8 3) Bekanntmachung, die Absertigungsbefugnisse des Königl. Bayerschen Nebenzollamts 1. zu Oberneuhaus betr. (Vakl. Im Amid- und Vererdn.-Bl. am 21. Aprll# 1832.) In Folge der durch den erleichterten Gütertransport auf der Süd-Nord-Eisenbahn eingetretenen Vermehrung des Ein= und Austritts von Durchgangsgütern über das Kö- niglich Bayerlsche Nebenzollamt I. Oberneuhaus, Hauptzollamts Hof, ist von Seiten des Königlich Bayerischen Staatsministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten diesem Nebenzollamte I. die Ermächtigung zum unbedingten Begleitscheinwechsel mit allen kompetenten Jollbehörden der Vereinslande ertheilt worden: was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gera, am 17. April 1852. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick. 4) Bekanntmachung, die Errichtung eines Gauptzollamts in Donauwörth betr. (Pukl. im Amts= und Vererdn.-Bl. em 28. Abril 162.) Von der Königlich Bayerischen Staatsregierung ist im Hinblick auf den seit der Vollendung der Ludwigs-Südnordbahn gesteigerten Handelsverkehr in der Stadt Donau- wörth vom 15. dieses Monats an ein Hauptzollamt im Innern mit Niederlage und den vollen zollordnungsmäßigen Abfertigungobesugnissen errichtet worden, was hiermit vorschriftsnräßig zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gera, den 22. Aprll 1852. Firstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschn eider. Semmel. .—4 5) Nachtrag zu der Verordnung über Aufhebung der Binnenkontrole. (Pukl. im Amis= und Vereren.-Bl. am 5. Mai 1872.) Zusolge weiterer Mittheilung des Könlglich Preußischen Finanzministeriums zu Ber- lin wird die Warrenkontrole im Binnenlande (5§. 93 bis 97 der Zollordnung) unter Ausrechthaltung der Bestimmungen des Jollgesetzes 8. 36 zu 1 und 4 und der Zollord=