise, wo ein solcher nicht
besteht, durch die Gemeindeversammlung zu veranlassen und von dem Ergebnisse Anzeige
an das Jusüzamt zu erstatten, bei welchem der Gewählte für seine Funktionen in Pflicht
zu nehmen ist.
2) Die Feldgeschwornen sind verbunden, alljährlich in der Zeit vom 1. Mai bis
1. August die Flurgrenze zu begehen und über den Befund der Grenzsteine, sowie
über die seit Einreichung des lehten Berichts vorgekommenen Bau= und Kulturver-
änderungen, welche durch Anzeige der betheiligten Grundbesiper, bei Abhaltung des
Flurumgangs oder sonft zu ihrer Kenntniß gelangt sind, einen Bericht an das Kataster-
bureau zu erstatten.
3) Den Feldgeschwornen liegt ob, auf die Grenzen der Wege und Triften, sowie
der Kirchen., Pfarrei., Schul- und Gemeindegrundstücke ein wachsames Auge zu halten
und jede von ihnen bemerkte Unregelmähigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
4) Bei Aufnahme und Einschätzung der Bau= und Kulturveränderungen haben sie
die erforderliche Beihilse zu leisten, auch der Aufrichtung und Elnsetzung von Flur- und
Landesgrenzsteinen beizuwohnen.
Ausgegeben am 4. November 1868. 64
356
5) Soweit die Flurgrenze zugleich mit der Landesgrenze zusaminentrifft, hat an
dem Flurzuge auch der Gemeindevorstand sich zu betheiligen und sodann über etwaige
Mängel Bericht an das Landrathsamt zu erstatten.
6) Die Berichte der Feldgeschwornen sind alljährlich bis zum 1. August zu erstalten
und, wenn sie der Post zur Beförderung übergeben werden, steis mit dem Gemeinde=
siegel zu verschließen, auch auf der Adresse als Fürslliche Dienstsache (F. D. S.) zu
bezeichnen, damit sie Porkofreiheit genießen.
7) Wegen der für ihre Leistungen elwa zu beanspruchenden Vergütung, welche
aus Gemeindemitteln zu bezahlen ist, haben die Feldgeschwornen sich mit ihrer Ge-
meinde zu vereinbaren. Kommt eine Vereinigung nicht zu Stande, so tritt Enticheidung
des Landrathsamtes ein, bei welcher es auf jeden Fall bewendet.
Ebenso sind die Gebühren der Gemeindevorstände für ihre Betheiligung bei Be-
gehung der Landesgrenze und Aufrichtung von Landesgrenzsteinen aus der Gemeindrkasse
zu gewähren und nöthigenfalls durch das Landrathsamt festzustellen.
Blos wenn die Wiedereinsetzung von Landesgrenzsteinen im Wege kommissarischer
Verhandlungen erfolgt, haben die Gemeindevorstände sowohl wie die Feldgeschwornen
für ihre Assistenz die in der Taxordnung vom 1. Juli 1852 bestimmten Gebühren aus
der Staatskasse zu erhalten.
Gera, am 26. Oktober 1868.
Fuͤrstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
357
Gesetzsamm lung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 293.
—...—.—— ——.——
1) Geset vom 14. Dezember 1868, einen Nachtrag zu dem Gesetze zum Schutze der Holzungen,
Baumpstanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 14. Aprll 1852 betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie¬
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c.
verordnen zu Beseitigung der bei der Anwendung der 85. 23 und 24 des Gesetzes zum
Schuße der Holzungen r2c. vom 14. April 1852 (Band VIII., Nr. 119 der Gesetzsamm¬
lung) hinsichtlich des Begriffs der dort erwähnten verbotkswidrigen Veräußerung
von Waldprodukten entstandenen Zweifel in Uebereinstimmung mit dem Landtage er¬
läuterungsweise was folgt:
Unter verbotswidriger Veräußerung von Waldprodukten im Sinne der
gedachten Gesetesparagraphen ist eine jede Veräußerung zu verstehen, bel
welcher der Veräußerer der ihm bekannten Bedingung der Ueberlassung der
betreffenden Gegenstände an ihn, gleichviel ob diese Bedingung auf Gesetz,
Verordnung, Statut oder Privatübereinkommen beruht, entgegen handelt und
somit dergleichen Produkte über ihre ursprüngliche, blos persönliche Bestimmung
binaus in den Handel bringt.
Uckundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrisft und Unserem beigefügten Fürst¬
lichen Iasiegel.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwi߬
Ausgegeben am 16. Dezember 1868. 65
21 Gesetz vom 14. Dezember 1868, das Ersorderniß der Großjährigkeit für die Verehelichung belr.
Wir Heinrich der Bierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen hierdurch mit Rücksicht auf die Veränderungen, welche in der Milltärgesetz-
gebung und namentlich auch in den Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der
Militärpflicht vom 29. Juli 1864 über Beschränkung des Heirathens durch die Militär-
gesetzgebung des Norddeutschen Bundes eingetreten sind, unter Zustimmung der Landes-
vertretung:
8. 1.
Die Verehelichung eines männlichen Staatsangehoͤrigen vor erlangter Großjährig-
keit ist unstatthaft.
. 2.
Dem die Trauung oder, wenn die Braut einer auslaͤndischen Parochie angehoͤrt,
dem das Aufgebot vornehmenden Geistlichen liegt die Verpflichtung ob, den Nachweis
über die erlangte Großjährigkeit sich führen zu lassen. Erfolgt ohne das Vorhandensein
der Letztern die Trauung, so verfällt der schuldige Geistliche in eine Geldstrase bis zu
100 Thlr. —. —.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung unseres
Fürstlichen Insiegeld.
Schloß Osüerstein, am 14. Dezember 1868.
( S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwih.
