Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 121. 1) Verordnung über den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. Zu Ausführung des 6. 5 des Scaatsgrundgesetzes vom 14. April d. J. und in Uebereinstimmung mit den bei Gelegenheit der Verbandlungen über eine allgemeine Konven- tion wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen unter den deutschen Bundesregierun- gjen getroffenen Verabredungen verordnen Wie über den Erwerb nnd Werlust der Seaats= angebörigkeit in Unsern Landen nach vernommenem Beirathe des ersten ordentlichen Land= tags Folgendes: 1. Die Eigenschaft als Staatsangehöriger Unsers Fuͤrstenthums wird begruͤndet: 1) durch Abstammung (. 2), " 2) durch Legitimation (5. 3), 3) durch Verheirarhung (6. 4) und 4) durch Verleihung (§6. 5 u. f.) Die Adoptson bar für sich alleln dlese. Wirkung ulche. . 2. Jedes eheliche Kind eines Seaatzangehörigen erlangt dieselbe Eigenschaft, ouch wenn es im Auslande geboren ist. Unebeliche Kinder solgen der Muteer. Ausgegeben am 26. Mai 1852. 1-