6 .3. Die von den auslaͤndischen Heimathsbehoͤrden ausgestellten Zeugnisse muͤssen von deren vorgesehter Regierungsbehoͤrde legalisirt sein. . 4. Ausländer, welche glelchzeitig mit ihrer Verheitathung im biesigen Fürstenrhume sch niederlassen wollen, dürfen erst nach wirklich erfelgter Aufnahme getraut werden und haben sich über dlese durch glaubhafte Zeugnisse der inländischen Behörde auszuweisen. .. .5. Geistliche,toelchedcn"vorstehendenBestiknnmngenzuwidekhandeln,smdmikFüuf ThalernnudnachBksindenderUmslänve,vorzüglichbeiWiederholung-fällenouchhöhek zubestrafen,mtdhabkufürallen,ausihrergesihwidcigcnHandlungsweiscesscstkhmokssSchas den zu haften. Urkundlich haben Wir dle gegenwaͤrtige Verordnung vollzogen und Unser Landesherr- liches Insiegel vordrucken lassen. So geschehen Schloß Osterstein am 20. Mai 1852. (L. S.) Heinrich der 62. Juͤngerer Linie Fuͤrst Reuß. von Bretschneider.