3) Verordnung vom 14.Dezember 1868, die Aushebung des §. 32 der Landschulenordnung für den
Londeslhell Gera vom 26. November 1837 belr-
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden, Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c.
verordnen hierdurch auf Antrag des Landtags was folgt:
Die Bestimmung im §. 32 der Landschulenordnung für den Landestheil
Gera vom 26. November 1837, nach welcher der Ephorus in seinem all-
jährlich einzureichenden Hauptberichte über das Landschulenwesen jedesmal
diejenigen Lehrer namhaft zu machen hat, die sich durch vorzüglichen Eiser
in der Verwaltung ihres Amtes ausgezelchnet haben, und die zwei vorzüg-
lichsten derselben mit einer besondern Gratifikation aus der Landschulenkasse
belohnt werden sollen, wird hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
Landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, am 14. Dezember 1868.
(L. S) Heiurich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwit.
360
4) Ministerlalbekanntmachung vom 15. Dezember 1868, die Ausführung des Hoheitsausgleichungs-
vertrags mit dem Herzogthum Sachsen-Altenburg betr.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 5. August d. J. bringen wir
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der in Nr. 288 der Gesetzsammlung publiztrte
Vertrag über Ausgieichung von Hoheitsrechten zwischen dem Fürstenthum Reuß j. L.
und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg zu Folge weiterer Vereinbarung mit dem
1. Januar k. J. in Ausführung kommen wird.
Gera, am 15. Dezember 1868.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
361
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
* No. 29.
Landesherrliche Verordnung vom 15. Dezember 1868, zur Ausführung des Bundesgesetzes
vom 4. Juli 1868, betr. die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften.
Wir Heinrich der Vierzehute von Gottes Guaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
era, Schleiz und Lobenstein r. k.
verordnen zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privat-
rechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften (Bundesgesetzblatt des
Norddeutschen Bundes S. 415 flg.) nach 8. 66 Absatz 2 und §. 72 des gedachten
Gesetzes Folgendes:
8. 1.
Wo das Bundesgesetz vom 4. Juli 1868 von dem Handelsgerichte spricht (vergl.
Ss. 4, 6, 20, 23, 25, 37, 41, 48, 49, 50, 63 und 66 des Bundesgesetzes), tritt
bis zur Errichtung besonderer Handelsgerichte das ordentliche Gericht an dessen Stelle
C. 70 des Bundesgesetzes) und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen in dem §. 30
des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 23. Februar
1863 und §. 28 sub 1, 2 und 3 der Ministerialverordnung zur Ausführung des
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 23. Februar 1863 cc.
vom 28. März 1863, welche analoge Anwendung finden.
S. 2.
Die in dem Bundeögesetze vom 4. Juli 1868 vorgeschriebenen Einträge in das
Genossenschaftsregister erfolgen in das Handelsregister, welches insoweit, als darin nach
Ausgegeben am 23. Dezember 1868. 66
362
dem Bundesgesetze zu beurtheilende Genossenschaften und deren Rechtsverhältnisse einge-
tragen sind, Genossenschaftsregister ist.
Hierbei sind im Allgemeinen die in dem §. 7 des Einführungsgesetzes u Fuie
meinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 23. Februar 1863 und in den 88. 4
der Ministerialverordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen hhehes uan- rc.
vom 28. März 1863 ertheilten Vorschriften mit den durch die einschlagenden Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 und der gegenwärtigen Verordnung
bedingten Modifikationen anzuwenden.
8. 3.
Insbesondere ist die erste, die Ueberschrift: „Firma“ führende Rubrik des für
eine Genossenschaft s Foliums des Handels= (Genossenschafts.) Registers
einzutragen:
1) die Firma — und zwar mit der zusätzlichen Bezeichnung: „eingetragene Ge-
nossenschaft“ (§. 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes) — und der Sitz der Genossenschaft;
2) das Datum des Gesellschaftsvertrages;
3) der Gegenstand des Unternehmens, dasern derselbe nicht schon durch die Firma
der Genossenschaft mit genügender Bestimmtheit angegeben ist;
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Fall dieselbe auf eine bestimmte Zeit be-
schränkt sein soll;
5) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen
erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzunehmen sind,
(5. 4 des Bundesgesetzes)
ferner:
6) bei Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (6. 6 des Bundesgesetzes)
a. das Datum des deßfallsigen Genossenschaftsbeschlusses,
b. dafern die Abänderung die oben unter 1, 3, 4 und 5 gedachten Verhältnisse
betrifft, eine den Gegenstand der abändernden Bestimmung angebende Be-
merkung, in anderen Fällen dagegen nur die Angabe, daß der Gesellschafts-
vertrag abgeändert worden sei;
7) die Auflösung der Genossenschaft und, falls dieselbe eine Folge der Eröffnung
des Konkurses ist, die Eröffnung des Konkurses (§8. 36 und 37 des Bundesgesetzes).
Während im Uebrigen die Eintragung in das Genossenschaftsregister auf Grund
erfolgter Anmeldung der einzutragenden Thatsache stattfindet, ist die Eintragung der
Konkurs-Eröffnung von Amtswegen zu bewirken; ebenso die Eintragung der Auf-
lösung einer Genossenschaft im Falle des S. 35 des Bundesgesetzes, sobald dem mit der
Führung des Genossenschafts-Registers betrauten Einzelrichter das rechtskräftige Er-
363
kenntniß von dem kompetenten Gerichte (5. 12 dieser Verordnung) zugestellt wor-
den ist.
8. 4.
In die zweite Rubrik des fuͤr eine Genossenschaft zenim Follums sind:
1) wenn die betreffende Genossenschaft eine Actiengesellschaft ist
u. die allgemeine Bemerkung, daß die Actieninhaber Magleher der Genossen=
schaft sind,
b. die Zahl und der Betrag der Actien oder Actien-Antheile;
2) bei einer Genossenschaft, die nicht Actiengesellschaft ist, dafern der Gesellschafts-
vertag die Aufbringung eines bestimmten Gesellschaftskapitals vorschreibt, dessen Höhe,
und, wenn den Genossenschaftern im Gesellschaftsvertrage die Bildung von Stamman-
theilen oder sonstige tegelmͤßige Geldbeiträge auferlegt sind, eine darauf hinweisende
allgemeine Bemerkun
3) etwaige Mänderungen des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der erwähnten Ver-
bältnisse
einzutragen.
8. 5.
In die dritte Rubrik des für eine Genossenschaft bestimmten Foliums find ein-
zutragen
die jewelligen Mitglieder des Vorstandes der Genossenschaft, ingleichen interi-
mistische Stellvertreter eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder (§§. 18, 23, Absatz 1
und 2 des Bundesgesetzes);
2) die nach der Auflösung der Genossenschaft eintretenden Liquidatoren, das Aus-
treten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen (6. 41 des
Bundesgesetzes).
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand der
Genossenschaft seine Willenserklärung kund giebt und für die Genossenschaft zeichnet, so
ist auch diese Bestimmung in der dritten Rubrik einzutragen (S. 4, Schlußsatz des
Bundesgesetzes).
8. 6.
Die Firma einer Genossenschaft, deren Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 nicht entspricht, darf — auch wenn die Genossen-
schaft sonst (z. B. als Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftpflicht ihrer Mitglieder)
in das Handelsregister einzutragen ist — die zusätliche Bezeichnung: „eingetragene
Genossenschaft“ nicht erhalten.
66.
Beilage4.
364
Wenn Zweifel darüber begründet erscheinen, ob eine zur Eintragung in das Ge-
nossenschaftsregister angemeldete Gesellschaft den Voraussetzungen entspricht, unter denen
sie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 die in demselben
bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“" erwerben kann, so ist bis zur
erfolgten Beseitigung dieser Zweifel die Eintragung zu beanstanden.
8. 7.
Die in analoger Anwendung des §. 20 der Ministerial-Verordnung zu Ausführung
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 2c. vom 28. März 1863 zu führenden Akten,
welche sämmtliche die Eintragung in das Genossenschaftsregister betreffende Eingaben,
Protokolle, Ausfertigungen und Beschlüsse, sowie sämmtliche sonstige Unterlagen und Be-
lege, auf welche die Einträge sich gründen, enthalten müssen, führen die Bezeichnung:
„Genossenschafts-Akten.“
8. 8.
Die dem Einzelrichter (als dem Handelsgerichte) nach §§. 4 und 25 des Bun-
desgesetzes vom 4. Juli 1868 einzureichenden alphabetisch geordneten Mitgliederverzeich-
nisse müssen nach dem unter 4 beigefügten Formulare auigestellt sein.
Diese Mitgliederverzeichnisse und ebenso die nach §. 25 des Bundesgesetzes am
Schlusse jedes Quartals zu erstattenden schristlichen Anzeigen über den Eintritt und
Austritt von Genossenschaftern sind zu den Genossenschaftsakten zu nehmen.
Ein jedes Mitgliederverzeichniß ist bis zur nächsten Einreichung eines solchen beie
jeder in der Zwischenzeit eingehenden Anzeige über den Eintritt oder Austritt von Ge-
nossenschaftern durch, die Veränderung anzeigende, Zusätze von dem Gericht zu vervoll-
ständigen.
Diese Zusätze sind, soweit sie das Ausscheiden von Mitgliedern betreffen, unter
Angabe des Tags des Ausscheidens bei der betreffenden laufenden Nummer in der Kolumne
4 des Mitgliederverzeichnisses zu bewirken, und, insoweit sie den Eintritt von neuen Mit-
glieder betreffen, an das Ende des Verxzeichnisses zu bringen.
8. 9.
Wer
a. den in den 88. 4, 6, 18, 23, 36 und 41 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868
wegen Anmeldungen behufs der Eintragung in das Genossenschaftsregister u. s. w.
sowie den in §. 25 des Bundesgesetzes wegen vierteljährlicher Einreichung schrift-
licher Anzeigen über den Eintritt oder das Ausscheiden von Genossenschaftern
365
ertheilten Vorschristen innerhalb vier Wochen nach Eintritt des Falls be-
ziehungsweise nach dem Schluhß eines Quartals oder
. den in den 88. 25 und 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes wegen alljährlicher Ein-
reichung eines vollständigen alphabetisch geordneten Mitgliederverzeichnisses und
wegen Veröffentlichung einer Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres rc. ertheilten
Vorschriften
innerhalb der dort bestimmten Zeitfristen
nachzukommen unterläßt und nicht darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Ver-
schulden trifft, verfällt, ohne daß es einer vorhergehenden Androhung bedarf, in
eine Individualstrafe von Einem bis Zehn Thalern.
Das Gericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für den Fall, daß
er binnen einer zu bestimmenden Frist die vorgeschriebene Handlung nicht ordnungs-
gemäß nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange fortzufahren, bis
die gesetzliche Anordnung befelgt oder deren Voraussetzung weggefallen ist.
Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je zweihundert Thalern angedroht und
verhängt werden.
Wenn der Vorstand beziehungsweise die Liquidatoren einer Genossenschaft den in
8. 31 Absatz 3, 8. 33, Absatz 2, 88. 48, 52 bis 59 und 61 des Bundesgesetzes vom
4. Juli 1868 ertheilten Vorschriften pünktlich nachzugehen unterlassen, so hat das Ge-
richt die Betheiligten unter Bestimmung einer entsprechenden Frist durch Androhung von
Individualstrafen von Einem bis Zehn Thalern, welche bei fernerer ungerechtfertigter
Säumniß im Verhältnisse zu den bereits verwirkten Strafen angemessen — bis zur Höhe
von je zweihundert Thalern — zu erhöhen sind, zur Erfüllung ihrer Doelicgengiurn an-
zuhalten
Uchrigens gilt hinsichtlich der diesfallsigen Verfuͤgungen und Erkenntnisse und ebenso
auch hinsichtlich der Verhängung der in §. 67 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868
erwähnten Geldbußen das in §. 28 sub 3 der Ministerialverordnung zu Ausführung
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs vom 28. März 1863 Verordnete.
8. 10.
Erwirbt eine eingetragene Genossenschaft Eigenthum an Grundstuͤcken, Pfandrechte
oder sonstige der Eintragung in die Grund= und Hypotheken-Bücher sähige Rechte, so
finden hinsichtlich der Eintragung in diese Bücher die Vorschriften in den §§. 12 bis 15
des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 23. Febr. 1863
und der Ministerial-Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetz-
buchs r2c. vom 28. März 1863 soweit thunlich, analoge Anwendung.
366
8. 11.
Das Strafverfahren im Falle des 8. 27 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868
richtet sich nach den Vorschriften über die Untersuchung und Bestrafung von Polizeiüber=
tretungen.
8. 12.
In dem Falle des §. 35 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868, wenn die Auf-
lösung einer Genossenschaft durch gerichtliches Erkenntniß von der höheren Verwaltungs-
behörde betrieben wird, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften über
Untersuchung und Bestrafung von Vergehen. Die höhere Verwaltungsbehörde d. h. das
Fürstliche Ministerium oder das von demselben beaustragte Fürstliche Landrathsamt
desjenigen Landestheils, in welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat, stellt die er-
forderlichen Anträge bei dem zuständigen Staatsanwalte.
g. 13.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1869 in Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser
landesfürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Ostersterstein, den 15. Dezember 1868.
(L. 8) heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz.
367
Beilage A.
Verzeichniß
der Mitglieder der eingetragenen Genossenschaft
XX.
1. 2. 3. 4.
Laufende Vor= und Zuname, ·
Nr. Stand und Gewerbe. Wohnort. Tag des Ausscheidens.
Berichtigung.
In Nr. 293 Seite 557 Vor der 2. Zeile von unten ist einzuschalten: „Schloß Osterstein,
den 14. Dezember 1868.
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 295.
1) Nachtrag zum Gesetz vom 16. Mai 1856 über die Zusammensetzung und Wahl der Landesvertretung.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 7.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
„Die Bestimmung in §. 4, Uil. B. des Gesetzes vom 16. Mai 1856 über die
Zusammensetzung und Wahl der Landesvertretung wird hiermit aufgehoben. An Stelle
derselben tritt folgende Bestimmung:
„Um als Abgéordneter bei den allgemeinen Wahlen der Stadt- und
Landgemeinden wählbar zu sein, muß man zu denjenigen Steuerpflichtigen
gehören, welche entweder bei der Grundsteuer innerbalb des Bezirks der
Steuereinnahme, in welchem sie wohnen, mit mindestens 15 Sgr. terminlich
angesetzt sind, oder der klassifzirten Einkommensteuer unterliegen, oder zur
dritten Hauptklasse der Klassensteuer herangezogen werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel. "
Schloß Osterstein, am 21. Dezember 1868.
(. 8) Heintich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v, Beulwitz.
Ausgegeben am 23. Dezember 1868. 67
370
2) Nachtrag zu dem Gesetze vom 30. April 1866, die Bildung von Bezirksausschüssen betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen nachträglich zum Gesetze vom 30. April 1866, die Bildung von Bezirks-
ausschüssen betr., in Uebereinstimmung mit dem Landtage Folgendes:
8. 1.
Der Passus b. des §F. 2 des Gesetzes vom 30. April 1866 wird abgeändert,
wie folgt:
„b. Einer uurd die Bah —is- Steuerpflichtigen, welche terminlich mindestens
Thlr. — Pf. im Landestheile Gera,
— 7 2#: „½% „% * Schleiz
2 „ 15 „ — „ « LobensteimEbeksdokf
an klassifizirter Einkommensteuer entrichten.“
Dem entsprechend ist in Passus b. des §. 4 des gedachten Gesetzes statt „Gewerb-
und Personalsteuersatz“ zu setzen „Einkommensteuersatz“.
8. 2.
Die in 8. 11 des Gesetzes vom 30. April 1866 festgesetzte Verguͤtung ron Wege-
geldern findet künftig nicht aus der Staatskasse sondern aus der Bezirkskasse statt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß ÖOsterstein, am 21. Dezember 1868.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwit.
371
3) Geseb vom 21. Dezember 1868, die Erhöhung der Abgabe von Kollateral-Erbschaftsfällen betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden, Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld,
Gera, Schleiz und Lobenstein rc. ꝛt.
verordnen mit Zustimmung des Landtags Folgendes:
An die Stelle des ersten Absatzes des §. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 1849,
die Abgabe von Kollateral-Erbschaftsfällen betr., tritt, unter Aufrechthaltung der darin
angeordneten Verwendung der Abgabe, nachstehende Bestimmung:
Die Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen beträgt
A.
nach wie vor
Vier vom Hundert,
wenn dieselben übergehen
an Seitenverwandte des dritten (mit Ausnahme der nur zu einer zweiprozen-
tigen Abgabe verpflichteten Neffen und Nichten) oder des vierten, fünften und
sechsten Grades,
an Adoptivkinder,
c. an Stiefkinder oder Stiefeltern,
d. an Schwiegerkinder oder Schwiegerältern;
dagegen beträgt die Abgabe
**
B.
in Zukunft
Acht vom Hundert,
wenn dieselben übergehen
an Seitenverwandte des siebenten oder eines noch entfernteren Grades,
b. an Schwäger oder Schwägerinnen,
. an alle sonstige nicht verwandte Personen ohne Unterschied.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem belgefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß ÖOsterstein, am 21. Dezember 1868.
(. S.) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwit.
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 296.
1) Gesetz vom 22. Dezember 1868, die Hundestener betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Rend, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
haben mit Rücksicht auf die neuerdings gemachten Erfahr ungen anderweite gesegliche
Bestimmungen über die Besteuerung der Hunde zu erlassen beschlossen und verordnen
daher unter Beiralh und Zustimmung des Landtags Folgendes:
8. 1.
Von jedem ersten zu seinem Vedürfniß gehaltenen Hunde hat der Eigenthümer
eine Staatssteuer von
— Tllr. 10 Sgr. — f.
und eine Gemeindeabgabe von
— Thlr. 10 Sgr. — Pf.
jährlich zu entichlen.
Als Bedarfshunde sind regelmäßig nur anzuerkennen:
41) Jagdhunde mit einem Succk für jeden Eigenthümer, wenn sie von Poisonen
gehalten werden, welche dieselben zur Ausübung eines eignen oder cipachteten
oder kraft von den Jandberechtinten ertbeilten sländigen Auftrags zu ver-
waltenden Jagdrechts bedürfen. Ueden mehrere Personen auf elnem Jogd-
revier die Jayd aus, so ist nur eine derselben zur Haltung eines Bedaifs-
hundes vieser Steuenklasse berechtigk.
Ausgegeben am 30. Dezember 1868. 18.
374
*22
Schäferhunde und Hunde von Hirten mit böchstens einem Stück für jede
gesondert ausgetriebene Heerde.
Rleischerhunde mit se einem Stück für jeden Fleischer, welcher sein Gewerbe
selbstüändig betreibt und ein Lund von jedem Viehbändler.
Hofbunde mit je einem Stück für jedes Gehöfte in den Landgemeinden und
für jedes abgelegene Haus und Gehöfte in Stadtgemeindebezirken, wenn der
Hund bei Tage regelmäßig an der Rette gehalten wird.
Zughunde mit je einem Stück für jeden dieselben gebrauchenden Eigen-
thümer.
6) Hunde von Polizei-, Steuer= und Forstaussichtspersonen, sowie von Ge-
fangenenwärtern, mit je einem Stück für den betreffenden Angestellten.
8. 2.
Für jeden Luxus-Hund, d. h. für jeden solchen Hund, den sein Besitzer nur zum
Vergnügen hilt, ingleichen für jeden zweiten, dritten und weiteren, zum Bedürfniß ge-
haltenen, Hund des nämlichen Besitzers oder mehrerer zu derselben Haushaltung Gehö-
rigen ist
-
r*
#
eine Staatssteuer von
Einem Thaler und
eine Gemeindeabgabe von
Einem Thaler
jäbrlich zu entrichten.
Ob ein Hund als Bedarfshund (vergl. 8. 1) anzuseben ist oder nicht, darüber ent-
scheidet zunächst der Gemeindevorstand, in zweiter Instanz endgültig der Bezirksausschuß.
S. 3.
Befreit ron der Staatssteuer und der Gemeindeabgabe sind nur die Hunde von
Fremden, wenn Letztere nicht über vier Wochen in einem inländischen Orte verweilen,
sowie Hunde dis zum Alter von sechs Monaten.
ß. 4.
Jeder Gemeindevorstand hat alljährlich in der ersten Hälfte des Monates Januar
die in seinem Bez irke vorhandenen steuerbaren Hunde und deren Besitzer mit Ruͤcksicht
auf die Verschiedenheit des Steuersatzes der ersteren genau zu ermitteln, beson dere Ver-
zeichnisee nach dem unter O angefügten Muster darüber aufzustellen und ein Duplicat
davon bis Ende Januar an die Fürstliche Bezirkssteuereinnahme einzureichen, auch den
375
Hundesteuerpflichtigen bis zum 24. Januar ein Quittungsbuch über die von ihnen zu
ennichtende Abgabe auszuhändigen.
Wer auf Befragen den Besitz eines Hundes verheimlicht, verfällt in eine Geldstrafe
bis zu zwei Thalern.
8. 5.
Ein nach erfolgter Aufnahme des Veizeichnisses (8. 4) angeschaffter Hund ist bei
Vermeidung einer Geldstrafe bis zu zwei Thalern binnen acht Tagen nach der Erwerbung
beim Gemeindevorstand anzumelden. Für einen im Laufe des Jahres angeschafften Hund
muß — mit alleiniger Ausnahme, wenn dieser Hund nur an die Stelle eines in Ab-
gang gekommenen und bereits versteuerten Hundes desselten Besitzers trik — die volle
Steuer gezahlt werden. Für einen im Laufe des Jahres abgängigen Hund findet eine
Zuückzahlung oder Abschreibung der Steuer nicht statt.
B
Die Staatssteuer, sowie die Gemeindeabgabe von Hunden ist spätestens bis Ende
März jeden Jahres und bei Erwerbung eines Hundes nach Aufnahme des Vexzeichnisses
binnen drei Monaten nach dieser Zeit, jedenfalls aber bis Ablauf des Steuerjahrs von
den Abgabepflichtigen an den Gemeindevorstand zu zahlen, widrigenfalls Letzterer die
exekutivische Beitreibung zu beantragen hat.
8. 7.
Von den im Laufe des Jahres neu angeschafften Hunden, sowie von dem auf die-
selben fallenden Steuersatze haben die Gemeindevorstände der Fürstlichen Bezirkssteuer-
einnahme durch einen Nachtrag zu den Verzeichnissen (§. 4) Nachricht zu geben.
8. 8.
Jeder Eigenthümer eines Hundes erhält mit dem Steuerquittungsbuch ein Blech-
zeichen und zwar für einen Bedarfshund ein gelbes, für einen Luxushund ein weißes
vom Gemeindevorstand ausgehändige, der die erforderliche Anzahl von Blechzeichen und
Quitungsbüchern von der Fürstlichen Bezirkssteuereinnabme auf Grund der Veczeichnisse
unentgeltlich geliefert bekommt. Für ein solches Blechzeichen ist 2 Sgr. zur Gemeinde-
kosse zu entrichten.
Dieses. Blechzeichen muß dem Hunde auf eine leicht rrkeiiche . jederzeit
angehangen sein, bei Vermeldung einer Ordnungsstrafe von — Thlr. 1 — Pf.
für den Besiger.
Kommt ein Hund in Abgang, ohne durch einen anderen ersetzt zu werden, und
68*
376
wird die Abschreibung der von demselben zeither entrichteten Abgabe beansprucht, so ist
derselbe vor Jahresschluß unter Rückgabe des Zeichens abzumelden, widrigenfalls die
Verpflichtung zu Entrichtung der Steuer und Gemeindeabgabe auf das neue Jahr
übergeht.
Geht ein Blechzeichen kem Eigenthümer verloren, so ist ihm gegen eine Gebühr
von — Thlr. 2 Sgr. — Pf. zur Gemeindekasse ein neues Zeichen auszuhändigen.
8. 9.
Die Anordnung von Revisionen und der Tödtung aller nicht durch Blechzeichen als
angemeldet und versteuert bezeichneten Hunde blelbt den Landes- und Ortspolizeibehörden
überlassen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Maßregeln, die außerordentlicher Weise wegen
vorkommender Hundswuih und gegen die frei herumlaufenden Hunde getroffen werden
müssen.
*rl't
Im Laufe des Monats April haben die Gemeindevorstände den Betrag der zur
Staatskasse fließenden Hundesteuer im Ganzen unter Beifügung einer Bescheinigung
über die Caducitäten an die Fürstliche Bezirkockeuereinnahme abzuführen. Die für im
Laufe des Jahres angeschafften Hunde eingegangenen Steuern sind bis Ende Dezember
Seiten der Gemeindevorstände an die Fürstliche Beziikssteuereinnahme abzuliefern.
Zu cadueiren sind diejenigen Beträge, rücksichtlich deren die exekutivische Beitreibung
ohne Erfolg geblieben ist und die Beträge für solche Hunde, deren Besitzer nachweisen,
daß sie dieselben im Laufe des Monats Januar abgeschafft haben.
KC. 11.
Die nach diesem Gesetz gegen die Steuerpflichtigen zu verhängenden Geldstrafen
werden durch die Gemeindevorstände in Gemäßbeit des §. 3 der Einführungsverordnung
zur Strafprozeßordnung abgefordert und fliehen zur Gemeindekassse.
S. 12.
Die bestehenden Ortsstatuten, welche eine Besteuerung der Hunde betreffen, erlöschen
und sind weitere Gemeindeabgaben vom Hundehalten als die durch dieses Gesetz geordneten
unzulässig.
Gegenwärtiges Gesetz, durch welches die höchste Verordnung vom 30. November 1856
und die Regierungsbekanntmachung vom 1. December 1856 aufgehoben werden, tritt
377
mit dem ersten Januar 1869 in Kraft und erlöschen damit sämmtliche zeitherige Be-
freiungen ebenso wie die Guͤltigkeit der alten Hundezeichen.
Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 22. Dezember 1868.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz.
378
□
Verzeichniß
der Hunde, welche nach dem Ergebniß der deshalb Statt gefundenen Ermittelungen
im Gemeindebezitk ....... für das Jahr .... zu versteuern sind.
Hunde zu Hunde zu
ufd.
Fortlauf 10 Sgr. Steueur! Thlr. Steuer »
Nr. der Namen der Besitzer. Bemerkungen.
und 10 Sgr. und 1 Thir.
Besitzer.
Gemeindeabgabe. Gemeindeabgabe.
.·.... ,am..Jan1-arl86..
Der Gemeindevorstand.
379
2 Nachtrag zum Gesetze vom 31. Dezember 1862 uͤber die Besoldung der Vollsschullehrer betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden, Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein r. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages was folgt:
Die in dem Gesetze über die Besoldung der Volksschullehrer vom Jl. De-
zember 1862, §&. 1 enthaltene Bestimmung, daß die Besoldung eines Volks-
schullehrers auf dem platten Lande, außer freier Wohnung oder einem Geld-
äquivalent dafür, mindestens 160 Tblr. betragen soll, wird dahin abgeändert,
daß dieselbe vom 1. Januar 1869 an 180 Thlr. betragen soll.
Urkundlich unter Unserer eigenbändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß ÖOsterstein, am 23. Dezember. 1868.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
3) Gesetz vom 23. Dezember 1868, die fortdauernde Gültigkeit der zum Schutze des geistigen
Eigenthums an Werken der Literatur und Kunst erlassenen Strafbestimmungen betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gunaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. ½.
verordnen hiermit mit Zustimmung des Landtages Folgendes:
S. 1.
Zu denjenigen gesetzlichen Bestimmungen über Bestrafung von Gesetesverlehungen,
welche nach Art. 2 der Einführungsverordnung zum Strafgesetzbuche vom 14. Ap'il 1852
380
(Gesehsammlung Vand VIII. p. 277) neben dem Strafgeseßbuche in Kraft bleiben, ge-
hören auch die zum Schupe des geistigen Eigenthums an Werken der Literatur und
Kunst in
der Verordnung der vormaligen gemeinschaftlichen Regierung vom 24. De-
zember 1827, das Verbot des Büchernachdrucks und dessen Verbreitung beir.
(Ges.-S. Band Il. p. 133)
den mittelsl Bekanntmachungen derselben Behörde vom 4. Avril 1838 und
6. Angust 1845 zur Nachachtung veröffenklichten Bundesbeschlüssen vom 9. No-
vember 1837 und 19. Juni 1845 (Ges. S. Bo. IV. p. 1 flg. und Bd. VI.
p. 88 und folgende) und in
der Höchsten Verordnung vom 6. Juni 1813, den Schuy dramatischer
und musikalischer Werke gegen unbefugte öffentliche Aufführung betr. (Ges.= S.
Bd. VI. p. 5 flg.)
gegebenen Strafbestimmungen.
S. 2.
Verlepungen dieser Strafbestimmungen unterliegen als Vergehen im Sinne der
Strasprozehordnung Art. 2 Ziffer lI. der Aburtheilung durch die Kreisgerichte.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschilst und Unserm belgefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 23. Dezember 1868.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwip.
381
1) Nachtrag zu dem Sparkassenslatut vom 28. März 1863.
Wir Heinrich der Vier zehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2.
verordnen mit Zustimmung des Landtages folgende Aenderungen der §§. 10 und 13
des für die Sparkassen zu Gera, Schleiz und Lobenstein am 28. März 1863 erlassenen
Statuts:
1) Mit dem 1. April 1869 nin an Stielle des §. 10 folgende Bestimmung:
8. 10.
„Verzinsung der Einlagen.“
„Die Einlagen werden mit Vier vom Hundert auf das Jahr verzinst,
sobald dieselben die Summe von Einem Thaler erreicht haben.
Für den Fall einer andauernden Aenderung des gegenwärtig üblichen
Zinsfußes für Hypothekenkapitalien bleibt elne Aenderung des Zinsfußes für
die Sparkassenguthaben im Wege des Gesepes vorbehalten.
ei Einlagen über hundert Thaler kann die Sparkassenverwaltung einen
niedrigeren, als den obengedachten Zinsfuß bedingen; ist aber eine dießsallsige
besondere Verabredung nicht getroffen worden, so gilt auch für dergleichen
Einlagen der Zinssuß von 4 vom Hundert.“
2) An Stelle des §. 13 nitt folgende Bestimmung:
8. 13.
„Zurückzablung der Einlagen.“
„Jeder Einleger erhält auf Verlangen sein Guthaben ganz oder bbeil-
weise zurückgezahlt. Hierbei bedarf es rücksichtlich der Summen bis fünfzig
Thaler einer vorherigen Kündigung nicht.“
„Für größere Summen ist die Anstalt berechtigt, zu verlangen, daß bei
Summen bis hundert Thaler vierzehn Tage, bei Summen über hundert bis
fünfbundert Thaler secho Wochen und bei Summen üter fünfhundert Thaler
drei Monale oder, je nach einem zwischen dem Directorium und dem Einleger
zu rreffenden Uebereinkommen, auch länger als drei Monate vor dem Aus-
zahlungstage gekündigt werde.=
oo
382
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigefügtem Landes-
herrlichen Insiegel.
Schloß ÖOsterstein, am 23. Dezember 1868.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwitz.
5) Nachtrag zum Gesetze über den Cidilstaatsdienst vom 16. Juni 1853.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Planen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtages was folgt:
Im §. 42 dee Gesetzes über den Civil-Staatsdienst vom 16. Juni 1853
treten an Stelle der Worte „im Auslande“ die Worte „außerhalb des
Norddeutschen Bundes.“
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 28. Dezember 1868.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwit.
363
6) Nachtrag zum Gesetze vom 6. Mai 1865, das Reglement über die Vergütung von Diäten,
Nachtquartier= und Transportkosten betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
Der §. 5 des durch Gesetz vom 6. Mai 1865 publieirten Reglements
über die Vergütung von Diäten, Nachtauartier= und Transportkosten wird
biermit aufgehoben.
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
Bei Versendungen auherhalb des Fürstenthums werden nothwendige Re-
präsentationskosten, Aufwand an Lohnwagen, Lohnbedienten 2c. besonders
ergütet.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 28. Dezember 1868.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulvitz.
7) Landesherrliche Verordnung, den Erlös aus Jagdkarken betr., vom 28. Dezember 1868.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, wens zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c.
verordnen hiermit, daß der Erlös aus den von den Landrathsämtern ausgestellten Jagd-
karten künftig nicht an die Hauptstaatskasse, sondern an die Kasse des betreffenden
384
Bezirksausschusses abzugeben ist. Die entgegenstehende Bes|immung der Jagdpolizei=
Verordnung vom 5. Juli 1856, unter 6 alin. 2, kommt in Wegfall.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, am 28. Dezember 1868.
(L. S)) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwig.
8) Gesed, betr. die Erhöhung der Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwallungssachen, vom
28. Dezember 1868.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein r2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages Folgendes:
8. 1.
Zu allen in die Hauptstaatskasse fließenden Sporteln und Gebuͤhren in Proceß-,
Straf= und Verwaltungs-Sachen, mit Einschluß der bei dem Oberappellationsgericht zu
Jena und dem Appellationsgericht zu Eisenach in Ansay kommenden Sporteln und Ge-
bühren, ist bis auf Weiteres ein Zuschlag im Betrage der Hälfte, zu allen Sporteln und
Gebühren in Sachen der sreiwilligen Gerichtsbarkeit ein Zuschlag im Betrage eines
Driktheils zu berechnen und zu erheben.
8. 2.
Die Säße der Sporieln und Gebühren sind nach den bisher geltenden Vorschriften
zu verzeichnen und der Summe des Verzeichnisses ist der Bekrag der Hälste, bezüglich
eines Driktheils in einem besonderen Ansawße hinzu zu rechnen.
385
8. 3.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1869 in Kraft, dergestalt, daß der
Zuschlag hinüchtlich aller Sporteln und Gebühren, welche von da an llquidirt werden,
Anwendung sindet.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 28. Dezember 1868.
(L. 8) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
9) Ministerial-Verorduung vom 29. Dezember 1868, betr. die Amortisation der Slaatsschuld des
Fürstenihums Rcuß i. L.
Nachdem die gesammten kündbaren Staatsschulden des Fürstenthums Neuß j. L.
durch Ausfertigung von Staatsschuldscheinen in unkündbare verwandelt worden kind,
wird in Uebereinstimmung mit §. 14 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezbr.
1856, über die Amorlisation der Staatsschulden Folgendes bestimmt:
1.
Die Amorkisation hat zunächst durch Ausloosung der auf den Inhaber lautenden
Serien A und B der Staatsschuldscheine zu erfolgen. Erst nach deren vollständiger
Ausloosung wird zur Amor#isation der auf den Namen lantenden Serie C geschritten,
binsichilich deren die näheren Bestimmungen zur Zeit noch vorbehalten bleiben.
2.
Die Ausloosung sindet im November des ersten Jahres jeder dreijährigen Finang=
periode slalt, zum ersien Mal im November 1869.
3
Aus saͤmmtlichen Staatsschuldscheinen der Serien A und B werden jedes Mal
so viele ausgeloost, daß der Betrag der für die drei Jahre der Fluanzperiode etatsmäßlg
70
386
zur Schuldentilgung verfuͤglichen Summe erfuͤllt wird. Wird dieser Betrag durch den
zuletzt ausgeloosten Schuldschein überschritten, so erhält dessen Inhaber einen Staats-
schuldschein, oder nach Befinden mehrere, auf den Ueberschuß.
4.
Die Commission für Verwaltung der Staatsschulden hat die Ausloosung vorzunehmen
und darüber das Nähere vorher öffentlich bekannt zu machen.
5.
Dieselbe hat nach stattgehabter Ausloosung die ausgeloosten Nummern der Staats-
schuldscheine, hinsichtlich der Serie B mit Angabe der einzelnen Beträge baldthunlichst
und jedenfalls vor Ablauf des Jahres öffentlich bekannt zu machen, mit der Aufforderung
an die Inhaber, am 30. Juni des folgenden Jahres die ausgeloosten Scheine sammt
Talons und Coupons bei der Staatsschuldenkasse zur Entgegennahme der Zahlung ein-
zuliefern.
6.
Die Zahlung auf die ausgeloosten Staatöschuldscheine erfolgt durch die Staaks-
schuldenkasse sogleich bei der Einlieferung der Scheine sammt Talons und Coupons,
eventuell unter Abzug des Betrages der fehlenden Coupons.
7.
Die Verzinsung der ausgeloosten Staatsschuldscheine läuft bis zum 30. Juni des
auf die Ausloosung folgenden Jahres.
6
Die Commission für Verwaltung der Staatsschulden hat die eingelösten Staats-
schuldscheine zu vernichten und wie solches geschehen unter Angabe der Nummern im
October des auf die Ausloosung folgenden Jahres zu veröffentlichen, zugleich auch die
Nummern und Beträge der ausgeloosten, aber nicht eingelösten Schuldscheine bekannt
zu machen, mit der Aufforderung an die Inhaber, die Einlösung innerhalb einer drei-
monatlichen Frist zu bewirken, nach deren Ablauf eventuell der Lauf der ordentlichen
Verjährung für den Kapitalbetrag beginne.
Gera, den 29. Dezember 1868.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Jo. 297.
1) Nachtrag zum Gesetze über die Presse vom 15. Juni 1868.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Heir zu Greig, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
Artikel 1 des Gesetzes über die Presse vom 15. Juni 1868 wird abgrändert
wie folgt:
Zum selbststänrigen Betriele vren Buch- und Steindruckereien, Buch-
und Kunsthandlungen, Antiguariatsgeschäften, Lelhbibliotheken und Lese-
kabinetten, sowie zum Verkause von Zeilungen, Flugschristen und bildlichen
Darslellungen ist die behördliche Erlaubniß (Konzession) nicht erforderlich.
Für die sämmtlichen vorbemerkten Gewerbe gelten die Bestimmungen der
Gewerbeordnung vom 1 1. April 1863.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift urd Unserem beigefügten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Österstein, am 31. Dezember 1868.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harben. Dr. E. v. Veulwih.
Ausgegeben am 20. Jannar 1860.
388
2) Gesetz vom 16. Jannar 1869, die Veräußerungen Seiten zahlungsunfähiger Schuldner
zum Nachtheil der Gläubiger betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags Folgendes:
8. 1.
Haz ein zahlungsunfähiger Schuldner
I. innerhalb eines Jahres vor der Konkurs= Eröffnung oder dem Zeitpunkte, wo#
der Mangel eines Exekutionsobjekts oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervor-
getreten ist,
1) Schenkungen oder sonstige, eine Schenkung enthaltende Zuwendungen, ins-
besondere auch solche Verfügungen, welche, obschon unter lästigem Titel
vorgenommen, wegen des zwischen der Ceistung und der Gegenleistung
obwaltenden erheblichen Mißverhältnisses als freigebige Verfügungen zu
erachten sind,
a. an seinen Ehegatten vor oder nach geschlossener Ehe,
b. an einen seiner Blutsverwandten in aufsfsteigender oder absteigender
Linie oder an eines seiner vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwister,
c. an einen der unter b. genannten Verwandten seines Ehegatten,
d. an den Ehegatten einer der unter b. und c. erwähnten Personen
vorgenommen, oder
2) seiner Ehefrau oder deren Rechtsnachfolgern das derselben zugehörende, in
seine gesetzliche Verwaltung gekommene Vermögen auf irgend eine Weise
zurückgewährt, ohne daß eine rechtliche Verpflichtung — der Beweis der-
selben liegt der Chefrau oder deren Rechtsnachfolgern ob — dazu vorlag;
II. innerhalb der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung oder dem Zeit-
punkte, wo der Mangel eines Exekutions-Objekts oder dessen Unzulänglichkeit
zuerst hervorgetreten ist, eine Veräußerung anderer Art
a. an seinen Ehegatten vor oder nach geschlossener Ebe,
b. an einen seiner Blutsverwandten in aussteigender oder absteigender Linie,
c. an einen der unter b. genannten Verwandten seines Ehegatten,
J. an den Ehegatten einer der unter b. und c. erwähnten Personen
vorgenommen, so wird zu Gunsten der die Gültigkeit dieser Veräußerungen anfechtenden
389
Gläubiger bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß die den Veräuherungen
zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte in beiderseitigem Einverständnisse des Veräußerers
und Empfängers zum Nachtheile der Gläubiger abgeschlossen wonden seien.
Diese Vermuthung Freift jedoch nicht Platz, wenn die unter I. 1. erwähnten
Schenkungen nur in gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken bestehen, oder an die unter
b., c. und d. genannten Personen zur Vergeltung von Dienstleistungen, die gewöhnlich
bezahlt werden, in einem der Dienstleistung entsprechenden Betrage geschehen sind.
8. 2.
Werden derartige Rechtsgeschäfte (. 1) bei Gerichle zur Anzeige gebracht, so hat
das Gericht dieselben, wenn Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß durch sie eine Be-
nachtheiligung von Gläubigern herbeigeführt werden könne, durch eine einmalige Be-
kanntmachung in dem Amts= und Verordnungsblatte zur öffentlichen Kenutiß zu
bringen.
8. 3.
Unter Konkurs. Eröffnung in den §§. 1 und 2 erwähnten Fällen ist
die Publication des darüber ertheilten Erkennmisses oder Dekrets an den
Gemeinschuldner, bezüglich dessen Erben oder andere Vertreter, oder aber,
wenn die Publication eines solchen Erkenninisses oder Dekretes nicht vor-
liegt, die Erlassung der Ediktalien zu verstehen.
8. 4.
Soweit in Vorstehendem nicht etwas Besonderes bestimmt ist, bewendet es rück-
sichtlich der Anfechtbarkeit der von Schuldnern zur Benachtheiligung der Gläubiger
vorgenommenen Veräußerungen bei dem bisherigen Rechte.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserm belgefügten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 16. Januar 1869.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz.